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SSRQ SG III/4 216-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 216-1

License: CC BY-NC-SA

Remedur (neue Landesordnung für Regierung und Verwaltung von Werdenberg)

1725 March 23.

S. 1–12: Einleitung, warum es zur neuen Formulierung der Herrschaftsrechte kommt, auf welche die Werdenberger den Treueeid ablegen müssen.

S. 13–17: Eid der Untertanen von Werdenberg mit 17 Artikeln, verfasst von der geheimen Kommission und vom Kriegsrat auf Schloss Werdenberg am 31. Dezember 1721 / 11. Januar 1722.

S. 18: Die Kosten des Landhandels gehen zu Lasten der Verursacher. Die Aufrührer Lienhart Beusch von Räfis, Hans Beusch, Jakob Vorburger, Hans Nau, Hans Senn, Hans Schwendener, David Hilty, Michael Vorburger und Christian Beusch werden zum Teil für vogelfrei erklärt, der Ehre entsetzt, verbannt und ihre Vermögen konfisziert. Nicht namentlich genannte Personen werden gebüsst.

S. 19–30: Remedur: 24 Artikel einer neuen Verordnung.

S. 30–31: Glarus behält sich das Recht vor, obige Punkte zu revidieren und zu ergänzen.

Der Aussteller siegelt.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2421:003a
  • Former shelfmark: LAGL 221
  • Date of origin: 1725 March 23
  • Transmission: Original (40 Seiten)
  • Condition: Wasserflecken am oberen Rand in der Mitte
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.0 × 32.5
  • 1 seal:
    1. GlarusOrganisation: , papered seal, round, applied, well-preserved
  • Language: German
  • Scribe: Emanuel MartiPerson: , Landschreiber von Glarus
  • Editionen
    Regesten
    Literatur

  • Shelfmark: LAGL AG III.2401:044, S. 301–318
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.0 × 36.0
  • Language: German
  • Shelfmark: StASG AA 3 B 2, S. 301–318
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Abschrift, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.5 × 40.0
  • Language: German
  • Shelfmark: LAGL AG III.2421:003b
  • Former shelfmark: LAGL 221
  • Date of origin: 18. c.
  • Transmission: Abschrift, Heft (24 Seiten, 20 Seiten beschrieben) mit kartoniertem Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 23.0
  • Language: German
  • Scribe: Emanuel MartiPerson: , Landschreiber von Glarus

  1. Aufgrund von Differenzen zwischen den WerdenbergerPlace: GemeindenTerm: und ihrem LandvogtTerm: um dessen NutzungsrechteTerm: an den GemeindegüternTerm: ziehen die GlarnerOrganisation: 1705Date: 1705 einige UrkundenTerm: ein, darunter auch den sog. «Freiheitsbrief» von 1667Date: 1667 (SSRQ SG III/4 194-1) sowie die VerwaltungsreformTerm: von 1687Date: 1687 (SSRQ SG III/4 185-1, Kommentar 1 [Regest], vgl. LAGL AG III.2421:007). Da GlarusOrganisation: den mehrmaligen Bitten der WerdenbergerOrganisation: um Rückgabe der UrkundenTerm: nicht nachkommt, verweigern die Werdenberger 1719Date: 1719 dem neuen Landvogt den EidTerm: . Auf Vermittlung der TagsatzungTerm: leisten die Werdenberger schliesslich am 15. Juli 1721Date: 15.7.1721 den Eid. Da Glarus jedoch weiterhin die Urkunden zurückbehält, eskaliert der Konflikt. 1722Date: 1722 wird der AufstandTerm: der Werdenberger durch Glarner Truppen niedergeschlagen; die geflüchteten Anführer werden verbanntTerm: und ihr Vermögen konfisziert. Der Werdenberger Landhandel wird ausführlich beschrieben bei Tschirky 2005, S. 61–100, sowie bei Schindler 1986, S. 147–154, weshalb hier nicht näher auf die Einzelheiten und Hintergründe eingegangen wird. Zum Landhandel siehe auch HLS; Hagmann 1984, Bd. 2, S. 199–226; Schlaepfer 2005, S. 113–123; Senn, Chronik, S. 176–201; Thürer 1991, S. 73–78; zu den Quellen vgl. u. a. die umfangreichen Dossiers LAGL AG III.2421; AG III.2459LAGL AG III.2461; StAZH A 247.8; B I 354B I 355.

    Im Werdenberger LandhandelTerm: spielen besonders der SchiedsspruchTerm: zwischen den Bewohnern von WerdenbergOrganisation: und Johann Peter von Sax-MisoxPerson: betreffend die HuldigungTerm: 1483Date: 1483 (SSRQ SG III/4 72-1), der KaufbriefTerm: von 1517Date: 1517 (SSRQ SG III/4 104-1), der sog. Verzicht- und Gnadenbrief Term: von 1525Date: 1525 (SSRQ SG III/4 110-1), der sog. FähnlibriefTerm: von 1565Date: 1565 (SSRQ SG III/4 138-1), die Urkunde von GlarusOrganisation: über LeibeigenschaftTerm: und AbzugTerm: von 1617Date: 1617 zwischen WerdenbergPlace: und WartauPlace: (LAGL AG III.2417:008) sowie die beiden VerwaltungsreformenTerm: von 1667Date: 1667 (SSRQ SG III/4 194-1) und 1687Date: 1687 (SSRQ SG III/4 185-1, Kommentar) eine Rolle.

    Zur Datierung des Landhandels: Der KonfliktTerm: zwischen GlarusOrganisation: und WerdenbergOrganisation: bahnt sich 1705Date: 1705 mit dem langwierigen Tauziehen um die Herausgabe der Urkunden an. Der Widerstand der Bevölkerung gegen die Obrigkeit beginnt jedoch erst mit der EidverweigerungTerm: 1719Date: 1719, weshalb hier als Beginn des Werdenberger LandhandelsTerm: das Jahr 1719 gewählt wurde. Als Schlusspunkt wurde nicht das Ende des bewaffneten Widerstandes bzw. die Niederschlagung des Aufstandes 1722Date: 1722 gewählt, sondern die von Glarus aufgestellte RemedurTerm: (Verwaltungsreform) bzw. «neue regierungsform» von 1725Date: 1725. Die Remedur greift die Forderung der Untertanen während des Landhandels teilweise auf und setzt dem bereits 1722 niedergeschlagenen Aufstand ein Ende.

  2. In der RemedurTerm: werden alle Urkunden mit Ausnahme des KaufbriefsTerm: von 1517Date: 1517 und der SatzungenTerm: des Landes für ungültig erklärt (Art. 1). Die obrigkeitliche VerwaltungTerm: wird gestrafft, die Kontrolle und die Einmischung in Gemeindeangelegenheiten verstärkt und das Selbstbestimmungsrecht der GemeindenTerm: deutlich eingeschränkt. So verlieren die Gemeinden bestimmte FreiheitenTerm: , die besonders im 17. Jh.Date: 1601 – 1700 schriftlich fixiert wurden, denn die Verwaltungsreformen im 17. Jh. hatten nicht nur die Abschaffung von Missständen und hohen KostenTerm: innerhalb der VerwaltungTerm: zum Ziel (SSRQ SG III/4 181-1), sondern dämmten auch Missstände und AmtsmissbrauchTerm: gegenüber den Untertanen ein (SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1; SSRQ SG III/4 196-1). In erster Linie werden in der Remedur die im «Freiheitsbrief» von 1667Date: 1667 genannten RechteTerm: der Gemeinden betreffend die Aufnahme von GlarnerOrganisation: HintersassenTerm: sowie das Erstellen ihrer Gemeinde-Term: oder Dorfordnungen (LegibriefeTerm: ) eingeschränkt: Neu bestimmt Glarus über die Aufnahme von allen Hintersassen in WerdenbergPlace: und nicht mehr die betroffene Gemeinde alleine (SSRQ SG III/4 194-1, Art. 3). Während die Gemeinden bei der Erstellung ihrer Legibriefe vor der Remedur vollständig autonom waren und dem LandvogtTerm: gar eine Einmischung untersagt wurde (SSRQ SG III/4 194-1, Art. 4), werden nun alle alten Legibriefe für ungültig erklärt. Neue Legibriefe müssen in Anwesenheit und mit Hilfe des LandvogtsTerm: aufgestellt und nach GlarusPlace: zur Ratifikation gesandt werden. Je ein Exemplar soll in GlarusPlace: und auf dem Schloss WerdenbergPlace: aufbewahrt werden. Zudem werden mit Ausnahme des StadtknechtsTerm: alle Werdenberger ÄmterTerm: nur noch mit Glarnern besetzt (Art. 14). Allerdings erhalten 1734Date: 1734 die Werdenberger ihre WaffenTerm: zurück (StASG AA 3 A 1b-12-1) und 1738Date: 1738 dürfen LandeshauptmannTerm: und LandesfähnrichTerm: wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganisation: und «auß unserer überlaßung» durch die Bewohnerschaft gewählt werden (SSRQ SG III/4 222-1). Nach dem UrbarTerm: von 1754Date: 1754 werden alle AmtleuteTerm: aus der Mitte der Werdenberger, jedoch (ausser dem StadtknechtTerm: und den RichternTerm: ) von Glarus gewählt (SSRQ SG III/4 230-1).

    Weiter werden auch die NutzungsrechteTerm: eines LandvogtsTerm: und einiger AmtleuteTerm: an den GemeindegüternTerm: erweitert: So darf 1667Date: 1667 ein Landvogt ausserhalb der ihm zustehenden Nutzungsrechte laut Urbar weder Vieh auf die Gemeindegüter treiben noch HolzTerm: in den GemeindewäldernTerm: fällen (SSRQ SG III/4 194-1, Art. 1–2). Neu müssen die Gemeinden mit der RemedurTerm: dem Landvogt eine beschränkte Nutzung für PferdeTerm: zugestehen. Auch der LandschreiberTerm: darf zwei Pferde auftreiben und dem LandweibelTerm: und dem LäuferTerm: müssen die Gemeinden den Auftrieb gegen einen ZinsTerm: gewähren. Noch 1681Date: 1681 schützte z. B. GlarusOrganisation: die Gemeinde GrabsOrganisation: gegenüber den Ansprüchen des Landweibels zur Nutzung der Grabser AllmendTerm: (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 196-1). Beim HolzbedarfTerm: muss sich der Landvogt allerdings mit der Abgabe des WeihnachtsholzesTerm: begnügen (Art. 3).Term:

    Die Kontrollfunktion des LandvogtsTerm: wird nicht nur bei den LegibriefenTerm: gestärkt, sondern z. B. auch bei der Ablegung der VogtsrechnungTerm: (Art. 7): So wird zwar die Ordnung zur Rechnungsablegung von 1687Date: 1687 übernommen, doch mit der Ergänzung, dass der RichterTerm: nach Rechnungsabnahme diese dem Landvogt vorlegen muss, der die Rechtmässigkeit der Rechnung kontrolliert (vgl. SSRQ SG III/4 185-1, Kommentar mit Regest zur Verwaltungsordnung von 1687, Art. 1). Auch hinsichtlich der SchuleTerm: oder den BürgerrechtenTerm: lässt sich eine Straffung der VerwaltungTerm: beobachten (Art. 10, Art. 13).

    Einige Artikel der RemedurTerm: wurden von älteren VerwaltungsreformenTerm: teilweise wörtlich übernommen, wie z. B. die Artikel der Verwaltungsordnung von 1687Date: 1687 zur WeinleseTerm: , zum FallTerm: und dem UnterhaltTerm: von WaisenkindernTerm: (vgl. SSRQ SG III/4 185-1, Kommentar mit Regest zur Verwaltungsordnung von 1687, Art. 2–4) oder die Artikel zu den BürgerrechtenTerm: (SSRQ SG III/4 116-1). Andere Artikel befassen sich mit verwaltungstechnischen Fragen wie Gebühren, TarifeTerm: oder das Vorgehen bei HandänderungenTerm: (so z. B. Art. 21–23) und haben keinen direkten Bezug zum Landhandel.

    Die Bestimmungen im LibellTerm: von 1653Date: 1653, einer VerwaltungsreformTerm: zugunsten der Bewohnerschaft von WerdenbergOrganisation: als Nachtrag zum LandesrechtTerm: von 1639Date: 1639, sind von der RemedurTerm: wenig betroffen: Der Artikel über AppellationenTerm: wird 1725Date: 1725 präzisiert und der Artikel zum vorehelichen GeschlechtsverkehrTerm: wörtlich übernommen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 4 und 7). Ob das Libell von 1653 als Nachtrag zum Landrecht weiterhin Gültigkeit besitzt oder zu den kassierten Urkunden gehört, müsste genauer untersucht werden. Referenzierungen in der Remedur auf das Libell lassen vermuten, dass dieses (wie auch das LandesrechtTerm: von 1639 oder das LibellTerm: der Werdenberger StadtbürgerOrganisation: von 1538Date: 1538) nicht ausser Kraft gesetzt worden ist.

  3. Die Vorgeschichte, Einleitung und EidTerm: , auf welche die Landsgemeinde in WerdenbergPlace: zu schwören hat, wird der eigentlichen RemedurTerm: vorangestellt und wurde bereits am 11. Januar 1722Date: 22.1.1722 () (neuer Kalender) verfasst (Druck: Tschirky 2005, S. 96–98). Der Eid wird hier wiedergegeben, um die Änderungen und Parallelen zu den Eiden unter LuzernerOrganisation: Herrschaft von 1487Date: 1487 (SSRQ SG III/4 79-1) sowie unter GlarnerOrganisation: Herrschaft (SSRQ SG III/4 129-1) aufzuzeigen: Der erste Teil mit den strafrechtlichen BestimmungenTerm: bleibt im Vergleich zu den früheren Eiden praktisch unverändert. Neu sind die Artikel in der 2. Hälfte ab Art. 13, die einen direkten Bezug zu den Ereignissen im LandhandelTerm: haben. Die neuen Artikel erscheinen wiederum im Eid des UrbarsTerm: von 1754Date: 1754, jedoch in verkürzter Form oder wurden ganz weggelassen (SSRQ SG III/4 230-1, Art. 8–10).

Edition Text

[...]Editorially irrelevant1 [p. 12]Page break Term: Term:

Derohalben, so sollend ihr als bereührte
und nun mehr in eüch selbst gegangne
rechtschaffene underthannenTerm: schwerren:
[p. 13]Page break

1o Eüwern gnäd herrgnädigen herren und obern,
landtamman und rath, wie auch den gesamten
landtleüthen zu GlarusPlace:
Organisation:
, ihren nuzen und
frommen, ihr ehr und ansächen zu fürderen
und zu heüffnenTerm: , ihr schaden zu wahrnen und
zu wenden und ihr ambt zu behalten, so
weiht es eüwer leib und guth vermag,
auch eüweren gnädigen herren, ihren abgesandtenTerm:
landtvögtenTerm: und nachgesezten ambts leüthenTerm:
gebotten und verbottenTerm: gehorssam unnd
gewährtig ze sein.

2o So werden ihr schweren als eigne leüthTerm:
eüweren nattürlichen herren ein jeder in seinem wessen, ein burgerTerm: als ein burger,
ein landtmanTerm: als ein landtmman, ein
hindersässTerm: als ein hindersäss.Term: Term: Term:

3o Ob jemand säche, etwas argwöhnisches
wider seine gnäd hhrgnädigen herren und durch ihr gebieth fahren oder füehren, da sollend ihr all
zulauffen, geschreyTerm: machen mit mundTerm:
und mit glokenTerm: und darzu tuhn, daß solcher schad gewendet werde. Deß gleichen den, so
den schaden haben thun wollen, gefenglich
annemmen
Term:
und dem herr landtvogtTerm: überantwohrten.Term: Term:

4o Wo jemand hörtte oder säche, daß etwan
aufruohrTerm: oder ohnfrid entstehen wolte,
da soll jederman zulauffen, frid machenTerm:
und beütten mit mund und mit handTerm: ,
so fehr es eines vermögen ist, ohn alle bös fünd,
argelist und gefährde und sich niemand
partheyen in kein weis noch wäg. Term: Term: Term: [p. 14]Page break
Wer sich aber hierüber partheyen wurde, der
ist zu rechter buossTerm: verfahlen 10 pfundtCurrency: 10 lb . Term:

5o Ittem, wann und so offt einer umb
frid zu gebenTerm: erforderet wirt, so offt er
nit gebe, soll er zu jedem mahl iij lb pfenigCurrency: 3 lb
zu buoßTerm: ohngnad verfahlen sein.Term: Term:

6o Welcher frid gibtTerm: , der gibt frid für sich
a–selbs und all die seinen für wohrt und
für werk
Text variant in StASG AA 3 B 2: und seine verwandtenTerm: bis ins 3.te glidTerm: Term: Term:
–a.

7. Welcher den friden brichtTerm: mit worten
oder mit werken
Term:
, der selb ist seinen gnädigen
herren ohne gnad 15 pfundt pfennigCurrency: 15 lb verfahlen.Term: Term:

8. Welcher den anderen leibloss thätteTerm:
über fridTerm: , der selb soll gerichtet werden als
ein offner mörderTerm: .2Term: Term:

9. Ess soll auch keiner den anderen, so
unßeren gnädigen herren zuversprechen
staht, auf kein frömbd gerichtTerm: triben
noch laden, sonder ein jeder den anderen
suochen, da er sässhafft ist, er werde dann
von seiner oberkeitt weitters gewissen. Term:

10. Eß soll auch keiner in kein frömbdenTerm:
krigTerm: ziechen ohne seine gn hhrAbbreviation gunst, wüssen
und willen.Term:
[p. 15]Page break

11. Unnd so es sich begäbe, daß kriegTerm: einfiehlen und jemand gewehltiglich ins landt
fahlen wolte, solle man stürmmenTerm: mit
mund und gloken
Term:
und jermmanNotable spelling dem nechsten dem schlossTerm: zulauffen. Es wurde dan
einer bey dem seinen überfahlen, der sol
thun nach gestalt der sachen, jedoch niemand
für sich selbst etwas fürnemen, sonderen
weitteren bescheidt erwahrten und helffen
rahten, wie man weitters in die sach wolle. Term: Term:

12. Soll niemand keine heimliche zusamenkunfftenTerm: , auch kein rathTerm: noch gemeindenTerm: haben ohne mghhrAbbreviation gunst, wüssen
und willen.Term: 3

13. Daß ihr den bekanten, leidigen landtshandellTerm: von nun an wollen ruohen
lassen und dessetwegen nichts, weder under
eüch selbsten noch auch gegen frömbdeTerm: , wider eüwer gnädige und hoche landts oberkeitt nichts mehr concertierenTerm: , schribenTerm:
noch veranstalten wollen. Term: Term: Term:

14. Daß ihr eüch der jennigen remedurTerm:
in puncto der siglen und brieffen, wie
solche eüweren gnädigen hhrAbbreviation beliben und
gefahlen wirt, gehorssamblich underwerffen,
dießelbig willig und bekandtlich annehmen
wollen, gleicher gestalten auch gemeinsamblich und ein jeder in besonders der begangnen villfahltigen fählerenTerm: halben der straffTerm:
eüch zu underwerffen, die selbe auch gelaßenlich anzunemmen.
[p. 16]Page break

15. Daß ihr eüch weder ins gesambt noch
ins besonder ohne unßer vorwüssen und
willen nicht mehr absentieren noch auch uf
keinerley weis eüwer leib und guthTerm:
vor aberwandlenTerm: wollen.

16. Daß ihr nicht mehr, wie in dem landshandellTerm: beschechen, causam communemTerm:
machend, daß ist auf teütschTerm: gesagt, sich
eine gmeind der anderen, ein particularTerm:
des anderen old daß land sich der particularenTerm: old der gemeindenTerm: annemmind, sonder, wo einer oder der ander klag hette,
ein ald die ander gmeind für sich selbsten
beschwärdt were, der und die selb für sich
selbsten behörigen ohrts anmelden solle. Term:

17. Wann wider verhoffen einer oder der
ander über oberkeittliche citationesTerm: und
erforderung ussbliben und nit erschinen
solte, alßo, daß ein hochweisse oberkeitt
benöhtiget wurde, einen solchen zu verbandisierenTerm: , daß ihr namblich denselben weder haussen noch hooffenTerm: und so weith ihr
wüssen hetten, denselben verrahten unnd
selbs verfolgen helffen wollen. Und wo ihr
einen betroffen, so möglich handtvest
machen, verzeigen und dem hAbbreviation landtvogtTerm:
ohnverzogenlich getreüwlichen bricht darvon thun. Und daß weilen man hatt
vernemmen müeßen, wie einiche von solchen endtwichnen ehrlichen leüthen mit
mordTerm: und brandTerm: getreüwtTerm: , sonsten wann
desswegen ein schaden widerfahren solt,
und sich erwahrete, daß selber von der
glichen flüchtlingenTerm: währe zugefüegt
worden, so wurde derselbe beschedigte, [p. 17]Page break
von welcher gmeind es währe oder von dem
ganzen landt, schadloss gehalten werden
müeßen, umb daß nach anleihtung dises
articuls nicht gnuogsamme achtung gegeben und die erforderliche vorsorg verschaffet worden.Term: Term: Term: Term:

Eß bleibt aber unßeren gnädigen herren
und oberen, eüwerer hochen landtsoberkeittTerm: , bester massen annoch vorbehalten,
wann was us gebliben, ein solches zuersezen,
die abgelessene punkten zu verminderen und zu vermehren, wie selbe von nöhten nur gnädig bedunken wirt, datum
ut supra.

Geheime commissionsTerm: -
und kriegß rathsTerm: cantzley
auf dem schloss WerdenbergPlace of origin: .
[p. 18]Page break Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Nunn hettend wir disser auffüehrungen halber gerechter und billicher massen
den eindt und anderen an leib und lebenTerm:
straffen könen, wir aber herendtgegen
sey in grossen gnadenTerm: angesechen und allerforderst die sambtliche graffschafft leüht
zu Werdenberg
Organisation:
in alle die jennige köstenTerm:
und kriegß köstenTerm: , so sey uns wehrendem
dissem handell mittlest ihrer ohngehorßamme
zugestattet verfehlt und solche zubezahlen
verlegt auf die gemeindenTerm: , privatenTerm: , etcAbbreviation,
wie solches an seinem ohrt verfasst.
Danne
den redlifüehrerenTerm: , alß namblichen Linhert
Beüsch
Person:
von RäffisPlace: , Hanß BeüschPerson: , Jacob VorburgerPerson: , Hanss NauwPerson: und Hanss SännPerson: ,
ihre mittell dem fiscoTerm: zu erkendt, sey
den vogell im lufft erlaubtTerm: , lebenlenglich
uß dem landt und angehörigen bottmäßigkeitten mit uhrtell und recht verbannisiertTerm: und ihren nammen an den galgenTerm:
schlagen lassen. Dem Hanß SchwendenerPerson:
und Davidt HildiPerson: , welche wir aber nach genz
widerum begnadetTerm: , ihre mittellTerm: confisciertTerm:
und sey auch lebenlänglich uß dem landt
und angehörigen bottmäßigkeiten verweissen. Der Michell VorburgerPerson: und Christen BeüschPerson: in die graffschafft bannisiertTerm: ,
ehr-Term: und wehr loosTerm: gemachet und mit gelt
buossen
Term:
gelegt, den eindt und anderen aber allen ehren endtseztTerm: , die überigen fählbahren danne mit gelt buoßenTerm: in grossen gnaden angesechen, wie
solches an seinem ohrt verzeichnet zu
sehen und zu finden ist.

Demmenach haben wir ihnen zu ihrem
fehrneren verhalt volgende puncten und
regierungs formmTerm: vorgeschriben und demme
ist alsso:
[p. 19]Page break

Erstens laßend wir es heitter und klahr
ohne einiche ussnahm lediglichen bey den
verkauffTerm: und sazungs brieffenTerm: bewenden.Term: Term: Term: Term:

Zweittens unnd weilen dann von seithen eines jewihligen herren landtvogtsTerm:
vychTerm: oder pferdtTerm: uff die trattenTerm: getriben wirt,
als ist disses auf tribsTerm: halber unßer hocher befelch und wollend in ansechung der
oberkeittlichen güetteren verordnet haben,
daß fürohin ein jewihliger landtvogdt
mehrers nit auf die trattenTerm: triben solle
alß 8Amount: 8 pferdtTerm: .Term: Term: Term: Term: Term:
Jedoch vorbehalten, wann uns als der hochen
landts oberkeitt mehrerer güetter auf weis
und wäg, wie es jimmerNotable spelling sein möchte, zu fahlen
wurden, wir als dann daß mehrere disponieren und verordnen werden.

Eß solle auch ein jewihlliger alter landtvogtTerm: bey auf-Term: und abrihtTerm: mit seinen
riht pferdtenTerm: und waß er für sich unnd
sein gesindTerm: nach hauss von nöthen zugebruchen, 8Duration: 8 days oder 10 tagDuration: 10 days des abtribsTerm: nit
genöhtiget, sonderen so lang auf den trattenTerm:
gelassen werden.Term: Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Die fassell roßTerm: betreffende sollen die alten landtvögtTerm: , wann der neüwe auftribenTerm: thutt, die seinigen ab dem riethTerm: zunemen schuldig sein.

Ein jewihliger landtschriberTerm: soll nit mehrers auf die trattenTerm: zutriben befüegt
sein als 2Amount: 2 pferdtTerm: .Term: Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Den jewihligen landtweibellTerm: ansechende, wollend wir, daß in kraft raths erkantnuß [p. 20]Page break
vom 21. april 1681Date of origin: 21.4.16814 und eydtuhrtel vom
9. juny 1681Date of origin: 9.6.16815 selbiger nit befüegt sein
solle, etwas auf die trattenTerm: zutriben. Zu
gleich wollend wir auch solches dem jewihligen
leüfferTerm: abkendt haben.
Jedoch wollen wir, daß die gemeindenTerm:
unßere ambts diennerTerm: umb den leidenlichen zinssTerm: etwas auftriben lassen.Term: Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Drittens, in betrachtung des holz hauwsTerm:
wollend wir, daß ein jewihliger landvogtTerm:
sich an dem wienacht holzTerm: begnüegen
und von denen, die es schuldig sind, kein
gelt darfür nemmen solle.Term: Term: Term: Term:
Solte er aber an deme nit gnuog haben,
so solle er uns als die oberkeitt befragen,
wo er daß nöhtige haben und nemen
könne und ohne begrüessung unßer
solle er keines zuhauwen befüegt sein.

Wann und aber er von besagtem holzTerm:
überig haben solte und ihme darvon überbleiben thete, so soll er schuldig und verpflichtet sein, selbiges dem neüwen landtvogtTerm:
umb den gebührenden schitter lohnTerm: zukomen zelaßen, welches er an zunemmen
schuldig sein solle.

Übrigens danne wollend wir, daß weder
ein jewihlliger landtvogtTerm: weniger die
graffschafft leüthTerm: keiner gattung holzTerm:
ussert die graffschafft zu verkauffenTerm:
befüegt sein sollen. Wir behalten uns
aber auch bevor, allen fahls zu unßeren
gebüehenTerm: und anderen nohtwendigkeitten
in der graffschafft holzTerm: zunemmen, wo uns
beliebig.Term: Term: Term:

Wegen müllerenTerm: und ehehafftenenTerm: des holz
hauws
Term:
halber, laßen wir es bey alter gewohnheitten [p. 21]Page break
verbliben, jedoch daß von den müllerenTerm:
hierin kein gefahr gebrucht werden solle.Term: Term: Term: Term:

Vierttens wegen annehmung der hindersässenTerm: wollend wir, daß solche, so da hindersäss werden wollen, sich bey den gemeindenTerm: anmelden und von selben angenommen werden mögen, die es aber b–vor
vor
Corrected: vor
–bleüffig einem jewihligen landtvogtTerm:
anzeigen sollen, damit er dessen uns
berrichten und zumahlen von uns vernemen könne, ob solche hindersäßTerm: uns
gefehlig seyen oder nit. Die so da aber angenommen werden, die sollend schuldig sein
100 Currency: 100 guilders bürgschafftTerm: zugeben und dz sizgeltTerm:
abzustatten, alles in krafft und nach
dem verstandt libelsTerm: des 20., 21. und
22. articuls.6 Term: Term: Term: Term:

Fünfftens betreffende die legy brieffTerm: ,
so wollend wir den gemeindenTerm: deren von
zeitt zu zeitt zu errichten erlaubt haben,
jedoch daß solche alle zeitt mit zuthun
und in bey sein eines jewihligen landtvogts gemacht, welche von dem landtschriberTerm: geschriben und eh und bevor selbige
besiglet, uns nach GlarusPlace: gesendt und die
ratificationTerm: darüber erwahrtet unnd
eingeholt werden. Es solle aber in disse
legy brieffTerm: wegen straffens nichts gesezt werden, so wider unssere hoche recht
lauffen, sonderen wann den gemeinden
oder privaten schaden beschechen wurde, so wollend [p. 22]Page break
wir, daß ein jewihliger landtvogtTerm: denn
fräfflerTerm: straffen, den geschedigten aber
nach billichem ermäßen die gebühr verschaffen solle.Term: Term: Term:

Unnd wann dann besagte brieff von
uns ratificiert, auch von dem landtvogt
besiglet werden, so sollen als dann selbige
die bestimbte jahr halten und wehren.
Auch solle jeder zeitt von derglichen aufgerichteten brieffen ein copiaTerm: uns nacher GlarussPlace: zur verwahrunng gegeben unnd
eine auf daß schloßTerm: gelegt werden. Überigens sollen die bis anhero errichtete
legy brieffTerm: totall annulliert und auf
gehebt sein. Umb neüwe zuerrichten, aber
werden die gemeinden sich bey dem herrn
landtvogt anzumelden wüssen.7 Term:

Sächstens, in beziechung der fählenTerm: ist
unßere erleuhterung, daß, wann ein
mutterTerm: von den kinderenTerm: absturbeTerm:
und sey müetterlich guht ererbten und
als dann mit dem vatterTerm: sammethafft
oder wann auch der vatter absturbe und
die kinder samethafft mit ein anderen haussenTerm: wolten, sey es wohl thunn
mögend. Und wann dann aber dz eint
oder andere, versteht sich mannlichen geschlechtsTerm: ,
darus ab sturbeTerm: , so solle als dann in
anwessenheitt eines jewihligen landtvogtsTerm:
oder von jemandem us seinem befelch vor
die fahlsTerm: eine ordenliche ohnparthische theilungTerm: beschechen und darüber hinn der
fahl us des verstorbnen und nit us der
anderen theill mittlen mögen bezogen
werden. Die kinderTerm: aber, so den heilAbbreviation tauffTerm:
nicht erreicht, sind nit fahl fehllig.8 Term: Term: [p. 23]Page break

Sibentens, geben wir zu und gestatten,
daß die jährlichenRepeated duration: 1 year vogts rechnungenTerm:
in unsserer graffschafft WerdenbergPlace:
mögen verpflogen und abgelegt werden,
an welchem ohrt es einem jeden in der
graffschafft beliebt, jedoch daß allwegen ein geschworner richterTerm: bey wohne
und denen übermäßigen, ohnordenlichen
köstenTerm: verschonet werde. Und danne sölle
der richterTerm: solches dem herr landtvogt
anzeigen, ob es gewachssen oder geminderet und ob in verwahltungTerm: der vögtlichen güetterenTerm: und in verpflegung
der rechnungenTerm: kein gefahr underlofen
seye und ob es durch uß ohne betrugTerm:
und faltschheitt zugangen seye und daß
bey seinem ambtseydtTerm: .9Term: Term: Term: Term: Term:

Achtens, des jährlichen wimethsTerm: halber
wollend wir jeder gmeindTerm: besonders über
lassen haben, solchen anzCorrection overwritten, replaces: stcustellen, wie wohlen
ein jewihliger herr landtvogt darum
begrüesst werden solle, der es dann ihnen
nit abschlagen, sonderen willfahren
wirt, in welchen fählen den gemeinden
auch obligen soll, die sachen also anzustellen, damit kein klag erfolge.10Term: Term:

Neüntens wollend wir auch der jungen
kinderenTerm: und weißlenenTerm: halben, daß
nach WerdenbergischenPlace: rechtenTerm: solche erhalten und erzogen werden sollen, namblichen
2 theillTerm: vätterlichTerm: , 1 theill uß mütterlichemTerm: guth. Und wo aber keine mittellTerm: [p. 24]Page break
verhanden, hatt es den gleichen verstandt, dz
2 theill uss vätterlich und ein theill us
mütterlichem dargeschossenTerm: werden solle.11Term: Term: Term:

Zächendens die schuollTerm: zu SevellenPlace: betreffende, ist unßer hocher befelch, daß allwägen über die schullmeisterTerm: und kinderTerm: , so wohlen von den geistlichen als auch
von den jewihligen hrnAbbreviation landtvögten und
der gmeindTerm: ein ernstlich und fleißige
inspectionTerm: abgehalten werden solle, damit
die jugendtTerm: in gutter forcht gottes
auferzogen und erhalten werde. Dann
und überigens so laßend wir es bey dem
schuoll brieffTerm: 12 bewenden, behalten uns
aber vor, wann klegten ein langen
thätten, daß fehrnere darüber zu
disponieren.Term: Term:

Eilfftens, wir wollend auch, daß die eCorrection in another hand on the left margin, replaces: neüend us burgerTerm: luht uhrtell brieffs de
anno 1605 von 1. xbrisDate of origin: 1.12.160513 dem hAbbreviation landvogt
daß wienacht holzTerm: abstatten sollen, darum dann die gebührend und ernstliche
undershuochungNotable spelling beschechen solle.Term: Term:

Zwölfftens, wir befehlend auch, daß der pfarrherrTerm: zu BuchßPlace: des gmeindrechtsTerm: halber
solle gehalten werden vermög rechtens und
gleich seinen herren vorfahrerenTerm: , wie auch
jeder pfahrrer in seiner gemeind. Ittem,
so gehört auch einem jewihligen pfarherrn
zu BuchßPlace: in krafft brieffs de anno 1619
vom 16.xbris
Date of origin: 16.12.1610
14 der jungert zächendenTerm: .Term: Term: Term: Term:
[p. 25]Page break

Drey zächendes, finden wir, daß dz
burgerrechtTerm: solle genössig bliben und
auch verlürstig werden, in krafft der
burgerenTerm: libelTerm: ,15 deßnachen einem jewihligen herren landtvogt obligen soll,
die gebührende undersuochung zethuon,
wer uß und ein zeücht oder daß burgerrechtTerm: verwürkt habe oder noch verwürken möchte.Term:

Alßo wann ein burgerTerm: ab dem landTerm:
in die stattTerm: wurd ziechenTerm: , mag er solches
wohl thun und verwürkt auch sein burgerrechtTerm: nicht. Ob aber er old die seinigen
herrnach widerum, nach dem sey innert
den rinkhmuhrenTerm: (auch nur ein nachtTerm:
hauss häblich gereüchtTerm: hette, widerum
hinauß zugend, verwürkt er und seine nach kommen, so von seinen lendenTerm: endtsprungen, ja aber mit ihmme
in- ald ußzugend, daß burgerrecht
und sind landtleüthTerm: . Der gleichen wan
ein burgerTerm: in der stattTerm: gesessen
und noch kinderTerm: ussert der eheTerm: hette,
mit welcher er uß der statt zuge, sey
seyend gewachßen old nicht, so verzeüchend
sey samtlich daß burgerrechtTerm: . Wan
aber ein sohnTerm: , weill er in der statt
ledig wohnet, sich auf dem landt
verheürahteteTerm: , auch noch selbst nit
haussete und er willens wehre, beßerer [p. 26]Page break
gelegenheitt halber auf daß landtTerm:
zu züchen, ist solches ihme unz hero
ohnschädlich an seinem burgerrechtenTerm: ,
ja so fehr er in der stattTerm: nit hochzeittTerm: halt noch hauss häblich reüchtTerm: ,
sonder sein hauss haltungTerm: vor härr
der hochzeitt ussert der statt anstelt,
dann da er deren keins überseche, verwürkht er sein burgerrecht, deß sich
jeder zu richten wüsse.16Term: Term: Term: Term: Term:
[p. 27]Page break
Vierzächendes behalten wir uns als die
hoche landts oberkeitt klahr bevor, alle ämbterTerm: und dienstTerm: nach unßerer wilkuhr zubesezenTerm: und zubestellen, den stattknechtTerm: aber nach altem gebruch überlassende.17Term: Term:

Fünffzächendes, wir wollend auch, dz
jede persohn für ein früehen beyschlaffTerm:
bezahlen solle buoßTerm: , so vill als 3 cronenCurrency: 3 crowns
luth libelsTerm: .18 Term: Term:

Sächs zächendes, so jemand ussert der
graffschafft ein excess oder fahlerTerm: beganggen, so solle ein solcher im landt ohnangesucht bliben, vorbehalten delictenTerm: und
misshandlungen, die an daß malefizTerm:
rüehren thätten. Da in solchem fahl ein
jewihliger landtvogtTerm: uns bericht zuthuen
und unßer guth achtenden rath und befelch
zuerwahrten wüßen wirt.19 Term: Term: Term: Term: Term:

Siben zächendes, die fassnacht hännenTerm:
sollen luth des urbaryTerm: einhalt und
in krafft üebung in natura bezogen
werden.20Term: Term:

Achtzachendes, wann jemand in der
grafschafft s vAbbreviation vychTerm: findet, sollen selbige
schuldig sein, solches jewihligem herren [p. 28]Page break
landtvogt zufüehren, welcher nach befindenden dingen und wie breüchig, solches per
mandatumTerm: publicieren laßen solle und
je nach den klag puncten die zeitt bestimbt werden.Term:

Neünzächendes, anlangende den bergzächendenTerm: solle der hAbbreviation landtvogt denne
in naturaTerm: bezeuchen oder admodierenTerm:
nach seinem willen.Term: Term:

Zwantzigt, wegen den räbenTerm: einzusamblen, sollend die gmeindenTerm: , welche sich beschwärdt befinden, mit dem herr landtvogt verglichen. Die zächenden räbenTerm: aber
sollend nit ehender eingesamblet werden
als die anderen. Term: Term: Term:

Ein und zwanzigst, der zinssTerm: und vorsatz brieffenTerm: halber wollend wir, dz es
bey altem taxTerm: und ordnungTerm: sein verbliben haben solle, nnamlich dem schriberTerm: per
cento 12Currency: 12 batzen , dem ammannTerm: aber sigell geltTerm:
per cento 6 bzCurrency: 6 batzen . Term: Term: Term: Term:

Zwey und zwanzigsten, wir wollend auch,
daß in machung der compassbriefenTerm: und
recommendations schribenTerm: ein jewihliger hAbbreviation
landvogt nach beschaffenheitt der sach
die gebühr nemen solle, damit hierinn
sich niemand zu beklagen habe.Term: Term:
[p. 29]Page break
Drey und zwanzigsten, und weilen wir dann
wahr nemen müessen, daß etwann unßere rennttTerm: und gültenTerm: in verkauff-Term: und
erbsfählTerm: sachen in ein nicht geringe onordnung gekommen, als wolen wir, daß,
wann in daß könfftig eins oder das
ander verkaufft oder sich vermittlest erbfählen veränderen wurden, man pflichtig
und verbunden sein solle, einanderen die
beschwärden als auffsäzTerm: , auch wegen pflicht
der zünungenTerm: und gatterenTerm: und was
dergleichen sachen sein möchten, zu eröfnen
und anzugeben, auch innert monathsfristTerm: keüfferTerm: und verkeüfferTerm: auf
dem schlossTerm: ohnfehlbahr erschinnen
und jewihligem hrAbbreviation landtvogtTerm: angeben,
welcher ein pfandtTerm: verkaufft und welcher
eß kaufft und wer alßo meiner gnä
hhr
gnädigen herren
schuldnerTerm: und zinßerTerm: seye, damit
allwegen der verkeüfferTerm: durch gethann
und der keüfferTerm: old der, so es ererbt,
zum schuldnerTerm: und zinsserTerm: einzeichnet
werde, mit dem expressen und heitteren anhang, im fahl einer dem nit
raht thätte und daß gebott überseche,
selbiger das pfandtTerm: ohne gnad verwürkt
und es meinen gnäd hhrgnädigen herren heimgefahlenTerm:
sein solle und weitters nach erforderendem ernst ein solch vermessener freflerTerm: an ehr und guth beüsstTerm: werden.Term: Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Vier und zwantzigsten, wann dann
wir auch beobachtet, daß etwann unsere underthannenTerm: nach langem wider [p. 30]Page break
die jewihligen hrAbbreviation landtvögt klegten eingebracht, als ist unser ernstlicher befelch, daß wann der eindt old andere sich
fürohinn ab eines landtvogt uhrtelTerm:
zu beschweren hette und uns zu appellierenTerm: vermeindte, er nach 8 tagDuration: 8 days bedenkzeitts bei dem herren landtvogt sich
anmelden und in zwey monahtenDuration: 2 months die appellationTerm: prosiquierenTerm: solle, widerigen
erfolgs er den appellazTerm: versessen und
ihme geantwohrtet sein solle. Zumahlen wollend wir auch, daß, wann je
ab eines landtvogts regierungTerm: sich jemand sonsten zu beklagen hette, er es
rechter zeitt und nit erst nach seinem
abrihttTerm: thun solle, widerigen ervolgs
aber wir den selben mit ernstlicher strafTerm:
ansechen werden, darumb dz er nit
rechter zeitt und an gebührendem ohrt
seine klagTerm: eröffnet hatt. Term: Term: Term: Term: Term:

Schließlichen und letstens, danne
weilen in disser regierungs formmTerm: nit
aller sachen, so in dem lauff der zeitt
sich zutragen möchte, hatt können vorsechung gethann und gedenkt werden, so
behalten wir uns und unßeren nachkommenden als rechtmäßigen hhrAbbreviation der grafschafft WerdenbergPlace: special bevor, in jetz
erzehlten puncten, libellen und gelaßenen
schrifften zu remidieren und solche zuverminderen oder zu vermehren, auch mit
satzTerm: - und ordnungenTerm: , gebott und verbottenTerm: jederwihlen zuversechen, wie wir als
ihre oberkeitt nach beschaffenheitt der
zeitt leüffen es nuzlich und ersprieslich [p. 31]Page break
zu sein befinden werden. Welches alles sey
als getreüwe underthannen annemmen und
bey geschwornen eydes pflichtenTerm: gehorßamm
nach leben sollen.

In krafft deßen und zuo wahrem urkund haben wir unßers landts secret ynsigill offendtlich hierunder truken lassen, doch uns, unßeren nachkommenden an unßerer hochheitt, herlichkeitt,
gewohnheitt, eigenthum und rechtsammenen ohnschädlich. So beschechen, den 12. und
23. merzen, im jahr nach der heillsammen
gebuhrt Jeßu ChristiPerson: sibenzächen hundert
zwantzig und darnach im fünfften jahr
Date of origin: 23.3.1725 ()
.

Emanuell MartiPerson: ,
landtschrlandschreiber zu GlarusPlace:

Notes

  1. Text variant in StASG AA 3 B 2: und seine verwandtenTerm: bis ins 3.te glidTerm: Term: Term: .
  2. Corrected: vor.
  3. Correction overwritten, replaces: st.
  4. Correction in another hand on the left margin, replaces: neüen.
  5. Deletion, uncertain reading: neüwen.
  1. Einleitung, warum es zur neuen Formulierung der HerrschaftsrechteTerm: bzw. «regierungsformTerm: » gekommen ist, auf welche die Werdenberger den EidTerm: ablegen müssen.
  2. Fehlt in SSRQ SG III/4 230-1.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 229-1, Art. 2.2.
  4. Vgl. LAGL AG III.2462:003 sowie den Kommentar in SSRQ SG III/4 196-1.
  5. Vgl. LAGL AG III.2462:004 sowie den Kommentar in SSRQ SG III/4 196-1.
  6. Vgl. Art. 20–22 des Landesrechts SSRQ SG III/4 174-1.
  7. Zu den Legibriefen vgl. SSRQ SG III/4 184-1; bis anhin konnten die Gemeinden ohne Einmischung seitens der Obrigkeit ihre Legibriefe auf die ihr genehme Zeit selbstständig erstellen (vgl. SSRQ SG III/4 194-1, Art. 4).
  8. Entspricht Art. 2 der Verwaltungsordnung von 1687, vgl. das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1.
  9. Vgl. SSRQ SG III/4 185-1, Kommentar mit Regest zur Verwaltungsordnung von 1687, Art. 1.
  10. Entspricht Art. 3 der Verwaltungsordnung von 1687, vgl. das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1.
  11. Entspricht in etwa Art. 4 der Verwaltungsordnung von 1687, vgl. das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1.
  12. Vgl. SSRQ SG III/4 170-1.
  13. Das Urteil ist vom 12. September 1605Date: 12.9.1605, vgl. SSRQ SG III/4 151-1.
  14. Das Original ist am 16. September 1619Date: 16.9.1619 ausgestellt worden (Burgerarchiv Grabs U 1619-1; LAGL AG III.2401:044, S. 109). Nach der Vorlage von Senn, Chronik, S. 199 ist der Ausstellungstag der 16. Oktober. In der Abschrift der Remedur im Urbar von 1754 ist es ebenfalls der 16. Dezember (LAGL AG III.2401:044, S. 313).
  15. Vgl. SSRQ SG III/4 116-1.
  16. Der Abschnitt entspricht wörtlich den Artikeln 18 und 19 im Bürgerlibell von 1538, SSRQ SG III/4 116-1, Art. 18–19.
  17. Vgl. SSRQ SG III/4 116-1, Art. 17.
  18. Vgl. SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7.
  19. Entspricht SSRQ SG III/4 185-1, Art. 13.
  20. Vgl. SSRQ SG III/4 143-1, Art. 8.