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SSRQ SG III/4 234-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 234-1

License: CC BY-NC-SA

Beschreibung der Gerichte in der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt folgende Gerichte: Ehegericht, landvögtliches Bussengericht, Hochgericht, schiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts, Herrschaftsgericht und Appellationen, Zeitgericht, Kaufgericht und Appellationen sowie die daran beteiligten Personen, die Abläufe, die damit verknüpften Mahlzeiten, Kosten etc.

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 006, S. 80–97
  • Former shelfmark: StASG AA 2 B 6
  • Date of origin: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 19.5 × 24.5
  • Language: German
  • Scribe: Johannes UlrichPerson: , Landvogt von Sax-Forstegg

  1. Der Auszug über die Gerichtssituation in der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: stammt aus dem VerwaltungTerm: shandbuch von Johannes UlrichPerson: , der von 1746Date: 1746 bis 1755Date: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggPlace: war (auch Handbuch der «Saxer Kommlichkeiten» genannt). Das Handbuch ist nicht datiert, doch aus dem Inhalt wird ersichtlich, dass UlrichPerson: das Handbuch rückblickend am Ende seiner RegierungszeitTerm: für seinen Nachfolger verfasst haben muss: So schreibt er z. B., dass in seiner gesamten Regierungszeit nur zwei KaufgerichteTerm: einberufen worden seien, oder er erachtet eine ausführliche Beschreibung des EhegerichtsTerm: für unnötig, da der neue Landvogt zwei Jahre im ZürcherPlace: Ehegericht gesessen habe.

    Das Handbuch ist mit 134 Seiten sehr umfangreich und eine wichtige Quelle zur landvögtlichen Verwaltung der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: . UlrichPerson: beschreibt nicht nur die einzelnen GerichteTerm: der Herrschaft, sondern auch die zum SchlossTerm: gehörigen GüterTerm: , HöfeTerm: , AlpstösseTerm: , MühlenTerm: , BächeTerm: und HoheitsrechteTerm: wie WildbannTerm: , FischereiTerm: , ZölleTerm: auf Waren, auf Jahr-Term: und WochenmärkteTerm: sowie auf Vieh (SSRQ SG III/4 232-1), FälleTerm: , FrondiensteTerm: , ZehntenTerm: , SchulenTerm: , UngeldTerm: , MesmerdienstTerm: , WahlTerm: der AmtleuteTerm: , GemeinderechnungenTerm: , LandvogteirechnungTerm: usw. Die detaillierten Schilderungen wie Zeit- oder Ortsangaben, Sitzordnungen, Teilnehmer, Mahlzeiten oder Sitzgelder sowie die Beschreibungen über das persönliche Vorgehen und Verhalten in gewissen Situationen lassen zwar die einen oder anderen Angaben missen, doch gehen die Informationen weit über die üblichen Verwaltungsordnungen hinaus und geben viele wertvolle Hinweise auf die VerwaltungspraxisTerm: im Alltag. Die Einträge zu den Mühlen sind ausführlich dargestellt bei Reich, 1999, S. 182–183. Zu den herrschaftlichen Gütern und Rechten vgl. auch das Verkaufsurbar (SSRQ SG III/4 157-1) sowie den Verkaufsbrief von 1615 (SSRQ SG III/4 158-1).

  2. Die Beschreibung des ZeitgerichtsTerm: ist sehr detailliert, doch fehlen genaue Angaben über die Zahl der Richter (ebenso beim Hochgericht). Anhand der Sitzordnung sowie der Angabe von 19 Personen, die nach der Gerichtsverhandlung an der MahlzeitTerm: teilnehmen, kann man die Anzahl der RichterTerm: rekonstruieren. Im GerichtTerm: sitzt der LandvogtTerm: , der LandammannTerm: zu seiner Linken, der LandschreiberTerm: zu seiner Rechten und der LandweibelTerm: zwischen Landvogt und Landammann. Am Essen nehmen zusätzlich die beiden FischerTerm: sowie der ZöllnerTerm: teil; demnach sitzen 12 Richter im Gericht, da das Essen für 19 Personen ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung des Gerichts ist wohl dieselbe wie im HochgerichtTerm: mit 13 Richtern (ohne den Richter aus LienzPlace: , das nur hochgerichtlich zur Herrschaft gehört), vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 241-1.

    Bereits unter den FreiherrenTerm: von Sax-HohensaxOrganisation: findet jährlich im Mai ein ZeitgerichtTerm: statt, an dem die AmtleuteTerm: die busswürdigen Personen bekannt geben und die RichterTerm: deren BusseTerm: und StrafeTerm: bestimmen (StASG AA 2 A 3-9-1). Kurz nach dem KaufTerm: der Herrschaft übergibt ZürichOrganisation: 1616Date: 1616 dem LandvogtTerm: jedoch das alleinige Recht, strafwürdige Personen zu büssen. Dazu kann er bei Bedarf Amtleute und Richter beiziehen, doch die Busse bestimmt er alleine (StASG AA 2 A 3-9-1). Wie die Ausführungen von Ulrich zeigen, besteht das ZeitgerichtTerm: zusammen mit dem landvögtlichen BussengerichtTerm: in etwas anderer Form weiter; beide werden am gleichen Tag im April oder Mai abgehalten: Im verbannten Zeitgericht wird vor Beginn der Verhandlungen zuerst das BussenverzeichnisTerm: verlesen, danach tritt der Landvogt ab und der LandammannTerm: übernimmt als Vorsitzender die Verhandlungsführung. BussenTerm: werden im ZeitgerichtTerm: nur noch vereinzelt bei Ungehorsamkeiten zum Unterhalt von ZäunenTerm: oder GräbenTerm: ausgesprochen. Der Betrag von 24 Gulden für die Mahlzeiten beider Gerichte erscheint in den Landvogtrechnungen unter dem Posten «Ußgegeben cösten, so über das zeitTerm: und bussen grichtTerm: ergangen: 24 Currency: 24 guilders ist über daß zeit und bussengricht ergangen für daß morgen, mittag und nachteßen» (so z. B. 1739 StASG AA 2 B 063, S. 27). Zum Herrschaftsgericht und zum Hochgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 241-1; SSRQ SG III/4 149-1; zum Ehegericht SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 11.

Edition Text

[...]Editorially irrelevant
a–§ 30Addition on the left margin–a Nach bestmöglichster beschreibung nun alles deßen, was
ein hrherr1 landtvogtTerm: anfangs seiner regierungTerm: theils zu verlichen, theils zu belöhnen, theils aber auch zu besetzen und
zu bestellen habe, folget nun, was ein herr landtvogt b
so wohl in seinen regierungs-, alß auch in c dennen haußsachen zu beobachten habe: Da aber die regierungs-sachen
von sehr ungleichen und ungewüßen vorfählen sind, so ist
gantz natürlich, daß sich hierüber nicht viel eigentliches
bestimmen laße und ich mich deßetwegen mit einer superAddition above the linedficiellen andeütung benüegen müeße.
Einem herr landtvogtTerm: gehörret dann bevorderest das præsidiumTerm: im ehegrichtTerm: , krafft deßen dann niemand ein ehegricht
samlen kan alß er und sind deßetwegen dann die herrn pfarrerTerm:
pflichtig, alle ehegrichtliche fähl, die ihnen bekant werden,
einem herrn landtvogt ehemöglich zu ofenbahren, nach welchem
ihme dann frey stehet, ein pro examenTerm: mit denen partheyenTerm:
anzustellen oder nicht, und den tagTerm: des ehegrichts zu bestimmen, an welchem er, oben an dem tischTerm: sitzende, den fahl
mit wenigem vortragt, zu welchem ich gewohnlich den
titul gebrauchet, «wohl ehrwürdige, hochwhochwürdige und wohlgelehrte,
insonders hochgeehrte herren pfarrere, fromme, ehrsame und
bescheidene herren landammanTerm: und liebe mitrichtereTerm: »
, in dem [p. 81]Page break
fortgang aber nur «hochgeehrte heren pfarere, herr landamman
und ihr liebe mitrichtere»
. So thut ein herr landtvogt alß præsesTerm: auch die an- und umfragTerm: halten und die stimmenTerm: samlen.
Da ich dann offt den herren pfrpfarrern des ohrts, aus welchem die partheyen
waren, meistens aber den ältesten herrn pfarer angefraget
und die umfrag, wie in ZürichPlace: , der lincken hand nach gerichtet,
worüber aber weitläüfig zu seyn ich um so überflüßiger seyn
erachte, alß der neüe herr landtvogtTerm: dem ZüricherischenPlace: ehegrichtTerm: 2 jahrDuration: 2 years beygewohnet, und melde also nur nach, daß
ein ehegrichtTerm: alhier auf 13 Currency: 13 guilders 15 xrCurrency: 15 kreutzer zu stehen kombt, worvon
9 Currency: 9 guilders alß sitzgelter vertheilet werden, namlich 1 Currency: 1 guilder 48 xrCurrency: 48 kreutzer
für den herrn landtvogt, für jeden 3Amount: 3 herren pfarernTerm: 54 xrCurrency: 54 kreutzer ,
für den landammanTerm: 40 xrCurrency: 40 kreutzer , für den landschrblandschriberTerm: 40 xrCurrency: 40 kreutzer , dem
landtweibelTerm: biehterTerm: e–und abwahrtTerm: Addition above the line–e lohn 1 Currency: 1 guilder 10 xrCurrency: 10 kreutzer und jedem der 5Amount: 5 richterenTerm: ,
welches die elteste in jeder gemeindTerm: sind, 24 xrCurrency: 24 kreutzer . Die übrige
4 Currency: 4 guilders 15 xrCurrency: 15 kreutzer dienen zu einem abendtrunkTerm: , welcher nach geendetem
ehegricht, ein jeder an seinem ohrt sitzende, genoßen wird
und aus weinTerm: , brodtTerm: , käsTerm: und küchlenenTerm: bestehet. Weiters gehöret dem ehegrichtTerm: nichts zu vertheilen, es werdind
dann ehepfandTerm: sequestrirtTerm: , sonderen es werden die fallende
buesenTerm: von einem herrn landtvogt gegen mngndhhrAbbreviation under
dem titul eingenommen an buesen verrechnet.
Es wolten
mich zwahren die herren pfarrereTerm: und richterTerm: auf die leste [p. 82]Page break
überreden, daß ichAddition above the linef halbe fallende buesen (gleiches auch
in ZürichPlace: üblich seye) oder wenigstens nur von den eheschimpfenTerm: vertheilen möchte, allein ich könte mich nebst
anderen ihnen vorgelegten gründen umb so weniger darzu
verstehen, alß ich ein solches neü einzuführendes recht
billich gegen mngnd hherrenAbbreviation zu verantworten haben wusde
und mir seltsam vorkame, daß mann solches an dem angrukten end meiner regierungTerm: von mir forderete und habe
deßetwegen ein solches rotundeTerm: abgeschlagen.

Einem herrn landtvogtTerm: kommet die abstraffungTerm: der frühzeitigen beyschlääffenTerm: allein zu, bey welcher ich disere ordnung beobachtete, daß ich diejennige partheyenTerm: , dennen der
beyschlaaffTerm: von der copulationTerm: aus gekommen und deßnahen
an einem sambstagTerm: hochzeitTerm: machen müesen, gelinder angesehen alß diejennige, welchen es verschwigenTerm: gebliben und
des nahen mit allen ehrenzeichenTerm: als schappellenTerm: copulirt
worden. Und bestraffete also disen fehlerTerm: nach diserem
umstand und nach gestaltsame der mitlen von 2Currency: 2 guilders biß
auf 8 Currency: 8 guilders . Auch gehörret einem herrn landtvogt allein zu
die abstraffung des heürahtensTerm: im 3Amount: 3ten gradTerm: , bey welcher
ich auch auf die umständ der mitlen gesehen und gleiche
grad der straffTerm: , wie eben bedeütet, beobachtet. Welche
buesenTerm: aber auch mit vorbehalt eines sitzgeltlis gegen [p. 83]Page break
mngndhherrenAbbreviation verrechnet werden, doch daß auch des weibelsTerm: biehter lohnTerm: von 30 xrCurrency: 30 kreutzer , wann er darzu gebraucht wird,
hiervon abzuziehen oder daraus zu bezahlen ist.

Kein herr pfarrerTerm: ist berechtiget, ohne vorwüßen eines landtvogts,
frömbdeTerm: oder einheimsche hochzeit-leühtTerm: zu promulgirenTerm: , viel
weniger aber zu copulirenTerm: . Es soll des nahen ein jeder herr pfarer
diser herrschafft das ansuchen der frömbden um die copulationTerm:
allhier einem herrn landtvogt zu wüßen thun, welcher dann, wann
er vermeinet, genugsamen grund darzu zu haben, solche, die
allhiesige copulation suchende partheyen, abweisen kan.

Die alhiesige hochzeit-leühtTerm: aber müesen sich mit einem schreibenTerm: von ihremCorrection above the line, replaces: demg herrn pfrpfarrer durch den hochzeiter um deßet willen
vor derCorrection overwritten, replaces: mh i promulgationTerm: im schloßTerm: anmelden, damit sie in das frey- und eigen-buchTerm: 2 aufgezeichnet werden könnend. Die töchterenTerm: aber, so außert das
land mannenTerm: , damit sie, wenn sie ihre elterenTerm: nach haben,
das frey-pfundTerm: allein, wann sie aber allbereit ererbte
mittel hättind und allein hausen köntind, das frey-pfundTerm:
oder den fahlTerm: für mngndhherenAbbreviation, das tagwen-geltTerm: aber
für das jahr, darinen sie aus dem land ziehen, j–für den herrn landtvogtAddition above the line–j bezahlen
könnind und mann sich zugleich auch um die aus dem land ziehenden mittel des abzugsTerm: wegen erkundigen könne.
[p. 84]Page break
k–§ 31Addition on the left margin–k Folget nun zu beschreiben, was in anderen grichtlichen und
regierungssachen zu beobachten seye: Da den erstlich zu
bemerken, daß das strafen und die bestimmung der bueßenTerm:
um frefelTerm: an bäümenTerm: , holtz und feldtTerm: , so auch wegen spihlensTerm: und andere wider das hochobrigkeitliche und auch wider die mandataTerm: , so ein herr landtvogtTerm: under seinem nammen verlesen laßt,3 laufende fehlerTerm: , einem herr landtvogt
allein zustehet, doch daß er den landammanTerm: , schriberTerm: und
weibelTerm: , wann sie ihre obbeschribene schuldigkeit in acht
nemmen, auch zu sich ziehet.
Ja, es stehet auch beyAddition above the linel einem herr
landtvogt, einen fehlbahren thürnenTerm: zu laßen, besonders
wann sich einer eines wahrscheinlichAddition above the linem begangenen fehlers halber auf das
lougnenTerm: legen wolte oder daß ein herr landtvogt den fehler
also n mit dem thurn zu straffen würdig achtete. Ich
funde grad anfangs meiner regierung, ja vast biß zu
dem ende wegen diser vorgenommenen übung und puncten
jedem recht von vielen richterenTerm: grosen widerspruch, alß
welche vermeinten, es könne kein herrschaffts mensch gethurnetTerm: werden, es seye oder geschehe dann aus erkantnuß o–und urtheilTerm: Addition above the line–o des
herrschaffts-grichtsTerm: . Allein ich wolte und könte solches nicht also verstehen und je nachdemme mir von den richteren die sach
manirlich oder unmanirlich vorgestellet wurde, je nach dem
habe ich ihnen freündlich oder steiff geantwortet, allezeit [p. 85]Page break
aber behauptetCorrection above the line, replaces: geantwortetp, daß ich das recht, einen fehlbahren ohne
ein grichtsurtheilTerm: thürnenTerm: zu laßen, niemahls vergeben
werde noch wolle.
Begeben sich nun solche fähl, die mit einer
geltbuesTerm: angesehen werden müesen, so dictiret der herr landtvogt die bues und ordnet zu vorderst die sitzgelterTerm: :
Also vor
sich 1 Currency: 1 guilder 18 ₰Currency: 18 pennies , für landammanTerm: , schreiberTerm: und weibelTerm: , jederen 40 xrCurrency: 40 kreutzer
und 30 ₰Currency: 30 pennies , dem weibelTerm: biehterlohnTerm: , wäre es aber sach, daß
ein herr landtvogt mit undersuchung eines fehlers mehrmahlen
bemüehet worden, so darff er sein sizgeltTerm: auch verbeßeren,
welches ich mehr mahlen gethan und es auch dennen partheyenTerm: ,
welche meinem ernst durch eine discretionTerm: zu vorkommen wollen,
dannklich zu verstehen gegeben, welches mich dann auch vor weiteren versuchungen und antragenden gaabenTerm: in sicherheit gestelt.
Um so viel mehr, alß ich einem der meiner liebsten um ihne
und seinen gespannen bey mir das wort zu führen, 6 halb LouisCurrency: 6.5 Louis blancs angetragen, welche sie aber nicht angenommen, nach beendigtem
geschafft solche über mein sitzgeltTerm: aus abgeforderet und denselben annoch ohne nachlaß um so viel gestrafft.
Wann ein herr
landtvogtTerm: einen fehlerTerm: gelt-bueswürdig findet, so thut
er wohl, wann er die buesTerm: bey sich steiff revolviretTerm: und lieber
zu erst dieselbige gelinder machet, als aber darvon abmarkten laßet. Dann, wo ein solches einmahl eingerißen und ein [p. 86]Page break
herr landtvogt mitCorrection above the line, replaces: vonq den gestrafften partheyen sich in das marktenTerm: einlaßet, so wird mann ihne nachgehends auch von dennen
geringsten buesen abmarkten wollen, worzu auch selbsten
die beambteteTerm: sehr geneigt sind. Des nahen ich zur hand genommen und ehe ich die fehlbahre partheyen widerum hin
eintreten laßen, eine buesTerm: gemachet, hernach dennen bey
mir geseßenen beambtetenTerm: angezeiget, wie viel ich auf ihre
intercessionTerm: hin nachsehen wolle; übrigens dann sollen sie
mir mit weiterem intercedirenTerm: verschonen, worbey ich mich
wohl befunden, dann ich dennen beambteten einerseihts eine
etwelchen glimpf gelaßen, anderseihts aber das verdrieslichen und unanständigen marktensTerm: befreyet worden. Nach
welchem ich dann keinem gestrafften erlaubt, aus dem schloßTerm:
zu gehen, er habe dann die köstenTerm: und buesTerm: bezahlt oder,
wann er das gelt nicht völlig bey handen gehabt, mir versprochen, daß er solches innert 24Duration: 24 hours4 in das schloß bringen wolle.
Ob ich gleich obenCorrection above the line, replaces: vorr gesagt, daß die benamsete fehler abzustraffen mit zuzug des landammansTerm: , schreibersTerm: und weibelsTerm:
allein bey dem herrn landtvogtTerm: stehe, soCorrection above the line, replaces: allein ess können dochAddition above the linet auch solche fehler von einer solchen ahrt seyn, daß ein herr landtvogt wohl thut, wann er zu ausmachung der sach auch die 5Amount: 5
älteste richtereTerm: der gemeindenTerm: zu sich ziehet, besonders [p. 87]Page break
wann die interessirte partheyenTerm: u im vermögen stehen,
die sitz-gelterTerm: und kösten zu bezahlen. Doch bleibet das recht,
die bues zu bestimmen, einig und allein bey dem herrn landtvogt.
Das beurtheilenCorrection above the line, replaces: mehrenv aber, wer die köstenTerm: von beyden partheyen (wann
namlich klagende und beklagte partheyen sind) bezahlen müese,
beschihet von dem herrn landtvogtTerm: und den richterenTerm: zugleich.
Fahlet aber ein malefizischerTerm: fahl vor, so beschehen die examinaTerm:
von dem herrn landtvogtTerm: w in beyseyn des landammansTerm: , schreibersTerm: ,
weibelsTerm: und 2Amount: 2 richterenTerm: , dennen dann jedes mahl ein bescheidener
trunkTerm: gegeben wird. Hernach wird von ihnen und den ältesten
richteren
Term:
in einem expressTerm: deswegen angestehlten grichtTerm: ein tagTerm:
zur ausmachung angesetzet und an demselbigen von dem
herrn landtvogt und dem gesambten herrschafts-grichtTerm: zuerst
die frag eröhrteret, ob mann den fehler für malefizischTerm: ansehen
wolle und wann solches erkennet ist, so trittet der herr landtvogt abAddition above the linex
und überlaßet das urtheilen dem grichtTerm: , welches dann seine
abgefaßte urtheilTerm: dem herrn landtvogtTerm: schrifftlichenTerm: einhändigen laßet, welcher dann gewalt hat, dieselbige zu milterenTerm: . Und weilen die richtereTerm: bey solchen anlääsen kein sitzgeltTerm:
haben, so gibet mann ihnen ein bescheidenes mittageßenTerm: , so
aus den mitlen des delinquentenTerm: bezaltAddition above the liney oder bey deßen abgangTerm: gegen
mn gndhherrenAbbreviation verrechnet wird.
[p. 88]Page break
Gibt es eine partheyTerm: , welche mit einer anderen in einen
streit gerahtet, seye es nun in schuldTerm: , in erbTerm: oder wegstreitTerm: z sachen und kommet zu einem herrn landtvogtTerm: ,
sich rahtsTerm: zu erhollen, der bekommet einen raht ohne entgelt. Hat aber die gegen-parthey etwas wider den gegebenen raht und darmit verknüpften befehl, etwas grundliches ein zu wenden, so bescheidet ein herr landtvogt beyde
solche streitende partheyen vor sich, verhörret dieselbige,
trachtet sie güetlich zu vergleichen oder anerbiehtet ihnen,
einen güetlichen spruch zu thun, mit dem anhang zwahren,
daß ein jeder seine sach ihme frey willig übergeben und
hernach sich mit dem ausspruch benüegen müese, hiemit
sich keines weiteren rechtens zu getrösten habe und der
herr landtvogt forderet sein sitzgeltTerm: oder er gibt beyde
partheyen tagTerm: vor das gerichtTerm: : Kombt aber einer, sich in einer wichtig scheinenden sach aa rahts zu erhollen und auf
erhalt desselbigen thut er sich mit seiner partheyTerm: vergleichchen, auch ein solcher ist dem herrn landtvogt, wo nicht das
völlige, doch 1 Currency: 1 guilder sitzgeltTerm: verfallen. Viele aber fragen
den herrn landtvogt, was er für seine gehabte müeh fordere,
dennen es dann wohl in ihren freyen willen zu stellen ist,
doch daß ich minder alß 1 Currency: 1 guilder niemahls genommen hätte, [p. 89]Page break
hingegen dan dennen bekant unbemittletenTerm: , ohngeachtet
ihres guten anerbiehtens, den antrag abgeschlagen habe.

Kombt dann eine streitsach vor das gerichtTerm: 5, welches nebst dem
herrn landtvogt aus dem landtammanTerm: , schreiberTerm: und 5Amount: 5 der ältesten richterenTerm: bestehet und mit dem gebettTerm: , gleich das ehegrichtTerm: ,
angehebt wird, so hat ein jeder die freyheit nach seinem wüßen
und gewüßen über das vorkommende zu urtheilen und stehet dem
herrn landtvogt frey, seine meinung zu erst oder zu lest zugeben.
Nebst dem sitzgeltTerm: spricht mann auch noch etwas zu einem bescheidenen trunkTerm: , welches wenigstens für jeden beysäßenTerm: ,
derren mit dem herrn landtvogtTerm: jederweilen 9Amount: 9 persohnen sind, ½
maas wein
Volume: 0.5 mass wine
, ½ ℔ brodtWeight: 0.5 pound bread und ¼ ℔ käsWeight: 0.25 pound cheese zu seyn pfleget. Ist
aber das geschäfft von sonderer erheblichkeit ab gibet extra
müeh und haben es die partheyen im vermögen, so habe ich den
richterenTerm: eine suppenTerm: oder mußTerm: und auf jeden mann ½ ℔
fleisch
Weight: 0.5 pound meat
, 3 stotzenTerm: weinTerm: und genug brodtTerm: ac zu kommen
laßen. Und wann es sich auch je schikete oder mit der urtheilTerm:
übereinstimmen könte, so trachtete ich die köstenTerm: in gleiche
theil oder wenigstens doch dem an sich selbsten unschuldigen
theil auch etwas darvon zu zu theilen, es ware dann sach, daß
der klagende theil in allweiß und weg unschuldig gewesen. [p. 90]Page break
Dennen frömbdenTerm: aber burdete ich ohne genugsamen grund
keine köstenTerm: auf, hatten sie aber solches wohl verschuldet
und im vermögen, so ordnete ich dann ein vorbeschribenes
bescheidenliches mittageßeliTerm: , trachtete aber, daß die beambteteTerm: und richtereTerm: allein beysamen saßen und die vor
gerichte gestandene partheyenTerm: , wann sie je annoch bleiben
und trinken wolten, auch allein ursach, weilen es sich offt
begeben, daß die partheyen mit dem richterTerm: zu zänklen
oder denselben zu stichlen anfiengen, woraus leichtlich mehrre weitläüffigkeiten entstehen können.

Hat ein herr landtvogtTerm: die ergangene einhellige oder ermehrete urtheilTerm: (derrin ich allemahl beygefüeget, was
sich die eint oder andere parthey beschwehret zu seyn vermeinte, so seye ihro die appellationTerm: ad an mn gndhhrrnAbbreviation
gestattet) dennen partheyen eröfnet, so thut er wohl, wann
er straks von seinem stuhlTerm: aufstehet und sich in kein contradictorium mit den partheyen einlaßet, sonderen dem weibelTerm: befehlet, die thürenTerm: zu öfnen, dennen partheyen aber
abzutretten und die köstenTerm: zu bezahlen, an sonsten beAddition above the lineaekommen
der herr landtvogt spahten feyr abendTerm: und hat mehrers
zu reden alß von der sach selber.
[p. 91]Page break
Auch thut ein herr landtvogt wohl, wann er keinem einigen die
appellationTerm: abschlagen, sonderen einem jederen dieselbige gar
gern und willig zu stellen thut, dann das begehren einer appellation meistens nur geschihet, des herrn landtvogts herzhafftigkeit auf die prob zu setzen. TroüeteTerm: mir einer, er wolle auf
ZürichPlace: , so wünschte ich ihme glük auf die straß und gute verrichtung, ja, ich sagte ihme nach, bey welchem herr burgermeister er sich anmelden müeße.
Gibt es schuldstreitigkeiten oder auch wegstreitTerm: under mittelloßenTerm: partheyenTerm: , so kan ein herr landtvogt solche für das
zeit-grichtTerm: verweisen, besonders wann die zeit nicht zu weit
entfehrnet ist. Verweilete es sich aber mit dem zeitgerichtTerm:
oder leidet das geschäfft sonsten keinen aufschub, so kan die sach
für ein so geheißenes kaufften-gerichtTerm: gewisen werden,
welches in dem landtammanTerm: und den 5Amount: 5 ältesten richterenTerm:
bestehet und bey welchem der landamman den stabTerm: führet.
Die parthey nun, die ein solch kaufftes gerichtTerm: begehret, leget
zuvor 3 thlrCurrency: 3 thalers oder 4½ Currency: 4.5 guilders in daßelbig, aus welchem dann
die richtereTerm: ihre besoldungTerm: und zehrungTerm: suchen müeßen.
Ihre urtheilTerm: af aber kan für den herrn landvogtTerm: appellirtTerm: [p. 92]Page break
werden, doch daß diejennige parthey, so also appelliren
will, solches eröfne, ehe das gricht aufstehet und auseinanderen gehet und dem gricht 3 thlrCurrency: 3 thalers alß das appellationsgeltTerm: erlegen thue, wie solches aber in dem landtsbrauchTerm: 6
enthalten ist. Under meiner regierungTerm: waren über
2Amount: 2 kauffte grichterTerm: nicht und von einem einigen wurde
von selbigem an mich appelliret, aber die appellationTerm:
nicht ausgeführet. Diseres betraffe einen weg-streitTerm:
zwischen herrn freyhaubtmannTerm: ZieglerPerson: und 3Amount: 3 FrümsenerPlace: .
Es ist aber diß geschäfft mehr von demAddition above the lineag unglüklichen, jungen
landtvogt BeatPerson: ,7 alß dem herrn freyhaubtmannTerm: geführet
und betriben worden. Deßen ohngeachtet, wann disere herren
ihre appellationTerm: ausgeführet hätten, hätte ich nicht anders
können, alß die grichts-urthelTerm: , welche für die FrümsnerPlace:
auch gar zu glimpflich ausgefallen, in etwas einzuschrenken, um dennen erhaltenen freyheiten ein näheres oder
engeres zihl zu setzen.

Der audienzenTerm: halben insgemein besihe § 36, pag 112.
[p. 93]Page break
ah–§ 32Addition on the left margin–ah Die bestimmung des tagsTerm: , wann das alljährlicheRepeated duration: 1 year zeit-gerichtTerm: gehalten werden solle: Stehet bey einem herrn landtvogt und
gewohnlich im aprellenTerm: oder grad in der wochenTerm: nach osternTerm: ,
wann schon selbiges auch das meyen gerichtTerm: genennet wird. Wegen dennen benachbahrten wochen marktenTerm: habe ich selbiges
meistens auf einen freytagTerm: angesehen und solches wird sonntagsTerm:
zuvor durch ein mandatTerm: in allen 3Amount: 3 kirchenTerm: verkündet und für
die ausbleibenden 1  pfenningCurrency: 1 lb (ist 1 Currency: 1 guilder 8 krzrCurrency: 8 kreutzer 18 hlrCurrency: 18 hallers )Term:
zur buesTerm: dictirt. Um 7 uhrenTime: 7:00 sollen der landammanTerm: und die
richtereTerm: , um 8 uhrenTime: 8:00 aber die herschaffts-leühtTerm: im schloßTerm: versamlet seyn, da dann die richtere zum voraus das weggeltTerm: dem zollerTerm: abnemmen, die præstanda daraus abherschenTerm: .
Hernach mit gleiche theil theilen, den einten einem herrn landtvogt zu handen mnrgndhherenAbbreviation zu stellen, den anderen aber
under den gemeinden vertheilen, ai–ajworvon das mehrere § 22 zu sehenAddition on the bottom by insertion mark–ai zu deßen beschleünigung,
weilen es meistens sehr langsam zugehet, sie angemahnet
werden müeßen. Nach diserem setzen sich die ambtleüht,
die richtere und der zoller an den tisch und wird aufgestellet
3 blattenTerm: mit erbs-mußTerm: , in 3 blatten gesotten rindfleischTerm: ,
etwann 12 ℔Weight: 12 pounds meat , bey deßen mangel aber so viel kalbfleischTerm: ,
in 2 blattenTerm: fischTerm: weiß von kalbfleisch, so auch kernis [p. 94]Page break
brodtTerm: und schenk-Term: oder forster-weinTerm: (nach verfluß aber
einer oder höchstens 5/4 stundenDuration: 1 hour 15 minutes sollen sie aufbrechen und
dem zeitgerichtTerm: den anfang machen. Ist es troken wetterTerm: ,
so geschihet die ceremonie in dem hoffTerm: under freyem himmelTerm: ,
dahin wird ein mit einem tischtüchliTerm: bedekter tischTerm: gestellet, oben an dem selben ein seßelTerm: für den herrn landtvogtTerm: , ringsumher aber sidelenTerm: und stühlTerm: , auf welchen
sich der landammanTerm: und zwahren diser auf der rechten
der landschreiberTerm: , aber auf der lincken hand des herren
landtvogts, und die richtereTerm: nach dem alterTerm: , wie sie in
das gericht gekommen, setzen thutt. Zwischend dem her landvogt und dem landamman steht der weibelTerm: mit der farbTerm: ,
der grichtsstabTerm: liget auf dem tischTerm: , das volkTerm: aber stehet
in einem circulTerm: hinder den richteren, ein jedlicher mit senem seihten gwehrTerm: versehen.
Wann nun alles also versamlet, fraget der landammanTerm: einen herrn landtvogtTerm: , ob er dem
volk etwas vorzutragen gedenke, welches dem herrn landvogt zu thun oder nicht zu thun frey stehet und von mir
mehr nicht alß 4 oder 5 mahl beschehen ist und etwann der
freyheit in ausübung des zeitgerichtsTerm: alß ein herrliches
gut vorgestellet, öffters aber auch die schlechte in ehrenhaltung der straaßenTerm: , stägen und wegenTerm: , alß ein bew[eis]Omission, restored by analogyak
[p. 95]Page breakschlechter gehorsame gegen der obrigkeitlichen dißfähligen mandaten dem volk vorgehalten. Wann nun solches beschehen, so maCorrection above the line, replaces: fanalchet der landtammanTerm: dem zeitgerichtTerm: den anfang und hat ein
herr landtvogt nichts weiters hierbey zu reden, sonderen so bald
das gericht verbannetTerm: und der bueßen rodelTerm: verlesen ist, so
stehet so wohl er alß das ganze grichtTerm: widerum auf und gehet
am in seine audienz-stubenTerm: , allwo er offt mehr geschäfft hat
mit rahtTerm: erheilen und thätigen alß das sambtliche gericht.
Diseres sitzet dann bey warmer witterungTerm: auf der richterlaubenTerm: ,
bey kalter aber in der stubenTerm: zu gricht über streitige schuldsachenTerm: , auch etwann wegstreitTerm: , worüber die richtereTerm: ohne entgeltTerm: absprechen müeßen. So bestraffen sie auch die mindere
fehler, alß da sind die underlaßung des zäünensTerm: und grabensTerm: ,
die schädenTerm: , so das einasenTerm: veichTerm: in des anderen güter verursachet und was dergleichen. Welch gefallene buesenTerm: dann
in 3 theilTerm: getheilet, worvon den einten mngndhherenAbbreviation, den
anderen der landammanAbbreviation und den 3ten der landweibelAbbreviation inhantt.
Ich meinerseihts weiß von wenigen bueßenTerm: , die an dem zeitgrichtTerm: eingegangen seyind und ist etwas eingegangen, so
ordnete ich an vor der vertheilung auch etwas dem landschreiberTerm: ,
der es aber alß kein recht forderen darfft. Disere session nun
währet biß um 1Time: 13:00, ja offt biß gegen den 3 uhrenTime: 15:00, dann alles [p. 96]Page break
sehr langsam hergehet und die richtereTerm: dennen partheyen
vor und nach der urtheilTerm: allzuviel freyheit zum reden,
kolderenTerm: und polderenTerm: gestaten thun, so daß manches geschäfft, welches in ½ stundDuration: bereiniget werden könte, auf die
Duration: stund währen thut. Gefalt einer parthey die ausgefählte urtheil nicht, kan sie an den herrn landtvogtTerm: appellirenTerm: ,
zuvor aber muß sie 3 thlrCurrency: 3 thalers in das gericht erlegen.

Wann nun landamman und richtere ihre gerichts-geschäfft bendiget, so folget ihr mittag-eßenTerm: , bey demme sich widerum einfindet der zollerTerm: , so auch der fischerTerm: , so die forellen bannbachTerm: under
handen hat, und der fischer, so den RheinPlace: ärichTerm: bewirbet, diseren zusamen (also 19Amount: 19 persohnenTerm: ), stellet mann auf in 3 blaten erbs-muesTerm: , in 3 blattenTerm: schnitzTerm: oder äpfel-stükliTerm: , in
3 blatten digenTerm: rindfleischTerm: , 3 mittelmäßige bastetenTerm: ,
4 mittelmäßige kälberen brähtenTerm: , ohngefahr 7 ℔Weight: 7 pounds meat , gebacheneTerm: fischTerm: in 2 blatten und auf jeden mann 2 bachis
küchliTerm: , kernis brodtTerm: und für den ersten anlauff forsten-weinTerm: , hernach aber beßeren, allezeit aber genug.
Das über bleibende an bastetenTerm: , brahtisTerm: und küchlenenTerm:
gibt mann ihnen in krämenTerm: heim und solche mahlzeitTerm:
mag etwann, wann sie um 2 uhrenTime: 14:00 zu sitzen könen biß
umb 6 uhrenTime: 18:00 währen, je nach dem ein herr landtvogt
mit hilfft.
[p. 97]Page breakIch meinerseihts pflegte mit den lieben meinigen das mittageßen, wann es mir die geschäfft immer zuliesen, zur ordinari zeit
zu geniesen und sezte mich hernach nicht zu den richterenTerm: , biß
die bastettenTerm: aufgestellet worden. Dann zu mahlen aber saße
ich zu ihnen und trachtete nach und nach dieselbigen zu erlüstigen, welches sie eben gern sehen und für eine billiche ehreTerm:
halten thun. Für disere mahlzeitTerm: nun hat ein herr landtvogt gegen mngndhherenAbbreviation zu verrechnen 24 Currency: 24 guilders under
dem titul ausgeben kösten, so über das zeitTerm: und bueßengrichtTerm: ergangen. Ehedemme mag disere solemnitet für das
schloßTerm: nach beschwehrlicher gewesen seyn, dann dazumahlen auch
die herren und frauen verburgerte von ZürichPlace: , geist- und
weltlichen stands, im schloß zu mittag geeßen, anno 1739Date of origin: 1.1.1739 – 31.12.1739
aber regierete alhier ein geist der uneinigkeit, die einladung wurde under underschidlichen ausflüchten abgeschlagen, sinther aber gar geflißentlich underlaßen. Dann
was sint anno 1739Date: 1739 biß 1746Date: 1746 erkaltet, wolte ich nicht gern
widerum aufwärmen, sonderen stelte mich, als wann
ich von dennen gewesenen gebräuchenTerm: nicht das wenigste
wüßte und es ist mir auch biß diser stund nicht mehr
zu sinn kommen.[p. 98]Page break[...]Editorially irrelevant

Notes

  1. Addition on the left margin.
  2. Deletion: theils.
  3. Deletion: sein.
  4. Addition above the line.
  5. Addition above the line.
  6. Addition above the line.
  7. Correction above the line, replaces: dem.
  8. Correction overwritten, replaces: m.
  9. Deletion: schloß hochzeit und.
  10. Addition above the line.
  11. Addition on the left margin.
  12. Addition above the line.
  13. Addition above the line.
  14. Deletion, uncertain reading: stra.
  15. Addition above the line.
  16. Correction above the line, replaces: geantwortet.
  17. Correction above the line, replaces: von.
  18. Correction above the line, replaces: vor.
  19. Correction above the line, replaces: allein es.
  20. Addition above the line.
  21. Deletion: stehen.
  22. Correction above the line, replaces: mehren.
  23. Deletion: b.
  24. Addition above the line.
  25. Addition above the line.
  26. Deletion: halber.
  27. Deletion: sach.
  28. Deletion: und.
  29. Deletion: gerechnet.
  30. Deletion: f.
  31. Addition above the line.
  32. Deletion, uncertain reading: hat.
  33. Addition above the line.
  34. Addition on the left margin.
  35. Addition on the bottom by insertion mark.
  36. Deletion, uncertain reading: Wo das.
  37. Omission, restored by analogy.
  38. Correction above the line, replaces: fan.
  39. Deletion: ter.
  40. Deletion: ar.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. die beiden Bücher mit den Verzeichnissen der Freien und Leibeigenen in der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: : EKGA Sax-Frümsen 29.4; EKGA Sennwald 020.04.02.
  3. Vgl. die grossen Mandate SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 178-1.
  4. Die Einheit fehlt, wahrscheinlich Stunden.
  5. Es handelt sich hier um das bereits im Landrecht 1627 beschriebene monatliche Gericht, das in den Quellen Herrschaftsgericht genannt wird (vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 241-1).
  6. Vgl. SSRQ SG III/4 166-1.
  7. Möglicherweise bezieht sich hier der Verfasser auf die Giftaffäre von 1732Date: 1732, die dem Landvogt Beat Ziegler wegen seiner Unfähigkeit viel Hohn und Spott sowie das Missfallen und Misstrauen des Zürcher RatesOrganisation: eingebracht hat (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 218-1).