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SSRQ SG III/4 196-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 196-1

License: CC BY-NC-SA

Erkenntnis über das Kelchhalten an Festtagen und die Alpnutzung durch den Landesfähnrich

1673 May 29.

Nachdem Streit entstanden ist zwischen Landeshauptmann Forrer und Hauptmann Zogg als Verordnete der Gemeinde Grabs einerseits und Landesfähnrich Tischhauser betreffend das Halten des Kelchs beim Abendmahl sowie die Alpnutzung, wird Glarus verständigt, um den Streit zu schlichten. Darauf bestimmt Glarus, dass das Kelchhalten für dieses Mal sein verbleiben haben soll. Danach soll es der Gemeinde Grabs überlassen sein, jemanden aus ihrer Mitte dazu zu bestimmen. Die Gemeinde beschwert sich auch, dass Landesfähnrich Tischhauser mit seinem Vieh in die Alpen fahre, wie es ihm gefalle. Darauf bestimmt Glarus, dass er sich in Zukunft an diejenige Alp halten soll, die ihm zustehe. Wer auf der Oberen Müli wohnt, soll zu den Bergleuten gehören und mit ihnen zur Alp fahren.

  • Shelfmark: OGA Grabs O 1673-1
  • Date of origin: 1673 May 29
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 33.0
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin SchindlerPerson: , Landschreiber

Nicht nur auswärtige AmtleuteTerm: von GlarusPlace: versuchen wiederholt, aus ihrem Amt persönlichen Nutzen zu ziehen (SSRQ SG III/4 181-1; SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1); manchmal sind es auch Angehörige der einheimischen Führungsschicht, die ihr Amt zum persönlichen Vorteil zu nutzen versuchen, wie dieses Beispiel zeigt. Der LandesfähnrichTerm: erhebt nicht nur Anspruch auf das Halten des KelchsTerm: und Verteilen des Weins während des Abendmahls, sondern nutzt eigenmächtig «alle» AlpenTerm: der GrabserOrganisation: . Glarus schützt die Gemeinde Grabs bei ihren Rechten an ihren Alpen und bestimmt, dass die Gemeinde für das Kelchhalten einen Mann aus ihrer Mitte selbst wählen soll. Nach dem UrbarTerm: von 1754 steht dem Landesfähnrich als zusätzliches Einkommen nur einen Teil der Nutzniessung an dem ÄulershofPlace: zu (SSRQ SG III/4 230-1, S. 76).

Am 21. April 1681Date: 21.4.1681 schützt GlarusOrganisation: die Gemeinde GrabsOrganisation: gegen die Ansprüche des LandweibelsTerm: , der aufgrund seines Amts das Recht auf unentgeltliche NutzungsrechteTerm: für seine PferdeTerm: oder sein ViehTerm: auf der GrabserOrganisation: AllmendTerm: beansprucht (LAGL AG III.2462:003; dieses Urteil wird nach einem Wiedererwägungsgesuch des Landweibels am 9. Juni 1681Date: 9.6.1681 bestätigt: LAGL AG III.2462:004). In der RemedurTerm: von 1725Date: 1725 wird dieses Urteil von Glarus dahingehend erläutert, dass die Gemeinden den Amtsdienern den Auftrieb gegen Bezahlung erlauben müssen (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 2).

Edition Text


Wan dan sich etwaß mißverstendtung erhebt und zu
getragen hat, entzwüschet unsren lieben und getrüwen
angehörigen der graffschafft Werden BergPlace: , hAbbreviation landtßhauptmanTerm: ForerPerson: und hrAbbreviation hauptmanTerm: ZogkhPerson: in namen
der gmeindt GrabßOrganisation: und dan auch dem hAbbreviation landtßfänderichTerm: DischhausserßPerson: , in deme, wer bi deß hrAbbreviation abendt
mall
Term:
an den heiligen tagenTerm: den kelchTerm: heben und
zu trinkenTerm: geben solle. Willen nun mein g hr
und obr
gnädigen herren und oberen
, landtaman und ratt zu GlarußOrganisation: bereitß
verstendiget worden, daß zweyenAmount: 2 ehrliche mänerr
selbigeß zuverrichten bestelt und geohrnet worden,
habent mein g hr und obrgnädigen herren und oberen sich erkent,
daß eß umb ein mall sein verbliben darbi haben
solle, biß dahin der herr landtvogt die vorgefalnen
sachen gegen hrAbbreviation landtßlandtßfänderich DischhausserPerson: wirt erörteret
haben. Noch dem selbigen aber und fürohin sole eß
einer gmeindt GrabßOrganisation: leüt uß ihren mitlen nach
belieben, den kelchTerm: bi deß hAbbreviation dischTerm: an den heiligen
tagen
Term:
zu heben, zuverohrnen und zu bestellen
an heim gestelt und über lassen sein.

Nach deme auch in gebracht worden, daß hAbbreviation landtßfenderich DischhausserPerson: mit seiner habTerm: an die alpenTerm: , wo
eß ime gefelig, gefahren, dorüber sich ein gmeindt GrabßOrganisation:
beschwert sein befunden, hierüber mein g hrgnädigen herren sich
erkent, daß er ihnen in keine alpen fahren solle,
alß wie er sich nach gewunten bruchen beföugt ist,
mit namen, welcher uff der Obern MülliPlace: hauset, sole
zu den bergleutenTerm: an die alp fahrenTerm: und hiemit jeder
seine alt gewunte alpen und nit anders sich bedienen
und gebruchen solle, den 29. mey 1673Date of origin: 29.5.1673.
lschrlandschreiber Fridli SchindlerPerson:
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Erkantnuß meiner
gnädigen hAbbreviation von
GlarußPlace:
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Den kelchTerm: halten an festtagenTerm:
[Registratur’s sign on the reverse side in a hand of the 18th century:]
1673 a

Notes

  1. Deletion: N. 28.