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Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich

Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021

Vorwort des Bearbeiters

Schon als Kind habe ich meine Freizeit gern am Greifensee zugebracht und neben der lieblichen Landschaft auch die Burg und das Städtchen Greifensee bewundert. Wie die Menschen hier früher gelebt haben, welche Herausforderungen sich ihnen stellten und wie sie ihr Zusammenleben organisierten, hat schon damals mein Interesse geweckt. Für mich war es daher eine grosse Freude und Ehre, mich über mehrere Jahre hinweg intensiv mit der Geschichte dieser Region zu befassen und sie im Rahmen der vorliegenden Quellenedition für ein grösseres Publikum zugänglich zu machen. Sie bildet Teil eines gemeinsamen Projekts der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und des Staatsarchivs des Kantons Zürich, in dessen Rahmen neben dem vorliegenden Band auch noch vier weitere Editionseinheiten zur Geschichte des vormodernen Stadtstaats Zürich erarbeitet wurden. Ermöglicht wurde dies dank der grosszügigen Finanzierung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich.
Seit dem Beginn meiner Arbeit an den Rechtsquellen der Landvogtei Greifensee hat sich einiges verändert. Gerade im Bereich der Editionstätigkeit haben sich neue Technologien etabliert, die nicht nur für die Bearbeitung, sondern auch für die Publikation von historischem Quellenmaterial erhebliche Vorteile mit sich bringen – die es aber auch erforderlich machen, althergebrachte Standards der Editionsphilologie zu überdenken. Die Rechtsquellenstiftung hat es geschafft, die neuen technischen Möglichkeiten nutzbar zu machen und das Editionsunternehmen von einer individualistisch geprägten Arbeitsweise in ein stark vernetztes, kollaboratives Projekt umzuwandeln. Dies ist vor allem der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin, Dr. Pascale Sutter, zu verdanken. Sie hat die bewährten Transkriptionsrichtlinien der Rechtsquellenstiftung im Hinblick auf die digitale Publikation überarbeitet, dokumentiert und gemeinsam mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern weiterentwickelt sowie die Entwicklung interoperabler Datenbanken und die Vernetzung mit anderen Institutionen entscheidend vorangetrieben. Nicht zuletzt hat sie auch sämtliche Texte lektoriert, wofür ich mich herzlich bedanke. Für das Lektorat der lateinischen Quellenstücke danke ich Dr. Philipp Roelli und Darko Senekovic von der Fachstelle Latein der Universität Zürich. Die Karte der Landvogtei Greifensee hat Alexander Hermann vom Geographischen Institut der Universität Bern erstellt. Die verwendete Literatur wurde durch die Schweizerische Nationalbibliothek in die Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) aufgenommen, was eine professionelle und nachhaltige Lösung gewährleistet.
Auch die Zusammenarbeit in einem Team von Editorinnen und Editoren hat sich als sehr vorteilhaft erwiesen. Das gegenseitige Kollationieren der Texte sowie das gemeinsame Erarbeiten von Werkzeugen und Richtlinien tragen wesentlich zur Qualität der vorliegenden Editionseinheit bei. Hierfür habe ich vor allem Dr. Ariane Huber Hernández, Dr. Bettina Fürderer, Dr. des. Michael Schaffner, Sandra Reisinger und Michael Nadig sowie dem Projektleiter Christian Sieber zu danken. Zweifellos hat sich die enge Anbindung an das Staatsarchiv des Kantons Zürich bewährt, indem dadurch die notwendigen Überlegungen vorangetrieben wurden, wie historische Quellen im digitalen Zeitalter künftig am besten präsentiert werden können. Staatsarchivar Dr. Beat Gnädinger ist es zu verdanken, dass das Archiv seine diesbezüglichen Anstrengungen fortsetzt und weiterhin spannende Dokumente zur Zürcher Geschichte für eine breitere Öffentlichkeit aufbereitet.
Tessa Krusche hat als studentische Mitarbeiterin von diversen Quellenstücken Rohtranskriptionen erstellt und die Registerdaten aufbereitet, was es mir und den übrigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern ermöglicht hat, uns stärker auf die Kommentierung und Kontextualisierung der Stücke zu fokussieren. Mit Hilfe unserer Informatikspezialistin Rebekka Plüss konnten wir diverse Arbeitsschritte automatisieren und somit erheblich vereinfachen. Sehr wertvoll war ausserdem der Austausch mit Prof. Dr. Tobias Hodel, der parallel zu unserem Projekt die digitale Edition der Urkunden des Klosters Königsfelden betreut und im Rahmen eines europäischen Grossprojekts die maschinelle Erkennung von Handschriften erprobt hat. Dass ich meine Überlegungen zur Erforschung von materiellen Aspekten im digitalen Zeitalter im Rahmen einer gross angelegten Tagung im Herbst 2014 an der Universität Zürich präsentieren konnte, ist der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte (SGG) zu verdanken. Erste Resultate unsere Editionstätigkeit durfte ich ausserdem im Herbst 2015 beim Cappelli-Hackathon an der Universität Zürich sowie im Sommer 2016 anlässlich der 4. Schweizerischen Geschichtstage an der Universität Lausanne vorstellen.
Herzlich bedanken möchte ich mich abschliessend auch bei meiner Partnerin Kerstin Seidel, die mich nicht nur auf diverse Wanderungen und Velotouren durch die ehemalige Landvogtei Greifensee begleitet hat, sondern mit der ich mich auch über jegliche Fragen betreffend Geschichte, Archivpraxis und Digitalisierung austauschen konnte.
Rainer Hugener
Zürich, im Frühling 2021

Einleitung

Den geographischen Rahmen für die vorliegende Edition bildet die Landvogtei GreifenseePlace: . Diese war aus einem hochmittelalterlichen Konglomerat adliger Besitzansprüche hervorgegangen, das als Verwaltungseinheit bis zum Untergang des Ancien Régime Bestand hatte und das Leben der Leute vor Ort neben der Familie, der Gemeinde und der nahen Stadt ZürichPlace: massgeblich geprägt haben dürfte. Viele Belange waren auf dieser Ebene geregelt, insbesondere die gerichtliche Zugehörigkeit und der Instanzenzug, aber auch persönliche Rechte und Pflichten wie die Allmendnutzung sowie Abgaben, Kriegs- und Frondienste. Nichtsdestotrotz ist gerade diese Zwischeninstanz verhältnismässig schlecht untersucht: Während es auf den Ebenen darunter und darüber diverse Orts- und Kantonsgeschichten gibt, bieten ehemalige Verwaltungseinheiten, die nicht länger fortbestehen, einen schlechten Anknüpfungspunkt für die territorial orientierte Geschichtsschreibung. Die meisten Orts- und Kantonsgeschichten beschränken sich darauf aufzuzählen, wann welches Gebiet zum betreffenden Kanton «hinzugekommen» ist; unterbelichtet bleiben sowohl die «Vorgeschichte» als auch die lange Entwicklung innerhalb der neuen Obrigkeit, im vorliegenden Fall der Stadt ZürichPlace: mit ihrem wachsenden Herrschaftsgebiet, aus dem der heutige Kanton hervorgegangen ist.1
Vor diesem Hintergrund bietet die vorliegende Quellenedition einen neuen, detailreichen Einblick in die Geschichte einer solchen vormodernen Verwaltungseinheit. Die Herrschaft GreifenseePlace: bietet sich hierfür besonders an, weil es sich um das erste Territorium handelt, welches die Stadt ZürichPlace: durch einen Vogt vor Ort als sogenannte äussere Vogtei oder Landvogtei verwalten liess.2 An diesem Beispiel lässt sich somit untersuchen, wie die Stadt ZürichPlace: ihre Herrschaft über die Landschaft ausweitete und verdichtete, wie sie ihre Machtausübung delegierte, wie sie die Verwaltung ihres wachsenden Territoriums konkret organisierte, wie sie dabei mit ihren Untertanen kommunizierte und wie letztere ihre Handlungsspielräume ausgestalteten, um ihr Zusammenleben zu regeln. Die nachfolgenden Ausführungen gehen diesen Fragen nach und sollen damit zu einem besseren Verständnis der hier präsentierten Quellenstücke beitragen, indem sie diese kontextualisieren und in grössere Zusammenhänge einbetten. Damit soll zugleich verdeutlicht werden, dass die ausgewählten Quellenstücke nicht nur aus rechtshistorischer Perspektive, sondern auch für sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche Fragestellungen von Interesse sein können.
Nach einem Überblick über die historische Entwicklung der Herrschaft GreifenseePlace: und der darin begüterten Herrschaftsträger folgen Erläuterungen zum zugehörigen Gebiet, zu den Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen, zur Gerichtsorganisation, zu den kirchlichen Verhältnissen und zum Wirtschaftswesen. Erläuterungen zur Quellenlage und zu den Auswahlkriterien für die vorliegende Editionseinheit schliessen die Einleitung ab und leiten zu den edierten Stücken über.

1Historischer Überblick

Die Ufer des GreifenseesPlace: waren bereits in der Steinzeit besiedelt. Von neolithischen Ufersiedlungen zeugen die Funde von Hausfundamenten, Keramik, Korbgeflechten, Werkzeugen, Waffen, Schmuck und Knochen bei BöschenPlace: , FurenPlace: und StorenPlace: , am RietspitzPlace: bei FällandenPlace: , in RiedikonPlace: sowie bei der Schifflände in MaurPlace: und bei UessikonPlace: . Bei RiedikonPlace: wurden ausserdem bronzezeitliche Grabhügel gefunden. Römische Gutshöfe sind in NänikonPlace: und RiedikonPlace: nachgewiesen.3
Im Mittelalter waren verschiedene Herrschaftsträger rund um den GreifenseePlace: oder «Glattsee»Place: , wie er ursprünglich noch genannt wurde, begütert. Über einen relativ geschlossenen Herrschaftskomplex verfügten die Herren und nachmaligen Grafen von RapperswilOrganisation: . Deren Verwaltungsmittelpunkt stellte die Burg GreifenseePlace: dar, die urkundlich 1260/1261 erstmals erwähnt wird.4 Bereits damals ist von einem Ammann beziehungsweise «minister» die Rede, der die Burg, das Städtchen und die zugehörigen Güter im Auftrag der RapperswilerOrganisation: verwaltete.5 Man nimmt an, dass der Name GreifenseePlace: in Analogie zur rapperswilischen Burg GreifenbergPlace: bei BäretswilPlace: im Zürcher OberlandPlace: gewählt wurde, nach der sich einzelne Familienmitglieder benannten.6 Wohl aus dem Umfeld der Grafen von RapperswilOrganisation: wurde im ersten Drittel des 13. Jahrhunderts, sicher vor 1250, auch das Lazariterhaus im GfennPlace: Organisation: gegründet, das mit verstreutem Besitz in der näheren und weiteren Umgebung ausgestattet wurde.7
Nach dem Tod des letzten Grafen Rudolf von RapperswilPerson: im Jahr 1283 erbte dessen Tochter ElisabethPerson: den Besitz am GreifenseePlace: , doch musste sie aufgrund akuter Geldnot im Jahr 1300 ihre Herrschaftsrechte rund um den GreifenseePlace: an die aufstrebenden Herren von LandenbergOrganisation: verpfänden, die sich fortan auch nach GreifenseePlace: benannten.8 Die LandenbergerOrganisation: erweiterten den Besitzkomplex um Güter aus ihrem ehemaligen Stammgebiet im Zürcher OberlandPlace: , sahen sich aber 1369 ihrerseits gezwungen, die Herrschaft GreifenseePlace: an die Grafen von ToggenburgOrganisation: zu verkaufen.9 Von diesen kam GreifenseePlace: 1402 an die Stadt ZürichPlace: .10 Mit diesem Pfand, das nicht mehr eingelöst wurde, erweiterte die Stadt ihre Herrschaft erstmals auf ein Territorium, das sie von einem Vogt direkt vor Ort verwalten liess.11 In den folgenden Jahrzehnten erwarb ZürichPlace: sukzessive auch die Herrschaft GrüningenPlace: (1408), das Amt RegensbergPlace: (1409), die Grafschaft KyburgPlace: (1424), die Herrschaft AndelfingenPlace: (1434) sowie weitere Territorien, die sodann wie GreifenseePlace: als Landvogteien durch einen städtischen Vogt verwaltet wurden.12
Neben den Grafen von RapperswilOrganisation: und ihren Nachfolgern, den Herren von LandenbergOrganisation: , den Grafen von ToggenburgOrganisation: sowie der Stadt ZürichPlace: , verfügten noch weitere geistliche und weltliche Herrschaftsträger über Besitz am GreifenseePlace: . Übergeordnete Rechte machten auf der einen Seite die Inhaber der Grafschaft KyburgPlace: , auf der anderen Seite die Inhaber der Burg GrüningenPlace: geltend; dies hatte zur Folge, dass die hochgerichtliche Zugehörigkeit umstritten blieb, bis GreifenseePlace: 1498 direkt dem Zürcher RatOrganisation: unterstellt wurde.13
In SchwerzenbachPlace: war vor allem das Kloster EinsiedelnPlace: Organisation: begütert, dessen Kastvögte die Herren von RapperswilOrganisation: waren. Insbesondere verfügte das Kloster noch bis 1834 über den Kirchensatz, was nach der Reformation immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der nunmehr protestantischen Zürcher ObrigkeitOrganisation: führte.14 Weitere geistliche Herrschaftsträger waren das GrossmünsterstiftOrganisation: und die FraumünsterabteiOrganisation: in ZürichPlace: . Zum GrossmünsterOrganisation: gehörte unter anderem die Kirche in FällandenPlace: , wobei die Gemeinde 1492 das Recht erhielt, ihren Pfarrer selbst zu wählen.15 Das FraumünsterOrganisation: verfügte über ausgedehnten Grundbesitz in FällandenPlace: und MaurPlace: , der durch lokale Amtsträger, die Meier, verwaltet wurde.16 Während die Äbtissin das Meieramt von FällandenPlace: an die Inhaber der Burg GreifenseePlace: verlieh, was die Integration in die Herrschaft GreifenseePlace: förderte, lebte das Meieramt von MaurPlace: als eigene Gerichtsherrschaft fast bis zum Untergang des Ancien Régime fort; nach dem Erwerb durch den ehemaligen Landvogt Heinrich AeppliPerson: verblieb sie über mehrere Jahrhunderte im Besitz seiner Familie und wechselte danach noch mehrmals die Hand.17 Spezielle Wege ging das benachbarte Dorf EbmatingenPlace: , dessen östlicher oder vorderer Teil zur Herrschaft GreifenseePlace: gehörte, während der hintere, gegen WitikonPlace: gelegene Teil spätestens ab 1617 als eigene Obervogtei direkt dem Bürgermeister von ZürichPlace: unterstand.18
In UsterPlace: verfügte unter anderem das Kloster St. GallenPlace: Organisation: über Besitz, den es an die Grafen von KyburgOrganisation: und HabsburgOrganisation: weiterverlieh. Daneben beanspruchten die HabsburgerOrganisation: auch die Burg UsterPlace: , die sie vermutlich bereits ab 1267, sicher aber ab 1320 an die Freiherren von BonstettenOrganisation: verliehen, die auch sonst über Güter in dieser Gegend verfügten. Spätestens nach 1350, als ihre Stammburg in BonstettenPlace: durch zürcherische Truppen zerstört worden war, verlagerten die Herren von BonstettenOrganisation: ihren Sitz vollends nach UsterPlace: und wählten die hiesige Kirche als Familiengrablege. Mit der Burg UsterPlace: verbunden war eine kleine Gerichtsherrschaft über Teile von KirchusterPlace: und NossikonPlace: , die 1544 an die Stadt ZürichPlace: verkauft wurde, während die Burg im Privatbesitz verblieb und an die Freiherren von HohensaxOrganisation: gelangte.19 Die Gerichtsherrschaft über WermatswilPlace: hatte die Familie BonstettenOrganisation: bereits 1528 der Stadt ZürichPlace: geschenkt, die sie zur Grafschaft KyburgPlace: schlug.20
In der Umgebung von UsterPlace: waren zudem freie Bauern ansässig, die über ihr eigenes Gericht in NossikonPlace: verfügten, wo vor allem Gütertransaktionen der zugehörigen Höfe verhandelt wurden.21 Geleitet wurde diese Gerichts- oder Dingstatt zunächst vom Ammann, der die Herrschaft GreifenseePlace: im Auftrag der Herren von RapperswilOrganisation: , LandenbergOrganisation: und schliesslich ToggenburgOrganisation: verwaltete; ab 1402 übernahm diese Funktion der Vogt der Stadt ZürichPlace: oder ein Untervogt als dessen Stellvertreter. Obwohl dieses Gericht auch in der Frühen Neuzeit gelegentlich noch einberufen wurde, verlor es zunehmend an Bedeutung, weil die Inhaber der Güter ihre Geschäfte nun meistens vor dem regulären Gericht in GreifenseePlace: abwickelten.22
FreudwilPlace: war entlang dem Bach geteilt: Die drei südlichen Höfe gehörten zum besagten Freigericht NossikonPlace: und damit zur Herrschaft GreifenseePlace: , während der nördliche Hof zu einer Gruppe von freien Gütern zählte, die ihre Gerichtsstätte in BrünggenPlace: hatten und somit zur Grafschaft KyburgPlace: gehörten. Die Vogtei über diesen kyburgischen Teil ging 1471 als Lehen an die Familie BachofnerOrganisation: über, die sie bis 1798 als Gerichtsherrschaft innehatte, die jeweils durch die ältesten männlichen Familienmitglieder ausgeübt wurde.23 Wenig bekannt ist schliesslich, dass es auch in HegnauPlace: eine kleine Gerichtsherrschaft der Familie HegnauerOrganisation: gab, die nach der Reformation jedoch vollständig in der Landvogtei GreifenseePlace: aufging.24
Nach dem Untergang des Ancien Régime bildete man 1798 aus der ehemaligen Landvogtei GreifenseePlace: zusammen mit WetzikonPlace: den Distrikt UsterPlace: und verlegte den Verwaltungssitz dorthin. In der Restaurationszeit wurde ab 1815 wiederum GreifenseePlace: das Zentrum des nunmehr geschaffenen Oberamts gleichen Namens. Am 22. November 1830 fand in UsterPlace: eine Volksversammlung statt, die eine neue Verfassung mit der Gleichstellung der städtischen und ländlichen Bevölkerung forderte und als Ustertag in die Geschichte einging. Diese Forderung resultierte schliesslich in der liberalen Kantonsverfassung vom 23. März 1831. Seither ist UsterPlace: der Hauptort des gleichnamigen Bezirks, der neben den Gemeinden der alten Herrschaft GreifenseePlace: auch noch DübendorfPlace: , Wangen-BrüttisellenPlace: , VolketswilPlace: , EggPlace: und MönchaltorfPlace: umfasst.25

2Gebiet und Grenzen der Herrschaft GreifenseePlace:

Bei der Verpfändung durch Elisabeth von RapperswilPerson: im Jahr 1300 werden erstmals die Gebiete umschrieben, die zu ihrem Herrschaftskomplex am GreifenseePlace: gehörten, nämlich die Burg und das Städtchen GreifenseePlace: mitsamt dem See, die Höfe in FällandenPlace: , MaurPlace: , NiederusterPlace: , NossikonPlace: , NänikonPlace: , WerrikonPlace: , SchwerzenbachPlace: , HegnauPlace: und HofPlace: sowie das Meieramt von BertschikonPlace: und der Kirchensatz von UsterPlace: mit allen zugehörigen Äckern, Wiesen, Feldern und Wäldern sowie Gerichtsrechten und Eigenleuten. Ebenfalls zum Pfand geschlagen werden ausserdem Leute und Güter in DübendorfPlace: sowie zwischen WetzikonPlace: , KaiserstuhlPlace: und BadenPlace: , die zur RapperswilerOrganisation: Herrschaft gehören.26
Etwas ausführlicher beschreibt die Verkaufsurkunde von 1369 die Güter, Rechte und Einkünfte der Herrschaft GreifenseePlace: .27 Aufgeführt werden die Abgaben der Vogteien MaurPlace: , UessikonPlace: , SchwerzenbachPlace: , BinzPlace: , AuslikonPlace: , FällandenPlace: und OberusterPlace: , des Widums in WinikonPlace: , der Mühlen in NiederusterPlace: , VolketswilPlace: und GreifenseePlace: , der Meierhöfe in BertschikonPlace: und FällandenPlace: , des Dinghofs NossikonPlace: , der Fischfanggebiete im See sowie weiterer Güter in RumlikonPlace: , IrgenhausenPlace: , MaurPlace: und HegnauPlace: . Ebenfalls spezifiziert werden die Gerichtsrechte, welche die Vogteien FällandenPlace: , MaurPlace: , BinzPlace: , NiederusterPlace: , WilPlace: , OberusterPlace: , WerrikonPlace: , NänikonPlace: , HegnauPlace: , SchwerzenbachPlace: , IrgenhausenPlace: , AuslikonPlace: , SchalchenPlace: und HutzikonPlace: , die Hälfte der Vogteien in UessikonPlace: , KirchusterPlace: und FreudwilPlace: sowie die Vogtleute in DübendorfPlace: und sämtliche Eigenleute in den genannten Gebieten umfassen. Gemäss Urkunde handelte es sich bei all diesen Gütern um freies Eigen, mit Ausnahme des UsterbachsPlace: , der ein Reichslehen war, und des Meieramts FällandenPlace: , das Lehen der FraumünsterabteiOrganisation: war. In UessikonPlace: war die Vogtei zwischen GreifenseePlace: und GrüningenPlace: geteilt, in FreudwilPlace: gehörten die drei südlichen Höfe zu GreifenseePlace: und der nördliche Hof zu KyburgPlace: , und in KirchusterPlace: besassen die Herren von BonstettenOrganisation: als Inhaber der Burg UsterPlace: die andere Hälfte der Vogtei.28
Aus der Auflistung in der Urkunde von 1369 geht hervor, dass die Rechte in KaiserstuhlPlace: und BadenPlace: mittlerweile abgestossen und stattdessen neue Güter im Zürcher OberlandPlace: , nämlich in IrgenhausenPlace: , AuslikonPlace: , RumlikonPlace: , HutzikonPlace: und SchalchenPlace: , hinzugefügt worden waren, die vielleicht aus dem Besitz der Herren von LandenbergOrganisation: stammten, die dort ihren Stammsitz hatten. Ebenfalls neu hinzugekommen waren ein Gut im SellholzPlace: bei HerrlibergPlace: sowie weitere Weinberge am ZürichseePlace: , welche die Stadt ZürichPlace: nach dem pfandweisen Erwerb der Herrschaft GreifenseePlace: im Jahr 1402 jedoch alsbald verkaufte.29
Als sich abzuzeichnen begann, dass das Pfand nicht mehr eingelöst würde, erstellte ZürichPlace: um 1416 ein Urbar, das die Einkünfte der Herrschaft GreifenseePlace: und weiterer Herrschaftsgebiete detailliert auflistet.30 Die Einträge zu GreifenseePlace: stimmen weitgehend mit den Gütern aus der Verkaufsurkunde von 1369 überein. Präzisiert werden die Vogteirechte, welche lediglich die niedere und mittlere Gerichtsbarkeit ohne todeswürdige Vergehen betreffen. Bezüglich der sogenannten Blut- oder Hochgerichtsbarkeit war demgegenüber noch länger unklar, ob die Leute aus der Herrschaft GreifenseePlace: an den Landtagen in GrüningenPlace: oder KyburgPlace: teilnehmen mussten.31 Erst 1498 schuf der Zürcher RatOrganisation: diesbezüglich Klarheit, indem er GreifenseePlace: hochgerichtlich direkt der Stadt unterstellte.32
Umstritten blieb hingegen der Grenzverlauf zwischen GreifenseePlace: , GrüningenPlace: und KyburgPlace: , weswegen verschiedentlich Grenzbegehungen durchgeführt wurden, bei denen man die Grenzen mit sogenannten Marchsteinen kennzeichnete, deren Standorte genau protokolliert wurden.33 Einen besonderen Anlass für Grenzkonflikte bot die Situation auf dem GreifenseePlace: : Weil dessen oberer Teil mit den Dörfern RällikonPlace: und RiedikonPlace: in den Hof MönchaltorfPlace: und damit zur Herrschaft GrüningenPlace: gehörte, kam es im 14. Jahrhundert sogar zu einem tätlichen Angriff, bei dem mehrere Fischer von GreifenseePlace: auf der Burg GrüningenPlace: eingesperrt und ihre Netze zerschnitten wurden.34 Ohnehin stellte der See einen eigenen Rechtsbereich dar, der insbesondere im Hinblick auf die Fischerei und die Schifffahrt regelungsbedürftig war.35
Während die übrigen Vogteien der Stadt ZürichPlace: meist ein relativ geschlossenes, zusammenhängendes Gebiet darstellten, verfügte die Herrschaft GreifenseePlace: über die bereits erwähnten Exklaven im Zürcher OberlandPlace: , die mitten in der Grafschaft KyburgPlace: beziehungsweise in der Herrschaft GrüningenPlace: lagen. Weil es an diesen Orten immer wieder zu Streit über die Gerichtszugehörigkeit kam, mussten hier die Grenzen besonders ausführlich dokumentiert werden. Gut dokumentiert ist beispielsweise ein Konflikt aus dem Jahr 1563, der sich auf dem Weg von TurbenthalPlace: nach SeelmattenPlace: in NeubrunnPlace: zutrug: Der Konflikt hatte zur Folge, dass man rund um das Dorf herum Marchsteine mit der Aufschrift G für GreifenseePlace: auf der einen und K für KyburgPlace: auf der anderen Seite setzte.36
Die Aussenwachten am PfäffikerseePlace: (AuslikonPlace: , IrgenhausenPlace: , OberwilPlace: , RobenhausenPlace: und RobankPlace: ) wurden in der Frühen Neuzeit im sogenannten OberamtPlace: zusammengefasst, jene im TösstalPlace: (HutzikonPlace: , SchalchenPlace: , TösseggPlace: und NeubrunnPlace: ) im HinteramtPlace: . Im Jahr 1685 liess vermutlich der damalige Landvogt Hans Hartmann Escher vom LuchsPerson: eine Karte erstellen, auf der neben den Dörfern am Nordufer des GreifenseesPlace: auch die zugehörigen Exklaven im OberlandPlace: eingezeichnet waren und zu jedem Ort vermerkt wurde, wie lang die Reise dorthin dauerte: Für einen Ritt von GreifenseePlace: nach FreudwilPlace: benötigte man demnach etwas weniger als eine Stunde, nach TösseggPlace: ungefähr drei Stunden und bis nach NeubrunnPlace: an der Grenze zur Landgrafschaft ThurgauPlace: vier Stunden.37
Neben diesen Exklaven verfügte die Herrschaft GreifenseePlace: noch über weitere verstreute Güter, Einkünfte und Rechte in der näheren und weiteren Umgebung, vor allem in DübendorfPlace: , VolketswilPlace: , ZimikonPlace: , BertschikonPlace: sowie in RumlikonPlace: oberhalb von PfäffikonPlace: . Weitere Zinsen stammten aus der Gegend von WetzikonPlace: , nämlich aus MedikonPlace: , SeegräbenPlace: und StegenPlace: .38 Ausserdem besass das Haus GreifenseePlace: Eigenleute, die über das gesamte Zürcher HerrschaftsgebietPlace: von WildbergPlace: im OberlandPlace: bis nach AndelfingenPlace: im WeinlandPlace: verstreut waren, was gelegentlich zu Konflikten mit anderen Herrschaftsträgern führte.39
Ab dem 17. Jahrhundert liess der Zürcher RatOrganisation: sehr detaillierte Landkarten ihres Herrschaftsgebiets erstellen. Als Meisterwerk der zeitgenössischen Kartographie gilt insbesondere die Grosse Landtafel von Hans Conrad GygerPerson: aus dem Jahr 1667, die nachmals immer wieder kopiert wurde.40 Darauf sind die Grenzen der verschiedenen Landvogteien und Obervogteien als rot gepunktete Linien deutlich markiert, was davon zeugt, dass die Obrigkeit ihre Landvogteien nunmehr territorial als Ansammlung von Dörfern und Höfen in einem abgrenzbaren Gebiet unter der gemeinsamen Verwaltung und Gerichtsbarkeit eines Landvogts konzipierte.
Mit grosser Zuverlässigkeit lassen sich auf diesen Karten die historischen Grenzen der Landvogtei GreifenseePlace: einschliesslich der Exklaven am PfäffikerseePlace: und im TösstalPlace: erkennen: Als Zeichen ihrer Zugehörigkeit sind die extraterritorialen Gebiete ebenfalls mit dem Wappen von GreifenseePlace: , einem steigenden roten Greif im gelben Feld, markiert. Ergänzt werden können diese kartographischen Darstellungen durch Angaben aus den Grundprotokollen, die für die Herrschaft GreifenseePlace: im Jahr 1662 einsetzen.41 Bereits im ersten Band werden sämtliche zur Herrschaft gehörenden Dörfer und Höfe aufgelistet und angegeben, welchem Untervogt oder Weibel sie unterstanden.42

Karte 1: Landvogtei Greifensee (1402-1798)

Die hier abgebildete Karte basiert auf den erwähnten Grenzbeschreibungen, Grundprotokollen und historischen Kartenwerken sowie den teilweise noch vorhandenen Grenzsteinen.43 Sie zeigt den Umfang der Herrschaft GreifenseePlace: , wie sie sich grundsätzlich seit dem Verkauf im Jahr 1369 bis zum Untergang des Ancien Régime präsentierte, mit ihren Exklaven im OberamtPlace: und HinteramtPlace: sowie den Grenzen zur Grafschaft KyburgPlace: im Norden, zur Herrschaft GrüningenPlace: im Südosten und zur Obervogtei KüsnachtPlace: im Südwesten. Die eingezeichneten Grenzen decken sich im Wesentlichen mit den Karten im Atlas von Paul Kläui und Eduard Imhof, doch gibt es ein paar relevante Abweichungen.44 So ist die Nordgrenze der Landvogtei GreifenseePlace: aufgrund von mehreren Grenzsteinen beim Flurnamen «Marchstein» zwischen WangenPlace: und KindhausenPlace: um rund einen Kilometer nach Norden zu verlegen.45 Beim HinteramtPlace: verläuft die Grenze weiter östlich und umfasst den Hof im LochPlace: bei WilaPlace: , der auch in einem gedruckten Verzeichnis aller zu GreifenseePlace: gehörenden Dörfer und Höfe von 1770 erscheint.46 Bei NeubrunnPlace: dürfte die Grenze aufgrund der Beschreibung von 1563 weiter nördlich bis zum SteinenbachPlace: und weiter westlich bis zur BuecheneggPlace: verlaufen sein.47
Neben den Grenzen werden auf der Karte auch alle in den Grundprotokollen aufgelisteten Dörfer und Höfe als Punkte markiert, was den vormodernen Vorstellungen näher kommen dürfte als eine flächige Darstellung. Denn noch weit bis in die Frühe Neuzeit hinein ging es weniger um geschlossene Territorien als um Zugehörigkeit: Ein Dorf oder Hof, aber auch die dort lebenden Menschen gehörten zu einem festen Punkt, etwa zur Burg des Landvogts.48 Als eigentlicher «Besitzer» von Gütern, Abgaben und Eigenleuten wird in den hier edierten Quellen daher fast immer die «Feste», das «Schloss» oder das «Haus» GreifenseePlace: genannt, nicht etwa der Vogt oder der Rat von ZürichPlace: .49

3Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen

Bereits die Grafen von RapperswilOrganisation: liessen ihr Herrschaftsgebiet am GreifenseePlace: durch einen Verwalter beaufsichtigen, der gelegentlich in Urkunden als Zeuge auftritt und dabei als «minister» oder Ammann bezeichnet ^wird.50 Nach der Übernahme der Herrschaft GreifenseePlace: durch die Herren von LandenbergOrganisation: verfügten auch diese über einen Ammann, der die Gerichtssitzungen leitete und als Zeuge für urkundliche Geschäfte auftrat.51 In einer dieser Urkunden wird Konrad AmmannPerson: als Schultheiss von GreifenseePlace: aufgeführt, was vielleicht den Versuch dokumentiert, dem stets als Städtchen bezeichneten Herrschaftszentrum eine an städtische Verhältnisse angelehnte Verwaltung mit einem entsprechenden Oberhaupt zu verleihen.52 Bei späteren Nennungen von Schultheiss und Ammann ist allerdings unklar, ob es sich um Amtsbezeichnungen oder Familiennamen handelt; allenfalls könnte das Amt mit der Zeit zu einem Familiennamen geworden sein.53
Sicher ist hingegen, dass auch die Grafen von ToggenburgOrganisation: wieder einen Ammann zur Verwaltung der Herrschaft GreifenseePlace: einsetzten, der sie bei Gerichtstagen vertrat und in ihrem Namen Recht sprach. In dieser Funktion leitete Konrad BranowerPerson: 1393 das Gericht in NossikonPlace: .54 Im Jahr 1400 wurde die toggenburgischeOrganisation: Herrschaft bei Gerichtsversammlungen auf der BurghaldePlace: in GreifenseePlace: , in NossikonPlace: sowie unter der Linde in OberusterPlace: durch Ulrich AmmannPerson: vertreten, der dabei jedoch stets als Vogt angesprochen wurde, während Ammann zum Familiennamen geworden zu sein scheint.55

3.1Landvögte

Nach dem Übergang der Herrschaft GreifenseePlace: an die Stadt ZürichPlace: im Jahr 1402 blieb das Amt des Vogts beibehalten, nur handelte es sich fortan um einen Stadtbürger, der vom Zürcher RatOrganisation: entsandt wurde. Als Stellvertreter der Zürcher HerrschaftOrganisation: residierte der Vogt während seiner Amtszeit permanent auf der Burg GreifenseePlace: , die nunmehr meist als Schloss bezeichnet wurde. GreifenseePlace: wurde dadurch zur ersten äusseren Vogtei, die direkt von einem Vogt vor Ort betreut wurde, was zum Modellfall für weitere Territorien wurde, die ZürichPlace: im Verlauf des 15. Jahrhunderts erwarb. In Abgrenzung zu den ihm unterstellten Untervögten bezeichnete man den Inhaber der Burg GreifenseePlace: bisweilen auch als Obervogt, in der Frühen Neuzeit wurde ausserdem die Bezeichnung Landvogt gebräuchlich, wie man auch die äusseren Vogteien zur Unterscheidung von den inneren, von einem Obervogt mit Sitz in der Stadt verwalteten Vogteien zunehmend als Landvogteien bezeichnete.56
Als ersten Vogt von GreifenseePlace: setzte der Zürcher RatOrganisation: den Steuereinzieher und nachmaligen Säckelmeister Heinrich BiberliPerson: ein.57 1404 wurde erstmals detailliert geregelt, wie der Vogt für seinen Dienst entschädigt werden sollte: Sein Lohn betrug demnach jährlich 50 Pfund, doch musste er sämtliche Bussgelder und weiteren Einnahmen an die Stadt abliefern. Er durfte den Baumgarten, den Weiher und die zum Schloss gehörenden Felder nutzen, was ihm jedoch ebenso vom Lohn abgezogen wurde wie die Besoldung seiner Knechte oder Diener.58
Wegen des vorzeitigen Todes seines Amtsnachfolgers Rudolf BitzinerPerson: im Jahr 1416 wurde die Vogtei für die verbleibende Amtsperiode an dessen Bruder Johannes BitzinerPerson: verliehen.59 Weil dieser bis zum Stichtag am Nikolaustag (6. Dezember 1418) noch nicht alle Abgaben abgeliefert hatte, gestattete ihm der Rat einen Aufschub bis zur alten Fasnacht des folgenden Jahres.60 Dieser Termin etablierte sich fortan als Stichdatum, an dem der alte Vogt von Schloss GreifenseePlace: abzog und der neue Vogt seine Stelle antrat.61 Beim sogenannten Aufritt – dem feierlich zelebrierten Amtsantritt – hatten dem neuen Vogt jeweils die Untertanen aus FällandenPlace: und MaurPlace: zu helfen, indem sie seinen Hausrat über den See nach GreifenseePlace: transportierten.62
Die Aufgaben und Pflichten der Landvögte waren in einem Amtseid geregelt, der für den Vogt von KyburgPlace: galt, aber auch für die Vögte von GreifenseePlace: , RegensbergPlace: und GrüningenPlace: verwendet wurde. Demnach mussten die Vögte anlässlich ihrer Amtseinsetzung schwören, das ihnen zugewiesene Schloss treu zu verwalten, die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte und Bussen zuhanden der Stadt ZürichPlace: einzuziehen sowie ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein.63 Später wurde der Amtseid um eine eigentliche Ordnung erweitert, die dem Vogt nach dem Schwur vorgelesen wurde.64 Insbesondere wurde dem Vogt vorgeschrieben, sich ohne Erlaubnis der Stadtregierung nicht länger als drei Nächte von seinem Amtssitz auf dem Schloss fernzuhalten.
Zu einer Zäsur wurde einzig die Zeit des Alten Zürichkriegs, als eidgenössische TruppenOrganisation: im Frühling 1444 raubend und brandschatzend durch das Zürcher OberlandPlace: zogen, das Kloster GfennPlace: Organisation: überfielen und das Städtchen GreifenseePlace: belagerten. Nach mehrwöchiger Belagerung wurde die Besatzung von GreifenseePlace: abgeführt und auf einer Wiese bei NänikonPlace: – der nachmaligen BluetmattPlace: – enthauptet.65 Weil die EidgenossenOrganisation: das Schloss untergraben und dadurch teilweise zum Einsturz gebracht hatten, wohnten die Vögte in den folgenden Jahren in ZürichPlace: und verwalteten GreifenseePlace: wie eine innere Vogtei von der Stadt aus. Anschliessend dürften sie ungefähr ab 1450 wiederum im Städtchen residiert haben, jedoch nicht im Schloss, sondern im nachmaligen Pfarrhaus, wo in dieser Zeit ein Wandgemälde mit den Wappen der Vögte erstellt wurde. Erst ab 1520 wurde das Schloss in seiner heutigen Form als viergeschossiger Bau mit Satteldach neu aufgebaut.66 Symbolträchtig zum Ausdruck gebracht wurde die Wiederherstellung der Machtverhältnisse durch ein Fresko mit den Wappen des ReichsOrganisation: und der Stadt ZürichPlace: , das die Regierung 1536 über dem Tor des restaurierten Schlosses anbringen liess. Kurz darauf erstellte der Maler Hans AsperPerson: im Inneren des Schlosses einen ähnlichen Wappenfries wie im Pfarrhaus, der die Kontinuität der ZürcherPlace: Vögte vor Augen führte und bis zum Untergang des Ancien Régime im Jahr 1798 um die Wappen der jeweils neu gewählten Amtsträger ergänzt wurde.67 Anschaulich dargestellt wird die Wohnsituation auf einem Gemälde von 1640, das den Vogt Hans Konrad BodmerPerson: mit seiner Familie beim Mahl auf Schloss GreifenseePlace: zeigt.68
Spätestens seit der Zeit des Alten Zürichkriegs hatten die Untertanen dem Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichPlace: Organisation: sowie ihrem Vogt Gehorsam zu schwören. Gemäss der Eidformel sollten sie die Rechte der Herrschaft GreifenseePlace: schützen und die Burg bei Bedarf verteidigen. Bei Streit sollten sie Frieden gebieten und sämtliche Delikte der Obrigkeit anzeigen.69 Grundsätzlich sollten die Untertanen diesen Eid wohl auf jeden neuen Vogt schwören, doch klagten die Landvögte im 17. Jahrhundert verschiedentlich darüber, dass schon seit längerer Zeit keine derartige Huldigung mehr stattgefunden habe und man auf dem Schloss auch keinen entsprechenden Eid finden könne.70 Erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts scheinen solche Veranstaltungen wieder regelmässig durchgeführt worden zu sein, wie aus den Missivenbüchern der Landvögte hervorgeht. Nach dem Antritt eines neuen Landvogts hatten demnach alle Männer ab dem 16. Altersjahr zu einem zuvor ab der Kanzel verkündeten Termin in der Kirche zu erscheinen und den Treueeid auf die Obrigkeit abzulegen. Verweigerer wurden mit einer Geldbusse oder Körperstrafe bedroht.71
Die Wahl der Landvögte lag spätestens ab 1489 beim sogenannten Grossen Rat der Zweihundert, Wahltermin war jeweils der Johannestag (24. Juni).72 Wählbar waren alle Mitglieder des Grossen und des Kleinen Rats. Die Amtsdauer scheint anfänglich nicht einheitlich festgelegt worden zu sein, die Vögte waren für nur ein Jahr oder auch für mehrere Jahre im Amt. So amtierte beispielsweise Oswald SchmidPerson: von 1491 bis 1504 – also während rund 13 Jahren – als Vogt von GreifenseePlace: .73 1504 wurde die Amtsdauer auf drei Jahre beschränkt, ab 1515 konnte man sich allerdings für jeweils ein weiteres Jahr bewerben. Seit ungefähr 1540 war die Amtsausübung dann dauerhaft auf sechs Jahre begrenzt, danach durfte man sich während mindestens drei Jahren nicht auf ein weiteres Amt im Staatsdienst bewerben.74 Im Amt verstorben sind neben dem bereits genannten Rudolf BitzinerPerson: noch weitere Vögte von GreifenseePlace: : Niklaus Keller vom SteinbockPerson: kam 1515 in der Schlacht bei MarignanoPlace: ums Leben, Hans PfenningerPerson: ertrank 1566 auf dem Heimweg von FrauenfeldPlace: in der KemptPlace: .75 Johann Jakob WickPerson: berichtet in seiner Sammlung zeitgeschichtlicher Denkwürdigkeiten, dass PfenningersPerson: Leichnam erst mehrere Monate später bei BaselPlace: gefunden wurde.76
Verschiedentlich sah sich der Zürcher RatOrganisation: genötigt, die Amtsführung eines Vogts zu rügen. So wurde beispielsweise dem Vogt Bilgeri LeemannPerson: im Jahr 1543 vorgeworfen, dass er die zum Schloss gehörenden Güter schlecht beaufsichtige und offen mit einer Prostituierten verkehre.77 Der einzige Vogt, der während seiner Amtszeit vom Rat abgesetzt wurde, war indessen Georg RubliPerson: , der 1594 wegen Ehebruchs in Ungnade gefallen und aus moralischen Gründen als Vorbild für die Bevölkerung nicht mehr tragbar war.78 Gerold EdlibachPerson: (im Amt 1505 bis 1507), der sonst vor allem als Verfasser einer Chronik und eines Wappenbuchs bekannt ist, setzte sich während seiner Amtszeit als Vogt von GreifenseePlace: für den Wiederaufbau der Gedenkkapelle auf der BluetmattPlace: ein, trat sonst aber vor allem in Konflikten mit den Inhabern der Burg UsterPlace: in Erscheinung, weil er für sich das Recht beanspruchte, nach Lust und Laune im UsterbachPlace: zu fischen.79 Dem Vogt Salomon LandoltPerson: (im Amt 1781 bis 1787) hat Gottfried KellerPerson: in seiner Novelle «Der Landvogt von Greifensee» ein literarisches Denkmal gesetzt, das die Zustände kurz vor dem Untergang des Ancien Régime thematisiert.80

3.2Untervögte und Weibel

Dem Obervogt oder Landvogt unterstanden weitere Amtsträger, die man je nach Grösse der zu verwaltenden Einheit sowie dem Umfang ihrer Kompetenzen als Untervögte oder Weibel bezeichnete.81 Diese entstammten der örtlichen Bevölkerung, doch dürfte es sich in der Regel um Personen aus eher vermögenden Verhältnissen gehandelt haben. Sie hatten vielfältige administrative, wirtschaftliche, gerichtliche und polizeiliche Aufgaben.82 Als Vertreter des Landvogts leiteten sie die örtlichen Gerichte und führten Konkursverfahren, Zwangsversteigerungen sowie Erbteilungen durch. Ausserdem mussten sie die Einhaltung der obrigkeitlichen Mandate überwachen sowie Straftäter verhaften und der Obrigkeit übergeben.83 Für die Erledigung ihrer Aufgaben hatten sie Anspruch auf gewisse Abgaben wie die sogenannten Vogtgarben.84 Auch wurden sie auf Staatskosten regelmässig mit Stoff für ihre Amtstracht in den ZürcherPlace: Standesfarben Blau und Weiss ausgestattet.85 In der Regel übten die Untervögte und Weibel ihr Amt auf Lebenszeit aus, doch konnten sie durch den Landvogt beziehungsweise durch den Zürcher RatOrganisation: abgesetzt werden oder freiwillig zurücktreten, beispielsweise aus Überforderung, Alters- oder Krankheitsgründen.86 In einem Fall ist überliefert, dass ein Untervogt der Herrschaft GreifenseePlace: wegen seiner Schulden verhaftet wurde.87 Ein anderer Untervogt namens Kaspar HofmannPerson: wurde 1579 im Rahmen seiner Pflichtausübung bei der Festnahme eines flüchtigen Gewalttäters in UessikonPlace: erstochen, worüber ein illustrierter Bericht in der bereits erwähnten Sammlung von Johann Jakob WickPerson: vorliegt.88
Noch in den sogenannten Spruchbriefen, mit denen den ländlichen Gebieten im Zürcher HerrschaftsgebietPlace: nach den Unruhen im Zusammenhang mit dem Sturz des Bürgermeisters Hans WaldmannPerson: 1489 ihre angestammten Rechte garantiert wurden, erhielten die Leute von GreifenseePlace: wie die Gemeinden am ZürichseePlace: das Recht bestätigt, ihre lokalen Beamteten selber zu wählen.89 Doch wie andernorts setzte die Zürcher ObrigkeitOrganisation: in der Folge durch, dass die Gemeinden in der Herrschaft GreifenseePlace: fortan lediglich einen Dreiervorschlag machen durften, aus dem der Zürcher RatOrganisation: dann den Nachfolger bestimmte.90 In anderen Fällen ist belegt, dass der Landvogt direkt einen Amtsnachfolger benannte, der sodann vom Rat bestätigt wurde.91 Einzig 1672 kritisierte der Rat dieses Vorgehen, weil ihm so eine Auswahl verweigert wurde, worauf der Vogt antwortete, dass er nicht habe herausfinden können, ob früher ein Zweier- oder Dreiervorschlag üblich gewesen sei, weswegen er gleich selber eine einzige qualifizierte und tugendhafte Person vorgeschlagen habe.92
Wie aus einem Verzeichnis aus dem Jahr 1618 hervorgeht, gab es in der Herrschaft GreifenseePlace: vier Untervögte, welche die Gerichte in GreifenseePlace: , UsterPlace: , FällandenPlace: und MaurPlace: betreuten, während die sieben Weibel von UessikonPlace: , AeschPlace: , OberusterPlace: , NossikonPlace: , IrgenhausenPlace: , RobenhausenPlace: und HutzikonPlace: demzufolge keine Gerichtsaufgaben innehatten.93 In den Grundprotokollen von GreifenseePlace: werden indessen alle diese Amtsträger als Untervögte angesprochen.94 Dass die Grenzen jedenfalls fliessend sein konnten, geht auch aus einem Schreiben von Landvogt Konrad EscherPerson: aus dem Jahr 1553 hervor, in dem EscherPerson: darauf hinweist, dass der Weibel von UsterPlace: sein Amt nicht wie sonst ein Weibel ausübe, sondern Gericht halte wie ein Untervogt.95 Neben den eigentlichen Untervögten oder Weibeln gab es beispielsweise in NossikonPlace: und MaurPlace: noch spezielle Weibel, die eigens für die Einberufung der dortigen Gerichte zuständig waren.96
In den Grundprotokollen ist übrigens auch vermerkt, welche Dörfer und Höfe welchem Untervogt unterstanden. Zum Zuständigkeitsbereich des Untervogts von GreifenseePlace: gehörten demnach auch WildsbergPlace: , NänikonPlace: , HegnauPlace: , SchwerzenbachPlace: , GfennPlace: , NiederusterPlace: , WilPlace: , WerrikonPlace: , WinikonPlace: , GschwaderPlace: sowie die untere Hälfte von FreudwilPlace: . Dem Untervogt von UsterPlace: unterstanden KirchusterPlace: und BrunnenPlace: mit dem Hof SchwizPlace: , je ein weiterer Untervogt war für OberusterPlace: und BüelweidPlace: mit NeufuhrPlace: und ÄgerstenrietPlace: sowie für NossikonPlace: und BlindenholzPlace: zuständig. Zu FällandenPlace: gehörten die Weiler BenglenPlace: und PfaffhausenPlace: sowie ein Haus in der BinzPlace: und der Hof im RohrPlace: , zu MaurPlace: die Weiler LoorenPlace: , StuhlenPlace: und GuldenenPlace: , die Hälfte von EbmatingenPlace: und ein weiteres Haus in der BinzPlace: . AeschPlace: verfügte zusammen mit HeubergPlace: , HellPlace: und ScheurenPlace: über einen eigenen Untervogt, ebenso das Fischerdorf UessikonPlace: mit NeuguetPlace: , BachlenPlace: , WannwisPlace: und LetziPlace: . Der Untervogt von IrgenhausenPlace: war zugleich für OberwilPlace: und AuslikonPlace: zuständig, jener von RobenhausenPlace: auch für RobankPlace: . Dem Weibel von HutzikonPlace: unterstanden auch TösseggPlace: und die Hälfte von SchalchenPlace: mit dem Hof im LochPlace: sowie NeubrunnPlace: mit LeerütiPlace: an der Grenze zur Landgrafschaft ThurgauPlace: .97

3.3Landschreiber

Ein weiterer wichtiger Amtsträger, welcher dem Landvogt zur Seite stand, war der Landschreiber. Fassbar wird dieses Amt allerdings erst nach der Reformation, zweifellos im Zusammenhang mit der gesteigerten Bedeutung, welche die Schrift im theologischen Diskurs erhalten hatte. So erliess der Zürcher RatOrganisation: im Herbst 1529 ein Mandat zur Regelung der Schreiberdienste in der Stadt und auf der Landschaft und setzte für jede Vogtei einen Schreiber ein, der vor allem für die Dokumentation von Zinsgeschäften und das Führen eines entsprechenden Registers zuständig sein sollte.98 Für die Herrschaft GreifenseePlace: und die benachbarte Gerichtsherrschaft WangenPlace: wurde Batt RulandPerson: gewählt, dessen Vater Heinrich RulandPerson: als Kaplan von UsterPlace: wohl bereits zuvor einzelne Schreibarbeiten im Auftrag der Vögte von GreifenseePlace: ausgeführt hatte.99 Fortan verblieb das Schreiberamt über mehrere Generationen bei der Familie RulandOrganisation: , deren Mitglieder bisweilen auch einfach mit dem Namen SchreiberOrganisation: angesprochen wurden.100
Die Amtsträger bezeichneten sich zunächst meist noch als «geschworene Schreiber», weil sie von der Obrigkeit vereidigt worden waren. Ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde indessen zunehmend die Bezeichnung Landschreiber üblich: So unterschrieb Batt RulandPerson: 1586 erstmals als Landschreiber der Herrschaft GreifenseePlace: .101 In bestimmten Fällen griffen die Vögte selber zur Feder, insbesondere wenn es um Mitteilungen an den Rat ging,102 mitunter delegierten sie Schreibaufträge an die städtische Kanzlei.103 Viele Schriftstücke betreffend die Verwaltung der Herrschaft GreifenseePlace: wurden ohnehin direkt vom Zürcher RatOrganisation: oder seinen untergeordneten Stellen wie dem Rechenrat in Auftrag gegeben und dementsprechend durch den Stadtschreiber, dessen Unterschreiber oder durch die Rechenschreiber ausgeführt.104
Gewählt wurden die Schreiber durch den Zürcher RatOrganisation: , mitunter auf Empfehlung des zuständigen Vogts.105 Ihre Amtszeit war nicht beschränkt, das heisst, sie übten ihre Tätigkeit bis zu ihrem Ableben oder ihrem freiwilligen Rücktritt aus. Für GreifenseePlace: ist dokumentiert, dass der bereits erwähnte Batt RulandPerson: im Jahr 1612 altershalber seinen Rücktritt erklärte.106 Sein Enkel Hans Bernhard RulandPerson: konnte sein Amt als Landschreiber in den Jahren 1638 bis 1640 nicht ausüben, weil er krankheitshalber im Spital lag. Er wurde unterdessen durch Hans DenzlerPerson: vertreten, dessen Pate er war und der ihm nach seinem Tod schliesslich offiziell im Amt folgte.107 1711 wurde der Landschreiber infolge Krankheit ebenfalls durch einen Substituten vertreten, der dafür einen Teil des Gehalts erhalten sollte.108 Auch später wurde der Landschreiber gelegentlich durch seinen Substituten vertreten, sodass man davon ausgehen kann, dass es sich um einen fest angestellten Kanzleimitarbeiter handelte.109
Wie erwähnt ging es anfänglich vor allem um die Dokumentation von Zinsgeschäften, doch weitete sich das Aufgabengebiet des Landschreibers schnell aus: Gemäss einer entsprechenden Ordnung aus der Mitte des 16. Jahrhunderts sollte er die Gerichtsverhandlungen protokollieren und darüber bei Bedarf ein Urteil, eine Weisung oder eine Appellation ausstellen.110 Zudem war er zuständig für das Abschreiben von Mandaten zuhanden der Kirchgemeinden sowie für Testamente, Verträge, Urfehden, Mannrechts-, Gant-, Zins- und Gültbriefe, die vor dem Vogt ausgefertigt wurden. Rechnungen sind für die Herrschaft GreifenseePlace: ab 1542 fast lückenlos überliefert, etwas später die ersten Kopialbücher und Herrschaftsurbare.111 Ein eigentliches Grundprotokoll führten die Landschreiber von GreifenseePlace: indes erst ab 1662 und damit später als in allen anderen zürcherischen Landvogteien.112 Ebenfalls in den Aufgabenbereich des Landschreibers beziehungsweise seiner Kanzlei gehörte wohl die dauerhafte Aufbewahrung der soeben erwähnten Grundprotokolle wie auch weiterer für die Verwaltung der Landvogtei benötigter Dokumente.113 Daneben verfügte auch der Landvogt über ein eigenes Archiv im Schloss, über dessen Bestand ein Verzeichnis aus dem Jahr 1704 Auskunft gibt.114
Gemäss der erwähnten Ordnung erhielt der Landschreiber für jedes Geschäft einen fixen Betrag als Lohn. Ausserdem sollten ihm alle Spesen vergütet werden, die im Rahmen seiner Amtstätigkeit anfielen. In GreifenseePlace: erhielt der Landschreiber zusätzlich einen Anteil der Zehntabgaben.115 Inwiefern die Schreiber nebenamtlich noch weitere Tätigkeiten ausübten, ist ungewiss. Als sich 1662 Konrad LavaterPerson: auf die Stelle des Landschreibers von GreifenseePlace: bewarb, argumentierte er, dass er neben der Schreibertätigkeit auch Medikamente herstellen und Krankheiten heilen würde. Ausserdem könne er als Hauptmann militärische Musterungen und Exerzierübungen mit den Bauern durchführen. Für die Ausübung des Landschreiberamts sah er sich besonders geeignet, weil er auf seinen Reisen viele Fürstenhöfe und deren Schreibstuben besucht und schliesslich auch in der Kanzlei der Stadt ZürichPlace: Organisation: zu einer besseren Ordnung beigetragen habe.116
Es wurde bereits angesprochen, dass das Schreiberamt über längere Zeit in Besitz der Familie RulandOrganisation: verblieb. Auf den Rücktritt von Batt RulandPerson: im Jahr 1612 folgte mit Christian DenzlerPerson: erstmals ein Landschreiber aus einer anderen Familie, der offenbar bereits zuvor gewisse Schreibarbeiten ausgeführt hatte.117 Nach DenzlersPerson: Tod wechselte das Amt dann wieder zurück an Hans Bernhard RulandPerson: , den mittlerweile erwachsenen Enkel von Batt RulandPerson: . Als dieser 1638 schwer erkrankte, wurde er zunächst vorübergehend, nach seinem Tod im Jahr 1644 schliesslich dauerhaft durch Hans DenzlerPerson: , den Sohn des ehemaligen Landschreibers Christian DenzlerPerson: , ersetzt. Eine Inschrift an der neugebauten Empore der Kirche GreifenseePlace: aus dem Jahr 1638 führt ihn neben dem Pfarrer, dem Landvogt und dem Untervogt als Landschreiber auf.118 Auf ihn folgte 1651 sein Sohn Hans Heinrich DenzlerPerson: . Dieser erlitt jedoch im Jahr 1660 Konkurs und entzog sich seiner Verhaftung durch Flucht in den ThurgauPlace: .119
Es mag mit diesen Umständen zusammenhängen, dass der Rat 1662 nicht dessen Bruder Johannes DenzlerPerson: , der den Schreiber gelegentlich vertreten hatte, zum Landschreiber ernannte, sondern mit Salomon SprüngliPerson: einen erfahrenen Schreiber, der zuvor schon als Angestellter in den Kanzleien von GrüningenPlace: und KyburgPlace: tätig gewesen war.120 Er begann 1662 die Reihe der bereits mehrfach erwähnten Grundprotokolle und trug damit eine Praxis, die er in anderen Kanzleien kennengelernt hatte, nach GreifenseePlace: .121 Das Haus, das SprüngliPerson: und seine Amtsnachfolger bewohnten, wurde spätestens ab 1721 als Kanzlei bezeichnet; sein Standort entsprach dem heutigen Gasthof «Alte Kanzlei».122 Als SprünglisPerson: Nachfolger wurde 1692 dessen Schwiegersohn Hans Kaspar ZureichPerson: gewählt, dessen Sohn und Amtsnachfolger 1740 das Haus GreifensteinPlace: kaufte, das fortan als Landschreiberei diente.123
Trotz ihrer hervorgehobenen Stellung waren die Landschreiber nicht vor Problemen oder vor Auseinandersetzungen mit ihren Vorgesetzten gefeit. Dass Hans Heinrich DenzlerPerson: 1660 Konkurs erlitt und danach in den ThurgauPlace: floh, ist bereits erwähnt worden.124 1711 kam es zu einem langwierigen Konflikt zwischen dem damaligen Landschreiber Hans Kaspar ZureichPerson: ^und der Gemeinde GreifenseePlace: Organisation: über die Nutzung des Brunnens, wobei sich ZureichPerson: übrigens rühmte, dass er niemals einen Amtseid abgelegt habe.125 Zeichnete sich darin schon ein widersprüchliches Verhältnis gegenüber der obrigkeitlichen Autorität ab, so scheint dieser Konflikt ein paar Jahre später vollständig eskaliert zu sein: Infolge seines Streits mit Landvogt Salomon EscherPerson: wurde Landschreiber ZureichPerson: im Frühling 1717 verhaftet und ihm befohlen, dass er während EschersPerson: Amtszeit nicht mehr in die Herrschaft GreifenseePlace: zurückkehren und stattdessen der Substitut die Kanzlei führen solle.126
Auch sein Sohn und Amtsnachfolger Hans Jakob ZureichPerson: wurde 1732 für drei Jahre vom Dienst suspendiert und die Kanzleiführung dem Substituten übertragen.127 1739 beklagte sich Landvogt Melchior WolfPerson: erstmals über Mängel in der Protokollführung.128 Zur Behebung dieser Mängel erstellte der Substitut Salomon HeusserPerson: noch im gleichen Jahr ein Register zu den bisherigen Grundprotokollen und teilte die Herrschaft GreifenseePlace: nun in die sieben Kanzleibezirke GreifenseePlace: , UsterPlace: , FällandenPlace: , SchwerzenbachPlace: und MaurPlace: sowie OberamtPlace: (PfäffikerseePlace: ) und HinteramtPlace: (TösstalPlace: ) auf, über die fortan separat Protokoll geführt wurde.129 Nichtsdestotrotz beklagte sich der Vogt um 1742 erneut über den Landschreiber, der sein Amt bis zu seinem Rücktritt im Jahr 1763 vielleicht nur noch nominell innehatte.130 Sein Nachfolger war Matthias MeyerPerson: , der nur wenige Jahre im Amt blieb und wohl kaum etwas zur Behebung der Mängel beitrug. Als Hans Ludwig NüschelerPerson: das Amt im Jahr 1769 übernahm, fand er die Kanzlei dermassen chaotisch vor, dass der Zürcher RatOrganisation: 1770 ein gedrucktes Mandat erliess, das dazu aufrief, sämtliche Schuldbriefe aus der Herrschaft GreifenseePlace: überprüfen und abschreiben zu lassen.131 Parallel dazu legte NüschelerPerson: mehrere neue Schriftreihen wie die Verwaltungsprotokolle, die Missivenbücher, die Waisenrechnungen und die Gemeinderechnungen an.132
Hans Ludwig NüschelersPerson: Amtsnachfolger war ab 1784 sein gleichnamiger Sohn, der zuvor schon unter seinem Vater in den Kanzleien von KyburgPlace: und GreifenseePlace: hatte üben können. Allerdings erlitt er 1792 Konkurs und musste zurücktreten.133 Sein Nachfolger wurde Hans Rudolf HirzelPerson: , dessen Amtszeit in die unruhige Zeit der Helvetischen Revolution fiel.134 Nachdem der Zürcher RatOrganisation: im März 1798 zurückgetreten war, unterschrieb HirzelPerson: vorderhand als «provisorischer Landschreiber». Im gleichen Band, in dem kurz zuvor noch der Landvogt seine Missiven eingetragen hatte, führte HirzelPerson: nun Protokoll über die erste Urversammlung der Gemeinde GreifenseePlace: Organisation: , welche über die neue helvetische Verfassung abstimmte und nunmehr ihre Beamten selber wählte.135 Wie andere Amtsträger des Ancien Régime führte auch HirzelPerson: sein Amt als Schreiber in dieser Zeit noch weiter aus. Wie schon mehrere seiner Vorgänger ging er jedoch im Jahr 1799 Konkurs und wurde durch einen interimistischen Kanzleiverwalter abgelöst.136 Die Funktion des Landschreibers lebt im heutigen Notariatswesen weiter.137

3.4Seeknecht

Eine Besonderheit der Landvogtei GreifenseePlace: war der zugehörige See, der insbesondere für die Lebensmittelversorgung mit frischem Fisch von erheblicher Bedeutung für die Region war.138 Verschiedentlich kam es über die Fischerei zu Konflikten, beispielsweise zwischen den Fischern von GreifenseePlace: und GrüningenPlace: , zwischen den verschiedenen Gruppen von Fischern, die unterschiedliche Fangmethoden benutzten, sowie zwischen den gewerbemässigen Fischern und den Bauern, die bei Überschwemmungen auf ihren Feldern fischten und damit die Erträge der Berufsfischer schmälerten.139 Schon früh wurde der Fischfang daher in der sogenannten Einung geregelt, der auch Bestimmungen über den Betrieb einer Fähre auf dem GreifenseePlace: beigegeben waren.140 Mit der Aufsicht über die Einhaltung diese Regelungen betraut war der Vogt, den der Zürcher RatOrganisation: verschiedentlich dazu aufforderte, seine Pflicht besser zu erfüllen und den See vor Übernutzung zu schützen.141
Um den Vogt bei dieser Aufgabe zu unterstützen, wurde 1650 das Amt des Seeknechts geschaffen. Gemäss Eid war dieser verpflichtet, den Nutzen der Stadt ZürichPlace: zu fördern und dem Vogt von GreifenseePlace: gehorsam zu sein. Weil die Fischer einander bei Regelverstössen nicht gegenseitig anzeigten, wie es die Einung eigentlich vorsah, sollte der Seeknecht die Einhaltung der Regeln überwachen und fehlerhaftes Verhalten dem Vogt melden.142 Ein entsprechendes Amt gab es auf dem ZürichseePlace: bereits seit dem 14. Jahrhundert, wo zusätzlich zwei Mitglieder des Kleinen Rats als Seevögte die Schifffahrt beaufsichtigten.143 Der Eid wurde in die Einung und nachmalige Ordnung der Fischer eingetragen und alljährlich bei deren Beschwörung verkündet.144
Eingesetzt wurde der Seeknecht durch den Säckelmeister der Stadt ZürichPlace: , der als Vertreter der Obrigkeit jeweils der Vereidigung der Fischer beiwohnte.145 Wie andere Ämter ging auch jenes des Seeknechts häufig vom Vater auf den Sohn über. So bekleideten stets Mitglieder der Familie BrauchOrganisation: diese Stelle.146 Wie die Untervögte und Weibel erhielt auch der Seeknecht regelmässig Stoff für einen Mantel in den ZürcherPlace: Standesfarben.147 Daneben erhielt er einen Lohn, der zunächst jährlich 6 Pfund betrug, 1738 auf 12 Pfund, sodann auf 13 Pfund und 1761 auf 16 Pfund erhöht wurde, damit der Amtsinhaber fortan seinen Pflichten noch gewissenhafter nachkomme.148 Allerdings gaben die Seeknechte bei ihrer Amtsausübung wiederholt Anlass zu Beanstandungen. 1699 wurde dem Seeknecht Fridli BrauchPerson: sein weiss-blauer Amtsmantel weggenommen, weil er wegen Trunkenheit negativ aufgefallen war.149 1768 klagte ein Berufsfischer den Seeknecht Melchior BrauchPerson: an, weil er seinen Pflichten nicht nachkomme und die Fischer stattdessen dazu auffordere, trotz der Verbote im UsterbachPlace: zu fischen, um ihn mit Fischen zu beliefern.150

3.5Kommunale Strukturen

Bereits bei der Behandlung der Untervögte und Weibel wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinden teilweise ein Wahl- oder zumindest Vorschlagrecht bei der Besetzung dieser Ämter hatten.151 Über weitere örtliche Beamtete wie Hirten, Förster und Bannwarte, aber auch Kirchmeier beziehungsweise Kirchenpfleger konnten die Gemeinden frei bestimmen. Der Bannwart hatte die Flur- und Allmendordnung zu kontrollieren, der Förster die Nutzung von Wald und Holz zu überwachen, während einem Hirten das Weidevieh der Dorfleute anvertraut wurde. Die Dorfmeier sowie die Kirchmeier oder Kirchenpfleger verwalteten derweil das Gut der Gemeinde beziehungsweise der örtlichen Kirche.152 Nur vereinzelt hatte eine Gemeinde ausserdem das Recht, ihren Pfarrer selber zu wählen, wie dies in FällandenPlace: zwischen 1492 und 1552 der Fall war.153
Zur Wahl der Dorfbeamteten fanden wohl regelmässig Versammlungen der vollberechtigten Gemeindemitglieder oder Dorfgenossen statt.154 Neben Wahlen wurden dort auch weitere Themen verhandelt, die Anbauordnung für die Dorfflur festgelegt und der Gemeindehaushalt überprüft. Dazu versammelte sich die Gemeinde in der örtlichen Kirche, auf dem Kirchhof oder in einem Wirtshaus. Dass es dabei hoch zu- und hergehen konnte, belegt ein Fall aus OberusterPlace: , wo es 1533 nach der Gemeindeversammlung zu einer Auseinandersetzung mit Handgreiflichkeiten kam.155 Mitunter versammelte sich eine Gemeinde im Geheimen und wurde deswegen von der Obrigkeit beargwöhnt. 1491 musste der Zürcher RatOrganisation: beispielsweise zur Kenntnis nehmen, dass sich die Leute von GreifenseePlace: versammelt hätten, weil sie verhindern wollten, dass die Grafschaft KyburgPlace: ihre Rechte auf GreifenseePlace: ausweitete.156 Als es 1567 in UsterPlace: zu einem Streit um die Höhe des Einzugsgeldes kam, gaben die Gemeindevertreter gegenüber den Vertretern der Obrigkeit selbstbewusst an, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung unumstösslich seien und der Vogt ihnen nicht in ihre Angelegenheiten reinreden dürfe.157 Der Zürcher RatOrganisation: negierte diesen Anspruch und forderte den Vogt auf, seine Vorgaben gegen den Willen der Gemeinde durchzusetzen.158
Immer stärker kontrollierte die Obrigkeit im Verlauf der Frühen Neuzeit auch den Umgang der Gemeinden mit ihrem Vermögen. Wie aus einer Auflistung von 1587 hervorgeht, hatten die Dorf- und Kirchmeier nunmehr ihre Rechnung vor dem Vogt von GreifenseePlace: abzulegen. Separat über das Vermögen von Kirche und Gemeinde abgerechnet wurde demnach in GreifenseePlace: , MaurPlace: , SchwerzenbachPlace: , FällandenPlace: , NänikonPlace: , NiederusterPlace: und UsterPlace: ; lediglich als Gemeinden aufgeführt wurden NossikonPlace: , AeschPlace: , HegnauPlace: , OberusterPlace: , WerrikonPlace: , IrgenhausenPlace: , AuslikonPlace: , RobenhausenPlace: , HutzikonPlace: , SchalchenPlace: und NeubrunnPlace: . Während die meisten Gemeinden gemäss dem Verzeichnis über regelmässige Einnahmen verfügten, gaben NiederusterPlace: und SchalchenPlace: an, kein Gemeinwerk und demzufolge keine Einnahmen zu haben. NänikonPlace: , NossikonPlace: , AeschPlace: und NeubrunnPlace: hatten lediglich einen gemeinsam genutzten Wald oder Acker, dessen Ertrag unter den Dorfbewohnern verteilt wurde.159
Nicht alle Gemeinden wollten sich diese zunehmende obrigkeitliche Kontrolle gefallen lassen. 1668 verweigerten die Leute von GreifenseePlace: die Rechnungslegung vor dem Vogt auf dem Schloss, weil dies in ihren Augen eine unstatthafte Neuerung gewesen wäre. Während der Vogt eine drakonische Bestrafung der widerspenstigen Gemeindevertreter forderte, liess es der Zürcher RatOrganisation: bei einer Ermahnung bewenden, erliess zugleich aber eine neue Herrschaftsordnung, die festlegte, dass künftig alle Gemeinden und Kirchen der Herrschaft GreifenseePlace: jährlich oder zumindest alle zwei Jahre ihre Rechnung vor dem Vogt ablegen mussten.160

3.6Militärische Organisation

Bereits im Vorfeld des Alten Zürichkriegs wurden die Leute in der Herrschaft GreifenseePlace: eidlich verpflichtet, die Herrschaft zu verteidigen, die Burg zu schützen und ohne Zustimmung der Obrigkeit nicht in den Krieg zu ziehen.161 Im Kampf gegen die Eidgenossen wurden ab 1437 verschiedentlich auch Truppen aus der Herrschaft GreifenseePlace: ausgehoben, auf dem Höhepunkt der kriegerischen Auseinandersetzungen um 1443 waren es 15 Armbrustschützen, 27 Langspiessträger und 105 Träger von Hellebarden und anderen Kurzspiessen oder Streitäxten, die zusammen mit Männern aus der Stadt und anderen Zürcher HerrschaftsgebietenPlace: für ZürichPlace: in den Krieg zogen.162 Angeführt wurden die Truppen aus dem Amt GreifenseePlace: von Hauptmann MeierPerson: aus FällandenPlace: , vielleicht also jenem Ruedi MeierPerson: , der gemäss einem obrigkeitlichen Erlass aus jener Zeit verpflichtet war, auf seinem Hof im RohrPlace: ein Boot für 30 Personen zu unterhalten, das demnach wohl auch als Kriegsschiff gedient hätte.163 Zum Dank für ihre Treue im Krieg gegen die EidgenossenOrganisation: erhielten diverse Leute aus GreifenseePlace: , HegnauPlace: , SchwerzenbachPlace: , FällandenPlace: , MaurPlace: , AeschPlace: und UessikonPlace: im Jahr 1440 pauschal das Bürgerrecht der Stadt ZürichPlace: geschenkt, woraus wohl das später wiederholt zum Ausdruck gebrachte Selbstverständnis resultierte, die Bewohner der Herrschaft GreifenseePlace: seien Bürger von ZürichPlace: und den privilegierten Gemeinden am ZürichseePlace: gleichgestellt.164
Direkt ins Kriegsgeschehen involviert wurde GreifenseePlace: im Frühling 1444, als eidgenössische TruppenOrganisation: das Städtchen mehrere Wochen lang belagerten und das Schloss teilweise zum Einsturz brachten.165 Aus einem zeitgenössischen Verhörprotokoll geht hervor, dass die Eidgenossen unterdessen auch diverse Klöster und Kirchen in der Umgebung heimsuchten: Im Kloster GfennPlace: Organisation: hätten sie den Leichnam einer kürzlich verstorbenen Nonne ausgegraben, in SchwerzenbachPlace: den Sarg des Lokalheiligen EinhardPerson: aufgebrochen, in FällandenPlace: die Altartücher zu Boden geworfen und in GreifenseePlace: , VolketswilPlace: und DübendorfPlace: die geweihten Hostien geschändet.166 Die Besatzung des Schlosses, bestehend aus dem Hauptmann Wildhans von BreitenlandenbergPerson: sowie rund 70 Männern aus der Herrschaft GreifenseePlace: und aus der Stadt ZürichPlace: , wurde nach ihrer Kapitulation auf einer Wiese bei NänikonPlace: – der nachmaligen BluetmattPlace: – hingerichtet. Ihre Körper wurden im Beinhaus der Kirche UsterPlace: beigesetzt, Jahre später stiftete der Zürcher RatOrganisation: für ihr Seelenheil eine Jahrzeit in UsterPlace: sowie eine Wochenmesse in der bei NänikonPlace: errichteten Kapelle.167
Die militärische Organisation orientierte sich im 15. und 16. Jahrhundert noch vornehmlich an den althergebrachten Herrschaftsverbänden. Alle zürcherischen Herrschaften oder Ämter versammelten ihre Truppen unter dem jeweiligen Herrschaftsfähnlein, die zusammen den sogenannten Gewalthaufen unter dem ZürcherPlace: Stadtbanner bildeten. Jedes Fähnlein wurde von einem Amtshauptmann angeführt, der meist selber in der betreffenden Herrschaft ansässig war. Ebenfalls eine grössere Rolle spielte der Amtsfähnrich, der nicht nur die Herrschaftsfahne trug, sondern auch gewisse organisatorische Funktionen wahrnahm. Weil die Herrschaft GreifenseePlace: die für ein Fähnlein notwendige Truppenstärke nicht aufbringen konnte, wurden zusätzlich noch weitere Gruppen – sogenannte Rotten – aus KyburgPlace: und GrüningenPlace: aufgeboten.168
Etwas besser fassbar wird die militärische Ordnung erst im 17. Jahrhundert, als ZürichPlace: im Zug des Dreissigjährigen Kriegs seine Truppen neu organisierte.169 In diesem Zusammenhang erstellte der bereits genannte Kartograph Hans Conrad GygerPerson: ab 1620 eine Reihe sehr detaillierter Pläne, auf denen die Einzugsgebiete und Truppensammelplätze der sogenannten Militärquartiere eingezeichnet sind. Demnach gehörte die Herrschaft GreifenseePlace: samt ihren Exklaven im Zürcher OberlandPlace: zum Einzugsgebiet des KüsnachterPlace: Quartiers am rechten Ufer des ZürichseesPlace: .170 Im Fall eines Truppenaufgebots hatten sich die Leute aus MaurPlace: , UessikonPlace: , BachlenPlace: , HellPlace: , WannwisPlace: , HeubergPlace: , ScheurenPlace: , AeschPlace: , EbmatingenPlace: , StuhlenPlace: , BenglenPlace: , BinzPlace: , PfaffhausenPlace: und FällandenPlace: in MaurPlace: zu besammeln, jene aus GreifenseePlace: , SchwerzenbachPlace: , GfennPlace: , HegnauPlace: , NänikonPlace: , WildsbergPlace: , WerrikonPlace: , WinikonPlace: , FreudwilPlace: , GschwaderPlace: , BrunnenPlace: , WilPlace: , NossikonPlace: und UsterPlace: sowie aus den Exklaven in IrgenhausenPlace: , OberwilPlace: , AuslikonPlace: , RobenhausenPlace: , RobankPlace: , SchalchenPlace: , HutzikonPlace: und NeubrunnPlace: im Städtchen GreifenseePlace: . In MaurPlace: rechnete man mit einem Aufgebot von 210 Mann und 22 Reitern, in GreifenseePlace: mit 480 Mann und 52 Reitern. Da sie keiner Aussengrenze ausgesetzt waren, sollten diese Truppen im Bedarfsfall dem GrüningerPlace: Quartier zu Hilfe eilen und es an der Grenze zu RapperswilPlace: und UznachPlace: verteidigen.171 In diesem Fall diente ein Feld bei HombrechtikonPlace: als sogenannter «Lärmenplatz», wo sich die gesamte Mannschaft des Quartiers versammeln sollte.172
Aus einem Streitfall jener Zeit geht hervor, wie die militärischen Dienstgrade im Amt GreifenseePlace: vergeben wurden: Seit jeher hätten die Herrschaftsleute am Hühnermahl der Offiziere und Untervögte in geheimer Wahl beschlossen, wer in einen militärischen Rang befördert werden sollte; nun aber habe ein Leutnant mit List und Tücke versucht, die Wahlen zu umgehen und stattdessen seinen Sohn zu seinem Nachfolger zu ernennen.173 Genauer geregelt wurde das Wahlverfahren mit der sogenannten Herrschaftsordnung von GreifenseePlace: aus dem Jahr 1669: Demnach sollten der Amtshauptmann und die übrigen Offiziere weiterhin durch die Herrschaftsleute gewählt werden, jedoch ohne die bisherigen grossen Unkosten.174
An die Stelle der Langspiesse und Hellebarden traten im Verlauf der Frühen Neuzeit immer mehr Feuerwaffen, was sich unter anderem im ersten Schützenmandat der Stadt ZürichPlace: von 1585 niederschlug: Darin wurde festgehalten, dass sich die immer wichtiger werdenden Schützen im Zielschiessen üben sollten.175 Dies hatte zur Folge, dass zu diesem Zweck rund um die Stadt und auf der Landschaft Schiessplätze und Schützenhäuser gebaut wurden. Beim Städtchen GreifenseePlace: wurde 1608 ein Schützenhaus erstellt.176 Am zweiten Truppensammelplatz in MaurPlace: entstand ab 1642 ebenfalls ein entsprechendes Gebäude, das den Schützen von MaurPlace: , AeschPlace: , UessikonPlace: , EbmatingenPlace: , BinzPlace: und FällandenPlace: gemeinsam dienen sollte, obwohl die Gemeinde FällandenPlace: Organisation: eine eigene Zielstätte errichten wollte, was nachmals zu Konflikten führte.177 Ein weiteres Schützenhaus erstellten die Gemeinden SchwerzenbachPlace: , HegnauPlace: und GfennPlace: 1773 auf dem Musterungsplatz bei SchwerzenbachPlace: .178

4Gerichtsorganisation

Wie bereits erwähnt, war die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit über die Herrschaft GreifenseePlace: zwischen KyburgPlace: und GrüningenPlace: umstritten, bis sie 1498 direkt dem Zürcher RatOrganisation: unterstellt wurde.179 Die niederen Gerichte mit Twing und Bann waren demgegenüber an den Besitz der Burg GreifenseePlace: geknüpft und lagen somit zunächst bei den Grafen von RapperswilOrganisation: , ab 1300 bei den Herren von LandenbergOrganisation: , ab 1369 bei den Grafen von ToggenburgOrganisation: und ab 1402 bei der Stadt ZürichPlace: , die sie von einem Vogt verwalten liess. Wenn sich die Richter uneinig waren oder eine der Parteien unzufrieden zeigte, wurden die Fälle an den Zürcher RatOrganisation: als oberste Instanz weitergeleitet. In den Akten der vormodernen Landvogtei GreifenseePlace: machen solche Weisungen und Appellationen einen Grossteil der Überlieferung aus.180
Es gab mehrere Gerichtsstätten in der Herrschaft GreifenseePlace: , wo jeweils recht unterschiedliche Verhältnisse herrschten. Das eigentliche Herrschaftsgericht fand an der Burghalde beziehungsweise im Rosengarten des Schlosses GreifenseePlace: statt.181 Es behandelte die Fälle aus den umliegenden Dörfern sowie aus den Exklaven im Oberland. Ausserdem konnte man von den anderen Gerichten hierher appellieren. Das Gericht von UsterPlace: tagte unter der Dorflinde und war neben KirchusterPlace: und WilPlace: auch für jene Leute in OberusterPlace: und NossikonPlace: zuständig, die nicht zum dortigen Freigericht gehörten. Weil es sich dabei teilweise um Eigenleute der Herren von BonstettenOrganisation: als Inhabern der Burg UsterPlace: handelte, führten die Burgherren und die Vögte von GreifenseePlace: die hiesigen Gerichtstage gemeinsam durch.182 FällandenPlace: unterstand eigentlich der Gerichtsbarkeit des FraumünstersOrganisation: , deren Ausübung jedoch dem Vogt von GreifenseePlace: übertragen war.183 Ebenfalls dem FraumünsterOrganisation: unterstellt war MaurPlace: , wo sich im Gegensatz zu FällandenPlace: die Inhaber des Meieramts noch fast bis zum Untergang des Ancien Régime als relativ eigenständige Gerichtsherren halten konnten. Ihr Gericht versammelte sich jeweils in der Burg MaurPlace: und betraf neben MaurPlace: auch einzelne Häuser in EbmatingenPlace: , AeschPlace: und GuldenenPlace: .184
Daneben existierte das bereits erwähnte Gericht der Freien in NossikonPlace: , dessen Leitung ebenfalls beim Inhaber der Burg GreifenseePlace: lag. An dieser Dingstatt wurden vor allem Gütertransaktionen der zugehörigen Höfe verhandelt, die sich von NossikonPlace: und OberusterPlace: über FreudwilPlace: , WerrikonPlace: und NänikonPlace: bis VolketswilPlace: und HegnauPlace: sowie auf der anderen Seite Richtung PfäffikerseePlace: bis RobenhausenPlace: erstreckten.185 Ein Teil der Bauern von FreudwilPlace: gehörte demgegenüber zum Freigericht BrünggenPlace: und war demnach auf die Grafschaft KyburgPlace: ausgerichtet.186 Ausserdem gab es noch die Gerichtsherrschaft der Herren von BonstettenOrganisation: in WermatswilPlace: . Zwar appellierten die Leute von WermatswilPlace: im 15. Jahrhundert noch nach GreifenseePlace: und liessen sich ihre Offnung 1508 durch den dortigen Vogt bestätigen.187 Nach der Übergabe der Gerichtsherrschaft an die Stadt ZürichPlace: wurde WermatswilPlace: 1528 jedoch nicht in die Herrschaft GreifenseePlace: integriert, sondern zur Grafschaft KyburgPlace: geschlagen.188
Die Konkurrenz um die verschiedenen genannten Gerichtsrechte führte immer wieder zu Spannungen zwischen den örtlichen Gerichtsherren und der Zürcher ObrigkeitOrganisation: beziehungsweise ihren Vertretern in der Herrschaft GreifenseePlace: . Wie erwähnt, traten die Herren von BonstettenOrganisation: deshalb ihre Gerichtsherrschaft über das Dorf WermatswilPlace: im Jahr 1528 mehr oder weniger freiwillig an die Stadt ZürichPlace: ab. Die Gerichtsherrschaft über UsterPlace: und NossikonPlace: war zwischen den Inhabern der Burg UsterPlace: und der Herrschaft GreifenseePlace: geteilt, was wiederholt zu Konflikten über die Teilung der Einnahmen führte, bis der Burgherr Hans Vogel seinen Anteil im Jahr 1544 an ZürichPlace: verkaufte.189 Einzig in MaurPlace: konnten sich zunächst die Mitglieder der Familie AeppliOrganisation: und sodann ihre verschiedenen Nachfolger als Gerichtsherren halten, wenngleich sich die Konflikte mit der Stadt ZürichPlace: ab dem 16. Jahrhundert mehrten und die Kompetenzen der Gerichtsherren in MaurPlace: zunehmend eingeschränkt wurden.190 Erst 1775 trat der letzte Gerichtsherr von MaurPlace: , der berühmte Kupferstecher David HerrlibergerPerson: , seine Rechte an ZürichPlace: ab, nachdem es in seinem Gericht zu fast revolutionsartigen Auseinandersetzungen mit den Untertanen gekommen war.191 Ab diesem Zeitpunkt waren alle Gerichtsrechte in der Hand der Stadt ZürichPlace: vereinigt, sodass die Landvogtei GreifenseePlace: fortan auch gerichtlich ein geschlossenes Gebilde darstellte.
Das Herrschaftsgericht im Städtchen GreifenseePlace: sollte alle drei Wochen durchgeführt werden, ebenso das Gericht in UsterPlace: .192 Die übrigen Gerichte fanden zweimal pro Jahr statt, nämlich im Frühling und im Herbst. Sie wurden dementsprechend als Maiengericht und Herbstgericht bezeichnet. Wenn jemand zwischen diesen Terminen Bedarf für eine Versammlung anmeldete, konnte er das Gericht «kaufen», das heisst gegen eine Gebühr speziell einberufen lassen.193 Verschiedentlich beklagten sich die Leute über die hohen Kosten für die Gerichte.194 Für NossikonPlace: ist belegt, dass das Freigericht ab dem 16. Jahrhundert nur noch sporadisch durchgeführt wurde; dennoch wollte es die Zürcher ObrigkeitOrganisation: nicht gänzlich abschaffen, weil die Untertanen sonst zu Recht auch die damit verbundenen Abgaben infrage gestellt hätten.195
Die Leitung der Gerichte lag beim Inhaber der Burg GreifenseePlace: und damit ab 1402 offiziell beim Landvogt als Vertreter der Zürcher ObrigkeitOrganisation: . Den Gerichtsstab führte indessen meist der jeweilige Untervogt. Eine hervorgehobene Stellung nahm der Amtsuntervogt des Städtchens GreifenseePlace: ein, der quasi als Stellvertreter des Landvogts fungierte.196 In UsterPlace: , dessen Gerichtsbarkeit bis 1544 zwischen dem Vogt von GreifenseePlace: und den Inhabern der Burg UsterPlace: geteilt war, leitete der örtliche Untervogt die Versammlungen im Namen beider Herren. Das Freigericht NossikonPlace: sollte eigentlich durch einen Freien geleitet werden, doch sah die Offnung in Ermangelung von Freien vor, dass der Vogt von GreifenseePlace: einen anderen Richter stellen konnte.197 Konkret war es auch hier meist der Landvogt beziehungsweise der lokale Untervogt oder Weibel, welcher den Gerichtsstab führte.198 Für die Einberufung des Gerichts war ein örtlicher Weibel zuständig, der dafür die Einkünfte der Weibelwiese nutzen durfte. Gemäss Offnung sollte er freien Standes sein und als äusserliches Zeichen dafür Schuhe ohne «Blätzen» tragen.199 In MaurPlace: sass der jeweilige Inhaber des Meieramts dem Gericht vor, doch sollte auch der Landvogt oder sein Amtsuntervogt den Verhandlungen beiwohnen und über jene Fälle richten, welche die Kompetenz des Gerichtsherrn überstiegen. Während Twing und Bann beim Gerichtsherr lagen, waren gröbere Frevel durch den Vogt oder seinen Vertreter zu ahnden.200 Auch das Behandeln von Geschäften betreffend Vormundschaft und Mannrecht wurde den Gerichtsherren verboten.201
Aus der Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseePlace: , die erst aus späterer Zeit überliefert ist, inhaltlich aber wohl noch in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreicht, geht hervor, dass neben dem Landvogt beziehungsweise seinem Stellvertreter noch weitere Richter als Beisitzer oder «Stuhlsässen» fungierten. In GreifenseePlace: , FällandenPlace: und NossikonPlace: waren es je sieben, in UsterPlace: acht Richter.202 Beim Ausscheiden eines Richters durfte der Landvogt einen Nachfolger bestimmen, der von den anderen Richtern akzeptiert werden musste. Die Richter werden in den Akten kaum je namentlich aufgeführt; wie bei den Untervögten und Weibeln dürfte es sich wohl mehrheitlich um Angehörige der lokalen Oberschicht gehandelt haben.203 Für das Freigericht in NossikonPlace: hält dessen Offnung ausdrücklich fest, dass es sich bei den Richtern wie auch beim Weibel um Freie handeln müsse, was immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen bot, weil es kaum mehr Leute gab, die ihre Freiheit zweifelsfrei nachweisen konnten.204
Die soeben erwähnte Gerichtsordnung dokumentiert zugleich, wie in der Herrschaft GreifenseePlace: konkret Recht gesprochen wurde. Die Versammlung sollte jeweils vom Landvogt einberufen und sodann durch den Untervogt «verbannt», also offiziell eröffnet werden. Mit einer Umfrage bei den Richtern wurde festgestellt, dass der Zeitpunkt und das Vorgehen korrekt waren. Sodann konnten sich Leute melden, die eine Klage vorzubringen wünschten, indem sie vom Untervogt einen Richter als «Fürsprech» verlangten. Nach einer kurzen Absprache mit seinem Mandanten schilderte der Fürsprecher dem Gericht sodann dessen Anliegen. Anschliessend erhielt der Fürsprecher der Gegenseite die Gelegenheit, deren Sichtweise darzulegen. Sodann fasste der Landvogt die Klage und Antwort sowie allfällige Zeugenaussagen oder Beweismittel zusammen und fällte sein Urteil, worauf jeder Richter der Reihe nach bekanntzugeben hatte, ob er mit dem Urteil einverstanden sei oder nicht. Wenn sich nicht alle Richter einig waren, folgte man der Mehrheit, bei Gleichstand kam es zum Stichentscheid durch den Landschreiber. Verkündet wurde das Urteil durch den Fürsprecher. Wenn keine weiteren Fälle mehr zu behandeln waren, schloss der Untervogt die Verhandlung mit den Worten «zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten» und legte den Gerichtsstab nieder.
Behandelt wurden vor allem Gütertransaktionen, Erbangelegenheiten, Testamente, Mannrechts- und Gantbriefe, Verstösse gegen die Holz- und Flurordnung sowie kleinere Streitigkeiten und Ehrverletzungsklagen, während eigentliche Kriminalfälle als sogenannte Malefizangelegenheiten direkt an den Zürcher RatOrganisation: als Inhaber der Blutgerichtsbarkeit geleitet wurden.205 Besondere Aufmerksamkeit galt dem Erbrecht, das gesondert geregelt war und 1691 an jenes der Herrschaft Grüningen angeglichen wurde.206 Ein reguläres Gericht kostete die beiden Parteien je 3 Schilling, während man bei einem eigens einberufenen, «gekauften» Gericht für sämtliche Kosten aufzukommen hatte. Bei den Gerichten in UsterPlace: und FällandenPlace: musste der Landvogt die Wirtshausrechnung des Pfarrers, des Untervogts und des Landschreibers begleichen und der Stadtkasse verrechnen. Ebenfalls aus der Stadtkasse erhielt jedes Gericht jährlich 4 Pfund, die zusammen mit den Einnahmen unter den Richtern verteilt wurden.
Wenn eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden war, bezahlte sie 10 Schilling und bekundete damit die Absicht, an den Zürcher RatOrganisation: zu appellieren. Der Richter merkte dann lakonisch an: «Appellieren und bettlen ist jedermann erlaubt». Innerhalb von zehn Tagen hatten sich sodann die beiden Fürsprecher mit dem Landschreiber zu treffen, der das Urteil schriftlich ausstellte und dem Kläger übergab, der sich damit an den Rat wenden konnte. Wenn es dem Landvogt und den Richtern zu schwerfiel, einen Fall zu beurteilen, konnten sie ihn mit einer schriftlichen Weisung ebenfalls an den Zürcher RatOrganisation: weiterreichen. Wie bereits erwähnt, sind die meisten Gerichtsfälle aus der Landvogtei GreifenseePlace: in Form solcher Appellationen oder Weisungen überliefert.207

5Kirchliche Verhältnisse und geistliche Institutionen

Älter als die herrschaftlichen Strukturen und davon teilweise stark abweichend war die kirchliche Organisation. In kirchlicher Hinsicht gehörte die Herrschaft GreifenseePlace: zum Bistum KonstanzPlace: und war grösstenteils dem Dekanat IllnauPlace: beziehungsweise WetzikonPlace: im Archidiakonat ZürichgauPlace: zugeteilt.208 Anlässlich der grossen päpstlichen Zehnterhebung des Jahres 1275 im sogenannten «Liber decimationis» wurden die Pfarrkirchen von MaurPlace: und UsterPlace: sowie das Lazariterhaus im GfennPlace: Organisation: aufgeführt.209 Ein ähnliches Verzeichnis aus der Zeit um 1370 nennt ausserdem noch die Pfarrkirche von SchwerzenbachPlace: sowie die Kapelle in GreifenseePlace: . Letztere wurde wie die Kapelle in VolketswilPlace: von der Mutterkirche in UsterPlace: betreut. Nicht aufgeführt wurde die Kirche FällandenPlace: , weil diese direkt dem GrossmünsterOrganisation: unterstand und aus diesem Grund als einzige Kirche in der Herrschaft GreifenseePlace: nicht zum Dekanat IllnauPlace: oder WetzikonPlace: , sondern zum Dekanat RapperswilPlace: gehörte. Daneben gab es noch weitere Kapellen in AeschPlace: , HegnauPlace: , NänikonPlace: und NiederusterPlace: , wo wohl nicht regelmässig Gottesdienste stattfanden. Ebenfalls nur spärlich belegt ist das Bruderhaus auf dem WassbergPlace: oberhalb von MaurPlace: , wo Laienbrüder ein frommes Leben in Abgeschiedenheit führen wollten und sich sonst wohl vor allem der Landwirtschaft widmeten.210
Die einzige klosterartige Einrichtung im Gebiet der Herrschaft GreifenseePlace: war somit das Lazariterhaus im GfennPlace: Organisation: , das vermutlich von den Grafen von RapperswilOrganisation: im ersten Drittel des 13. Jahrhunderts beziehungsweise mit Sicherheit vor 1250 gegründet worden war.211 Sein Besitz erstreckte sich über die nähere Umgebung sowie ein paar wenige, weit verstreute Güter. Das Haus wurde zunächst noch von Brüdern unter einem Komtur bewohnt, spätestens ab der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts lebten hier aber nur noch Schwestern unter einer Meisterin.212 Ob hier jemals ein Spital betrieben wurde, ist äusserst fraglich; es handelte sich wohl eher um eine Pfründenanstalt für Leute aus der Umgebung. Im Rahmen der Reformation wurde diese Einrichtung geschlossen, seine Güter dem Siechenhaus an der SpanweidPlace: Organisation: einverleibt und die Gebäude 1527 an den damaligen Vogt von GreifenseePlace: , Heinrich EscherPerson: , verkauft.213
Für die Bevölkerung dienten vor allem die örtlichen Pfarrkirchen als Zentren der Religiosität: Hier versammelte sich die Bevölkerung jeden Sonntag sowie an kirchlichen Feiertagen, hier wurden die Leute getauft, verheiratet und beerdigt. Alte Pfarrkirchen existierten in MaurPlace: , SchwerzenbachPlace: und UsterPlace: , während FällandenPlace: zunächst noch vom Leutpriester des GrossmünstersOrganisation: betreut wurde und GreifenseePlace: lediglich eine Filiale der Kirche UsterPlace: darstellte, die erst im Zug der Reformation den Status einer eigenständigen Pfarrei erhielt.214 Eine gewisse Bedeutung hatten daneben wohl auch die Kapellen von NänikonPlace: und NiederusterPlace: ; jedenfalls verfügten diese wie die genannten Kirchen über ein eigenes Vermögen, über das vor dem Vogt von GreifenseePlace: Rechnung abgelegt wurde.215
Die älteste Kirche der Region ist diejenige von MaurPlace: , deren älteste Teile zusammen mit einem dort vorgefundenen Gräberfeld noch ins urkundenarme Frühmittelalter zurückreichen.216 Der Kirchensatz von MaurPlace: gehörte der FraumünsterabteiOrganisation: , ging jedoch im Rahmen der Reformation an den Zürcher RatOrganisation: über.217 Über die Gründung der Kirche SchwerzenbachPlace: kursierte im Mittelalter die Legende, dass an dieser Stelle ein frommer Mann namens EinhardPerson: bestattet worden sei, der aufgrund seiner Wundertätigkeit als Lokalheiliger verehrt wurde.218 Zusammen mit weiteren Gütern in SchwerzenbachPlace: gehörte der Kirchensatz dem Kloster EinsiedelnPlace: Organisation: , das auch nach der Reformation das Recht behielt, den Pfarrer einzusetzen. Jedoch mischte sich der Zürcher RatOrganisation: nach der Reformation immer stärker in dessen Rechte ein, indem er nun jeweils einen neuen Pfarrer vorschlug und dem Kloster wiederholt vorwarf, das Pfarrhaus nicht genügend in Stand zu halten.219 Erst 1665 wurde dieser Streitpunkt beigelegt, indem sich das Kloster von seiner Unterhaltspflicht loskaufte, während sich die Gemeinde gleichzeitig von den Zehntabgaben befreite.220
Die Kirche in FällandenPlace: war ursprünglich eine Filiale des GrossmünstersOrganisation: und wurde durch dessen Leutpriester versorgt.221 Dies dürfte auch der Grund dafür sein, warum FällandenPlace: als eine der frühesten Kirchen auf der Zürcher LandschaftPlace: einen Ablass von mehreren Bischöfen erhielt, der mehrmals bestätigt und erweitert wurde.222 Wie andere religiöse Einrichtungen rund um den GreifenseePlace: und im Zürcher OberlandPlace: wurde die Kirche FällandenPlace: von den eidgenössischen TruppenOrganisation: während des Alten Zürichkriegs heimgesucht und so stark beschädigt, dass noch 1455 Spenden für den Wiederaufbau gesammelt werden mussten.223 Als eine der ersten Gemeinden im Zürcher HerrschaftsgebietPlace: erhielt FällandenPlace: im Jahr 1492 das Recht zur freien Pfarrwahl, musste dieses Recht aus Geldmangel jedoch 1552 an die Stadt ZürichPlace: abtreten.224
Der Kirchensatz von UsterPlace: gehörte zum dortigen LaubishofPlace: und wurde bei der Verpfändung von GreifenseePlace: durch Elisabeth von RapperswilPerson: an die Herren von LandenbergOrganisation: im Jahr 1300 explizit als Teil ihrer Herrschaft erwähnt.225 Als sich die LandenbergerOrganisation: 1369 ihrerseits gezwungen sahen, die Herrschaft GreifenseePlace: an die Grafen von ToggenburgOrganisation: zu verkaufen, nahmen sie den Kirchensatz indessen ausdrücklich vom Verkauf aus.226 Stattdessen gelangte der Kirchensatz mit dem LaubishofPlace: zwischenzeitlich an die Herren von BonstettenOrganisation: als Inhaber der Burg UsterPlace: , die ihn aber bereits 1371 wieder an die LandenbergerOrganisation: zurückverkauften.227 Für diese hatte die Kirche UsterPlace: als generationenübergreifende Grablege zweifellos einen hohen Wert. Erst 1438 beziehungsweise 1441 verkaufte Hans Rudolf von LandenbergPerson: die Kollatur mit allen Einkünften dem Kloster RütiPlace: Organisation: , von dem sie im Rahmen der Reformation 1525 an die Stadt ZürichPlace: überging.228
Unter landenbergischerOrganisation: Herrschaft entstand um 1340 auch die Kirche in GreifenseePlace: als Filiale von UsterPlace: .229 Sie gilt aufgrund ihrer dreieckigen Form entlang der Stadtmauer als einzigartiges architektonisches Kunstdenkmal.230 Ebenfalls speziell sind die zahlreichen Darstellungen der LandenbergerOrganisation: Wappen in ihrem Innern, die sicher auch der Herrschaftsrepräsentation vor Ort dienten: Wenn sich die gesamte Bevölkerung in der Kirche versammelte, vermittelten ihnen die Wappen an der Decke unmissverständlich, wer oben war und wer unten.231 Auf dem nachmals als BluetmattPlace: bezeichneten Feld bei NänikonPlace: , wo die Besatzung von GreifenseePlace: nach mehrwöchiger Belagerung durch eidgenössische TruppenOrganisation: im Jahr 1444 hingerichtet worden war, entstand eine Kapelle, wo wöchentlich eine Messe für die Getöteten gehalten werden sollte.232 Die hölzerne Kapelle war jedoch bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts so zerfallen, dass der Chronist Gerold EdlibachPerson: , der damals als Vogt von GreifenseePlace: amtierte, sie um 1506 neu in Stein errichten liess.233
Vor und während der Reformation kam es auch in der Herrschaft GreifenseePlace: zu Kritik an den Praktiken der Geistlichkeit. Besonders heftig kritisiert wurde der Kaplan von GreifenseePlace: , Burkhard KochenrüblinPerson: , dem 1508 von den Kirchgängern vorgeworfen wurde, seine seelsorgerischen Pflichten zu vernachlässigen, mit ungewaschenen Händen an den Altar zu treten und mit seiner Tochter ein inzestuöses Verhältnis zu unterhalten.234 Angestachelt wurde die Kritik durch reformorientierte Geistliche wie Wilhelm ReublinPerson: , der in der Kirche SchwerzenbachPlace: nicht nur gegen die anwesenden Klosterfrauen von GfennPlace: , sondern auch gegen den Bürgermeister und den Vogt predigte.235
Im Jahr 1525 fassten die Amtsleute aus der Herrschaft GreifenseePlace: ihre Unzufriedenheit in 29 Punkten, den sogenannten Beschwerdeartikeln, zusammen.236 Wie andere Untertanen aus dem Zürcher HerrschaftsgebietPlace: forderten sie unter Berufung auf die Bibel die Aufhebung von Zehntabgaben sowie anderer Feudallasten und Frondienste. Der Zürcher RatOrganisation: nahm diese Forderungen zwar entgegen, setzte aber praktisch nichts davon in die Tat um. Die Reformation bedeutete auch keineswegs die Aufhebung der Leibeigenschaft, wie es in der Literatur oftmals heisst.237 Gerade aus den Quellen der Landvogtei GreifenseePlace: geht verschiedentlich hervor, dass auch die nunmehr reformierte Obrigkeit auf den entsprechenden Abgaben beharrte und Massnahmen ergriff, dass die leibeigenen Leute des Schlosses GreifenseePlace: sich nicht ihren Pflichten entziehen konnten.238 Bestehen blieben ausserdem die Besitzansprüche auswärtiger Herrschaften wie der Klöster St. GallenPlace: und St. JohannPlace: an Eigenleuten in der Herrschaft GreifenseePlace: .239
Zugleich nutzte die weltliche Obrigkeit die Reformation dazu, ihre Kontrolle über die kirchlichen Instanzen zu erhöhen. Zusammen mit weiteren geistlichen Institutionen im Zürcher HerrschaftsgebietPlace: wurde das Lazariterhaus im GfennPlace: Organisation: wie erwähnt 1525 aufgehoben und sein Besitz dem Siechenhaus an der SpanweidPlace: Organisation: einverleibt, während die Klostergebäude und die zugehörigen Güter 1527 an Heinrich EscherPerson: verkauft wurden, der damals als Vogt von GreifenseePlace: amtierte.240 Auch in das geistliche Leben in den Gemeinden wurde direkt eingegriffen, indem der Rat nunmehr die Pfarrer ernannte, die quasi zum Sprachrohr der Obrigkeit wurden, indem sie deren Mandate von der Kanzel verkündeten. So übernahm der Rat beispielsweise die Kirche GreifenseePlace: , setzte dort einen ihm genehmen Prädikanten ein und erliess 1552 ein Regelwerk über dessen Einkünfte und Pflichten.241
Zusammen mit dem Pfarrer wachte der sogenannte Stillstand über die Sittlichkeit der Bevölkerung. Dieses Gremium bestand aus dem Pfarrer, den Dorfbeamteten und weiteren ehrbaren Männer, die sich jeweils nach dem Gottesdienst trafen. In den Protokollen dieser Behörde widerspiegeln sich die vielfältigen Aufgaben, die der Stillstand wahrnahm: Er war zugleich Kirchen-, Schul-, Armen- und Vormundschaftsbehörde, aber auch Sittengericht, das einzelne fehlbare Personen zur Besserung ermahnte.242 Wie private Auseinandersetzungen zu öffentlich verhandelten Angelegenheiten werden und eine gefährliche Eigendynamik annehmen konnten, beleuchtet der Fall von drei Frauen aus UsterPlace: aus dem Jahr 1573. War es in dem Konflikt ursprünglich um den Verkauf von Tuch gegangen, so stand plötzlich der Vorwurf der Hexerei im Raum, der die Betroffenen das Leben hätte kosten können. In diesem Fall wurden die beschuldigten Frauen freigesprochen, während jene Männer, die den Vorwurf erhoben hatten, gerügt wurden für magische Rituale, mit denen sie die Schuld der Frauen hatten beweisen wollen.243 Weniger glimpflich ging die Obrigkeit mit Elsbetha BünzliPerson: aus NossikonPlace: um, die 1656 als einzige Frau aus der Herrschaft GreifenseePlace: wegen Hexerei zum Tod verurteilt, enthauptet und verbrannt wurde.244

6Wirtschaftswesen

In zeitgenössischen Quellen wird GreifenseePlace: oft als «Städtchen» beziehungsweise «Stettli» bezeichnet. Bereits bei der Verpfändung im Jahr 1300 war von der Burg und der Stadt GreifenseePlace: die Rede,245 ebenso in den Nachträgen zur Einung der Fischer sowie im Einzugsbrief aus dem Jahr 1531.246 Dem Charakter als Landstädtchen entsprach die Befestigung mit einer Ringmauer, wenngleich diese lediglich ein paar Dutzend Häuser umfasste. Die Bewohner des Städtchens waren mit gewissen Sonderrechten ausgestattet, indem sie beispielsweise keine Vogtgarben zu bezahlen hatten.247 In diesem Zusammenhang ist wohl auch der eigentümliche Umstand zu sehen, dass sich die Leute aus der Herrschaft GreifenseePlace: selbstbewusst als Bürger der Stadt ZürichPlace: verstanden und generell mit den Leuten aus den besonders privilegierten Gemeinden am ZürichseePlace: gleichgestellt sein wollten.248
Trotz dieses Selbstverständnisses verfügte GreifenseePlace: nie über ein Stadtrecht mit Marktrecht und anderen städtischen Privilegien, sodass nicht von einer Stadt im rechtlichen Sinn ausgegangen werden kann.249 Auch baulich blieb GreifenseePlace: bis zum Untergang des Ancien Régime ein «kümmerliches Vorburg-Städtchen»,250 das kaum je mehr als 100 Einwohnerinnen und Einwohner beherbergte. Einiges grösser war dagegen UsterPlace: , das im 17. Jahrhundert immerhin 655 Personen zählte.251 Im Gegensatz zu GreifenseePlace: verfügte UsterPlace: bereits im Mittelalter über einen bedeutenden Jahrmarkt für Waren und Vieh, der jeweils im Anschluss an die Kirchweihe am Tag des Apostels Andreas (30. November) abgehalten wurde, weit über die Region hinaus ausstrahlte und heute noch im jährlichen Ustermarkt fortlebt.252

6.1Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Die meisten Bewohner der Zürcher LandschaftPlace: waren zweifellos in der Landwirtschaft tätig.253 Neben Ackerbau und Viehzucht spielte dabei auch der Wald eine entscheidende Rolle: Holz benötigte man nicht nur für den Bau von Häusern, Zäunen, Wasserleitungen, Fahrzeugen und Geräten, sondern auch als Brennmaterial für Öfen und Kochherde; zugleich mästete man mit Eicheln die Schweine.254 Dementsprechend häufig sind Konflikte über die Nutzung von Weiden und Wäldern in den Gerichtsquellen der Landvogtei GreifenseePlace: überliefert.255 Ebenfalls häufig kam es zu Konflikten über die Abgaben, Zinsen und Zehnten, welche die Untertanen als landwirtschaftliche Produzenten ihren Obrigkeiten – neben der Stadt ZürichPlace: beziehungsweise ihrem Vogt auch weiteren Herrschaftsträgern wie dem GrossmünsterOrganisation: – zu leisten hatten.256 Nachdem die Klagen über die Belastung durch solche Abgaben in der Reformationszeit weitgehend unerhört geblieben waren, unternahmen Gemeinden und Einzelpersonen ab dem 17. Jahrhundert vermehrt Anstrengungen, sich davon durch Loskauf zu befreien.257
Auch beim normativen Schriftgut überwiegen Regelungen der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu den daraus erwachsenden Abgaben, zur Beaufsichtigung durch Bannwarte, Hirten und Förster sowie zur Beilegung von Konflikten und zur Bestrafung entsprechender Vergehen; hiervon zeugen beispielsweise die Offnungen von NossikonPlace: , FällandenPlace: und MaurPlace: ,258 aber auch die Holzordnungen von NänikonPlace: und AeschPlace: , die Gemeindeordnungen von GreifenseePlace: und SchwerzenbachPlace: sowie die allgemeine Herrschaftsordnung von GreifenseePlace: .259 Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass einige der ältesten Aufzeichnungen zur Herrschaft GreifenseePlace: die beanspruchten Güter und Rechte sowie die daraus erwachsenden Einkünfte detailliert beschreiben. Dies gilt bereits für die Verpfändungsurkunde von 1300 und die Verkaufsurkunde von 1369, bevor im frühen 15. Jahrhundert ein erstes Urbar erstellt wurde, das die herrschaftlichen Ansprüche umfassend dokumentierte.260
In den genannten Schriftstücken manifestiert sich zugleich eine Verschiebung von genossenschaftlichen Organisationsformen hin zu herrschaftlich dominierten Normierungsprozessen, bei der Regelungen nur noch von oben erlassen statt gemeinschaftlich ausgehandelt wurden. Diese Verschiebung wird nicht nur inhaltlich deutlich, sondern allein schon anhand der Bezeichnung der entsprechenden Dokumente: An die Stelle der älteren Offnungen, die jeweils nur eine einzelne Gemeinde beziehungsweise die dort ansässige Nutzungsgemeinschaft betrafen, trat die Herrschaftsordnung, die nunmehr die Verhältnisse in der gesamten Landvogtei GreifenseePlace: flächendeckend regelte. Gleichzeitig wurde den Gemeinden von der Obrigkeit nun genau vorgeschrieben, wie sie ihr Gemeindegut zu verwalten und darüber Rechenschaft abzulegen hatten.261
Mit dem frühneuzeitlichen Bevölkerungswachstum drohten die Ressourcen knapper zu werden, was weitere Konfliktfelder eröffnete. Einerseits kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden über bis anhin gemeinsam genutztes Weideland. Andererseits versuchten die örtlichen Grossbauern zunehmend, die sogenannten Tauner, die nur über wenig Land und keinen Pflug verfügten, von der gemeinsamen Nutzung von Weide und Wald auszugrenzen.262 Gut dokumentiert sind entsprechende Konflikte in NänikonPlace: ,263 aber auch aus der Exklave AuslikonPlace: am PfäffikerseePlace: .264 Damit verbunden war ausserdem die Tendenz, dass sich die Gemeinden mit hohen Gebühren – dem sogenannten Einzugsgeld – gegen Neuzuzüger wehrten, die ebenfalls Anspruch auf einen Anteil an den gemeinsamen Nutzungsräumen auf der Allmend und im Wald erhoben.265 UsterPlace: und GreifenseePlace: waren die ersten Gemeinden in der Landvogtei GreifenseePlace: , die 1529 beziehungsweise 1531 einen entsprechenden Einzugsbrief erhielten, gefolgt von FällandenPlace: (1539), MaurPlace: (1546), NänikonPlace: (1571), IrgenhausenPlace: (1584), AuslikonPlace: (1586), SchwerzenbachPlace: (1586), HegnauPlace: (1589) und HutzikonPlace: (1592).266 Parallel dazu bemühten sich Gemeinden und Einzelpersonen darum, sich von Feudallasten wie Zehntabgaben, aber auch von Zöllen zu befreien.267

6.2Fischerei

Neben der Land- und Forstwirtschaft hatte für die Herrschaft GreifenseePlace: auch der zugehörige See eine beachtliche wirtschaftliche Bedeutung.268 Ein hoher Anteil der überlieferten Dokumente aus GreifenseePlace: betrifft die Fischerei, was sich auch in der vorliegenden Edition niederschlägt: Über 20 der hier edierten 116 Stücke behandeln ausschliesslich oder hauptsächlich dieses Thema. Wie Allmenden, Felder und Wälder war auch der See als Nutzungsraum konfliktanfällig und daher regelungsbedürftig, was die erhöhte Schriftgutproduktion zu diesem Thema erklärt. Während man bei den ländlichen Nutzungsordnungen meist von Offnungen oder Weistümern spricht, bezeichnete man die frühen Regelungen betreffend Fischerei als Einung, was auf deren genossenschaftlichen Charakter hindeutet (die gleiche Bezeichnung gab man auch der Busse, die jemand bei Verstössen gegen diese Bestimmungen zu bezahlen hatte). Für den GreifenseePlace: wurden diese Regeln 1428 erstmals schriftlich festgehalten und sodann sporadisch erneuert sowie um weitere Artikel ergänzt.269
Auch in diesem Bereich setzte sich die Zürcher ObrigkeitOrganisation: im Lauf der Zeit zunehmend als Oberaufsicht durch. Bereits die Verschriftlichung der Einung im Jahr 1428 erfolgte wohl auf Veranlassung des Rats, der auch später immer wieder neue Regelungen erliess und den Vogt mit deren Durchsetzung beauftragte. Beispielsweise regelte der Rat, zu welchen Zeiten welche Fischarten geschont werden mussten, wie die gefangenen Fische frisch gehalten werden sollten und vor allem, dass sämtliche Fische auf den städtischen Markt nach ZürichPlace: gebracht werden mussten, und zwar mehrmals täglich.270 Weiter verstärkt wurde die obrigkeitliche Kontrolle durch die Einsetzung eines Seeknechts im Jahr 1650.271 1738 wurde die ursprünglich genossenschaftlich organisierte Einung schliesslich totalrevidiert und dabei vollends in eine obrigkeitlich sanktionierte Ordnung umgestaltet, die nicht mehr von den Fischern selbst ausgehandelt, sondern vom Rat diktiert wurde.272
Die Fischerei wurde hauptsächlich durch eine Gruppe von Berufsfischern ausgeübt, welche über eine obrigkeitliche Konzession in Form einer Fischenz verfügten, die man auf dem GreifenseePlace: auch als Gewerbe oder Fach bezeichnete. Die Einung von 1428 nennt elf Fischer, nämlich zwei aus GreifenseePlace: , einen aus FällandenPlace: , zwei aus MaurPlace: , drei aus UessikonPlace: und drei aus RiedikonPlace: , das trotz seiner Lage am See nicht zur Herrschaft GreifenseePlace: , sondern zu GrüningenPlace: gehörte.273 Normalerweise wurden die Fischenzen innerhalb der Familie weitervererbt; häufig stellten die Fischer noch weitere Knechte an, oder sie liessen sich durch ihre Ehefrauen beim Fischfang unterstützen, weswegen ausdrücklich auch die Knechte und Frauen die Einung beschwören mussten. Allen anderen Personen war das Fischen eigentlich untersagt – was nicht bedeutet, dass sie es nicht taten: Wie aus einem Urteil von 1569 hervorgeht, erstellten mehrere Seeanrainer auf ihren Grundstücken Gräben, um darin Fische zu fangen.274 Ein weiteres Urteil aus dem Jahr 1749 betraf einige Bauern, die bei Überschwemmungen auf ihren Feldern fischten, wogegen sich die Berufsfischer wehrten.275
Die Fischer waren hierarchisch in zwei Gruppen gegliedert: Die höchsten Erträge hatten die sogenannten Garner, die Zuggarne beziehungsweise Schleppnetze benutzen durften. Ihnen nachgestellt waren die Berer, die mit sogenannten Beren – also reusenartigen Körben – fischten. Daneben gab es noch die Netzer, die nicht mit Korbreusen, sondern mit Netzreusen fischten und daher den Berern gleichgestellt waren.276 Beide Gruppen mussten einen Teil ihrer Fänge an den Vogt von GreifenseePlace: abliefern, wobei die Abgaben der Garner viermal höher ausfielen als jene der Berer und Netzer. Das Verhältnis entsprach somit genau demjenigen von Huben und Schupposen in der Landwirtschaft.277 Die Garne waren rechtlich an ein bestimmtes Gebiet gebunden: Eines existierte in MaurPlace: , die beiden anderen im Städtchen GreifenseePlace: . Allerdings blieb eines davon nach den Verheerungen des Alten Zürichkriegs unbesetzt, weswegen es nach UessikonPlace: sowie später nach RiedikonPlace: verlegt wurde, bis es die Fischer von GreifenseePlace: im 16. Jahrhundert zurückverlangten.278
Speziell geregelt war die Fischerei im UsterbachPlace: : Wie die Gerichtseinnahmen aus UsterPlace: waren auch die Fische und Krebse aus diesem Gewässer zwischen dem Inhaber der Burg UsterPlace: und dem Vogt von GreifenseePlace: zu teilen, was immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen bot. Um 1491 wurde festgelegt, dass die Fischenz im Bach zwar dem Burgherrn von UsterPlace: gehörte, dieser den Vogt aber an vier Tagen im Jahr darin fischen lassen sollte.279 Trotz dieser Regelung kam es 1507 erneut zu einem Streit, bei dem der sonst vor allem als Chronist bekannte Vogt Gerold EdlibachPerson: ausführlich dokumentierte, wie er von seinem einstigen Freund, dem Burgherrn Batt von BonstettenPerson: , gedemütigt worden sei.280

6.3Handwerk und Gewerbe

Für die Weiterverarbeitung der land- und forstwirtschaftlichen Produkte sowie zur Abdeckung des Bedarfs der lokalen Bevölkerung waren Gewerbebetriebe wie Mühlen notwendig, die als ehaftes Recht mit obrigkeitlicher Konzession betrieben wurden. Bereits in der Verkaufsurkunde von 1369 werden die Mühlen in GreifenseePlace: , VolketswilPlace: und NiederusterPlace: erwähnt.281 Eine weitere Mühle wurde Mitte des 16. Jahrhunderts in FällandenPlace: gebaut, deren Inbetriebnahme jedoch vom Zürcher RatOrganisation: untersagt wurde, weil es in der Gegend bereits genügend Mühlen gebe.282 Mit den Mühlen verbunden war oft eine Öltrotte, wo Nüsse zu Öl verarbeitet wurden. Dies war beispielsweise der Fall bei den Mühlen in VolketswilPlace: und NiederusterPlace: .283
Die herrschaftliche Mühle in GreifenseePlace: wurde 1435 mit allen zugehörigen Rechten an die Familie von StegenOrganisation: übertragen, die dafür einen jährlichen Zins zahlen musste, während der Vogt für den Zufluss des Wassers und die Reinigung der Gräben bis zu den Mühlrädern zu sorgen hatte. Gemäss diesem Vertrag mussten die Leute aus SchwerzenbachPlace: , HegnauPlace: , NänikonPlace: und WerrikonPlace: ihr Korn zwingend in dieser Mühle weiterverarbeiten lassen (die man aus diesem Grund auch als Zwingmühle bezeichnete).284 Über diese Bestimmungen kam es immer wieder zu Konflikten zwischen dem jeweiligen Müller und den Bauern aus den umliegenden Ortschaften. 1507 legte der Zürcher RatOrganisation: fest, dass die Leute von SchwerzenbachPlace: , HegnauPlace: , NänikonPlace: und WerrikonPlace: das Bauholz für die Mühle in GreifenseePlace: zur Verfügung stellen müssen.285 Auf die Klage der betroffenen Leute hin bestimmte der Rat wenig später, dass das Holz aus den zum Schloss gehörenden Wäldern verwendet werden dürfe, dass die Leute aber weiterhin für den Transport des Holzes verantwortlich seien.286 Erneut vor den Zürcher RatOrganisation: gelangten die beiden Parteien 1528, weil die Gemeinden nicht an die Mühle in GreifenseePlace: gebunden sein wollten; in diesem Zusammenhang wurde der Vertrag mit dem Müller neu ausgehandelt.287 Von der Verpflichtung, der Mühle das nötige Holz zu liefern, kauften sich die betroffenen Gemeinden sukzessive los.288
Für die ländliche Gesellschaft ebenfalls unentbehrlich waren Schmiede, die Hufeisen, Nägel, Waffen und Werkzeuge herstellten. Dieses Gewerbe war ebenfalls an eine obrigkeitliche Gerechtigkeit gebunden. Schmiedebetriebe gab es in UsterPlace: , NänikonPlace: und MaurPlace: .289 Erst im frühen 18. Jahrhundert erhielt UsterPlace: ausserdem eine Ziegelhütte, wofür es ebenfalls einer Bewilligung der Obrigkeit bedurfte. Da Holz zu dieser Zeit bereits knapp zu werden drohte, durfte diese Ziegelhütte allerdings nur mit Torf befeuert werden.290 Ihr Standort am See zwischen NiederusterPlace: und RiedikonPlace: sorgte fortan verschiedentlich für Konfliktstoff, weil unklar war, ob die Ziegelhütte zur Landvogtei GreifenseePlace: oder zur Landvogtei GrüningenPlace: gehörte.291
Zwar schlachteten die Bauern ihr Vieh für den Hausgebrauch meist selber, doch führte die Bevölkerungszunahme ab dem 16. Jahrhundert dazu, dass die bäuerliche Selbstversorgung mit Fleisch nicht mehr ausreichte, sodass man auch in den Dörfern auf der Landschaft zunehmend Metzgereien benötigte. Auch solche Schlachtbetriebe durften nur mit einer obrigkeitlichen Konzession betrieben werden; häufig waren sie mit einer Gastwirtschaft verbunden, die sichere Abnehmer von Fleisch waren.292 1604 gestattete der Zürcher RatOrganisation: dem Untervogt Heinrich HottingerPerson: die Eröffnung einer Metzgerei in MaurPlace: , weil es in der Gegend noch keine gebe und die Leute ihr Fleisch anderswo kaufen müssen oder überhaupt keines erhalten.293 In UsterPlace: wurde 1617 eine Metzgerei eröffnet, eine weitere Metzgergerechtigkeit besass das Gasthaus KreuzPlace: .294 Als letztere 1675 Konkurs ging, wurden die beiden UstermerPlace: Metzgergerechtigkeiten zusammengelegt, was die Bevölkerung anfänglich noch begrüsste.295 Mittelfristig kam es aber immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Gemeinde und ihrem Metzger, weil die Bauern ihr Vieh für den Hausgebrauch weiterhin selber schlachten durften, das Fleisch bisweilen aber wohl auch im grossen Stil verkauften.296 Ein weiterer Streitpunkt ergab sich aus der Konkurrenz der beiden Metzgereien in UsterPlace: und MaurPlace: , indem letztere zunehmend auch Fleisch nach GreifenseePlace: lieferte. Aus diesem Grund legte der Zürcher RatOrganisation: fest, dass jeder Metzger sein Fleisch nur in der Umgebung seines Dorfs, nicht aber über den See verkaufen durfte; einzig der Landvogt im Schloss GreifenseePlace: durfte sein Fleisch beziehen, wo er wollte.297

6.4Gasthäuser, Tavernen und Winkelwirtschaften

Wie die Metzgereien waren auch Gasthäuser in der Frühen Neuzeit an eine obrigkeitliche Konzession gebunden. Die Wirte erhielten das Tavernenrecht gegen eine einmalige Gebühr sowie einen jährlichen Zins verliehen und waren dazu verpflichtet, Gäste mit Speise und Trank zu versorgen.298 Davon unterschieden sich die Weinschenken oder Zapfenwirtschaften, die geringere Mengen von Wein ausschenken, jedoch keine Gäste verpflegen oder beherbergen durften. Wie die Metzger sahen sich auch die Gastwirte mit der Konkurrenz durch Bauern konfrontiert, die in sogenannten Winkelwirtschaften ihren eigenen Wein ausschenkten, ohne über eine Konzession zu verfügen, was der Obrigkeit sicher nicht nur aus sittlichen, sondern auch aus fiskalischen Gründen ein Dorn im Auge war, weil so die steuerlichen Abgaben auf Wein und andere alkoholische Getränke – das sogenannte Umgeld oder Ungeld – umgangen wurde.299
Im Gefolge der Reformation versuchte der Zürcher RatOrganisation: das Wirtshauswesen stärker zu reglementieren. Mit dem Grossen Mandat von 1530 sowie weiteren, flankierenden Bestimmungen wurde festgelegt, dass es pro Gemeinde nur noch ein einziges Gasthaus mit Ehafte geben dürfe, während alle übrigen Winkelwirtschaften geschlossen werden sollten.300 Wie aus einem Verzeichnis jener Zeit hervorgeht, gab es in der Herrschaft GreifenseePlace: damals sechs Gasthäuser, nämlich zwei in UsterPlace: und je eines in GreifenseePlace: , MaurPlace: , FällandenPlace: und GfennPlace: sowie eine aus Sicht der Obrigkeit unnötige Winkelwirtschaft in GreifenseePlace: .301 Kurz darauf wurden die Leute von NänikonPlace: beim Rat vorstellig und baten darum, im Dorf ein Gasthaus eröffnen zu dürfen, was ihnen gewährt wurde.302 Die Eröffnung eines zweiten Wirtshauses in GreifenseePlace: wurde 1603 hingegen verweigert.303 Ebenso untersagt blieb 1640 das Eröffnen einer Gastwirtschaft in HegnauPlace: , obwohl die Hegnauer argumentiert hatten, dass sie den Wein neben der Verpflegung von Reisenden auch für die Versorgung von Kranken und Kindbetterinnen benötigen würden.304
Im gleichen Jahr wurde dem Hof im RohrPlace: bei FällandenPlace: , wo eine Fähre für Überfahrten über den See betrieben wurde, zwar gestattet, den müden Reisenden Speise und Trank aufzutischen; das Wirten und Weinausschenken blieb den Betreibern jedoch untersagt.305 1688 ersuchte auch die Gemeinde SchalchenPlace: Organisation: darum, im Dorf eine Zapfenwirtschaft betreiben zu dürfen, was ihr wohl angesichts der abgelegenen Lage gestattet wurde.306 Im Jahr 1708 unternahm der Zürcher RatOrganisation: erneut einen Versuch, sämtliche Winkelwirtschaften in der Landvogtei GreifenseePlace: zu schliessen, nachdem es gemäss den Schilderungen des Vogts fast zu Totschlag gekommen wäre, als er den Weinausschank unter Strafe stellen wollte.307

6.5Handel und Verkehr

Für den Austausch von Personen und Waren unerlässlich war ein Verkehrsnetz von Strassen und Wegen.308 Die zeitgenössischen Karten des Zürcher HerrschaftsgebietsPlace: zeigen ein dünnes Netz mit den hauptsächlichen Verkehrsachsen.309 Der wichtigste Verkehrsknotenpunkt war zweifellos die Stadt ZürichPlace: ; von ihr gingen Strassen in alle Richtungen aus. In die Herrschaft GreifenseePlace: führte einerseits die Strasse über den AdlisbergPlace: nach DübendorfPlace: , FällandenPlace: , SchwerzenbachPlace: , GreifenseePlace: und UsterPlace: , von wo aus man nach MönchaltorfPlace: , PfäffikonPlace: , IrgenhausenPlace: und OberwilPlace: oder auf der sogenannten «PurpelgassPlace: » über AathalPlace: in die Exklaven RobankPlace: , RobenhausenPlace: und AuslikonPlace: reisen konnte. Der andere Weg führte von ZürichPlace: über WitikonPlace: , wo sich die Strasse verzweigte: Entweder ging man von hier über PfaffhausenPlace: nach FällandenPlace: und über die Glattbrücke nach SchwerzenbachPlace: oder über BinzPlace: und EbmatingenPlace: nach MaurPlace: , UessikonPlace: , RällikonPlace: und MönchaltorfPlace: .310
Für den Unterhalt dieser Verkehrswege waren die anliegenden Gemeinden zuständig, was häufig zu Konflikten führte. So legte 1442 ein Schiedsgericht fest, dass die beiden Strassen von WitikonPlace: nach FällandenPlace: sowie nach BinzPlace: , EbmatingenPlace: und MaurPlace: je zur Hälfte von den Leuten der betroffenen Gemeinden unterhalten werden mussten, wofür sie jedoch Holz aus den Witikoner Wäldern verwenden durften.311 Bei kleineren Wegen wurden derweil die Besitzer der anstossenden Güter verpflichtet, diese mit Zäunen und Gräben zu unterhalten.312 Umgekehrt kam es vor, dass Gemeinden jenen Leuten, die nicht zum Unterhalt beitrugen, die Benutzung ihrer Wege untersagten. Dies mussten beispielsweise die Besitzer des Hofs im RohrPlace: bei FällandenPlace: erfahren, die ausserhalb des Dorfetters wohnten und daher von entsprechenden Abgaben ausgenommen waren, aber eben auch nicht als vollwertige Gemeindegenossen akzeptiert wurden: Ihnen wurde wiederholt die Durchfahrt zu ihren Gütern in StuhlenPlace: – auf der anderen Seite von FällandenPlace: – verweigert.313
Ähnliche Regeln wie für den Strassenunterhalt galten für den Bau von Brücken und Stegen. Für die Herrschaft GreifenseePlace: von grösster Bedeutung war insbesondere der Übergang über die GlattPlace: zwischen FällandenPlace: und SchwerzenbachPlace: . Hierbei handelte es sich ursprünglich um einen Holzsteg, für dessen Unterhalt allein die Gemeinde FällandenPlace: Organisation: zuständig war.314 Weil der Steg aber immer wieder erneuert werden musste, gab der Zürcher RatOrganisation: 1603 den Bau einer Steinbrücke in Auftrag, an deren Kosten sich alle umliegenden Gemeinden zu beteiligen hatten, weil sie gemäss Rat alle davon profitierten.315 Doch auch diese steinerne Brücke musste alle paar Jahre renoviert werden, weil die Brückenbogen sich absenkten und einzustürzen drohten. Aus einer Abrechnung aus dem Jahr 1661 geht hervor, dass sich neben den umliegenden Gemeinden auch die Exklaven im OberamtPlace: , in IrgenhausenPlace: , OberwilPlace: , AuslikonPlace: , RobenhausenPlace: und RobankPlace: , an den Kosten beteiligten, während jene im HinteramtPlace: nichts dazu beisteuerten.316
Neben Strassen waren auch Gewässer wie Seen und Flüsse als Verkehrswege von Bedeutung.317 Und wie bei der Nutzung des Sees für die Fischerei war auch der Schiffsbetrieb regelungsbedürftig. Kaum zufällig wurden der ältesten Fischereinung um die Mitte des 15. Jahrhunderts noch weitere Bestimmungen hinzugefügt, welche die Schifffahrt betrafen. Konkret bestimmte der Zürcher RatOrganisation: , dass Ruedi MeierPerson: aus FällandenPlace: ausserhalb des Dorfs auf dem Hof im RohrPlace: wohnen durfte, dass er dafür aber ein Schiff für 30 Personen bauen und betreiben musste, mit dem er den Vogt und seine Leute kostenlos über den See führen sollte, während er von anderen Passagieren einen angemessenen Lohn verlangen durfte.318 Die gleichen Bedingungen galten für die Familie AeppliOrganisation: , die den Hof im RohrPlace: im 16. Jahrhundert besass. Ihr wurde von der örtlichen Bevölkerung wiederholt vorgeworfen, ihre Fahrpflicht zu vernachlässigen, worauf der Zürcher RatOrganisation: bestimmte, dass sie weiterhin die Fähre betreiben oder aus dem RohrPlace: wegziehen müsse.319 Wie bereits erwähnt, versorgte der Hof im RohrPlace: die Reisenden auch mit Speise und Trank, was wiederum zu Konflikten mit den ehaften Wirten führte.320
In der Reformationszeit erhöhte die Stadt ZürichPlace: die Kontrolle über den Warenverkehr auf der Landschaft, was unter anderem mit der Einführung neuer Zölle einherging. Im Zürcher OberlandPlace: wurden in den Jahren nach 1525 gleich drei neue Zollstellen eingerichtet, um den Güterverkehr von RapperswilPlace: durch das GlatttalPlace: und KempttalPlace: nach WinterthurPlace: und SchaffhausenPlace: zu kontrollieren, nämlich in FehraltorfPlace: , WetzikonPlace: und UsterPlace: .321 Da über diese drei Zollstellen immer wieder Klagen eingingen, stellten die Rechenherren im November 1555 – kaum zufällig kurz vor dem UstermerPlace: Jahrmarkt – eine neue Zollordnung in Form eines Pergamentrodels auf, die einzig in der Fassung von UsterPlace: überliefert ist. Geregelt werden darin unter anderem die Zolltarife für Salz, Tuch, Stahl, Reis, Butter, Stoff, einheimische und fremde Weine, Getreide, Käse, Dörrobst und Hausrat.322 Trotzdem wehrten sich die Bewohner der Zürcher LandschaftPlace: auch weiterhin gegen die Erhebung von Zöllen, die sie auch an den Toren der Stadt ZürichPlace: zu entrichten hatten: Während die Gemeinde FällandenPlace: Organisation: 1581 beanspruchte, seit jeher vom Zoll befreit gewesen zu sein, konnten die Gemeinden MaurPlace: , EbmatingenPlace: , BinzPlace: und AeschPlace: dieses Recht für sich 1601 durchsetzen und vom Rat eine offizielle Zollbefreiung erwirken.323

7Quellenlage und editorische Auswahl

Die wichtigsten Urkunden zur Landvogtei GreifenseePlace: wurden bereits ab dem Mittelalter im obrigkeitlichen Archiv in der Sakristei des GrossmünstersPlace: gesammelt und kamen auf diesem Weg ins Staatsarchiv des Kantons Zürich.324 Für die historische Forschung nicht minder interessant ist die Sammlung der Akten betreffend GreifenseePlace: , die im frühen 15. Jahrhundert einsetzt und bis 1798 rund 2500 Dokumente umfasst, insbesondere gerichtliche Aufzeichnungen wie Weisungen, Appellationen und Kundschaften, aber auch Wahlvorschläge, Mannrechtsbriefe, Empfehlungsschreiben, Berichte und Briefe.325 Eine eigene kleine Sammlung bilden die Dokumente zu den Gewässern GreifenseePlace: und GlattPlace: .326 Die für den täglichen Gebrauch vor Ort einst so wichtigen Kopialbücher und Güterverzeichnisse oder Urbare der ehemaligen Landvogtei GreifenseePlace: sind heute grösstenteils eingeordnet in den Bestand des Finanzarchivs.327 Das einstige Archiv des Landvogts auf Schloss GreifenseePlace: kam 1803 an den Rechenrat, in dessen Bestand es sich heute befindet.328 In der Kanzlei aufbewahrt wurden demgegenüber die Grundprotokolle, die für GreifenseePlace: im Jahr 1662 einsetzen.329 Als weitere wichtige Reihen kamen 1729 die Urteilsbücher sowie 1769 die Verwaltungsprotokolle und die Missivenbücher hinzu.330
Neben den Beständen des Staatsarchivs wurden auch die Archive der politischen Gemeinden und der Kirchgemeinden sowie der im Untersuchungsgebiet einstmals begüterten geistlichen Institutionen durchforstet. Während das Archiv des GrossmünstersOrganisation: vollumfänglich ins Staatsarchiv integriert wurde, finden sich die Bestände des FraumünstersOrganisation: heute im Stadtarchiv Zürich. Von Bedeutung für die Landvogtei GreifenseePlace: ist neben einzelnen Stücken zum Fraumünsterbesitz in MaurPlace: und FällandenPlace: vor allem das sogenannte Häringsche Urbar, das unter anderem die älteste erhaltene Fassung der Offnung von FällandenPlace: enthält.331 Die einstigen Besitztümer in SchwerzenbachPlace: sind im Klosterarchiv EinsiedelnPlace: dokumentiert. Die Urkunden zu den Verpfändungen beziehungsweise Verkäufen der Herrschaft GreifenseePlace: in den Jahren 1300 und 1369 gelangten von den Grafen von ToggenburgOrganisation: an das Stiftsarchiv des Klosters St. GallenPlace: Organisation: und sind daher im «Chartularium Sangallense» mustergültig ediert.332
Die Urkunden der Stadt und Landschaft ZürichPlace: liegen von den Anfängen bis zur sogenannten Zunftrevolution im Jahr 1336 vollständig ediert vor.333 Die weiteren Urkundenbestände des Staatsarchivs bis zum Jahr 1460 sind zumindest als Regesten aufbereitet.334 Für das Untersuchungsgebiet ebenfalls wichtig ist die Edition der Zürcher Stadtbücher aus dem 14. und 15. Jahrhundert.335 Ausgewählte Stücke wurden zudem im Rahmen der «Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte» und der «Quellen zur Zürcher Zunftgeschichte» gesammelt und ediert.336 Die Zeit von Bürgermeister Hans WaldmannPerson: ist durch die Quellensammlungen von Ernst Gagliardi und Louis Forrer gut abgedeckt.337 Für die Gerichtsordnung von GreifenseePlace: musste man bis anhin auf die Edition von Joseph Schauberg zurückgreifen,338 für die Offnungen aus diesem Gebiet auf die Sammlung von Jakob Grimm.339 Einzelne zentrale Stücke zur Geschichte der Zürcher LandschaftPlace: wurden bereits in den Jahren 1910 und 1915 im Rahmen der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen publiziert, wobei dieses alphabetisch nach Gemeindenamen sortierte Werk nach dem Buchstaben D abgebrochen wurde.340 In verschiedener Hinsicht stellt die vorliegende Sammlung eine Fortführung des damals begonnenen Unterfangens dar, wobei die neuerliche Edition nicht mehr arbiträr dem Alphabet folgt, sondern wie alle jüngeren Rechtsquellenbände nach den ehemaligen Verwaltungseinheiten gegliedert ist.
Die hier ausgewählten Quellenstücke bieten einen Überblick über Rechtsnormen und Rechtspraktiken, die in der Landvogtei GreifenseePlace: , in den darin liegenden Gemeinden sowie für die dort ansässigen Personen und Personengruppen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zur Anwendung kamen. Sie beginnen bei den frühesten schriftlichen Aufzeichnungen betreffend GreifenseePlace: im 13. Jahrhundert und reichen bis zum Untergang des Ancien Régime im Jahr 1798. Die Auswahl der Stücke reflektiert die Zunahme an Archivgut in diesem Zeitraum, legt zugleich aber einen Schwerpunkt auf das 15. und 16. Jahrhundert, als viele Rechtsnormen nach dem Übergang an die Stadt ZürichPlace: erstmals schriftlich festgehalten wurden. Ausgewählt wurden normative Rechtsaufzeichnungen (Offnungen, Einungen, Ordnungen, Urbare, Eidformeln) ebenso wie Anordnungen zu deren Umsetzung (Einzugsbriefe, Mandate, Missiven) sowie Beispiele aus der praktischen Anwendung (Urteile, Schiedssprüche, Weisungen, Appellationen, Kundschaften). Ausserdem sind nicht nur obrigkeitliche Regelungsversuche vertreten, sondern auch Bittschreiben oder Forderungen seitens der Untertanen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem sogenannten Waldmannhandel (1489), mit der Reformation (1524/1525) oder mit der Helvetischen Revolution (1798).
Die Transkription der Stücke folgt den bewährten Editionsgrundsätzen der Rechtsquellenstiftung.341 Alle edierten Texte basieren auf der jeweils «besten» Überlieferung, also auf dem Original beziehungsweise auf der ältesten erhaltenen Fassung. In bestimmten Fällen wurde eigens jene Fassung ausgewählt, die bereits von den Zeitgenossen am häufigsten verwendet wurde, also besonders wirkmächtig oder autoritativ war. Bei mehrfach überlieferten Stücken werden Abweichungen als Varianten im Apparat aufgeführt, wenn sie eine alternative Lesung ergeben, die inhaltlich signifikant ist. Dies gilt für Mehrfachausfertigungen wie auch für Entwürfe oder Abschriften.342

Notes

    1. Einen guten Überblick über das Herrschaftsgebiet der Stadt ZürichPlace: bietet Weibel 1996; ferner immer noch Largiadèr 1932; Largiadèr 1922; Dändliker 1908-1912; für einen geographischen Zugang Kläui/Imhof 1951.
    2. Eine Zusammenstellung aller ZürcherPlace: Landvögte findet sich bei Dütsch 1994. Aus sozialgeschichtlicher Perspektive wird die Landvogtei GreifenseePlace: behandelt bei Hürlimann 2000. Für die Gemeinden der Landvogtei GreifenseePlace: gibt es verschiedene ältere und neuere Ortsgeschichten, insbesondere Frei 2006; Frei 2004; Frei 1993; Kläui 1964; Schmid 1963; Graf 1941; Bühler 1922; aus kunsthistorischer Sicht auch die Beiträge in KdS ZH III; zum Schloss und Städtchen GreifenseePlace: ausserdem Gruhner 2013; Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996; Diethelm/d’Andrea 1995; Diethelm/d’Andrea 1991; Leuzinger 1956.
    3. Gruhner 2013, S. 325; Frei 2006, S. 19-35; Ziegler 2001, S. 66-69; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 3-4; Eberschweiler 1989; Aeppli 1979, S. 19-25; Ruoff 1995, S. 29, 42-44, 49; KdS ZH III, S. 341-342; HLS, Pfahlbauer; HLS, Greifensee; HLS, Fällanden; HLS, Maur; HLS, Uster.
    4. Hugener 2009; Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 6; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5.
    5. Vgl. unten Anm. 50.
    6. Diethelm/d’Andrea 1996, S. 6; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5.
    7. Vgl. unten Anm. 211.
    8. SSRQ ZH NF II/3 1-1. Zum Aufstieg der Herren von LandenbergOrganisation: vgl. Hürlimann 2001a; Hürlimann 2001b; Eugster 1995, S. 191-192.
    9. SSRQ ZH NF II/3 4-1; SSRQ ZH NF II/3 6-1.
    10. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 7; SSRQ ZH NF II/3 10-1; SSRQ ZH NF II/3 14-1.
    11. SSRQ ZH NF II/3 8-1; SSRQ ZH NF II/3 12-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 13. Vgl. unten Anm. 56.
    12. Weibel 1996, S. 37-43; Eugster 1995b, S. 306-313; Largiadèr 1922, S. 29-91.
    13. SSRQ ZH NF II/3 43-1; SSRQ ZH NF II/3 44-1. Vgl. unten Anm. 32.
    14. SSRQ ZH NF II/3 39-1.
    15. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 42.
    16. Gut dokumentiert ist ein Konflikt über die Rechte und Pflichten des Meiers von MaurPlace: im Jahr 1260 (UBZH, Bd. 3, Nr. 1101). Vgl. Aeppli 1979, S. 39-44; Schmid 1963, S. 31-32.
    17. SSRQ ZH NF II/3 16-1. Vgl. Aeppli 1979, S. 89-93; Schmid 2004, S. 13; Schmid 1963, S. 320-321.
    18. Sibler 1984-1990, Kap. 11 a, Bl. 1; Aeppli 1979, S. 65; Schmid 1963, S. 110-111; Kläui/Imhof 1951, S. 33; Bauhofer 1943a, S. 136-138; Guyer 1943, S. 39, Anm. 34; Dändliker 1908-1912, Bd. 2, S. 246; KdS ZH I, S. 620; HLS, Maur. Auf der Grossen Landtafel von Hans Conrad GygerPerson: aus dem Jahr 1667 verläuft die Grenze der Landvogtei GreifenseePlace: um EbmatingenPlace: herum, das Dorf wird dadurch vollumfänglich dem Territorium von GreifenseePlace: zugeschlagen, vgl. unten Anm. 40.
    19. Baumeler 2010, S. 95-99, 211-214; Schmid 2004, S. 13; Schmid 1969, S. 22; Kläui 1964, S. 69-76.
    20. Baumeler 2012, S. 71; Baumeler 2010, S. 98, 154; Schmid 2004, S. 13-14; Kläui 1964, S. 76-78.
    21. SSRQ ZH NF II/3 23-1. Vgl. Kläui 1964, S. 64-68; Kläui 1958, S. 423-429.
    22. SSRQ ZH NF II/3 51-1; SSRQ ZH NF II/3 54-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 79.
    23. Schmid 2004, S. 14; Kläui 1964, S. 78-80; HLS, Freudwil.
    24. SSRQ ZH NF II/3 73-1. Frei 1993, S. 19, ist demgegenüber noch davon ausgegangen, dass sich keine Herrschaftsansprüche der Familie HegnauerOrganisation: in HegnauPlace: nachweisen lassen. Die Gerichtsherrschaft HegnauPlace: fehlt auch im historischen Atlas von Kläui/Imhof 1951; ebenso bei Schmid 2004; Schmid 1969.
    25. Diethelm/d’Andrea 1996, S. 10-12; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 7; KdS ZH III, S. 342-343; HLS, Greifensee (Herrschaft, Vogtei); HLS, Ustertag; HLS, Regeneration.
    26. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 1. Vgl. Frei 2006, S. 55-72; Schmid 1963, S. 104; Kläui/Imhof 1951, S. 29. Der in der Urkunde aufgeführte Ort «Hove» wird in der Literatur gemeinhin mit Hof bei EggPlace: identifiziert (ChSG, Bd. 5, Nr. 2496, Anm. 16); dieser taucht nachmals jedoch nicht mehr unter den Ortschaften der Herrschaft GreifenseePlace: auf, sodass wohl eher an das heutige Quartier HofPlace: zwischen GreifenseePlace: und WildsbergPlace: zu denken ist, das auf der Gygerkarte von 1667 «uff demm Hoff» genannt wird, vgl. unten Anm. 40.
    27. SSRQ ZH NF II/3 4-1.
    28. Vgl. oben Anm. 19.
    29. SSRQ ZH NF II/3 9-1.
    30. SSRQ ZH NF II/3 11-1.
    31. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 33.
    32. SSRQ ZH NF II/3 43-1; SSRQ ZH NF II/3 44-1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 34-36; Kläui 1964, S. 80-82; Schmid 1963, S. 118-119.
    33. SSRQ ZH NF II/3 92-1; SSRQ ZH NF II/3 106-1. Die Grenzen rund um die Exklaven RobenhausenPlace: und RobankPlace: wurden 1773 in einer eigenen Karte festgehalten (StAZH PLAN B 236). Sehr umfangreich dokumentiert wurde die Grenze zur Grafschaft KyburgPlace: 1787 (StAZH C I, Nr. 3383) und zur Herrschaft GrüningenPlace: 1790 (StAZH C I, Nr. 3382). Im Auftrag der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet Thomas Specker derzeit ein Inventar der historischen Grenzsteine, das insbesondere über den Grenzverlauf zwischen GreifenseePlace: und KyburgPlace: bei VolketswilPlace: neue Aufschlüsse gibt, vgl. unten Anm. 43.
    34. SSRQ ZH NF II/3 5-1. Vgl. Frei 2006, S. 40; Zimmermann 1990, S. 7.
    35. Vgl. unten Anm. 268-269 und 317-319.
    36. SSRQ ZH NF II/3 80-1.
    37. StAZH PLAN B 27.
    38. StAZH F II a 183.
    39. SSRQ ZH NF II/3 40-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 66; SSRQ ZH NF II/3 88-1.
    40. StAZH PLAN A 59, PLAN A 27, PLAN A 50. Zu Hans Conrad GygerPerson: und seinen Kartenwerken vgl. Sigg 1996, S. 320-321; HLS, Hans Conrad Gyger.
    41. Vgl. unten Anm. 329.
    42. Vgl. unten Anm. 97. Ein alphabetisches Verzeichnis aller zur Herrschaft GreifenseePlace: gehörenden Dörfer und Höfe findet sich im gedruckten Mandat betreffend Bereinigung der Kanzlei GreifenseePlace: Organisation: von 1770 (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 113).
    43. Ich bedanke mich bei lic. phil. Thomas Specker, dass er mir einen Einblick in das Inventar der historischen Grenzsteine gewährt hat, das er derzeit im Auftrag der Denkmalpflege des Kantons Zürich erarbeitet.
    44. Kläui/Imhof 1951, Tafel 9 und 10.
    45. Specker 2012, S. 11.
    46. Vgl. oben Anm. 42.
    47. SSRQ ZH NF II/3 80-1.
    48. Largiadèr 1932, S. 23-24: «Der Begriff einer Grenze im modernen Sinne ist unbekannt, es steht nicht die scharfe Grenze im Vordergrund, sondern die Pertinenz zu einem festen Punkt.».
    49. SSRQ ZH NF II/3 40-1; SSRQ ZH NF II/3 66-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 88.
    50. UBZH, Bd. 3, Nr. 1101 (1260); Nr. 1211 (1263); Bd. 5, Nr. 1960-1961 (1286). Vgl. Hugener 2009; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 6; Schmid 1963, S. 104.
    51. URStAZH, Bd. 1, Nr. 183 (1340).
    52. URStAZH, Bd. 1, Nr. 388 (1343).
    53. URStAZH, Bd. 2, Nr. 2248 (1373); Nr. 2823 (1382); Bd. 3, Nr. 3979 (1397); Nr. 4328 (1400); Bd. 4, Nr. 4486 (1401); Nr. 5930 (1414).
    54. URStAZH, Bd. 3, Nr. 3710.
    55. URStAZH, Bd. 3, Nr. 4283, Nr. 4334; ZGA Oberuster I A 2.
    56. Hürlimann 2000, S. 28-29; Dütsch 1994, S. 11, mit Anm. 3; Largiadèr 1945, Bd. 1, S. 177.
    57. Diethelm/d’Andrea 1996, S. 7; Dütsch 1994, S. 20, mit Anm. 29; HLS, Heinrich Biberli.
    58. SSRQ ZH NF II/3 8-1.
    59. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 12.
    60. SSRQ ZH NF II/3 13-1.
    61. Frei 2006, S. 93-94; Dütsch 1994, S. 236-237.
    62. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 37. Vgl. Dütsch 1994, S. 22, mit Anm. 44.
    63. Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44. Vgl. Dütsch 1994, S. 23.
    64. SSRQ ZH NF II/3 103-1.
    65. Eugster 1995b, S. 314; Kläui 1964, S. 57-61; Dändliker 1908-1912, Bd. 2, S. 113-120.
    66. Gruhner 2013, S. 326-327; Sieber 2007c; Frei 2006, S. 121-122; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 8-10, 12-17; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5-6, 20-23, 25; Leuzinger 1956, S. 220-221; KdS ZH III, S. 49.
    67. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 62.
    68. Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 28; Weibel 1996, S. 41.
    69. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 25.
    70. StAZH A 123.5, Nr. 64, Nr. 302.
    71. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 112.
    72. Hürlimann 2000, S. 29; Dütsch 1994, S. 20-26, 236-241.
    73. Dütsch 1994, S. 218, 240.
    74. Dütsch 1994, S. 23, 236-241.
    75. Dütsch 1994, S. 218, 109-112.
    76. ZBZ Ms F 16, fol. 179r.
    77. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 64.
    78. Dütsch 1994, S. 109.
    79. SSRQ ZH NF II/3 32-1 (zur Erneuerung der Gedenkkapelle auf der BluetmattPlace: in NänikonPlace: ); SSRQ ZH NF II/3, Nr. 48; SSRQ ZH NF II/3 50-1. Zu Gerold EdlibachPerson: vgl. HLS, Gerold Edlibach.
    80. Sieber 2007c; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 10; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 6-7.
    81. Hürlimann 2000, S. 30-32; Kunz 1948, S. 8-42; Weibel 1996, S. 46-48.
    82. Bickel 2006, S. 196; Weibel 1996, S. 46.
    83. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 72.
    84. SSRQ ZH NF II/3 67-1.
    85. SSRQ ZH NF II/3 74-1; SSRQ ZH NF II/3 93-1. Die Ausgaben für diese Amtsröcke wurden 1617 obrigkeitlich geregelt und ab 1674 im sogenannten Mantelbuch verzeichnet (StAZH F I 103).
    86. So wurde 1557 Jörg HoffmannPerson: , der wenige Jahre zuvor noch wegen seiner Amtsausübung gerühmt worden war, als Weibel von UsterPlace: abgesetzt, weil er sich nach dem Tod seiner Ehefrau um seine vielen Kinder kümmern musste und deswegen seine Amtsgeschäfte vernachlässigt habe (StAZH A 123.2, Nr. 123-124). 1633 traten Hans ToblerPerson: und Hans KappelerPerson: freiwillig von ihren Ämtern als Weibel von RobenhausenPlace: beziehungsweise Untervogt von FällandenPlace: zurück, wobei letzterer als Grund sein hohes Alter von 75 Jahren und seine zunehmende Sehschwäche angab (StAZH A 123.4, Nr. 129). 1659 wurde der über 80 Jahre alte Lazarus GyrPerson: wegen seiner Gebrechen und seiner Schwerhörigkeit als Untervogt von UsterPlace: abgesetzt (StAZH A 123.5, Nr. 103). 1763 wurde der Untervogt Jakob HottingerPerson: von MaurPlace: wegen seines aufrührerischen Verhaltens seines Amts enthoben (StAZH A 123.8, Nr. 74). Vgl. Bickel 2006, S. 197-198; Kunz 1948, S. 9, 36-37.
    87. StAZH A 123.4, Nr. 180-183.
    88. ZBZ Ms F 28, fol. 60r.
    89. SSRQ ZH NF II/3 38-1. Vgl. Bickel 2006, S. 204-205, mit Anm. 27. In UsterPlace: kam es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und dem Gerichtsherrn Andres Roll von BonstettenPerson: , weil letzterer das Recht beanspruchte, den Untervogt einzusetzen, worin er vom Zürcher RatOrganisation: unterstützt wurde (StAZH B II 16, S. 11). Vgl. Baumeler 2010, S. 171.
    90. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 84.
    91. StAZH A 123.2, Nr. 124 (Weibel von Uster, 1557); A 123.4, Nr. 109 (Weibel von IrgenhausenPlace: , 1629); A 123.4, Nr. 111 (Untervogt von MaurPlace: und Weibel von RobenhausenPlace: , 1629); A 123.4, Nr. 112 (Untervögte von UsterPlace: und OberusterPlace: , 1629); A 123.4, Nr. 121 (Untervogt von MaurPlace: , 1630); A 123.4, Nr. 129 (Untervogt von FällandenPlace: und Weibel von RobenhausenPlace: , 1633).
    92. StAZH A 123.5, Nr. 243.
    93. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 93.
    94. StAZH B XI 10.1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 28; Kunz 1948, S. 37-38.
    95. SSRQ ZH NF II/3 74-1.
    96. Zu den Gerichtsweibeln von MaurPlace: vgl. Schmid 1963, S. 322; zu NossikonPlace: unten Anm. 198.
    97. Mathieu 1976, S. 67-70. Vgl. oben Anm. 42.
    98. SSRQ ZH NF I/1/11 6-1; SSRQ ZH NF I/1/3 147-1. Vgl. Weibel 1996, S. 43; Hürlimann 2000, S. 33, mit Anm. 32; Sibler 1988, S. 151-159, zum Fehlen der Register und der späteren Einführung von Grundprotokollen S. 168-169, mit Anm. 61 und 62.
    99. Sibler 1990, S. 57-58; Sibler 1984-1990, Kap. 11.
    100. SSRQ ZH NF II/3 85-1 (Batt SchryberPerson: ). Vgl. Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 5.
    101. Vgl. Sibler 1988, S. 164-171; zu Batt RulandPerson: Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 5.
    102. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 29; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 41; SSRQ ZH NF II/3 48-1; SSRQ ZH NF II/3 50-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 69; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 74; SSRQ ZH NF II/3 78-1; SSRQ ZH NF II/3 93-1. Vgl. Sibler 1988, S. 171-173.
    103. Sibler 1988, S. 164, 172.
    104. SSRQ ZH NF II/3 47-1; SSRQ ZH NF II/3 81-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 82; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87; SSRQ ZH NF II/3 107-1; SSRQ ZH NF II/3 109-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 111.
    105. Für die Herrschaft GreifenseePlace: sind mehrere solche Empfehlungsschreiben oder Vorschläge dokumentiert, vgl. StAZH A 123.4, Nr. 187 (1644); A 123.5, Nr. 2 (1651). Während der Vogt 1662 Salomon SprüngliPerson: empfahl, sprach sich die Gemeinde für Konrad LavaterPerson: aus, der vom Rat aber nicht für die Stelle berücksichtigt wurde (StAZH A 123.5, Nr. 138, Nr. 139, Nr. 142). Einen weiteren Kandidaten brachte gleichzeitig der Vogt von AndelfingenPlace: ins Spiel, indem er seinen eigenen Sohn vorschlug (StAZH A 123.5, Nr. 140). Zugleich bewarb sich auch Johannes DenzlerPerson: , der Bruder des ehemaligen Landschreibers (StAZH A 123.5, Nr. 141).
    106. Sibler 1990, S. 57; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 6.
    107. StAZH A 123.4, Nr. 147. Vgl. Sibler 1990, S. 57; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 8.
    108. StAZH C III 8, Nr. 53-54.
    109. Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 14-15.
    110. Vgl. unten Anm. 180. Die Aufgaben des Landschreibers waren in einer Ordnung dokumentiert, die allgemeine Gültigkeit besass, von der sich aber auch eine Abschrift im Kopialbuch der Herrschaft GreifenseePlace: findet (StAZH F II a 176, S. 119-123; Edition auf der Grundlage der allgemein gültigen Fassung: SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 177).
    111. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 62. Vgl. Hürlimann 2000, S. 55, Anm. 128. 1647 bestimmte der Zürcher RatOrganisation: , dass der Vogt von GreifenseePlace: die Rechnungen selber schreiben oder auf eigene Kosten erstellen lassen solle (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 96). Die ältesten urbarialen Aufzeichnungen entstanden um 1416, als die Stadt ZürichPlace: erstmals versuchte, ihren Besitz auf der Landschaft systematisch zu erfassen, vgl. oben Anm. 30. Zu den eigentlichen Herrschaftsurbaren vgl. unten Anm. 327.
    112. Sibler 1988, S. 169, Anm. 62.
    113. Vgl. unten Anm. 329 und 330.
    114. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 104. Um die Ordnung dieses Archivs scheint es nicht zum Besten bestellt gewesen zu sein; als der Vogt im Auftrag der Obrigkeit 1679 nach einem Eid für den Landschreiber suchte, wurde er jedenfalls nicht fündig (StAZH A 123.5, Nr. 302).
    115. StAZH C III 8, Nr. 117.
    116. StAZH A 123.5, Nr. 139. Vermutlich handelt es sich um Johann Konrad LavaterPerson: (1609-1703), Hauptmann und Verfasser eines «Kriegs-Büchleins», vgl. HLS, Johann Konrad Lavater.
    117. Vgl. hierzu und zum Folgenden Sibler 1990, S. 57; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 6-12.
    118. KdS ZH III, S. 486-487, mit Abb. 694.
    119. StAZH A 123.5, Nr. 110-111. Diese Informationen fehlen bei Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 10.
    120. Vgl. oben Anm. 105.
    121. Vgl. unten Anm. 329.
    122. Sibler 1990, S. 58; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 14; KdS ZH III, S. 509.
    123. Diethelm/d’Andrea 1991, S. 19 (ohne Unterscheidung zwischen «Alter Kanzlei» und Haus Greifenstein); Sibler 1990, S. 58; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 15; KdS ZH III, S. 507, mit Abb. 716-719.
    124. Vgl. oben Anm. 119.
    125. StAZH C III 8, Nr. 50-54.
    126. StAZH A 123.6, Nr. 234-235.
    127. Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 15.
    128. StAZH A 123.7, Nr. 88, Nr. 90-94.
    129. StAZH B XI 10.19.
    130. StAZH A 123.7, Nr. 148. Vgl. Sibler 1990, S. 58; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 15.
    131. SSRQ ZH NF II/3 113-1.
    132. Vgl. unten Anm. 330.
    133. Sibler 1990, S. 59; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 17.
    134. SSRQ ZH NF II/3 114-1.
    135. An die Stelle der «gnädigen Herren» traten nun die «würdigen Volksrepräsentanten» und «Bürger», vgl. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 115; SSRQ ZH NF II/3 116-1.
    136. Sibler 1990, S. 59; Sibler 1984-1990, Kap. 11, Bl. 18; Sibler 1988, S. 199, mit Anm. 178.
    137. Sibler 1988, S. 149-150.
    138. HLS, Greifensee (See).
    139. Vgl. oben Anm. 34 sowie unten Anm. 274-276.
    140. Vgl. unten Anm. 268-269 und 317-319.
    141. SSRQ ZH NF II/3 64-1.
    142. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 97. Als 1738 die Ordnung für die Fischer am GreifenseePlace: neu angelegt wurde, hielt man auch die Aufgaben des Seeknechts darin fest, vgl. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 107.
    143. HLS, Zürichsee. Wenig Konkretes zu den Ämtern der Seevögte und Seeknechte enthält Amacher 1996.
    144. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 86; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 97; SSRQ ZH NF II/3 107-1. Beim Wechsel des Seeknechts im Jahr 1718 wurde die Beschwörung des in der Einung eingetragenen Eides durch den neuen Amtsträger ausdrücklich vermerkt, vgl. unten Anm. 145.
    145. StAZH C III 8, Nr. 55.
    146. PGA Greifensee I B 6; PGA Greifensee II A 11-12.
    147. StAZH F I 103, S. 165. Vgl. oben Anm. 85.
    148. SSRQ ZH NF II/3 111-1.
    149. ERKGA Greifensee IV A 1 a, S. 116-117.
    150. StAZH C III 8, Nr. 81.
    151. Vgl. oben Anm. 89-91.
    152. Kunz 1948, S. 49-55, 69-70.
    153. Vgl. unten Anm. 224.
    154. Kunz 1948, S. 6-7; Weibel 1996, S. 48-50.
    155. StAZH A 123.1, Nr. 130.
    156. StAZH B II 19, S. 16.
    157. StAZH A 123.3, Nr. 3.
    158. StAZH B II 139, S. 38-39.
    159. StAZH A 123.3, Nr. 125.
    160. SSRQ ZH NF II/3 100-1.
    161. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 25.
    162. URStAZH, Bd. 6, Nr. 8097, Nr. 8955, Nr. 8957, Nr. 8959.
    163. Vgl. unten Anm. 318.
    164. Vgl. unten Anm. 248.
    165. Vgl. oben Anm. 65.
    166. Langmeier 2017, S. 660-663.
    167. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 32. Die Stiftung ist eingetragen im Jahrzeitbuch von UsterPlace: , das nach einem Konflikt 1473 neu angelegt und notariell beglaubigt wurde, vgl. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 34.
    168. Peter 1907, S. 1-3, 13-15. Zum Hauptmann, zum Fähnrich und zu den Offizieren vgl. HLS, Hauptmann; HLS, Fähnrich; HLS, Offiziere.
    169. Peter 1907, S. 16-30; Weibel 1996, S. 350-363; HLS, Militärwesen.
    170. StAZH PLAN O 7, PLAN O 11.
    171. Peter 1907, S. 149-150.
    172. Peter 1907, S. 32.
    173. StAZH A 123.4, Nr. 132-133.
    174. Vgl. oben Anm. 160.
    175. Peter 1907, S. 7-12.
    176. StAZH A 123.4, Nr. 37.
    177. PGA Fällanden I A 11; ZGA Maur II A 19.
    178. PGA Schwerzenbach II A 28.
    179. Vgl. oben Anm. 32.
    180. StAZH A 123. Vgl. Hürlimann 2000, S. 42-43, 55-60; allgemein zum Instanzenzug mittels Weisungen und Appellationen vor den Zürcher RatOrganisation: auch Schmid 1969, S. 22-23.
    181. URStAZH, Bd. 3, Nr. 4283 (1400, Burghalde); Bd. 3, Nr. 5241 (1407, Burghalde); SSRQ ZH NF II/3 23-1 (1431, Rosengarten). Der Rosengarten befand sich an der äusseren Schlossmauer (KdS ZH III, S. 494). Kläui 1958, S. 426, geht demgegenüber davon aus, dass die Bezeichnung «Rosengarten» lediglich zum Ausdruck bringen sollte, «dass der Entscheid ausschliesslich Sache des Herrn und nicht eines Gerichts war, aber öffentlich im Freien erfolgen musste».
    182. Hürlimann 2000, S. 38-39; Kläui 1964, S. 69-76.
    183. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 35. Vgl. Sablonier 1986, S. 20-25; Schmid 1963, S. 106. Während die Gerichte in GreifenseePlace: und UsterPlace: häufig tagten, sind von FällandenPlace: nur sehr wenige Fälle überliefert, vgl. Hürlimann 2000, S. 38.
    184. SSRQ ZH NF II/3 63-1; SSRQ ZH NF II/3 91-1. Vgl. Schmid 2004, S. 13; Aeppli 1979, S. 89-100; Schmid 1963, S. 59-63.
    185. Aufschluss über die zugehörigen Güter bietet ein Verzeichnis des Klosters EinsiedelnPlace: Organisation: aus dem Jahr 1373, dessen Niederschrift somit wohl veranlasst wurde, nachdem die Grafen von ToggenburgOrganisation: die Herrschaft GreifenseePlace: im Jahr 1369 übernommen hatten (KAE K.X.2). Vgl. Kläui 1964, S. 64; Kläui 1958, S. 429-433.
    186. Vgl. oben Anm. 23.
    187. StAZH C I, Nr. 2508 (1497); StAZH F II a 255, fol. 222r-224r (1508). Vgl. Kläui 1964, S. 439, Anm. 55 (mit falscher Signatur).
    188. Vgl. oben Anm. 20.
    189. SSRQ ZH NF II/3 53-1; SSRQ ZH NF II/3 61-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 65. Auch sonst kam es zwischen den Vögten von GreifenseePlace: und den Inhabern der Burg UsterPlace: wiederholt zu Auseinandersetzungen, die sogar vorübergehend zur Beschlagnahmung der Güter der Familie BonstettenOrganisation: in der Herrschaft GreifenseePlace: führten (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 30), ansonsten aber vor allem das Fischen im UsterbachPlace: betrafen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 48; SSRQ ZH NF II/3 50-1).
    190. Vgl. unten Anm. 199-200.
    191. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 110. Vgl. Aeppli 1979, S. 96-97; Schmid 1963, S. 260-278; zu David HerrlibergerPerson: HLS, David Herrliberger.
    192. SSRQ ZH NF II/3 82-1. Vgl. Kläui 1964, S. 62.
    193. SSRQ ZH NF II/3 82-1; SSRQ ZH NF II/3 94-1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 37; Kläui 1964, S. 62.
    194. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 82; ferner auch StAZH A 123.4, Nr. 99.
    195. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 51; SSRQ ZH NF II/3 54-1. Vgl. Kläui 1964, S. 67-68; Kläui 1958, S. 436-438. In der Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseePlace: aus dem 17. Jahrhundert heisst es, das Gericht sei schon länger nicht mehr abgehalten worden und kaum noch jemandem bekannt (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 94).
    196. Kläui 1964, S. 62.
    197. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 23; SSRQ ZH NF II/3 79-1.
    198. URStAZH, Bd. 3, Nr. 3710 und Nr. 4334 (Vogt Ulrich AmmannPerson: als Vertreter der Grafen von ToggenburgOrganisation: , 1393 und 1400); ERKGA Uster I A 1 (Weibel Ulrich HeidenPerson: von GreifenseePlace: , 1403); URStAZH, Bd. 3, Nr. 5441 (Untervogt Hans KellerPerson: von GreifenseePlace: , 1408); URStAZH, Bd. 4, Nr. 5930 (Vogt Rudolf BitzinerPerson: , 1414); URStAZH, Bd. 5, Nr. 6684 (Vogt Jakob StuckiPerson: , 1424).
    199. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 23; SSRQ ZH NF II/3 79-1. Vgl. Kläui 1964, S. 65; Kläui 1958, S. 425-426.
    200. SSRQ ZH NF II/3 63-1; SSRQ ZH NF II/3 91-1. Vgl. Schmid 1963, S. 111-112, 130-140. In der Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseePlace: aus dem 17. Jahrhundert heisst es sogar schlicht, dass der Landvogt das Gericht in MaurPlace: abhalte und der Untervogt den Gerichtsstab führe (SSRQ ZH NF II/3 94-1).
    201. SSRQ ZH NF II/3 68-1; SSRQ ZH NF II/3 70-1.
    202. SSRQ ZH NF II/3 94-1. Auch die Offnung von NossikonPlace: nennt sieben Stuhlsässen (SSRQ ZH NF II/3 23-1), während sich die Offnungen von FällandenPlace: (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 35) und MaurPlace: (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 63) über die Zahl der Richter ausschweigen.
    203. Hürlimann 2000, S. 32-33.
    204. SSRQ ZH NF II/3 23-1; SSRQ ZH NF II/3 51-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 54; SSRQ ZH NF II/3 79-1. Vgl. Kläui 1964, S. 64-68; Kläui 1958, S. 424-425, 436-438.
    205. HLS, Gerichtswesen.
    206. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 52; SSRQ ZH NF II/3 102-1.
    207. Vgl. oben Anm. 180.
    208. Nüscheler 1864-1873, S. 279, 288-294, 323-325, 327-329, 335-336, 338-341, 345, 397; KdS ZH III, S. 344; 372-375, 399-401, 475-476, 514-515, 532-533, 563-564, 609-610, 626.
    209. Person-Weber, Liber Decimationis, S. 309, 328, 382. Kläui 1964, S. 435, Anm. 9, geht davon aus, dass sich die Nennung eines «plebanus in Capella» auf die im «Liber decimationis» sonst nicht erwähnte Kirche SchwerzenbachPlace: bezieht.
    210. SSRQ ZH NF II/3 15-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 36.
    211. HS IV, Bd. 7, S. 887-907; Hugener 2004; HLS, Gfenn.
    212. Niederhäuser 2014b; Hugener 2007.
    213. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 59.
    214. Ziegler 2001, S. 74.
    215. Vgl. oben Anm. 159.
    216. Aeppli 1979, S. 27-32.
    217. Nüscheler 1864-1873, S. 288; KdS ZH III, S. 626.
    218. Schmid 1983.
    219. Frei 2004, S. 51-60; HLS, Schwerzenbach.
    220. SSRQ ZH NF II/3 99-1.
    221. Leonhard 2002.
    222. SSRQ ZH NF II/3 2-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 3; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 18.
    223. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 31.
    224. SSRQ ZH NF II/3 42-1; SSRQ ZH NF II/3 71-1.
    225. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 1.
    226. SSRQ ZH NF II/3 4-1.
    227. StAZH C II 10, Nr. 132.
    228. SSRQ ZH NF II/3 26-1. Vgl. Kläui 1964, S. 84-88.
    229. Diethelm/d’Andrea 1991, S. 12-17; Kläui 1964, S. 84.
    230. KdS ZH III, S. 475-476.
    231. Hugener 2014, S. 83; Hugener 2008, S. 232-233.
    232. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 32.
    233. Edlibach, Chronik, S. 52. Zum weiteren Schicksal der Kapelle auf der BluetmattPlace: und zum heute dort stehenden Denkmal vgl. Sieber 2007b; Diethelm/d’Andrea 1996, S. 14; Diethelm/d’Andrea 1991, S. 5; Kläui 1964, S. 61, 99-100; Bühler 1922, S. 36; KdS ZH III, S. 401.
    234. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 49.
    235. Frei 2004, S. 47-49; Leonhard 2002, S. 70.
    236. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 58.
    237. Kamber 2010, S. 395-396; Scott 2010, S. 51-52; Weibel 1996, S. 31; HLS, Leibeigenschaft.
    238. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 66; SSRQ ZH NF II/3 88-1.
    239. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 78. Zu den Leibeigenen des Klosters EinsiedelnPlace: Organisation: im Zürcher HerrschaftsgebietPlace: vgl. Leibacher 2009.
    240. SSRQ ZH NF II/3 59-1.
    241. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 76.
    242. ERKGA Greifensee IV A 1 a; ERKGA Schwerzenbach IV A 1; ERKGA Fällanden IV A 1. Die vorhandenen Stillstandsprotokolle des 17. Jahrhunderts liegen ediert vor bei Frei, Zürcher Stillstandsprotokolle 17. Jahrhundert. Zur Organisation und den Aufgaben des Stillstands vgl. Kunz 1948, S. 59-67; Weibel 1996, S. 45-46.
    243. SSRQ ZH NF II/3 85-1.
    244. Sigg, Hexenmorde, S. 155-189; Sigg, Hexenprozesse, S. 9, 12, 186-190, 255.
    245. SSRQ ZH NF II/3 1-1.
    246. SSRQ ZH NF II/3 21-1; SSRQ ZH NF II/3 22-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 60.
    247. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 67.
    248. SSRQ ZH NF II/3 38-1; SSRQ ZH NF II/3 44-1. Vermutlich stützte sich dieses Selbstverständnis auf den Umstand, dass jene Leute von der Landschaft, die 1440 für die Stadt ZürichPlace: gekämpft hatten, in einem kollektiven Akt eingebürgert worden waren (Koch 2002, S. 270-271, 290, 308; Largiadèr 1922, S. 23-24).
    249. Gruhner 2013, S. 328.
    250. Schneider 1995, S. 242.
    251. Gruhner 2013, S. 328.
    252. Kläui 1964, S. 163-166; Zangger 1995, S. 421.
    253. Zangger 1995, S. 391-399.
    254. Weisz et al. 1983; speziell zur Landvogtei GreifenseePlace: Hürlimann 2008.
    255. SSRQ ZH NF II/3 45-1; SSRQ ZH NF II/3 64-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87; SSRQ ZH NF II/3 89-1. Vgl. Hürlimann 2000, S. 72-84; Zangger 1995, Bd. 1, S. 399.
    256. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 42; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 57; SSRQ ZH NF II/3 58-1; SSRQ ZH NF II/3 66-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 67; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 73.
    257. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 88; SSRQ ZH NF II/3 90-1; SSRQ ZH NF II/3 99-1.
    258. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 23; SSRQ ZH NF II/3 35-1; SSRQ ZH NF II/3 63-1.
    259. SSRQ ZH NF II/3 77-1; SSRQ ZH NF II/3 81-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 100; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 108. Die Gemeindeordnung von GreifenseePlace: aus dem Jahr 1734 ist in modernisierter Fassung und ohne Angabe des Archivstandorts ediert in Pretto 1986.
    260. SSRQ ZH NF II/3 1-1; SSRQ ZH NF II/3 4-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 11. Daneben verfügte das Schloss GreifenseePlace: über weitere Einkünfte, die erst 1515 vollständig verzeichnet wurden (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 69).
    261. Vgl. oben Anm. 160.
    262. Kunz 1948, S. 6; HLS, Tauner.
    263. Schuler/Hürlimann 2001, S. 208-210.
    264. SSRQ ZH AF I/1, XIV Nr. 6.
    265. Ziegler 2001.
    266. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 60.
    267. Vgl. oben Anm. 256-257 und unten Anm. 323.
    268. Amacher 1996; speziell zum GreifenseePlace: Zimmermann 1990. Kläui 1964, S. 177-178, und ihm folgend Frei 2006, S. 36-37, bezeichnen die Fischerei als Nebenerwerb, was der Bedeutung der berufsmässigen Fischer auf dem GreifenseePlace: nicht gerecht wird.
    269. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17; SSRQ ZH NF II/3 19-1; SSRQ ZH NF II/3 20-1; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 22; SSRQ ZH NF II/3 56-1; SSRQ ZH NF II/3 86-1.
    270. SSRQ ZH NF II/3 19-1; SSRQ ZH NF II/3 20-1.
    271. Vgl. oben Anm. 142-148.
    272. SSRQ ZH NF II/3 107-1.
    273. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17.
    274. SSRQ ZH NF II/3 83-1.
    275. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 109.
    276. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55. Weitere Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppen von Fischern beziehungsweise Weidleuten sind dokumentiert in StAZH A 85, Nr. 11-12, Nr. 14.
    277. Amacher 1996, S. 158.
    278. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 21, Art. 29; Kommentar zu SSRQ ZH NF II/3 55-1.
    279. SSRQ ZH NF II/3 41-1.
    280. SSRQ ZH NF II/3 48-1; SSRQ ZH NF II/3 50-1.
    281. Vgl. oben Anm. 27.
    282. StAZH A 123.2, Nr. 106.
    283. Kläui 1964, S. 176.
    284. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 24; SSRQ ZH NF II/3 28-1.
    285. StAZH B II 40, S. 16.
    286. StAZH B II 40, S. 20-21.
    287. StAZH B III 65, fol. 78r-v.
    288. Kommentar zu SSRQ ZH NF II/3 24-1; Weisz et al. 1983, S. 147; Kläui 1964, S. 167-168.
    289. Kläui 1964, S. 170-171.
    290. StAZH C III 8, Nr. 144. Vgl. Kläui 1964, S. 172-174.
    291. StAZH C III 8, Nr. 61-65.
    292. HLS, Metzgerei.
    293. StAZH A 123.4, Nr. 22.
    294. Kläui 1964, S. 168-169.
    295. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 101.
    296. StAZH B II 713, S. 28-30.
    297. Kläui 1964, S. 169.
    298. HLS, Ehaften; HLS, Gasthäuser.
    299. HLS, Ungeld.
    300. SSRQ ZH NF I/1/11 8-1; Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 81.
    301. Escher 1906, S. 244. Vgl. Kläui 1964, S. 159-163.
    302. StAZH A 123.1, Nr. 115.
    303. Billeter 1928, S. 122.
    304. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 95.
    305. Wüthrich 1997, S. 7-9; Sablonier 1986, S. 74.
    306. StAZH B II 620, S. 32; StAZH A 123.6, Nr. 78-79.
    307. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 105.
    308. HLS, Verkehr; HLS, Verkehrswege; HLS, Strassen.
    309. Vgl. oben Anm. 40.
    310. Erläuterungen zum Strassen- und Wegnetz rund um den GreifenseePlace: finden sich in einem Verzeichnis von Landvogt Hans Georg BürkliPerson: aus dem Jahr 1761 (StAZH C III 8, Nr. 133).
    311. SSRQ ZH NF II/3 27-1.
    312. PGA Fällanden I A 6.
    313. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 45. Vgl. Wüthrich 1997, S. 6-7; Sablonier 1986, S. 71-76.
    314. PGA Schwerzenbach I A 1.
    315. StAZH A 123.4, Nr. 9-10; StAZH B III 117 a, fol. 110v.
    316. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 98.
    317. HLS, Wasserwege.
    318. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 29.
    319. SSRQ ZH NF II/3 46-1; SSRQ ZH NF II/3 47-1.
    320. Vgl. oben Anm. 305.
    321. Kläui 1964, S. 164-165; Schnyder 1938, S. 156-157, 185, Nr. 24. Die Einkünfte der Zollstellen auf der Landschaft finden sich verzeichnet in den Rechnungen des SäckelamtsOrganisation: (StAZH F III 32).
    322. SSRQ ZH NF II/3 75-1.
    323. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87; SSRQ ZH NF II/3 89-1.
    324. StAZH C I, Nr. 2465-2563.
    325. StAZH A 123.
    326. StAZH A 85.
    327. StAZH F II a 175-180. Verschiedene Fassungen von Urbaren finden sich ausserdem im Anhang an die Aktensammlung von GreifenseePlace: (StAZH A 123.11). Von den Kopialbüchern wurden bei den nachfolgend edierten Quellenstücken lediglich die ältesten Abschriften bis ins 17. Jahrhundert nachgewiesen (neben den bereits genannten aus dem Finanzarchiv vor allem StAZH B III 65 und StArZH III.B.1.), während die jüngeren Reihen des 18. Jahrhunderts nur noch Abschriften der vorigen Kopialbände darstellen und daher nicht berücksichtigt wurden (StAZH B I 273; StArZH III.B.2.-8.).
    328. StAZH C III 8. Ein zeitgenössisches Archivverzeichnis des Landvogts findet sich ediert in SSRQ ZH NF II/3, Nr. 104. Das Eidbuch von GreifenseePlace: findet sich heute unter der Signatur StAZH B III 37, das Gerichtsbuch unter StAZH B III 70 a.
    329. StAZH B XI 10.
    330. StAZH B VII 14.
    331. StArZH III.B.1.
    332. ChSG, Bd. 1-13.
    333. UBZH, Bd. 1-13.
    334. URStAZH, Bd. 1-7.
    335. Zürcher Stadtbücher, Bd. 1-3.
    336. QZWG, Bd. 1-2; QZZG, Bd. 1-2.
    337. Gagliardi, Waldmann; Forrer, Waldmannsche Spruchbriefe.
    338. Schauberg, Gerichtsbuch.
    339. Grimm, Weisthümer. Die Offnung von FällandenPlace: ist ausserdem ediert bei Sablonier 1986, S. 78-84, jedoch nicht nach der ältesten erhaltenen Fassung im Häringschen Urbar, die der vorliegenden Edition zugrunde gelegt wurde, vgl. oben Anm. 331.
    340. SSRQ ZH AF I/1; SSRQ ZH AF I/2.
    341. Die Transkriptionsrichtlinien sind online dokumentiert im SSRQ-Wiki.
    342. Zur Auswahl der verwendeten Kopialbücher vgl. oben Anm. 327.