SSRQ ZH NF II/3 101-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener
Citation: SSRQ ZH NF II/3 101-1
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Erklärung der Gemeinde Kirchuster betreffend Metzgereigerechtigkeit
1685 January 22. Kirchuster
Metadata
- Shelfmark: StAZH A 123.6, Nr. 43
- Date of origin: 1685 January 22 Transmission: Original (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 20.0 × 31.5
- Language: German
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Mit der Bevölkerungszunahme ab dem 16. Jahrhundert reichte die bäuerliche Selbstversorgung mit Fleisch nicht mehr aus, sodass man auch in den Dörfern auf der Landschaft zunehmend Metzgereien benötigte. Wie Gasthäuser waren die Schlachtbetriebe an eine obrigkeitliche Konzession gebunden (SSRQ ZH NF II/3 105-1). Da Gastwirtschaften zugleich sichere Abnehmer für Fleisch waren, wurde das Metzgergewerbe häufig mit dem Tavernenrecht verbunden. Wie die Wirtshäuser sahen sich aber auch die Metzger häufig mit der Konkurrenz der Bauern konfrontiert, die weiterhin ihr eigenes Vieh für den Hausgebrauch schlachteten und gelegentlich auch verkauften (Kläui 1964, S. 168-169).
Die erste Metzgerei in UsterPlace: wurde 1617 eröffnet, nachdem Untervogt Christoph BrunnerPerson: den Zürcher RatOrganisation: auf die Notwendigkeit einer solchen hingewiesen hatte. Er erhielt die Konzession, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt, dass die Bauern für ihren eigenen Verzehr sowie zu besonderen Anlässen ihr Vieh selber schlachten durften (StAZH W I 1, Nr. 2612). Parallel dazu existierte wohl eine Metzgerei im Gasthaus KreuzPlace: , dessen Wirt Hans Jakob WeberPerson: allerdings 1675 Konkurs machte, sodass der junge Felix BrunnerPerson: dessen Metzgergerechtigkeit zu seiner eigenen hinzu erwarb. Diese Verquickung der beiden Gerechtigkeiten bildete den Hintergrund für die vorliegende Regelung.
Hatte sich die Dorfbewohnerschaft im vorliegenden Stück noch zufrieden mit ihrem Metzger geäussert, so kam es 1711 zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem und den Wirten des Orts, weil letztere ihr Vieh selber schlachteten und wohl auch im grösseren Stil verkauften, was BrunnersPerson: Metzgerei konkurrenzierte. Der Zürcher RatOrganisation: entschied, dass die Wirte wie jeder andere Gemeindegenosse ihr Vieh für den Hausgebrauch selber schlachten, nicht aber ausserhalb ihres Hauses verkaufen durften (StAZH B II 713, S. 28-30).
Edition Text
und weise, gnädige herren etcAbbreviation.
Sittenwylen juncker, major und landtvogt ËscherPerson: 1 zu
GryffenseePlace: wegen der strytigkeit zwüschendt Hans Heinrich
SchällenbergPerson: und mrmeister Felix BrunnerPerson: , kirchenpfläger zu KirchusterPlace: , anbefohlen, eine ehrsamme gmeind KirchusterPlace: Organisation: solle sich
versamlen und ihr angelegenheit der metzg halben eröffnen
und sich erklären, wie sy mit ihrer metzg versehen seigind etcAbbreviation.
Woruff eine gmeind sich einhellig erklärt, daß ob zwahren
zwoAmount: 2 metzg-gerechtigkeiten allhie seigind und vor etlich jahren
gedachter BrunnerPerson: die einte gerëchtigkeit ehrlich und redlich
erkaufft und biß dato beid beworben, sy, die gmeind, dannoch
bißhar wol versehen und keines wägs klag ab dem metzger
habind. Darby auch bricht gefallen, man seige vill beßer versëhen als zuvor, da beid gerechtigkeiten von zweyenAmount: 2 beworben
worden, sittenwylen sy sich mit schlechterem vych versehen habend.
So lang nun mehr gemeldter BrunnerPerson: eine gmeind wyter
also versehe, mögind sy ihme solche gerechtigkeit wol gunnen.
Jedoch wan könfftiger zeit die gmeind mit einem metzger nit
versëhen wurde, wie sich aber gebührte, begärend sy des wëgen
jederzeit, by beiden gerechtigkeiten zu verblyben und hoffend
von u gn hrunseren gnädigen herren darby beschirmbt zu werden. Setzend deßwegen alles in u gn hrunsere gnädigen herren willkhur und begährt eine
gmeind, sich dißmahl dißer sach halben in kein recht ynzulaßen,
als dardurch unnöthigen costen verursachet wurde.
in ihr gndgnaden und wshtweisheit, nebendt wünschung glückseliger regierung vätterlichen hochen gunsten.
KirchusterPlace of origin: , den 22ten
janjanuar anno 1685Date of origin: 22.1.1685 ().
Ihr gndgnaden und wshtweisheit
underthänigste
seckelmeister und vorgesetzte daselbst, innammen einer ehrsammen
gmeind
Denen hochgeachten, woledlen, gestrengen, frommen,
vesten, fürsichtign und weisen herren, hrnherrn
burgermeister und rath loblicher statt ZürichPlace: Organisation: ,
unßeren gnädigen, lieben herren und vätteren
ZürichPlace:
KilchusterPlace of origin: , den 22ten janjanuar 1685Date of origin: 22.1.1685 ()
Der gemeind UsterPlace: Organisation: erklährung betreffend ihre zweyAmount: 2 mezg-
gerechtigkeiten, 1685Date of origin: 1.1.1685 – 31.12.1685
Regest