SSRQ SG III/4 234-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 234-1
License: CC BY-NC-SA
Beschreibung der Gerichte in der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich
1755.
Metadata
- Shelfmark: StASG AA 2 B 006, S. 80–97
- Former shelfmark: StASG AA 2 B 6
- Date of origin: 1755 (Ohne Monat und Tag.) Transmission: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 19.5 × 24.5
- Language: German
Comments
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Der Auszug über die Gerichtssituation in der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: stammt aus dem VerwaltungTerm: shandbuch von Johannes UlrichPerson: , der von 1746Date: 1746 bis 1755Date: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggPlace: war (auch Handbuch der «Saxer Kommlichkeiten» genannt). Das Handbuch ist nicht datiert, doch aus dem Inhalt wird ersichtlich, dass UlrichPerson: das Handbuch rückblickend am Ende seiner RegierungszeitTerm: für seinen Nachfolger verfasst haben muss: So schreibt er z. B., dass in seiner gesamten Regierungszeit nur zwei KaufgerichteTerm: einberufen worden seien, oder er erachtet eine ausführliche Beschreibung des EhegerichtsTerm: für unnötig, da der neue Landvogt zwei Jahre im ZürcherPlace: Ehegericht gesessen habe.
Das Handbuch ist mit 134 Seiten sehr umfangreich und eine wichtige Quelle zur landvögtlichen Verwaltung der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: . UlrichPerson: beschreibt nicht nur die einzelnen GerichteTerm: der Herrschaft, sondern auch die zum SchlossTerm: gehörigen GüterTerm: , HöfeTerm: , AlpstösseTerm: , MühlenTerm: , BächeTerm: und HoheitsrechteTerm: wie WildbannTerm: , FischereiTerm: , ZölleTerm: auf Waren, auf Jahr-Term: und WochenmärkteTerm: sowie auf Vieh (SSRQ SG III/4 232-1), FälleTerm: , FrondiensteTerm: , ZehntenTerm: , SchulenTerm: , UngeldTerm: , MesmerdienstTerm: , WahlTerm: der AmtleuteTerm: , GemeinderechnungenTerm: , LandvogteirechnungTerm: usw. Die detaillierten Schilderungen wie Zeit- oder Ortsangaben, Sitzordnungen, Teilnehmer, Mahlzeiten oder Sitzgelder sowie die Beschreibungen über das persönliche Vorgehen und Verhalten in gewissen Situationen lassen zwar die einen oder anderen Angaben missen, doch gehen die Informationen weit über die üblichen Verwaltungsordnungen hinaus und geben viele wertvolle Hinweise auf die VerwaltungspraxisTerm: im Alltag. Die Einträge zu den Mühlen sind ausführlich dargestellt bei Reich, 1999, S. 182–183. Zu den herrschaftlichen Gütern und Rechten vgl. auch das Verkaufsurbar (SSRQ SG III/4 157-1) sowie den Verkaufsbrief von 1615 (SSRQ SG III/4 158-1).
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Die Beschreibung des ZeitgerichtsTerm: ist sehr detailliert, doch fehlen genaue Angaben über die Zahl der Richter (ebenso beim Hochgericht). Anhand der Sitzordnung sowie der Angabe von 19 Personen, die nach der Gerichtsverhandlung an der MahlzeitTerm: teilnehmen, kann man die Anzahl der RichterTerm: rekonstruieren. Im GerichtTerm: sitzt der LandvogtTerm: , der LandammannTerm: zu seiner Linken, der LandschreiberTerm: zu seiner Rechten und der LandweibelTerm: zwischen Landvogt und Landammann. Am Essen nehmen zusätzlich die beiden FischerTerm: sowie der ZöllnerTerm: teil; demnach sitzen 12 Richter im Gericht, da das Essen für 19 Personen ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung des Gerichts ist wohl dieselbe wie im HochgerichtTerm: mit 13 Richtern (ohne den Richter aus LienzPlace: , das nur hochgerichtlich zur Herrschaft gehört), vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 241-1.
Bereits unter den FreiherrenTerm: von Sax-HohensaxOrganisation: findet jährlich im Mai ein ZeitgerichtTerm: statt, an dem die AmtleuteTerm: die busswürdigen Personen bekannt geben und die RichterTerm: deren BusseTerm: und StrafeTerm: bestimmen (StASG AA 2 A 3-9-1). Kurz nach dem KaufTerm: der Herrschaft übergibt ZürichOrganisation: 1616Date: 1616 dem LandvogtTerm: jedoch das alleinige Recht, strafwürdige Personen zu büssen. Dazu kann er bei Bedarf Amtleute und Richter beiziehen, doch die Busse bestimmt er alleine (StASG AA 2 A 3-9-1). Wie die Ausführungen von Ulrich zeigen, besteht das ZeitgerichtTerm: zusammen mit dem landvögtlichen BussengerichtTerm: in etwas anderer Form weiter; beide werden am gleichen Tag im April oder Mai abgehalten: Im verbannten Zeitgericht wird vor Beginn der Verhandlungen zuerst das BussenverzeichnisTerm: verlesen, danach tritt der Landvogt ab und der LandammannTerm: übernimmt als Vorsitzender die Verhandlungsführung. BussenTerm: werden im ZeitgerichtTerm: nur noch vereinzelt bei Ungehorsamkeiten zum Unterhalt von ZäunenTerm: oder GräbenTerm: ausgesprochen. Der Betrag von 24 Gulden für die Mahlzeiten beider Gerichte erscheint in den Landvogtrechnungen unter dem Posten «Ußgegeben cösten, so über das zeitTerm: und bussen grichtTerm: ergangen: 24 Currency: 24 guilders ist über daß zeit und bussengricht ergangen für daß morgen, mittag und nachteßen» (so z. B. 1739 StASG AA 2 B 063, S. 27). Zum Herrschaftsgericht und zum Hochgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 241-1; SSRQ SG III/4 149-1; zum Ehegericht SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 11.
Edition Text
[...]Editorially irrelevant a–§ 30Addition on the left margin–a Nach bestmöglichster beschreibung nun alles deßen, was ein herrIn the original: hr1 landtvogtTerm: anfangs seiner regierungTerm: theils zu verlichen, theils zu belöhnen, theils aber auch zu besetzen und zu bestellen habe, folget nun, was ein herr landtvogt b so wohl in seinen regierungs-, alß auch in c dennen haußsachen zu beobachten habe: Da aber die regierungs-sachen von sehr ungleichen und ungewüßen vorfählen sind, so ist gantz natürlich, daß sich hierüber nicht viel eigentliches bestimmen laße und ich mich deßetwegen mit einer superAddition above the linedficiellen andeütung benüegen müeße.
EhegerichtTerm:
Einem herr landtvogtTerm: gehörret dann bevorderest das præsidiumTerm: im ehegrichtTerm: , krafft deßen dann niemand ein ehegricht samlen kan alß er und sind deßetwegen dann die herrn pfarrerTerm: pflichtig, alle ehegrichtliche fähl, die ihnen bekant werden, einem herrn landtvogt ehemöglich zu ofenbahren, nach welchem ihme dann frey stehet, ein pro examenTerm: mit denen partheyenTerm: anzustellen oder nicht, und den tagTerm: des ehegrichts zu bestimmen, an welchem er, oben an dem tischTerm: sitzende, den fahl mit wenigem vortragt, zu welchem ich gewohnlich den titul gebrauchet, «wohl ehrwürdige, hochwürdigeIn the original: hochw und wohlgelehrte, insonders hochgeehrte herren pfarrere, fromme, ehrsame und bescheidene herren landammanTerm: und liebe mitrichtereTerm: », in dem [p. 81]Page break fortgang aber nur «hochgeehrte heren pfarere, herr landamman und ihr liebe mitrichtere».
Einem herrn landtvogtTerm: kommet die abstraffungTerm: der frühzeitigen beyschlääffenTerm: allein zu, bey welcher ich disere ordnung beobachtete, daß ich diejennige partheyenTerm: , dennen der beyschlaaffTerm: von der copulationTerm: aus gekommen und deßnahen an einem sambstagTerm: hochzeitTerm: machen müesen, gelinder angesehen alß diejennige, welchen es verschwigenTerm: gebliben und des nahen mit allen ehrenzeichenTerm: als schappellenTerm: copulirt worden. Und bestraffete also disen fehlerTerm: nach diserem umstand und nach gestaltsame der mitlen von 2Currency: 2 guilders biß auf 8 Currency: 8 guilders . Auch gehörret einem herrn landtvogt allein zu die abstraffung des heürahtensTerm: im 3Amount: 3ten gradTerm: , bey welcher ich auch auf die umständ der mitlen gesehen und gleiche grad der straffTerm: , wie eben bedeütet, beobachtet. Welche buesenTerm: aber auch mit vorbehalt eines sitzgeltlis gegen [p. 83]Page break mngndhherrenAbbreviation verrechnet werden, doch daß auch des weibelsTerm: biehter lohnTerm: von 30 xrCurrency: 30 kreutzer , wann er darzu gebraucht wird, hiervon abzuziehen oder daraus zu bezahlen ist.
Kein herr pfarrerTerm: ist berechtiget, ohne vorwüßen eines landtvogts, frömbdeTerm: oder einheimsche hochzeit-leühtTerm: zu promulgirenTerm: , viel weniger aber zu copulirenTerm: . Es soll des nahen ein jeder herr pfarer diser herrschafft das ansuchen der frömbden um die copulationTerm: allhier einem herrn landtvogt zu wüßen thun, welcher dann, wann er vermeinet, genugsamen grund darzu zu haben, solche, die allhiesige copulation suchende partheyen, abweisen kan.
Die alhiesige hochzeit-leühtTerm: aber müesen sich mit einem schreibenTerm: von ihremCorrection above the line, replaces: demg herrn pfarrerIn the original: pfr durch den hochzeiter um deßet willen vor derCorrection overwritten, replaces: mh i promulgationTerm: im schloßTerm: anmelden, damit sie in das frey- und eigen-buchTerm: 2 aufgezeichnet werden könnend. Die töchterenTerm: aber, so außert das land mannenTerm: , damit sie, wenn sie ihre elterenTerm: nach haben, das frey-pfundTerm: allein, wann sie aber allbereit ererbte mittel hättind und allein hausen köntind, das frey-pfundTerm: oder den fahlTerm: für mngndhherenAbbreviation, das tagwen-geltTerm: aber für das jahr, darinen sie aus dem land ziehen, j–für den herrn landtvogtAddition above the line–j bezahlen könnind und mann sich zugleich auch um die aus dem land ziehenden mittel des abzugsTerm: wegen erkundigen könne.
[p. 84]Page break k–§ 31Addition on the left margin–k Folget nun zu beschreiben, was in anderen grichtlichen und regierungssachen zu beobachten seye:
BussengerichtTerm:
HochgerichtTerm:
Fahlet aber ein malefizischerTerm: fahl vor, so beschehen die examinaTerm: von dem herrn landtvogtTerm: w in beyseyn des landammansTerm: , schreibersTerm: , weibelsTerm: und 2Amount: 2 richterenTerm: , dennen dann jedes mahl ein bescheidener trunkTerm: gegeben wird. Hernach wird von ihnen und den ältesten richterenTerm: in einem expressTerm: deswegen angestehlten grichtTerm: ein tagTerm: zur ausmachung angesetzet und an demselbigen von dem herrn landtvogt und dem gesambten herrschafts-grichtTerm: zuerst die frag eröhrteret, ob mann den fehler für malefizischTerm: ansehen wolle und wann solches erkennet ist, so trittet der herr landtvogt abAddition above the linex und überlaßet das urtheilen dem grichtTerm: , welches dann seine abgefaßte urtheilTerm: dem herrn landtvogtTerm: schrifftlichenTerm: einhändigen laßet, welcher dann gewalt hat, dieselbige zu milterenTerm: . Und weilen die richtereTerm: bey solchen anlääsen kein sitzgeltTerm: haben, so gibet mann ihnen ein bescheidenes mittageßenTerm: , so aus den mitlen des delinquentenTerm: bezaltAddition above the liney oder bey deßen abgangTerm: gegen mn gndhherrenAbbreviation verrechnet wird.
[p. 88]Page breakSchiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts
Gibt es eine partheyTerm: , welche mit einer anderen in einen streit gerahtet, seye es nun in schuldTerm: , in erbTerm: oder wegstreitTerm: z sachen und kommet zu einem herrn landtvogtTerm: , sich rahtsTerm: zu erhollen, der bekommet einen raht ohne entgelt. Hat aber die gegen-parthey etwas wider den gegebenen raht und darmit verknüpften befehl, etwas grundliches ein zu wenden, so bescheidet ein herr landtvogt beyde solche streitende partheyen vor sich, verhörret dieselbige, trachtet sie güetlich zu vergleichen oder anerbiehtet ihnen, einen güetlichen spruch zu thun, mit dem anhang zwahren, daß ein jeder seine sach ihme frey willig übergeben und hernach sich mit dem ausspruch benüegen müese, hiemit sich keines weiteren rechtens zu getrösten habe und der herr landtvogt forderet sein sitzgeltTerm: oder er gibt beyde partheyen tagTerm: vor das gerichtTerm: : Kombt aber einer, sich in einer wichtig scheinenden sach aa rahts zu erhollen und auf erhalt desselbigen thut er sich mit seiner partheyTerm: vergleichchen, auch ein solcher ist dem herrn landtvogt, wo nicht das völlige, doch 1 Currency: 1 guilder sitzgeltTerm: verfallen. Viele aber fragen den herrn landtvogt, was er für seine gehabte müeh fordere, dennen es dann wohl in ihren freyen willen zu stellen ist, doch daß ich minder alß 1 Currency: 1 guilder niemahls genommen hätte, [p. 89]Page break hingegen dan dennen bekant unbemittletenTerm: , ohngeachtet ihres guten anerbiehtens, den antrag abgeschlagen habe.
HerrschaftsgerichtTerm: und AppellationTerm:
Kombt dann eine streitsach vor das gerichtTerm: 5, welches nebst dem herrn landtvogt aus dem landtammanTerm: , schreiberTerm: und 5Amount: 5 der ältesten richterenTerm: bestehet und mit dem gebettTerm: , gleich das ehegrichtTerm: , angehebt wird, so hat ein jeder die freyheit nach seinem wüßen und gewüßen über das vorkommende zu urtheilen und stehet dem herrn landtvogt frey, seine meinung zu erst oder zu lest zugeben. Nebst dem sitzgeltTerm: spricht mann auch noch etwas zu einem bescheidenen trunkTerm: , welches wenigstens für jeden beysäßenTerm: , derren mit dem herrn landtvogtTerm: jederweilen 9Amount: 9 persohnen sind, ½ maas weinVolume: 0.5 mass wine , ½ ℔ brodtWeight: 0.5 pound bread und ¼ ℔ käsWeight: 0.25 pound cheese zu seyn pfleget. Ist aber das geschäfft von sonderer erheblichkeit ab gibet extra müeh und haben es die partheyen im vermögen, so habe ich den richterenTerm: eine suppenTerm: oder mußTerm: und auf jeden mann ½ ℔ fleischWeight: 0.5 pound meat , 3 stotzenTerm: weinTerm: und genug brodtTerm: ac zu kommen laßen. Und wann es sich auch je schikete oder mit der urtheilTerm: übereinstimmen könte, so trachtete ich die köstenTerm: in gleiche theil oder wenigstens doch dem an sich selbsten unschuldigen theil auch etwas darvon zu zu theilen, es ware dann sach, daß der klagende theil in allweiß und weg unschuldig gewesen. [p. 90]Page break Dennen frömbdenTerm: aber burdete ich ohne genugsamen grund keine köstenTerm: auf, hatten sie aber solches wohl verschuldet und im vermögen, so ordnete ich dann ein vorbeschribenes bescheidenliches mittageßeliTerm: , trachtete aber, daß die beambteteTerm: und richtereTerm: allein beysamen saßen und die vor gerichte gestandene partheyenTerm: , wann sie je annoch bleiben und trinken wolten, auch allein ursach, weilen es sich offt begeben, daß die partheyen mit dem richterTerm: zu zänklen oder denselben zu stichlen anfiengen, woraus leichtlich mehrre weitläüffigkeiten entstehen können.
Hat ein herr landtvogtTerm: die ergangene einhellige oder ermehrete urtheilTerm: (derrin ich allemahl beygefüeget, was sich die eint oder andere parthey beschwehret zu seyn vermeinte, so seye ihro die appellationTerm: ad an mn gndhhrrnAbbreviation gestattet) dennen partheyen eröfnet, so thut er wohl, wann er straks von seinem stuhlTerm: aufstehet und sich in kein contradictorium mit den partheyen einlaßet, sonderen dem weibelTerm: befehlet, die thürenTerm: zu öfnen, dennen partheyen aber abzutretten und die köstenTerm: zu bezahlen, an sonsten beAddition above the lineaekommen der herr landtvogt spahten feyr abendTerm: und hat mehrers zu reden alß von der sach selber.
[p. 91]Page break Auch thut ein herr landtvogt wohl, wann er keinem einigen die appellationTerm: abschlagen, sonderen einem jederen dieselbige gar gern und willig zu stellen thut, dann das begehren einer appellation meistens nur geschihet, des herrn landtvogts herzhafftigkeit auf die prob zu setzen. TroüeteTerm: mir einer, er wolle auf ZürichPlace: , so wünschte ich ihme glük auf die straß und gute verrichtung, ja, ich sagte ihme nach, bey welchem herr burgermeister er sich anmelden müeße.
ZeitgerichtTerm: , KaufgerichtTerm: und AppellationTerm:
Gibt es schuldstreitigkeiten oder auch wegstreitTerm: under mittelloßenTerm: partheyenTerm: , so kan ein herr landtvogt solche für das zeit-grichtTerm: verweisen, besonders wann die zeit nicht zu weit entfehrnet ist. Verweilete es sich aber mit dem zeitgerichtTerm: oder leidet das geschäfft sonsten keinen aufschub, so kan die sach für ein so geheißenes kaufften-gerichtTerm: gewisen werden, welches in dem landtammanTerm: und den 5Amount: 5 ältesten richterenTerm: bestehet und bey welchem der landamman den stabTerm: führet. Die parthey nun, die ein solch kaufftes gerichtTerm: begehret, leget zuvor 3 thlrCurrency: 3 thalers oder 4½ Currency: 4.5 guilders in daßelbig, aus welchem dann die richtereTerm: ihre besoldungTerm: und zehrungTerm: suchen müeßen. Ihre urtheilTerm: af aber kan für den herrn landvogtTerm: appellirtTerm: [p. 92]Page break werden, doch daß diejennige parthey, so also appelliren will, solches eröfne, ehe das gricht aufstehet und auseinanderen gehet und dem gricht 3 thlrCurrency: 3 thalers alß das appellationsgeltTerm: erlegen thue, wie solches aber in dem landtsbrauchTerm: 6 enthalten ist.
Der audienzenTerm: halben insgemein besihe § 36, pag 112.
[p. 93]Page break ah–§ 32Addition on the left margin–ah
ZeitgerichtTerm:
Wann nun landamman und richtere ihre gerichts-geschäfft bendiget, so folget ihr mittag-eßenTerm: , bey demme sich widerum einfindet der zollerTerm: , so auch der fischerTerm: , so die forellen bannbachTerm: under handen hat, und der fischer, so den RheinPlace: ärichTerm: bewirbet, diseren zusamen (also 19Amount: 19 persohnenTerm: ), stellet mann auf in 3 blaten erbs-muesTerm: , in 3 blattenTerm: schnitzTerm: oder äpfel-stükliTerm: , in 3 blatten digenTerm: rindfleischTerm: , 3 mittelmäßige bastetenTerm: , 4 mittelmäßige kälberen brähtenTerm: , ohngefahr 7 ℔Weight: 7 pounds meat , gebacheneTerm: fischTerm: in 2 blatten und auf jeden mann 2 bachis küchliTerm: , kernis brodtTerm: und für den ersten anlauff forsten-weinTerm: , hernach aber beßeren, allezeit aber genug. Das über bleibende an bastetenTerm: , brahtisTerm: und küchlenenTerm: gibt mann ihnen in krämenTerm: heim und solche mahlzeitTerm: mag etwann, wann sie um 2 uhrenTime: 14:00 zu sitzen könen biß umb 6 uhrenTime: 18:00 währen, je nach dem ein herr landtvogt mit hilfft. [p. 97]Page breakIch meinerseihts pflegte mit den lieben meinigen das mittageßen, wann es mir die geschäfft immer zuliesen, zur ordinari zeit zu geniesen und sezte mich hernach nicht zu den richterenTerm: , biß die bastettenTerm: aufgestellet worden. Dann zu mahlen aber saße ich zu ihnen und trachtete nach und nach dieselbigen zu erlüstigen, welches sie eben gern sehen und für eine billiche ehreTerm: halten thun. Für disere mahlzeitTerm: nun hat ein herr landtvogt gegen mngndhherenAbbreviation zu verrechnen 24 Currency: 24 guilders under dem titul ausgeben kösten, so über das zeitTerm: und bueßengrichtTerm: ergangen. Ehedemme mag disere solemnitet für das schloßTerm: nach beschwehrlicher gewesen seyn, dann dazumahlen auch die herren und frauen verburgerte von ZürichPlace: , geist- und weltlichen stands, im schloß zu mittag geeßen, anno 1739Date of origin: 1.1.1739 – 31.12.1739 aber regierete alhier ein geist der uneinigkeit, die einladung wurde under underschidlichen ausflüchten abgeschlagen, sinther aber gar geflißentlich underlaßen. Dann was sint anno 1739Date: 1739 biß 1746Date: 1746 erkaltet, wolte ich nicht gern widerum aufwärmen, sonderen stelte mich, als wann ich von dennen gewesenen gebräuchenTerm: nicht das wenigste wüßte und es ist mir auch biß diser stund nicht mehr zu sinn kommen.[p. 98]Page break[...]Editorially irrelevant
Notes
- Addition on the left margin.↩
- Deletion: theils.↩
- Deletion: sein.↩
- Addition above the line.↩
- Addition above the line.↩
- Addition above the line.↩
- Correction above the line, replaces: dem.↩
- Correction overwritten, replaces: m.↩
- Deletion: schloß hochzeit und.↩
- Addition above the line.↩
- Addition on the left margin.↩
- Addition above the line.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion, uncertain reading: stra.↩
- Addition above the line.↩
- Correction above the line, replaces: geantwortet.↩
- Correction above the line, replaces: von.↩
- Correction above the line, replaces: vor.↩
- Correction above the line, replaces: allein es.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion: stehen.↩
- Correction above the line, replaces: mehren.↩
- Deletion: b.↩
- Addition above the line.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion: halber.↩
- Deletion: sach.↩
- Deletion: und.↩
- Deletion: gerechnet.↩
- Deletion: f.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion, uncertain reading: hat.↩
- Addition above the line.↩
- Addition on the left margin.↩
- Addition on the bottom by insertion mark.↩
- Deletion, uncertain reading: Wo das.↩
- Omission, restored by analogy.↩
- Correction above the line, replaces: fan.↩
- Deletion: ter.↩
- Deletion: ar.↩
- Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.↩
- Vgl. die beiden Bücher mit den Verzeichnissen der Freien und Leibeigenen in der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: : EKGA Sax-Frümsen 29.4; EKGA Sennwald 020.04.02.↩
- Vgl. die grossen Mandate SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 178-1. ↩
- Die Einheit fehlt, wahrscheinlich Stunden.↩
- Es handelt sich hier um das bereits im Landrecht 1627 beschriebene monatliche Gericht, das in den Quellen Herrschaftsgericht genannt wird (vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 241-1).↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 166-1.↩
- Möglicherweise bezieht sich hier der Verfasser auf die Giftaffäre von 1732Date: 1732, die dem Landvogt Beat Ziegler wegen seiner Unfähigkeit viel Hohn und Spott sowie das Missfallen und Misstrauen des Zürcher RatesOrganisation: eingebracht hat (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 218-1).↩
Regest
Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt folgende Gerichte: Ehegericht, landvögtliches Bussengericht, Hochgericht, schiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts, Herrschaftsgericht und Appellationen, Zeitgericht, Kaufgericht und Appellationen sowie die daran beteiligten Personen, die Abläufe, die damit verknüpften Mahlzeiten, Kosten etc.