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SSRQ SG III/4 231-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 231-1

License: CC BY-NC-SA

Werdenberger Reformation: Verwaltungsreform betreffend die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter

1754 April 28.

Verwaltungsreform mit 21 Artikeln betreffend das Korn- und Weinmass, die Pflege der herrschaftlichen Weinberge, den Schlossbrunnen, die Schützengaben, den Zoll in Buchs, die Schätzung des Todfalls, das Bussengericht, die jährliche Rechnungsablegung, Bussen bei Promiskuität und Ehebruch, Weingaben, das Schiessen auf dem Schloss, die Frühmesse von Wartau, den Kommunionswein, den Jahreslohn des Landvogts, den Lohn der Drescher, das Festmahl nach Beendigung des Dreschens, die Einfuhr von Getreide, die Vergabe von Almosen, die Abgaben der Müller, den Unterhalt des Schlosses, der Pfrundhäuser und anderer baufälliger Gebäude.

  • Shelfmark: StASG AA 3 B 02, S. 17–19
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.5 × 40.0
  • Language: German

  • Shelfmark: LAGL AG III.2401:044, S. 17–19
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Original, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, auf den Seiten 900 bis 936 verschiedene Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.0 × 36.0
  • Language: German
  • Shelfmark: PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9
  • Date of origin: 1754 April 28 – December 31
  • Transmission: Abschrift, Buch (unpaginiert) in kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 16.5 × 20.0
  • Language: German

Die Werdenberger RefomationTerm: ist im UrbarTerm: von 1754Date: 1754 überliefert und nicht datiert. Es ist anzunehmen, dass diese im Zusammenhang mit der Erstellung des Urbars entstand. Die VerwaltungsreformTerm: betrifft in erster Linie Missstände wie zu hohe KostenTerm: in der VerwaltungTerm: , die unordentliche Buchführung oder die Vernachlässigung herrschaftlicher GüterTerm: (besonders der WeinbergeTerm: ) und knüpft damit inhaltlich an die Verwaltungsreform von 1650Date: 1650 (SSRQ SG III/4 181-1) an. Zu den Verwaltungsreformen im 17. Jh., die auch das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen (oft zugunsten der Letzteren) regeln vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1, zur Verwaltungsreform von 1687Date: 1687 siehe das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1).

In der Abschrift im Kopialbuch von Johannes BeuschPerson: fehlen die Artikel 20–21 wegen des Verlusts von einer oder mehrerer Seiten. Interessant an dieser Abschrift sind die ergänzenden Angaben zu den ehemaligen KostenTerm: und Ausgaben, die gekürzt wurden: So z. B. wurden sowohl der LohnTerm: der Drescher als auch die Ausgaben für das Festmahl nach Abschluss der Drescharbeiten halbiert, von 50 auf 25 Gulden bzw. von 7 auf 3.5 Gulden. Auch der Lohn des LandvogtsTerm: wird von 110 auf 100 Gulden herabgesetzt ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9).

Edition Text

[...]See SSRQ-SG-III_4-229-1a1

WerdenbergerPlace: reformationTerm:


1.o Es solle fürohin daß kornTerm: und der weinTerm: gemäßen
werden durch einen beeidigtenTerm: und solle zum wein
ein befochtnerTerm: eimerTerm: gebraucht werden.Term: Term:

2.o Es solle ein jeweiliger wingerts vogtTerm: zu sechen verpflichtet seyn, wo etwan blößenen old weitenen durch
abgangTerm: der alten räbenTerm: und sonst in mmeiner gnädigen
herren weingartenTerm: seyn möchten und dann zumahlen
dieselben blößenen mit guten räben wiederanpflanzen
und versechen, auch die räben durch daß gruebenTerm:
und jährlich mit 20 fuederVolume: 20 cartloads bausTerm: deß landtvogten
ordenlich und fleißig anbauen und deßtwegen nichts
verscheinen und in abgang kohmen laßen, wie auß
hinlaßigkeit bis dahin beschechen.2Term: Term:

3.o Der schloßbrunnenTerm: solle fürohin von einem ehrlichen
mann mit zuthueung der teüchlenTerm: und waß darzu
nöthig ist gemacht, auch geleitet werden und uncklagbahr
versorget. Damit aber mgmeine gnädigen herren mit demselben keine
fernere köstenTerm: haben müeßen, solle derselbige daß
güetliTerm: nützen und ihm darfür gelaßen werden.
Und hingegen dem laüfferTerm: BrunnerPerson: 3 mitmelArea: 3 mitmal Herren
guet
Place:
, so der landtvogt dißmahl in handen, zu nutzen
übergeben werden sollen.Term: Term: Term: Term:

4.o Die oberkeitlichen schieß cronenTerm: sollend gleich denen
zu UtznachtPlace: und im GasterPlace: abgestricktTerm: seyn und
auch dem landtvogt nichts darfür verrechnet werden.Term: Term:

5.o Betreffend den zohlTerm: zu BauchßPlace: soll allwegen ein
beeidigter denselben einzichen und daß gelt
ordenlich einem jeweiligen landtvogt zu handen
mgmeiner gnädigen herren einliferen. Und solle fürohin dem
landtvogt nit mehr als wie von alters her 20 ggut bazenCurrency: 20 batzen
und dem zohlerTerm: 2 Currency: 2 guilders für sein verdienst von dem zohlgeldtTerm: genohmen und bezahlt werden. Deßwegen
mgmeine gnädigen herren weiters nichts angesuecht werden mögen. Term: Term: Term:

6. Die fählTerm: betreffend, sollend solche von den 3 schätzerenTerm: bim eidTerm: geschätzt und jedem mehr nicht als
6 ggut bazenCurrency: 6 batzen gegeben werden, aus deß landvogts
3ten theil genohmen und mghrmeinen gnädigen herren nichts angerechnet werden solle. Übrige 2 drithel aber mgmeinen gnädigen herren [p. 18]Page break

Werdenberger reformation


verrechnet und bezahlt, auch die 3 schätzerTerm: bey eines
jeweiligen landvogts aufritTerm: in eidTerm: genohmen
werden sollen.Term: Term: Term:

7.o An einem büeßentagTerm: solle fürohin der landtvogtTerm:
zu sich nehmen den ammanTerm: , landtschreiberTerm: , ein geschwornen richterTerm: und den landtweibelTerm: und nit mehr. Und
solle dem landtvogt für jeden tagTerm: 1 cronenCurrency: 1 crown , den übrigen
aber jedem ½ Currency: 0.5 guilder gegeben werden und weiters keine
zehrungßTerm: köstenTerm: . Es sollend auch zu abschneidung der
kösten kein dergleichen tag angestelt werden, es habe
dann der landvogt hierzu genuegsamme geschäfft.Term: Term: Term:

8.o Ein gleiches solle mit stellung der jährlichen ambtsrechnungTerm: beobachtet werden.Term:

9.o Für die s hAbbreviation buehlen bueßTerm: solle könfftig wie bey uns
vor beide gegeben werden  16Currency: 16 guilders .Term:

10.o Für den früehen beyschlafTerm: solle von beiden straffTerm:
genohmen werden  8Currency: 8 guilders .3Term: Term:

11.o Den ehebruchTerm: betreffend ist 32Currency: 32 crowns oder 20 cronenCurrency: 20 crowns die bueßTerm: .
Und im fahl obiger 3 punckten halber, einer old eine
die bueß nit zu bezahlen hette, dieselbe mit dem leibTerm:
durch die gefangenschafftTerm: abbüessen und mit waßer
und brot
Term:
gespeißt werden sollen.Term: Term: Term:

12.o Wenn es die sach ehrenhalb erforderet, solle der weinTerm:
verehretTerm: werden, sonst nicht leicht geschechen und kösten
gemacht werden sollen.Term:

13.o Daß schießenTerm: auf dem schloßTerm: solle fürbas allerdingen
abgestricktTerm: und verboten seyn, vorbehalten gewüße
schießTerm: an einem aufritTerm: .Term:

14.o Wegen der früemäßTerm: zu WartauPlace: solle ein jeweiliger
landtvogt mmeinen gnädigen herren specificierliche rechnungTerm:
einbringen und sollend fürhin alle unnöhtige köstenTerm:
abgestricktTerm: seyn und nit mehr verrechnet werden.Term: Term:

15.o Wegen deß hAbbreviation comunionweinsTerm: auf die 3 heilig
fäst
Term:
solle könfftig auch die rechnungTerm: specificierlich
eingelegt werden.Term: Term: Term:

16.o Dem jeweiligen landtvogtTerm: solle für sein jahrlohnTerm: mehr
nit angerechnet werden als 100 Currency: 100 guilders . Term: Term:

17.o Wegen tröscherlohnTerm: fürhin nur 25Currency: 25 guilders .Term:

Wegen der fledilediTerm: Currency: 3.5 guilders . Term: Term:

18.o Von den früchtenTerm: einzufüehren 20Currency: 20 guilders .Term:

19.o Mit denen, so deß allmuesensTerm: sich behelffen und [p. 19]Page break
steürenTerm: forderen, soll mit ertheilung derselben
alle bescheidenheit gebraucht werden.Term: Term: Term: Term:

20.o Die müllerTerm: , so ihr schuldigen weitzenTerm: abzustatten
pflichtig sind, sollend nach ertheilten brieffen und
siglen sich in allweg einrichten und denselben
zahlen.Term: Term: Term:

21.o Wegen verbeßerungTerm: deß schloßesTerm: , der pfruendhaüserenTerm: und andern baufelligenTerm: sachen, so mghrnmeine gnädigen herren
ansechen thund, solle fürohin ohne deren erckantnuß
nichts mehr gemacht werden.Term: Term: Term:

Notes

  1. See SSRQ-SG-III_4-229-1.
  1. S. 1–12 sind die Schlossgüter und einige Hoheitsrechte eingetragen.
  2. Vgl. Wahl, Eid und Ordnung eines WeingartenvogtsTerm: SSRQ SG III/4 230-1, S. 73–74, 370–371.
  3. In der früheren Verwaltungsreform von 1653 und der Remedur von 1725 beträgt die Busse drei Kronen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 15).