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SSRQ SG III/4 170-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 170-1

License: CC BY-NC-SA

Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes

1637 February 16.

Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:

1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.

2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.

3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.

4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.

5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.

6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.

7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.

8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.

9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.

10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.

11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.

Der Aussteller siegelt.

  • Shelfmark: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
  • Date of origin: 1637 February 16
  • Transmission: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 33.0
  • Language: German

  • Shelfmark: LAGL AG III.2446:001a
  • Former shelfmark: LAGL VI. 258
  • Date of origin: ca. 1637 – 1700
  • Transmission: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 17.0 × 21.5
  • Language: German
  • Shelfmark: LAGL AG III.2446:001b
  • Date of origin: 18. c.
  • Transmission: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 33.5
  • Language: German

  1. Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleTerm: in WerdenbergPlace: sind bereits 1560Date: 1560 zu erkennen, denn 1561Date: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusPlace: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Date: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnTerm: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Date: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.

    Das gesiegelte LibellTerm: zur StiftungTerm: der SchuleTerm: mit einer OrdnungTerm: zum StiftungsgutTerm: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.

    Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarTerm: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B  99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganisation: 1735Date: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).

  2. 1640Date: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPerson: von Werdenberg-WartauPlace: , dass drei Jahre nach der StiftungTerm: alles, was er in das UrbarTerm: zur StiftungTerm: und zu den StifternTerm: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarTerm: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisTerm: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).

  3. 1726Date: 1726 bewilligt GlarusOrganisation: der Gemeinde SevelenOrganisation: die Errichtung einer Schule im SommerTerm: und im WinterTerm: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenPlace: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtTerm: und der Gemeinde SevelenOrganisation: um Beiträge an die SchuleTerm: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).

    Zur Errichtung einer Schule in WartauPlace: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.

  4. Zur Schule in Sax-ForsteggPlace: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.

Edition Text


Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganisation: , bekenend und thund kundt
offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß
wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß
komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen
der graffschafft WerdenbergPlace: von der gmeind SevalaOrganisation: abgeordnete
Hanß SpizPerson: und Niclaus EnglerPerson: , alda sy unß in obgedachter ihrer
anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und
wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har
nit allein geistlicherTerm: , eigner geistlicher herren und kirchen
dieneren
Term:
, sonderen auch danacher notwendiger underrichtsTerm:
der zahrten jugendtTerm: in der schuolTerm: entmanglen müößen.
Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondTerm: mit
umb cöstenTerm: , intragenden nuzungen, rähntTerm: und zechentenTerm: durch
stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungTerm: als in zunemung erwachßen.

Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem
und dem anderen dißerem mangelTerm: begegnet und in sonderheit ihre jugentTerm: in der schuolTerm: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach
guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert,
besundere gstifftTerm: und vergabungenTerm: zu uffnungTerm: und enthaltung
einer wol bestelten winterschuolTerm: zu vermachen mit dem
pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen
sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungTerm:
unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben,
schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles
solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret
bekrefftigen wollend. Und nach dem nun wir ihr
obbemelt, loblich und christlich vorhaben nit nur hochnothwendig, [p. 4]Page break
sonderen ihre hierüberen nachgsetze
articul ihnen und ihren nachkomenden
dienstlich und ruhmlich, unß aber unßeren hochheiten nit nachtheilig befunden, alß habend wir selbige
nachgesezter maßen zu ratificierenTerm: und confirmiern
in dhein verweigerung ziehen wollen.

Wir wollend hiemiten auch selbige gut gheißen und
ihre nach nachkomenden darbey bliben zulaßen
und gnädig begeben und versprochen haben.
Und benamtlichen
für dz erst wollend wir, daß solcher stiffterenTerm: vergabungenTerm: eintzig und allein der schuolTerm: und schuolhaltungTerm:
dienen, darbei verbliben und über kurz nach lange
zeit, weder durch sy nach ihre nachkomenden, weder
durch geistlich nach weltliche nach einiche personen,
under was preetext, vorwand und schein es immer gsein und erdacht werden möchte, suma auf keinerley
weiß nach weg, von der schuol, weder rechtlich nach
güetlich, nit solle verzogen, abgesprochen, veraberwanddlet, verwendt nach anderwerts gebrucht, mißbrucht
old angesprochen werden. Und da je leüth über kurz
oder lang, es werend geistlich old weltlich, es werend
dißer stifftungenTerm: inverleibt old nicht, welche erst erzelter und anderer maßen dißere stifftungen der
schuolTerm: anzugriffen und mit wz fürley mitlen an
zetasten oder sonst ohngebürlich darmit umbzegahn
sich anmaßen weltend, dardurch besagte stifftung
zu ohncostenTerm: , zu entgeltung oder anderer benanten
old ohn benamter ohngelegenheit gebracht werden
möchte, sollend solche personen, die solches anfiengendt,
nit allein mit cöstigen belegt, sonderen ernstlich gestrafft
werden. Sich auch allwegen die schuolstifftungTerm: nichts zu
entgelten haben, sonderen bey solchen rechtsamenen und an
dem orth verbliben, wie bey dißeren und volgenden articulen anbedeingt worden, maßen die stiffterTerm: solches
der und keiner anderen gestalten vergabet habendt.

Zum anderen, daß derselbigen stifftung und jerliches einkommenTerm: je nach gestaltsame der zeiten, der fählTerm:
und grat jahrenTerm: , des vermögensTerm: und anderen beschaffenheiten der gebür nach vorauß einem herren geistlichen ervolgen welend laßen und daß allein von der
haltenden schuolTerm: wegen. Da aber bey grath jahrenTerm: [p. 5]Page break
einem, der die schuol verwessenTerm: thut, das
inkommen solchen gstifftsTerm: nit volkomen sol übergeben,
sonderen ein theil deßselbigen in vorrathTerm: gstelt werden,
damiten man auf den fahl bey fälbaren jaren einem
schuolmeisterTerm: die handtzbieten habe und dz capitalTerm:
ohngeschweinertTerm: verblibe, mit dem lauteren bedingten anhang daß, so vehr ein geistlicherTerm: järlich in der
gmeindt SevalaPlace: ein monat vorzeits bestimter anhebung der schuolTerm: die schuol selbsten mit schuol erheüschentem fleiß
und ernst zehalten sich verlauten, die gmeind ansprechen
und es erstaten thete. Wan und aber ein geistlicher das
nit thete oder thun welte und die jugendtTerm: durch in fahrläßigkeit verabsaumtTerm: und deßen vor unßeren jeder wilen habenden landtvögten durch biderbe leüth überzeüget wurde, daß alß dan sy, die gmeind, einen anderen
schuoldienerTerm: , so der jugendt, wie es sich gebürt, fleißiger
bevorstiende, wol erheüschenTerm: und erkießenTerm: , auch nach
gstaltsamme deß inkommensTerm: und jahrgangsTerm: werden laßen.
Mögendt da auch jeder zeit ein schuoldienerTerm: uff dz weinigst,
nach dem der winterTerm: wie ghört angegangen, die schuol vier
monat
Duration: 4 months
lang zehalten schuldig sein sol.

Zum driten sollend die jenigen, welche hieran gestiffet
oder deren nachkomen, wo etwan einer old mehr derselbigen
auß ohn verstendigem iffer nit gedulden möchtend, wan
ein schuoldienerTerm: ihre kindTerm: mit schuol erheüschendem ernst Text variant in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig unda
der gebür nach handhabendte und bezüchtigteTerm: , ihrer oder
der irigen vergabungen halber dem selbigen keinen intragTerm: ,
anforderung und bhaltung am inkommen zmachen nit
befüögt sein.

Zum vierten sollend alle die jenigen, welliche ihre
vergabungenTerm: an dißere schuol haltungenTerm: geordnet, solches
allein für sy und ihre erben zu genießen haben, mit solcher
erlüterung, das wo etwan eigenrichtigeTerm: , vermögliche, hablicheTerm: leütTerm: werend, [p. 6]Page break
die dahin nützit vergabet hetend, solche
und ihre nachkomen dißerer stifftung weder vechigTerm:
nach gnoßTerm: sein solend, biß so lang alß sy oder ihre
nachkommen ihre vergabung auch darbey theten. b–Doch
doch
Corrected: Doch
–b bhalten wir unßerer hochheit bevor, dergleichen vermüglichen lüthen (wo güötlichs nüzit erheblichCorrected: )c ein gebürlichen
aufflagTerm: nach beschaffenheit hab und gutsTerm: dahin zebegeben
auffzerlegen, damiten die schuolTerm: allgemein und frey seyge.

Waß armeTerm: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen
zur underweißung umb gottes willen die schuol offen
stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.

Zum fünfften sol dz vermachte schuol gstifftTerm: und deselbigen recht, gnuß und grechtigkeit nit wie ander hab und
gut vererben oder gerbt, verschencktTerm: oder verkaufftTerm: werden
von denen oder deren nachkommenden gegen denen, so nüzit,
oder ihre elteren und forderen, an dißer stifftungTerm: hatend.
Es sol auch dißere stifftungTerm: sich nit auß der gmeind SevalaOrganisation:
erben, vil wenniger von der schuol ziehen laßen.

Zum sechßten habend die anfänger dißer vergabungenTerm:
ihnen vorbehalten, hierumb ohne eineß jeden gutwiligkeit
keine ewige, ohn ablößliche säzTerm: uff under pfandenTerm: zu
machen, darbey wir es auch verbleiben laßen wellendt, sitemahlen, wie nachfolgt, ein schuol d vogtTerm: brieff so ablößlich in keiner münzwendungTerm: dz gelt zu nemmen schuldig
sein sol.

Zum sibenden, wan einer sein uffgmächtTerm: zu dißer schuolTerm:
einem schuolvogtTerm: , welcher von der gmeindTerm: dahin erwehltTerm:
ist und erwelt werden sol, samethafft erlegen und außrichten wellte, so sol es der schuol vogt schuldig sein zenemmen.
Es sol aber einer, welcher dz thun welte, es einem schuolvogt ein halb jarDuration: 6 months zuvor an und abkünden. Oder da es
nit bescheche, sol ein schuolvogtTerm: solches zeempfahen nit
schuldig sein.
[p. 7]Page break
Zum achten sol in erlegungTerm: des auffgmachtßTerm: keiner kein gfahr brauchen, alß da sein möchte
in hocher wehrungTerm: , schwalTerm: , auffgang, steigerung oder
andere besorglichkeit schlechter münzenTerm: , suma uff keinerley weiß nach weg. Und sol e–es esCorrected: es–e deßwegen ein schuol
vogt
Term:
, in solchen beschaffenheiten zenemen und sich bezalt zu
machen laßen, nit schuldig sein.

Zum nünten, ob einer an offternammtes orrtt der schuolTerm:
verstifften thete und es aber am cappitalTerm: so lang und
weit zu erlegen ufzuge, daß darby seines übelhaltens oder
ohnhaußes gfar zu besorgen were, sol selbiger schuldig sein,
solcheß, sein testammentTerm: , inert jarßfristDuration: 1 year mit abloßiger und
pfandTerm: zu versicheren. Was aber reiche, hablicheTerm: leüth
antrifft, kan solchen umb den zinßTerm: dreü jahrDuration: 3 years lang wolgeduldet werden. Doch nach hinfließung der dreyen jarenDuration: 3 years
solend selbige auch abloßige underpfandTerm: geben, damit sich diß
fals der armme, welcher sein gutwiligkeit auch darby thut,
nit zu beklagen habe. Es sollend auch obwol gemelte schuolvergabungenTerm: des hauptgutsTerm: und der zinßen halber in der inziechung gleiche recht haben wie die kilchen spänTerm: und andere
unßere ränthenTerm: .

Und danethin zum zechenten sol ein schulvogtTerm: , der
wie ein stürTerm: old gmeindvogtTerm: auch dahin erkießtTerm: , jerlich
an der übrigen gmeindtrechnungTerm: , darby ein landtvogtTerm:
bilich sein sol, deß schuolinkommenß und ußgebenß halber
fleißige, getreüwe, rechte, schrifftliche rechnungTerm: geben und
ime den zu mallen solliche mit der schuol mindstem
costen abgenomen werden.

Schließlichen, wan aber nebent und ußert dißer schuol
stifftung
Term:
, jez old in dz könfftig, gut herzige lüt sein möchtend, welche ir freygebigkeith nit an die schuolTerm: , sonder an die
pfrundTerm: verstifften weltet, als solle selbiges ußtruckentlich
der pfrund verbliben,
so f–wol wolCorrected: wol–f alß obernambte stifftungTerm: der schuol. Und
sol alß dan keinß in dz ander vermischt werden, in crafft
diß brieffs.
[p. 8]Page break
Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem
urkunt und imer wehrenden bestetigung
habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganisation: als herren der graffschafft WerdenbergPlace: , für unß und unßere nachkommen, jedach
unß an der colaturTerm: zu SevalaPlace: , der pfrundenTerm: und
oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch
in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers
landt GlarußOrganisation: secret insigel an dißere leibelTerm:
schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari,
nach der heilsammen menschwerdung unßers herren
Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig
und darnach in dem sibenden
jahre
Date of origin: 16.2.1637
.

Notes

  1. Text variant in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig und.
  2. Corrected: Doch.
  3. Corrected: ).
  4. Deletion: voegt.
  5. Corrected: es.
  6. Corrected: wol.