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SSRQ SG III/4 229-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 229-1

License: CC BY-NC-SA

Die Rechte von Glarus in der Landvogtei Werdenberg – aus dem erneuerten Urbar der Landvogtei Werdenberg und Herrschaft Wartau von alt Landvogt Johann Peter Zwicky

1754 April 28.

28. April 1754: Landammann und Rat von Glarus bestätigen die Authentizität des neuen Urbars, nachdem sie die Erneuerung des Werdenberger Urbars dem alt Landvogt Johann Peter Zwicky in Auftrag gegeben haben. Das Urbar soll dem Landvogt in Werdenberg-Wartau zur Verfügung gestellt werden.

S. 1–9: Schloss samt Gütern

S. 10: Hoheitsrechte

S. 11: Gerichtsordnung

S. 12: Rats- und Gemeindeversammlungen

S. 82: Kollaturrecht

S. 84: Jagdrechte

S. 86: Fischereirechte

S. 87: Weiher

S. 88: Weihnachtsholz

S. 89: 12. September 1605: Beschluss von Glarus über die Entrichtung des Weihnachtsholzes durch die Ausbürger

S. 90f.: Fälle

S. 92: Aufnahme von Hintersassen

S. 93: Fasnachtshennen

S. 94: Rheinfähre bei Bendern

S. 104–106: Kleiner und grosser Zehnten

S. 107: Kälberzehnt

S. 108: Jungtierzehnt

S. 110: Zölle

S. 111: Standgeld, Rechte der Tavernen, Wirtschaften und Ausschank

S. 112: Jährliche Steuern der Bürger und Gemeinden

S. 113–114: Jährliche Abgaben der Mühlen

S. 116–119: Einnahmen an Mulchen (Gesamtertrag an Milchprodukten)

S. 120: Verleihung der Hofgüter und Pflichten der Lehenträger

  • Shelfmark: StASG AA 3 B 02, S. 1–12, 82–94, 104–113, 116–120
  • Former shelfmark: StASG AA 3 B 2
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.5 × 40.0
  • Language: German
  • Editionen

  1. Das vorliegende UrbarTerm: wird von alt Landvogt Johann Peter ZwickyPerson: erstellt und ist mit fast 1000 Seiten das umfangreichste der Werdenberger Urbare. Johann Peter Zwicky ist Landvogt in Werdenberg-Wartau von 1731Date: 1731 bis 1734Date: 1734 und lässt während seiner Amtszeit das Werdenberger Urbar erneuern (vgl. LAGL AG III.2401:039, S. 557, das Urbar von 1735 befindet sich unter der Signatur LAGL AG III.2401:042). Wohl deshalb erhält er anstelle des amtierenden Landvogts rund zwanzig Jahre später von Glarus den Auftrag, das Urbar der Landvogtei Werdenberg und der Herrschaft Wartau zu erneuern. Nachdem er seinem Auftrag nachgekommen ist, bestätigt Glarus am 28. April 1754Date: 28.4.1754 das neue Urbar (vgl. dazu die Einleitung im Urbar, S. 2–3).

    Bei der hier vorliegenden Edition handelt es sich um Auszüge: Es werden nur die HoheitsrechteTerm: von GlarusOrganisation: in WerdenbergPlace: sowie die zum Schloss WerdenbergPlace: gehörigen GüterTerm: abgebildet, wobei es sich nicht um einen geschlossenen, thematischen Korpus innerhalb des Urbars handelt. S. 5–16 werden die Schlossgüter, allgemeine Hoheitsrechte (z. B. TodfallTerm: , Gerichtshoheit) sowie eine GerichtsordnungTerm: aufgeführt. Eine Fortsetzung über die Hoheitsrechte folgt von S. 82–94 (FischenzTerm: , KollaturTerm: u. ä.) und schliesslich sind auch die Angaben zu den ZehntenTerm: , ZöllenTerm: , TavernenTerm: , die jährlichen SteuernTerm: sowie den Einnahmen aus den MühlenTerm: und AlpenTerm: abgebildet sowie die Verleihung und Verehrschatzung der Hofgüter (S. 104–120).

    Die Hoheitsrechte von Glarus in der Herrschaft WartauPlace: sowie die Rechte und Pflichten der AmtleuteTerm: von Wartau aus dem Urbar von 1754 sind bereits in der Rechtsquellenedition Sarganserland erschienen (vgl. SSRQ SG III/2.1, Nr. 178b; SSRQ SG II/2.2, Nr. 329) und werden hier nicht nochmals ediert.

    Das Urbar enthält zudem zahlreiche Einträge zu den EinkommenTerm: , EideTerm: , Rechten und Pflichten des Landvogts sowie der Werdenberger AmtleuteTerm: . Auch diese Einträge sind nicht in einem Kapitel zusammengefasst, sondern über das ganze Urbar verteilt. Zur besseren Übersicht werden diese in einem separaten Stück ediert (SSRQ SG III/4 230-1). Zwischen den verschiedenen Einträgen zu den Herrschaftsrechten, Einnahmen und Amtleuten enthält das Urbar zudem zahlreiche Abschriften von wichtigen Urkunden wie z. B. ErblehensurkundenTerm: , VerträgeTerm: oder UrteileTerm: sowie OrdnungenTerm: . Die von diesen Abschriften in die Rechtsquellensammlung aufgenommenen Abschriften werden in separaten Stücken ediert (so z. B. die Werdenberger Reformation SSRQ SG III/4 231-1 oder der Vidimus zur Färberei in Buchs SSRQ SG III/4 119-1).

  2. Das UrbarTerm: von 1754 weist im Vergleich zu seinen Vorgängern zahlreiche Neuerungen, Änderungen und Ergänzungen auf. Die dem Urbar von 1754 zugrunde liegende Struktur ist den älteren Urbaren entnommen. So ist die Reihenfolge bestimmter Kapitel beibehalten worden (Hoheitsrechte, Zehnten, Zölle, Steuern, Mühlen und Milcherträge). Auch innerhalb der einzelnen Kapitel wurde die Struktur zum Teil beibehalten, so v. a. bei den Hoheitsrechten. Die Schlossgüter hingegen wurden neu strukturiert und an den Anfang des Urbars gesetzt. Auch wenn die einzelnen Artikel in der gleichen Reihenfolge erscheinen und zum Teil sogar fast wörtlich übernommen wurden, sind die meisten Rechte 1754 ausführlicher beschrieben und wurden ergänzt. Zudem wurden «neue» Rechte (z. B. zu den HintersassenTerm: ) aufgenommen. Die bereits im Urbar von 1639Date: 1639 enthaltenen Neuerungen wurden übernommen. Hinsichtlich der Schlossgüter wurden die Namen der Besitzer und Anstösser angepasst und die Güter und ihre Grenzen im Gegensatz zu früher detaillierter beschrieben. Teilweise bleiben die Güterbezeichnungen gleich wie 1581Date: 1581 (OberPlace: oder Under GrabenPlace: , SchilenschwändiPlace: ), teilweise erscheinen neue Bezeichnungen (Herren WingertPlace: ); andere Namen sind verschwunden (Weingarten PlattnerPlace: ).

  3. Neu sind im UrbarTerm: von 1754 v. a. die verwaltungstechnischen Themen wie die VerleihungTerm: der HofgüterTerm: , die EideTerm: , WahlenTerm: , Pflichten und LöhneTerm: der AmtleuteTerm: und des LandvogtsTerm: , der Einzug der ZinsenTerm: oder die Aufgaben und Pflichten der Ehrschätzer (vgl. SSRQ SG III/4 230-1). Die älteren Urbare halten in erster Linie die Besitzansprüche von Glarus in Werdenberg und WartauPlace: fest. Urkundenabschriften sind im Urbar von 1581Date: 1581 (SSRQ SG III/4 143-1) keine, in den Urbaren von 1639Date: 1639 und 1735Date: 1735 nur wenige enthalten (LAGL AG III.2401:039; AG III.2401:042). Hingegen gleicht das Urbar von 1754 mit den zahlreichen Abschriften von Ordnungen, Erlassen, Erkenntnissen, Verträgen, Urteilen, Lehenbriefen u. ä. mehr einer Urkundensammlung. Diese Ergänzungen wurden z. T. direkt dem betreffenden Artikel angehängt, um die Rechtslage zu untermauern. So folgt z. B. dem Recht über die FähreTerm: in BendernPlace: die Abschrift des Vertrags zwischen GlarusOrganisation: und dem Freiherrn von Sax-HohensaxOrganisation: von 1546 über Bussen und Freveln bei der Fähre in Bendern (SSRQ SG III/4 132-1). Das Urbar zeigt nicht mehr nur die Besitzansprüche von Glarus in Werdenberg und Wartau an, sondern soll der Verwaltung auch als Nachschlagebuch dienen und die Rechtslage klar darstellen.

Edition Text


Wir, landamann und rath deß gemeinen stands GlarusOrganisation: , urkhunden
hiermit, daß unser hoche landsgewalt, ein versamlet gemeiner landtsgemeind zu GlarußOrganisation: ,
unserem vorgeliebten herr alt landaman und dermahlig neü erwehlten herr landtstadthalter
Johan Peter ZwickyPerson: aufgetragen und angesucht, daß WerdenbergPlace: ische urbariumTerm: zu renovieren
und zu verneüerenTerm: , daß man sich deßen nach nohtdurft bedienen könne, welche bemühungen
derselbe übernohmen und daß werckh mit vieler mehr großem fleiß und sorgfalt zu
stande gebracht, daß wir daruber unser sonderes vernügen bezeüget, auch auß unseren
mittell ein zweyfache ehrencommissionTerm: verordnet, alles genauw zu erdauern, welche
uns darüber referieret, daß man das neüe urbarTerm: gar ordentlich und nach anleitung
der elteren urbarien woleingerichtet befunden. Wie dann auch nach diesem erhaltenen
bericht bedeüt neüw verfertigte urbar nach dießem völligem einhalt confirmiertTerm: ,
authentisiert und bekreftiget haben wollen mit dem anfüögen, daß solches auff daß
schloßTerm: WerdenbergPlace: gelegt, denen regierenden landvögtenTerm: zu bestem verhalt dienen,
darin aber ohne unser vorwüßen und einwilligung nicht abgeänderet nach eingeschriben
werden solle. Wir wollen uns auch zu allen zeiten sowohlen in lechenTerm: alß
allen anderen sachen unsrer hoche dispositionTerm: und gutbefinden vorbehalten haben.
Zu wahrer bekreftigung und corroborationTerm: alles deßen wir dieseres urbarTerm: und
hierbey gesezte authentihation und confirmation mit unsers stands secret insigil
corroborierenTerm: laßen, donnerstags, den 28.ten aprill 1754Date of origin: 28.4.1754.
[p. II]Page break


Renoviert und verbeßertes urbariumTerm:
deß schloßes und graffschafft WerdenbergPlace: ,
auch schloßes uund herrschafft WartauPlace:
darinn enthalten und beschriben


die herrlichkeiten, recht und gerechtigkeiten
mit allen rechsammen, güeteren, höfen,
gülten, zechenden, zinßen, auch zugehörenden,
nutzung und einckohmen, so hochloblicher
stand GlarußOrganisation: in der graffschafft
Werdenberg und herrschafft WartauPlace:
nach rechtmänßiger acquisition
gehören und zustähndig
auf zweimahlige
erkandtnuß.

Der hochgeacht, hoch- und wohledelgebohrnen, gestrengen, fürnemm,
vest, fürsichtig, hoch- und wohlweisen herren, herren
landtammen uund rath, ja selbsten des höchsten gewalts old
landts gemeind löblich gemein eidtgnösisch höchst gefreiten
stands GlarußOrganisation: bey einander versambt
durch
Johann Peter ZwickhiPerson: ,
zweymahlig geweßten landtamman, gemelt löbllöblichen orthß
GlarußOrganisation: und auch landtvogts gesagter
graffschafft Werdenberg und
herrschafft Wartau
Place:
.
[p. 1]Page break

pagina 1.a 1


SchloßTerm: samt zugehörigen güeterenTerm:
und städlenTerm: Term: Term:


1.o Daß schloßTerm: , roßstallTerm: , metzgTerm: , zeüghausTerm:
(schweinstallTerm: ) und scheiterhausTerm: samt dem
schloßhofTerm: und allem, so darinn auf der höche ob dem stättleinTerm:
gelegen in seinem einfangTerm: .

Darauf erstlich während meiner regierung ao anno 1732Date of origin: 1.1.1732 – 31.12.1732 auch einen
anstendig rechten wegTerm: auß dem stättliTerm: hinauf machen und
einmauernTerm: laßen, die dorenpüschTerm: und stauden sträüchTerm: hinweg
thun, zum 3.ten stuck dem Fluri WingertPlace: einschlagen und anderen
statt rebenTerm: pflantzen.

2.o Der Herren WingertPlace: samt dem graßgeländTerm: old heüwachßTerm: ,
darinn zu der bögenTerm: die am BuchserbergOrganisation: die estTerm: zichen sollend.
Und gibt mann einem z’lohnTerm: hofbrotTerm: häütigeß tagß 1 schopen weinTerm: uund brotTerm: .
Nebet dem torkelTerm: warr ein wüest felsicht g’strüpTerm: von staudenTerm: ,
so ao anno 1733Date of origin: 1.1.1733 – 31.12.1733 uund 1734Date of origin: 1.1.1734 – 31.12.1734 habe laßen außreütenTerm: und hinweg sprengen, darauß
anjezt ein neüer gar fruchtbahrer theil weingartTerm: angelegt und angepflanzet.

3.o Ein ander wingertTerm: , so Fluri ZoggPerson: um den halben theill
alljahrlichenRepeated duration: 1 year nutzens zu arbeiten überlaßen.
Ist auf mein anleihtung vil verbeßeret worden.

4.o Die BurghaldenPlace: unden am schloßTerm: .

5.o Der gartenTerm: nebet dem Herren WingertPlace: .
[p. 2]Page break


SchloßgüeterTerm: und wingertTerm: Term: Term: Term:


Alle vorvermelter pagina stehende stuk sind in einem einhang old beßer
zu sagen aneinander, darinn auch noch der käßgadenTerm: und der neüe
gartenTerm: sambt torkelTerm: im wingert stoßen.

1.o Gegen morgen die BurghaldenPlace: an daß in der rinckmaurTerm: würklichen
stehende rathausTerm: , 2.o burgermeister FohrerPerson: s selgen haus und heimedTerm: ,
3.o frau landtschreiberin Catharina Bluemerin, gebohrne TschudyPerson: , wingertli,
4.o gegen mitag an Barblen SchlegelPerson: wingertli und an das SchloßgäßliPlace: ,
Fluri ZoggPerson: en um den halben theil arbeitende wingert gegen mitnacht auch an daß SchloßgäßliPlace: , gegen morgen und mitag um zugeschrägt
an Barblen SchlegelPerson: haus, häschetliTerm: uund heimes, so danne Christen SchweglerPerson: ,
stattknechtsTerm: sohns, von Heinrich JenniPerson: erkauft haus, heimed und wingertli,
auch altburgermeisterTerm: Davidt HiltiPerson: ß haus, heimath und garten
und landtshaubtmannTerm: Johannes HiltiPerson: s wingert, der Große WingertPlace:
samt dem außgeländ und gärten, gegen mitag, abend und mitnacht
an die gaßenTerm: und allmeindTerm: unnendumUncertain readinga bis an den schloßhofTerm: , das schloßTerm: und
BurghäldeliPlace: , ferner gegen mitnacht an die allmeindTerm: , ringmauerTerm: und Felix
Schmid
Person:
en darbey ligend bomgertliTerm: biß wider an daß rathhaußTerm: .
[p. 3]Page break


Zum schloßTerm: gehörige haubtstadelTerm: Term: Term:


6. Der von mir selbsten auß großer nothwendigkeit und mghrmeinen gnädigen herren
aufgetragenen hochen befelch ao anno 1733Date of origin: 1.1.1733 – 31.12.1733 neüw wohlaufgebaute
stadelTerm: grad ob dem Herren WingertPlace: , darinn der meiste zehendenTerm: ,
häüwTerm: , riethTerm: und strauwTerm: eingesamblet wirdt,
ligt auf der ÄgertenPlace: , einer der gemeind GrabßPlace: zu stehenden
allmeindTerm: und hat hiermit keine ander anstößTerm: .
[p. 4]Page break

Zum schloßTerm: gehörige güeterTerm: Term: Term:


7.o Der krießgartenTerm: hinder dem schloß ein klein wenigli baß oben,
eigentlich hinder dem krautgartenTerm: und Herren WeingertPlace: , stoßt gegen
morgen old sonnenaufgang an daß gegen GrabßPlace: vom schloß hinab
gehende gäßliTerm: , gegen mitag an die auf die ÄgertenPlace: hinauf gehende
gaß, gegen abend an die GrabsPlace: er allmeindTerm: genandt ÄgertenPlace: , gegen
mitnacht an alt burgermeisterTerm: Davidt HiltiPerson: s und Hans HoffmänerPerson: s halden.

8.o Im QuaderPlace: zu äüßerst grad anfangß bin StaudenPlace: häüseren
7 mitmel acherArea: 7 mitmal field , stoßend 1.o gegen sonenaufgang an die
GrabsPlace: er allmeind, Michell TischhauserPerson: s haus, heimath, gärtli
und bomgertli, gegen mitag an Ruedi BeüschPerson: en, Hans Jacob
Hilti
Person:
ß, mrmeister Uelerich StrickerPerson: s und Bartli HiltiPerson: s selseligen kinderen,
auch wider gegen morgen durch ein, gegen mittag ferner an Christen
Stricker
Person:
s, gegen abend an Felix TischhauserPerson: s, Hans TischhauserPerson: s, HansPerson:
und Paule GantenbeinPerson: en, Leonhard TischhauserPerson: s und Heinerich HiltiPerson: s,
gegen mitnacht an Michel TischhauserPerson: s und Heinerich ZoggPerson: en guet.

9.o Im QuaderPlace: ob dem weg noch ein äegertenTerm: old studguetTerm: ,
ungefahr 3 mitmelArea: 3 mitmal land , stoßt gegen morgen oder sonnenaufgang
an Matheuß VetschPerson: en, gegen mitag an mrmeister Johannes HiltiPerson: ß, schneidersTerm: ,
old seiner frauen Margreth TischhauserPerson: in guet, gegen abend an
ZechetwegPlace: und leutenambtTerm: Mathiaß HiltiPerson: ß, gegen mitnacht an
Felix TischhauserPerson: s und Hans Uelerich HiltiPerson: ß guet.
[p. 5]Page break

Zum schloß gehörende güeter


10. Ein acher, 2 mitmelArea: 2 mitmal field , in der kirchpündtTerm: vor GrabßPlace: under Burket VetschPerson: en
hoschet durch, stoßt gegen morgen etcAbbreviation wie hinderhalb pagpagina 161 im Kurtz HofPlace: , darzu
solche gehören, zu sehen.
Zahlen kein ehrschatzTerm: , aber den jährlichen zinß 7 bzCurrency: 7 batzen jedes.

Item auß dem Walters HofPlace: 2 mitmelArea: 2 mitmal in der kirchpündt pagpagina 171 hinderhalb
mit den anstossen beschriben.
Zahlen auch kein ehrschatz, doch den jährlichenRepeated duration: 1 year zinß 7 bzCurrency: 7 batzen jedeß.

11. Aus dem OßwaldshofPlace: 1 mitmelArea: 1 mitmal in der Großen GrafPlace: hinderhalb pagpagina 150
mit seinen anstößen beschrieben.
Item auß gleichem hofTerm: 1 mitmelArea: 1 mitmal in der Großen GrafPlace: gleichmänßigNotable spelling mit
seinen anstößen beschrieben hinderhalb pagina 151.
Letstere beide zahlen auch kein ehrschatzTerm: aber den alljährlichRepeated duration: 1 year zinß.
[p. 6]Page break


Zum schloßTerm: gehörende roßgüeterTerm: old wisenTerm: Term: Term: Term:


12.o Der Obere GrabenPlace: , darin der zechetstadelTerm: füer BuchßPlace: ,
AltendorffPlace: und RäfißPlace: und zugleich häüwTerm: old rieth-legiTerm: .
Darvor zwahren wechselweise ungefähr der halbe alljährlichenRepeated duration: 1 year mit
eines jeweilligen her landtvogts brauchpferdtenTerm: , brauchochsenTerm:
und milchküchenTerm: geetzt wirt, ein wenig under BuchßPlace: nahe vor der
farbTerm: ennen gelegen. Stoßt 1o gegen morgen oder sonnenaufgang
an das ÄüwliPlace: und im KrummPlace: old gegen mittag an den ScheinPlace: , auch
Andereß SpitzPerson: en baumgarten. Item an deßen und leütenambtTerm:
Sigmen HiltiPerson: ß haushöschetliTerm: , gegen abend an mrmeister Christen MüntenerPerson: s,
mrmeister Fridli ZweifelPerson: s und Thebeß EgenbergerPerson: s aller 3 haushäschetliTerm: , gegen
miternacht an die landtstraßTerm: und sogenante WethPlace: .

13.o Der Under GrabenPlace: , auch gleich obigem ein groß studguetTerm:
und eigener einfangTerm: , nache under dem stättliTerm: ,
stoßt gegen morgen an die landtstraßTerm: , gegen mittag an
mrmeister färberTerm: Waltert MüntenerPerson: s, gegen abend an landshaubtmlandshauptmann
Johannes HiltiPerson: s und gegen mitnacht an hirschenwirtTerm: 2 Caspar FeltmanPerson: s
und amannTerm: Davidt HiltiPerson: s güeter, genant GräbenPlace: , auch letstlich an
daß obrigkeitliche, jeweiligen landtweibelTerm: gewidmete sonsten
genandt Weibel GräbliPlace: .
[p. 7]Page break


Zum schloß gehörige wisenTerm: oder roßgüeterTerm: Term:


14. Ein studTerm: auß dem Montana HoffPlace: , beschriben mit seinen anstößen
hinderhalb pagina 155a auf SaxPlace: ,
ohne ehrschatzTerm: , zahlt gleichwohlen wie andere den zinß.

Ein studTerm: wisenTerm: old rietTerm: zu oberst auf den Buchser WiesenPlace:
ligend in circa ½ mannmadArea: 0.5 mannmad meadow .
Stoßt gegen morgen an daß waßer old gießenTerm: , gegen mitag
an Hans HoffmänerPerson: s, gegen abend an Jörg KurtzPerson: en und gegen
mitnacht an Christen SchererPerson: s.
[p. 8]Page break [p. 9]Page break


Zum schloß gehörend alpliTerm: Term:


SchillenschwändiPlace: , jetzund genant der Große RoßhagPlace: , am
GrabserbergPlace: , darauf ein jeweiliger her landtvogt etwelche pferdtTerm:
someren kan, stoßt.3
[p. 10]Page break


Herrlichkeits- und hochheitsrechteTerm: Term:


Land und leüth, zwing und bahn, fähl und
gläß, herrlichkeit und gewonnheit, hoch- und
nidergricht, fräffel und bueßen, die mögen
min gnädig herren von GlarußOrganisation: als grafen
und herren zu WerdenbergPlace: besetzen und entsetzen,
wann sie wollen nach ihrem willen und wohlgefallen als das von altem härkohmen ist.
[p. 11]Page break


GrichtsordnungTerm: Term: Term: Term:


Min herren sollend jedes jahr in ihrem kosten
6 tagDuration: 6 days dem gantzen land grichtTerm: halten, 3 tagDuration: 3 days zu
meyenDate: May und 3 tagDuration: 3 days zu herbstDuration: fall. Wirt zum theil so
annoch practiciert, doch insofern g’schäfften 2 tagDuration: 2 days
jedesmahl old so wenig g’schäfft, nur 1 tagDuration: 1 day vorzeitgrichtTerm:
und darnach je nach gelegenheit 14 tagDuration: 14 days bis 3 wochenDuration: 3 weeks,
daß nachzeitgrichtTerm: 1 tagDuration: 1 day oder wann gschäfften und
daß vorzeitgrichtTerm: nur 1 tagDuration: 1 day gedaurt, 2 tageDuration: 2 days.
[p. 12]Page break


Daß weder in stattTerm: noch landTerm: mann ohne
oberkeitlich vorwüßen weder gmeindTerm: ,
rathTerm: noch anders zu bsetzenTerm: etcAbbreviation habe


Es mögend auch weder in statt noch land noch in
der gantzen graffschafft WerdenbergPlace: ohne meiner
herren oder ihrer agenten wüßen und willen
weder gmeindTerm: , rathTerm: noch anders zu besetzenTerm: und
zu entsetzen haben.
[...]See SSRQ-SG-III_4-230-1b 4
[p. 82]Page break


CollaturrechtTerm: , pfrüendenTerm: verleih und
besetzungTerm: Term: Term: Term:


Daß collaturrechte, die pfrüenden alle 3 in der
graffschafft zu verleihen und zu besetzen, namlich
GrabßPlace: , da anjetzt pfarrhrAbbreviation hrAbbreviation Johann Jakob BluemerPerson: ;
BuchsPlace: , da gegenwehrtig pfarrhrAbbreviation hrAbbreviation Joachim StreiffPerson: ;
SevelenPlace: , da jetzt pfarrherr hrAbbreviation Samuel SchmidPerson: ;
steht an löblAbbreviation gemeiner rathßsession unsers standß
GlarußOrganisation: , wie danne jederzeiten auf einsendende
nachrichte eines jeweiligen landtvogts, daß einer ermangle, solcher widerum und zwahren von einem evangelischen landtmann ergäntzt und gesetzt wirt.
[p. 83]Page break [p. 84]Page break


WildbahnTerm: Term: Term:


Alle gejegt, wildbahn, klein und groß, nützet
außgenohmen, auch
alle föderspihlTerm: und voglenTerm: gehören darzu mit
oder ohne bueßen zu freyen nach belieben und
gefallen.
[p. 85]Page break [p. 86]Page break


FischentzenTerm: Term:

[...]See urn:ssrq:SSRQ-SG-III_4-143-1c5
[p. 87]Page break


WeyerTerm: und Erlen-TschachenPlace: darhinderTerm:

[...]See SSRQ-SG-III_4-143-1, S. 3d6

Es gehört mgmeinen gnädigen herren auch zu der Ehrlen TschachenPlace:
hinder dem weyerTerm: für ein bahnTerm: zu ihrem schlossbrunnenTerm: nothwendigen teüchlenTerm: . Dann die gemeind
BuchßOrganisation: solchen landtshauptmannTerm: FeltmannPerson: zu der zeit
als er landtvogt gewesen, in meiner herren nahmen
befreyet und geben hat.

Zu wüssen, dass ein ehrsamme gmeind zu BuchßOrganisation:
obstehenden artickel in allweg in seinen krefften
bestehen laßt, allein wann holtzTerm: aufwachsen thäte, so nit
taugenlich were zu teüchlenTerm: , und ein gmeind selbiges
hauwen wollte, solle solches nit anderst als mit erlaubtnuß eines regierenden hrAbbreviation landtvogts beschechen.

Die straüwiTerm: mögen sie mähenTerm: wie von altem her.
[p. 88]Page break


Wienacht holtzTerm: Term: Term: Term: Term:


Es sollend alle die, so in der graffschafft WerdenbergPlace:
sitzen, sie seyend hindersäßenTerm: oder eigne leüthTerm: , außgenohmen die burgerTerm: , welche in der stattTerm: wohnend, je
zwen ein fueder holtzVolume: 2 cartloads wood auf wienachtDate: 25. December (period) in den schloßhofTerm:
bringen. Da aber einer daß sein allein liferen wolte, ist
er schuldig, ein geladenen redingTerm: holtzes darzugeben.

Zu wüßen ist hiermit, daß dieser artickel ist erläuteret worden krafft der außburgerenTerm: sigel und
brieffen, so sie deßwegen bey handen habend, daß sie
kein wienachtholtzTerm: zu füehren schuldig sind.

Gegenwehrtig ist in observanz wegen den außburgeren zu nehmen in der anno 1725Date of origin: 1.1.1725 – 31.12.1725 errichteten remedur7 der 11. gesetzte punckten, der sich beziecht auf ein
urthel brieff de ao anno 1605Date of origin: 1.1.1605 – 31.12.1605 und folgender maußen lautet: [...]See SSRQ-SG-III_4-151-1e Term: 8
[p. 90]Page break


FählTerm: Term:


Item so fallend die fähl, so bald einer stirbt, in der
grafschafft der eigen oder haushäblicher beysäßTerm: und
nit ein burgerTerm: zu WerdenbergPlace: ist (dann die burger
sind kein fähl zu geben schuldigCorrected: )f, der oder dessen erben
sind allweg daß besthaubtTerm: veichTerm: oder roßTerm: zu geben
schuldig, so der abgestorbne verlaßen.

Und wann einer nit veich het, so soll er nichts desto
minder ein gelt fahl zu geben schuldig seyn, wie solches
gewohnlich und von altem herkohmen ist.

Wann auch fürohin ein burgerTerm: sich verheürahtete und
in der stattTerm: hochzeitTerm: auch bloß ein nacht ehelicher
beywohnungTerm: innert der stattmaurenTerm: an dem hochzeit
hielte und folgends auß der statt zuge, so hat selbiger
sein gehabt bürgerrechtTerm: verzogenTerm: und ist landtmannTerm: , darum
er und seine nachkohmen fürbashin landtliche pflicht,
fahl und gläßTerm: z’geben schuldig laut eines steürbriefsTerm: ,
so burger und landtleüth außgebracht und die
landtleüth bey handen haben.9 Term: Term: Term: Term:

Der 6.te punckten in der 1725Date of origin: 1.1.1725 – 31.12.1725 errichteten remedurTerm: 10
macht eine erlaüterung wegen den fählen.

Auch gibt ermelte remedur der 13. punckten guete
erlaüterung wegen verzichung deß burgerrechtsTerm: .
[p. 91]Page break


Wie die fählTerm: anzuzeigen, weme solche gehören
und wer die fahlschätzerTerm: Term:


Wann ein fahl gefallen wirt, solches pflichtmänßig
von der verlaßenschafft deß fahllaßers anzeigt regierenden hrAbbreviation landtvogt, der danne solchen alsobald laßt
einholen und darauf durch gewohnte, ja verordnete,
schätzerTerm: schätzen, darvon jeder von hrAbbreviation landtvogt laut
reformationTerm: 6. punckten vorhalb pagpagina 17do enthalten
belöhnt werden soll:11

In vermelten reformations punckten ist auch deütlich
außgeworffen, dass 2 drithel hocher obrigkeit zu verrechnen, der 3.te aber regierenden landtvogt gehört.

FahlschätzerTerm: sind: Der jeweilige amman,
der landtweibelTerm: und
der stattknechtTerm: .
[p. 92]Page break


HindersäßTerm: wie anzunehmen und ihre pflichtTerm:


Es soll auch kein hindersäß sich in der grafschafft haushäblich setzen old das zu thun zugelaßen werden, der
einen nachjagenden herren habe, sonderen er soll sich
zuvor von seinem herren ledig zu machen und folgends
alle andere pflicht zu thun schuldig seyn.

Der 4.te punckt in der remedurTerm: 12 zeigt, wie die hindersäßen
sollen und mögen angenohmen werden.
[p. 93]Page break


Faßnacht henenTerm: Term:

[...]See SSRQ-SG-III_4-143-1, S. 5g13
[p. 94]Page break


FahrTerm: am ReihnPlace: zu BänderenPlace: Term:

[...]See SSRQ-SG-III_4-143-1, S. 6–7h14
[...]See SSRQ-SG-III_4-123-1i15
[...]Editorially irrelevant16
[p. 104]Page break


ZechendenTerm: klein und groß Term: Term: Term:


Item so ist mann in der graffschafft überal schuldig, alle klein und große
zechenden als weißenTerm: , korenTerm: , haberTerm: , gerstenTerm: , rokenTerm: , türken korenTerm: ,
heiden korenTerm: , erbßTerm: , bonenTerm: , fenchTerm: , hirschTerm: , hanfTerm: , flachsTerm: , räbenTerm: , obßTerm: , nußTerm: etcAbbreviation.

Der zechenden z’GrabßPlace: in der ebne.

Der zechenden am GrabserbergPlace: .

Es ist auch aller zechenden der pfrundTerm: zu GrabßPlace: , so jeweiliger hrAbbreviation pfarhrpfarrherr
empfacht meiner herren zugehörig und eigen. Gestalten mann der pfrund in
4 briefen jährlichenRepeated duration: 1 year zinß zugestelt an deßen stath  9Currency: 9 guilders .
Für den kelberzechendenTerm: aber gibt mann anjezt alljährlichenRepeated duration: 1 year jeweiligen
hrAbbreviation pfarrherrenTerm: schmalz 32 maußVolume: 32 mass lard jede à 4 ℔Weight: 4 pounds lard an gewicht gerechnet.
[p. 105]Page break


ZechendenTerm: klein und groß Term: Term: Term:


Der zechenden zu PolloßPlace: .

Der zechenden in der ReütiPlace: und zu MontascheinPlace: .

Der BuchsPlace: er zechenden in der ebne g’hörend die zwen theil jeweiligen
landvogt und der 3.te dem daselbstigen pfarrherrenTerm: .

Auß des landvogts ⅔ bezogne ehemahl der pfarhrpfarrherr auch noch 3 scheffel weißenVolume: 3 bushels wheat
voraus. So aber anjezo aufgehebt und nicht mehr beschicht, weder er, pfarhrpfarrherr, von
6 mitmelenArea: 6 mitmal zechenden darfür hat.

Der zechenden am BuchserbergPlace: .
[p. 106]Page break


Zechenden klein und groß


Der zechendenTerm: zu RäfißPlace: .

Der SevelerPlace: zechenden gibt mann in berg und thalTerm: überal, wie
vorgeschriben.

Waß dann für zechenden der pfrundTerm: gehört, dienet nit hieher, sonderen
es empfachts der pfarrherrTerm: .
[p. 107]Page break


Kalber zechendenTerm:


Item ein jeder in der graffschafft überal ist schuldig den kalberzechenden
(außgenommen die burgerTerm: ) und zwahren von jedem kalbTerm: , daß man abgesaugt
old nochenziecht 1 mauß schmaltzVolume: 4 mass lard , so 4 pfundWeight: 4 pounds .

Die im BuchsPlace: er kilchspihl sitzend gehört dem pfarrherren, außgenommen
der 3.te theil gehört minen herren oder da mann solchen, wie ein
zeithar bräüchig, dem pfarrhrpfarrherr laßt, so gibt er meinen herren dafür
12 maus schmaltzVolume: 12 mass lard , besihe hierüber auch 674te paginam.

Von dieserem zechenden gebend jährlichenRepeated duration: 1 year mein gnädig herren:

Dem pfarrherrenTerm: zu SevelenPlace: mauß 36Volume: 36 mass .

Dem pfarrherren zu GrabsPlace: mauß 32Volume: 32 mass .

Und dem schreiberTerm: mauß 6Volume: 6 mass .
[p. 108]Page break


Junger zechendenTerm: Term:


So gibt auch allermäniglich in der grafschaft den jungerzechenden mit
nahmen von jedem jungen fühliTerm: 6 pfeningCurrency: 6 pennies

von einem lammTerm: pfening 2Currency: 2 pennies

und von einem gitziTerm: pfenig 1Currency: 1 penny

Und gehört der jungerzechenden zu BuchsPlace: der pfrundTerm: und nit dem herrn landvogtTerm: .
[...]Editorially irrelevant17
[p. 110]Page break


ZöhlTerm: in der graffschafft Term: Term: Term:


Item so gehörend mAbbreviation gnädigen herren nit allein von den
in alten urbariis genanten st. JörgPerson: en, st. UelerichPerson: s, st.
MorizPerson: en, st. Simon und JudeOrganisation: , st. MartiPerson: s, st. ValentiusPerson:
und st. FridolinPerson: s, sonderen von allen jahrmercktenTerm: in der
graffschafft, darinn und zwahren meistens vor dem stettliTerm:
über das wuehrTerm: oder zun zeiten, wann es vil veichTerm: gibt,
im Oberen GrabenPlace: alle 14 tagDuration: 14 days jahrmerckt gehalten wirt,
die zöhl. Und ziecht solche jeweiliger laüfferTerm: ein mit denen
am GrabsPlace: er kilbißmercktTerm: fallenden.18 Behändiget solche auch
jederzeit grad am abendDuration: evening jeweiligen hrAbbreviation landtvogt, deme solche
gehören biß an 4 Currency: 4 guilders 12xCurrency: 12 kreutzer , die er der oberkeit alljährlichRepeated duration: 1 year
verrechnen muß.
Term:
So dann gehört mgmeinen gnädigen herren auch der 3.te theil deß weggeltsTerm:
zu BuchßPlace: . Die anderen zwen theil gehörend den landtleühtenTerm: .
Term: Term:
Dem verordneten baumeisterTerm: gibt mann darvon  3Currency: 3 guilders .

Zur belohnungTerm: alljährlichenRepeated duration: 1 year trifft mgmeinen gnädigen herren  1Currency: 1 guilder .

Dieser zohlTerm: old weggeltTerm: wirt anjetzt veradmodiertTerm: jährlichRepeated duration: 1 year  100Currency: 100 guilders ,
darzu beßeren nutzens wegen in meiner regierung selbsten
den anfang gemacht.
[p. 111]Page break


StandgeltTerm: Term:


Item gebührt auch daß standgelt meinen gnädigen
herren, so ein jeweiliger stattknechtTerm: einziecht, alle
marcktsTerm: abendDuration: evening jeweiligem hrAbbreviation landtvogt einhändiget,
deme es auch überlaßen wirt.


TafferenTerm: , wirtschafftTerm: und außschenkensTerm:
recht und gerechtigkeit

Term:
Darzu gibt ein jeweiliger landtvogt concessionTerm: und
erlaubnuß den begehrenden je nach beschaffenheit um
die gebühr, so ihme eigen verbleibt und darum kein
rechnung geben mueß.

Von letsterem sind die SevelerOrganisation: frey laut urkund de
ao Abbreviation 1631Date of origin: 1.1.1631 – 31.12.1631 und mit dem standß sigel verwahrten erckantnuß
de ao Abbreviation 1653Date of origin: 1.1.1653 – 31.12.1653 in copia hinderhalb pagpagina 368 et 369 beygetragen.19
[p. 112]Page break


Die jährlicheRepeated duration: 1 year steürenTerm: Term: Term: Term: Term:


Die bürgerTerm: gebend jährlichRepeated duration: 1 year auf st. MartiPerson: ß tagDate: 11. November (period)
meinen gnädigen herren 38  pfennigCurrency: 38 lb heütiger währung  43Currency: 43 guilders 23 xCurrency: 23 kreutzer ,
so einzeücht der stattknechtTerm: . Hingegen gebend mmeine herren
ihnen auch von der steür jährlichRepeated duration: 1 year 8 schAbbreviation pfennigCurrency: 8 shillings heütiger
währung 28 xCurrency: 28 kreutzer .
Nach welchem abzug die burger noch zu geben schuldig bleiben  42Currency: 42 guilders 55 xCurrency: 55 kreutzer .

Die gmeind GrabßOrganisation: gibt jährlichRepeated duration: 1 year auf MartinPerson: iDate: 11. November (period)
durch ihren steürvogtTerm: ohne mein herren kösten  102Currency: 102 guilders 28 xCurrency: 28 kreutzer .

Die steür zu BuchßPlace: gibt auf gleichen tagDate: 11. November (period) durch
einen steürvogt  51Currency: 51 guilders 14 xCurrency: 14 kreutzer ,
und habend mein gnädigen herren deßen kein kosten.

Die gmeind SevelenOrganisation: liferet und ist zugleich schuldig
auch auf den gedachten tagDate: 11. November (period) wie BuchßOrganisation:  51Currency: 51 guilders 14 xCurrency: 14 kreutzer .
[p. 113]Page break


MühlenenTerm: und ihre pflicht fallen auf jeden MartinPerson: iDate: 11. November (period)Term: Term:


Die mühli bey der stattTerm: , so laut alten urbario Andreaß TischhauserPerson: , anjezt
aber Christen TischhauserPerson: und Davidt HiltiPerson: gehörig ist, mgmeinen gnädigen herren jährlichenRepeated duration: 1 year
zinß schuldig 24 pfennigCurrency: 24 pennies und 2½  pfennigCurrency: 2.5 shillings ,
thut nach heütiger währung  2.25Currency: 2.25 guilders und dr 3Currency: 3 pennies .
Term: Term:
Die Ober MühliPlace: zu GrabßPlace: laut alten urbario Hans TischhauserPerson: , anjezt aber
Hans VetschPerson: , richterTerm: , zustendig, ist jährlichRepeated duration: 1 year mgmeinen gnädigen herren laut eines briefs zinß
schuldig auf MartinPerson: iDate: 11. November (period) fallende 13 schefel weißenVolume: 13 bushels wheat und da die bsitzer solchen zinß
nit gebend auf zinsfahl, mögend mmeine herren daß pfandTerm: zu handen nehmen und ist
ihnen verfallen.

Anjezt laut erkantnußen und langer üebung bahr gelt alljährlichenRepeated duration: 1 year gleich die
underen  21 xCurrency: 21 kreutzer .
Term: Term:
Die sagenTerm: darbey zahlt jährlichRepeated duration: 1 year 15 Currency: 15 shillings dißmahlige währung x 52½Currency: 52.5 kreutzer .

Die sagen am berg old davon der besizer zahlt auch laut urtel
331 pagpagina in copia sovil x 52½Currency: 52.5 kreutzer .
Term: Term:
Die Under MühliPlace: zu GrabßPlace: zinset jährlichRepeated duration: 1 year auf j mgmeinen gnädigen herren
8 schuffel weitzenVolume: 8 bushels wheat laut lehenbriefs, welche dermahlen besitzt Andereß GräßliPerson: .
Und so alljährlichRepeated duration: 1 year der zinß nit zahlt wirt, hat es ein gleiche bewandnuß wie mit
obiger k und wirt fehlig.
Anjezt laut erkandtnußen verglich mit der oberen und langer übung bargelt  21Currency: 21 guilders .

Die besitzer der beiden mühlenenTerm: z’GrabßPlace: habend sich verglichen, daß hinfüro
jeder gleich fil an solchen mühlizinßTerm: geben wolle, ist ihnen zugelaßen,
doch der obrigkeit ohne schaden, darum ihnen ein besigleter brief
zugestelt.
[p. 114]Page break


MühlenenTerm: und ihre pflicht fallend auf jeden MartinPerson: iDate: 11. November (period)

Term: Term:
Item die mühli zu dem AltendorfPlace: gibt jährlichRepeated duration: 1 year mit rechten wie die zu GrabsPlace:
zechenthalben schefel weißenVolume: 10.5 bushels wheat laut briefs anjezt laut rechnung und langer
üebung bahrgelt  11Currency: 11 guilders 34 x Currency: 34 kreutzer 1 drCurrency: 1 penny .

Item die mühli am SefelerbergPlace: gibt in gleichen undergebenen rechten
jährlichRepeated duration: 1 year auf MartinPerson: iDate: 11. November (period) drey viertel weißenVolume: 3 quarters wheat . Dann da solches nicht bescheche,
habend mmeine herren zu derselben rechtsamme fueg wie vor altem her.20

Anstatt der am SevelerbergPlace: abgegangenen mühli habend mgmeinen gnädigen herren landammann
und rath dem amann Thoman SchwendenerPerson: bewilliget, anstatt ein mühli an
selbigem waßerTerm: zu bauen, zum AltendorfPlace: doch oberhalb der alten mühli laut
lehenbriefs, den mann ihme zugestellt, soll besag demselbigen zinß geben
jährlichenRepeated duration: 1 year namlich an bahrem gelt  11Currency: 11 guilders x 34Currency: 34 kreutzer ₰ 1Currency: 1 penny .
[...]Editorially irrelevant21
[p. 116]Page break


Jährliche gültenTerm: an mulchenTerm: Term: Term: Term:


Alle alpenTerm: gelegen in der grafschaft WerdenbergPlace: , die gebend jährlichRepeated duration: 1 year
auß jeglichem sentenTerm: daß mulchen, schmalzTerm: , käßTerm: , zigerTerm: , was sie von einem
mahl milchTerm: machen, so genandt wird daß laubmahlTerm: , und sind diß die alpen:


Im GrabsPlace: er kilchspihl Term: Term:


GambßPlace:

NeuenPlace:

SchleewitzPlace:

In der LankenPlace:

SisytzPlace:

CamperneyPlace: und der KehrPlace:

VilspusPlace: und NauwsPlace:
[p. 117]Page break


JährlicheRepeated duration: 1 year gülten an mulchen

Im Buchser kilchspielPlace:


Die alp MahlbaunPlace:


FahrenbodenPlace:


gibt nach über daß laubmahl jährlichRepeated duration: 1 year zinß dreü große viertel
schmaltz
Volume: 3 quarters lard
, macht 1 groß viertelVolume: 1 quarter 12 maußVolume: 12 mass old ℔ 48Weight: 48 pounds .

Marschüel zun BächenPlace:


gibt über das laubmahlTerm: jährlichenRepeated duration: 1 year zinß 4 große viertel schmalzVolume: 4 quarters lard
und 36 werdt käßUndefined measure/weight: 36 loaves cheese , so die von BuchsOrganisation: ohne miner herren kosten
auf daß schloßTerm: lüferen sollen.
[p. 118]Page break


JährlicheRepeated duration: 1 year gülten an mulchenTerm:
im Sefeler kilchspihlPlace:

Die alp Martschüel am AltensäßPlace:


gibt jährlichRepeated duration: 1 year für laubmahl und zinß von allen sentenTerm: siben mahlen
milch daß mulchen.

Hingegen gibt man ihnen das salzTerm: für achtungTerm: der käsenTerm: und den
knechtenTerm: die hofbrodtTerm: , als solches bräüchig.

Weilen aber allda die gehaltene kilbeTerm: abgestellt, hat man auch
darfür 2 mahl milchTerm: nachgelaßen, allso daß man jezt nur von
5 mahlen daß mulchen gibt.


In ArrinPlace:


gibt jahrlichRepeated duration: 1 year zinß über daß laubmahlTerm: 38 mauß schmalzVolume: 38 mass lard und 10 käß.
[p. 119]Page break


JährlichRepeated duration: 1 year einkohmen an mulchenTerm:


Die ganze grafschafft WerdenbergPlace: überal gibt auch jährlichRepeated duration: 1 year daß
laubmahl im mäyenDate: May, es seye in berg oder thalTerm: , schmaltz und käß als
vil einer auß einem mahl milchTerm: macht.


MontacheinPlace: der hofTerm: ligt im GrabsPlace: er kilchspihl


und gibt jährlichRepeated duration: 1 year zinß manß schmalz 16Volume: 16 mass lard .
[p. 120]Page break


Meinen gnädigen herren güetter,
so sie verleihen;
wie die hofgüeterTerm: verlihen und verehrschatzet
werdenTerm: Term: Term:


Alle eigene hofgüeter verleihend mgmeinen gnädigen herren zu 10 jahrenDuration: 10 years um und nehmend darvon den ehrschatzTerm: und mögend dieselbigen leihen, wem sie wollen old selbst zu
ihren handen nehmen. Sie mögend auch zu 10 jahrenDuration: 10 years
um den zinß und ehrschatz minderen oder mehren
nach ihrem willen und gefallen.

Beschicht durch 2 gesandtenTerm: jeder religionTerm: einen, die
an den particular landtgmeinder erwehlt werden.


Der hofTerm: und lehenleühtenTerm: pflicht und lobung, so
sie zu thun schuldig, wann mann die höf und
güeter zu 10 jahrenDuration: 10 years um verlehnet


Die hof und lehenleüth, wann sie hoofgüeterTerm: zu lehenTerm:
empfahend, sollend an eidtsstäth loben, mgmeinen gnädigen herren
nutz und frommen zu förderen und ihren schaden zu
wenden und zu wahrnen nach ihrem besten vermögen,
und besonders keine der güeteren zum schloß
gehörig nit zu verschweigen.

Zum anderen die höf und güeter in ehren zu
haben und zu bauenTerm: , waß zu bauen ist.

Zum driten den zinßTerm: von solchen güeterenTerm: bey gewohnlicher zeit zu richten und zu wahren in daß schloßTerm: .

Zum vierten alle fähl, fräfel und bueßen, auch waß
dergleichen mehr ist, so sie g’sehend übergohn, einem
landtvogt anzuzeigen, als solches ihr eid zedel auch
weißt und solches frommen lehenleühten gebührt. [...]Editorially irrelevant22

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. See SSRQ-SG-III_4-230-1.
  3. See urn:ssrq:SSRQ-SG-III_4-143-1.
  4. See SSRQ-SG-III_4-143-1, S. 3.
  5. See SSRQ-SG-III_4-151-1.
  6. Corrected: ).
  7. See SSRQ-SG-III_4-143-1, S. 5.
  8. See SSRQ-SG-III_4-143-1, S. 6–7.
  9. See SSRQ-SG-III_4-123-1.
  10. Deletion: mr .
  11. Deletion: fehlig.
  1. Im Urbar sind zwei verschiedene Paginierungen notiert. Auf der Innenseite eines Blattes ist die ursprüngliche Paginierung, die mit «pagina 1, 2o, 3o » usw. angeschrieben ist und erst mit den Einträgen zum eigentlichen Urbar beginnt. Diese wird übernommen, jedoch auf den folgenden Seiten nicht mehr transkribiert. Auf den Aussenseiten ist eine etwas spätere Paginierung notiert, die am Anfang des Buches beginnt.
  2. Wirt zum Gasthaus HirschenPlace: .
  3. Die Anstösser sind nicht notiert.
  4. S. 13–79 folgen Wahl, Eid, Pflichten und Einkommen des Landvogts und der Amtleute sowie der Angehörigen des Militärs (SSRQ SG III/4 230-1).
  5. Inhaltlich gleich wie im Urbar von 1581Date: 1581.
  6. Im Urbar von 1581Date: 1581 ist nur der erste Abschnitt enthalten, der inhaltlich identisch ist mit demjenigen in diesem Urbar.
  7. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  8. Auf Seite 89 ist der Urteilbrief von 1605 über das Weihnachtsholz der Ausbürger abgebildet, der unter SSRQ SG III/4 151-1 ediert ist.
  9. Vgl. SSRQ SG III/4 115-1.
  10. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  11. Siehe dazu die sogenannte Werdenberger Reformation: SSRQ SG III/4 231-1.
  12. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  13. Inhaltlich gleich wie im Urbar von 1581Date: 1581.
  14. Inhaltlich gleich wie im Urbar von 1581Date: 1581.
  15. Es folgt die Abschrift des Vertrags zwischen GlarusOrganisation: und Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: wegen der Rechte am Fährbetrieb bei BendernPlace: von 1546Date: 1546 (SSRQ SG III/4 123-1).
  16. S. 100–103 folgen die Abschriften zweier Urkunden: Zehntfreibrief für die Weingärten am HugenbüelPlace: vom 15. Januar 1480Date: 15.1.1480 sowie über den Verkauf des Guts Hugenbühl vom 22. Juni 1566Date: 22.6.1566.
  17. Es folgt eine Abschrift über die Bestätigung zur Befreiung der BürgerTerm: und AusbürgerTerm: vom Jungtierzehnt von 1619Date: 1619 (vgl. SSRQ SG III/4 116-1).
  18. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 199-1.
  19. Vgl. SSRQ SG III/4 186-1.
  20. Der Abschnitt ist mit dem nächsten Abschnitt durch eine geschwungene Klammer verbunden.
  21. Es folgen zwei Erkenntnisse über die Mühlen aus den Jahren 1693Date: 1693 und 1728Date: 1728.
  22. Es folgen die Verzeichnisse der ErblehenTerm: nach PfarreienTerm: aufgeteilt.