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SSRQ SG III/4 232-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 232-1

License: CC BY-NC-SA

Beschreibung des Weggelds der Landvogtei Sax-Forstegg, des Zolls der Jahr- und Wochenmärkte in Salez und des Dorfzolls durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Gemäss Beschreibung des Landvogts Johannes Ulrich verleiht der Landvogt das Weggeld an Andreas Frick für einen jährlichen Zins von 50 Gulden, der jährlich vor dem Frühstück am Zeitgericht, wenn der Landammann und alle Richter versammelt sind, zu entrichten ist. Der Zöllner soll der Frau Landvögtin bei jeder neuen Regierung ein Geschenk von 6 Gulden machen und dabei auch deren Töchter nicht vergessen. Von den 50 Gulden werden die Ausgaben der Mahlzeiten am Zeitgericht bezahlt, davon geht 1 Louis Blanc an die Frau Landvögtin für ihre Mühe bei den Mahlzeiten, je ein Viertel Gulden in die Küche und den Stall. Auch werden der Weibel und der Trommler von Salez für die Verkündung des Maienwochenmarktes daraus bezahlt. Ebenso werden andere Aufgaben des Weibels oder des Läufers betreffend die ganze Herrschaft aus dem Zollgeld bezahlt. Der Rest geht je zur Hälfte an die Obrigkeit und an die Gemeinden. Die Zölle der Jahr- und Wochenmärkte in Salez werden vom Zöllner Johannes Reich von Salez eingezogen. Der Wochen- oder Maienmarkt geht vom 2. Montag im Mai bis zum St. Johannes Jahrmarkt (24. Juni). Da die Wochenmärkte wenig Geld einbringen, rechnet der Zöllner alle zwei Wochen ab und bringt den Zoll aufs Schloss. Davon gehört ihm ein Viertel sowie Wein, Brot und Käse. Gleich verhält es sich mit dem Zoll der beiden Jahrmärkte an St. Johann und St. Michael (29. September). Das Standgeld der beiden Jahrmärkte zieht der Landweibel ein, der den Zoll auf das Schloss bringt und mit der Frau Landvögtin teilt. Streithändel auf Wochen- oder Jahrmärkten werden vom Landvogt bestraft. Der Dorfzoll soll vom ältesten Richter einer Gemeinde eingezogen werden. In Frümsen, Salez und Haag findet der Einzug nur alle zwei Jahre statt, da der Zoll so gering ist. Den Untertanen wird per Mandat verkündet, dass ein Verkäufer den Zoll von seinem verkauften Vieh ohne Anstand zahlen soll.

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 006, S. 56–59
  • Former shelfmark: StASG AA 2 B 6
  • Date of origin: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 19.5 × 24.5
  • Language: German
  • Scribe: Johannes UlrichPerson: , Landvogt von Sax-Forstegg

  1. Über den ZollTerm: in der Landvogtei Sax-ForsteggPlace: ist wenig bekannt. Die vorliegenden Ausführungen zum Zoll sowie zu den JahrTerm: - und WochenmärktenTerm: stammen aus dem VerwaltungTerm: shandbuch von Johannes UlrichPerson: , der von 1746Date: 1746 bis 1755Date: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggPlace: gewesen ist (zum Handbuch vgl. ausführlich den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 234-1).

    Aus dem Jahr 1783Date: 1783 ist eine ZolltarifordnungTerm: von Landvogt Johann Jakob EscherPerson: für den ZöllnerTerm: in SennwaldPlace: erhalten: Meister Andreas GöldiPerson: , Zöllner und SattlerTerm: in Sennwald, beschwerte sich über einige Personen, die ihm wegen des Zolls Schwierigkeiten machten. Er bittet deshalb den Landvogt um eine ZollordnungTerm: . Daraufhin stellt ihm der Landvogt ein Verzeichnis mit den ZolltarifenTerm: für WarenTerm: , TiereTerm: und NahrungsmittelTerm: auf (Kopie [1826]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-25). Zum Zoll oder WeggeldTerm: in Sax-ForsteggPlace: siehe auch die Hinweise in SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r; SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18; SSRQ SG III/4 207-1, Art. 17; Literatur: Kreis 1923, S. 57–59. Zu den JahrTerm: - und WochenmärktenTerm: in SalezPlace: vgl. auch die Bestimmungen in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 20; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12 sowie die Beschreibung von Kaspar Thomann Person: 1741Date: 1741 (Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 12–13).

  2. Zum ZollTerm: in WerdenbergPlace: vgl. SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 226-1; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; zum Zoll in Hohensax-GamsPlace: vgl. SSRQ SG III/4 245-1.

Edition Text

[...]Editorially irrelevant
a–§ 22Addition on the left margin–a
Einem hrnherrn1 landtvogtTerm: gehöret auch zu verlichen das wäggeltTerm: . Dermahlen hat solches AndreasPerson: FrikPerson: Correction above the line, replaces: ReichPerson: b, c–d
dermalen
Jacob GöldiPerson: tagwengwünerTerm: –c im SännwaldPlace: , demme
solches für 50 Currency: 50 guilders jährlichRepeated duration: 1 year zu zahlen admodirtTerm: ist und solche zalt
er vor dem morgeneßenTerm: am zeit-Term: oder meyen-gerichtTerm: ,2 wann
namlich der landammanTerm: und sambtliche richterTerm: versammlet sind.
Allhier ist zum voraus zu bemerken, daß es etwann richtere
geben kan (NBAbbreviation: ich hab es erfahren), welche vermeinen, sie wollind zu diserem zohl-Term: und weltgeltNotable spelling, weilen dennen gemeindenTerm: der halbe theilTerm: davon gehörret, auch etwas reden und
des nahen eintweders den admodiations-schillingTerm: vergrößeren oder diseren zohlTerm: dem meist-biethenden überlaßen.
Allein es stehet disere verlichungTerm: des zohlsTerm: oder weggeltsTerm:
gäntzlich und ohne beding beyCorrection above the line, replaces: ane einem herrn landtvogt allein
und über das ist das weggelt nicht alle jahrRepeated duration: 1 year von gleich guter
ertragenheit. Es ist aber der zollerTerm: alle jahrRepeated duration: 1 year pflichtig und
schuldig, vor dem zeitgerichtTerm: sich um den zohlTerm: in dem schloßTerm:
anzumelden, niderlaßenden fahls ein herr landtvogt einen
anderen zoller suchen könte und gar bald finden wurde.
Es wird und soll der zollerTerm: bey angehender neüer regierung
der frau landtvögtinTerm: ein præsentTerm: machen von wenigstens
6 Currency: 6 guilders und so alle jahrRepeated duration: 1 year vor ablegendem zohl continuiren,
hierbey aber die jgfrjungfrauenTerm: töchterenTerm: nicht vergeßen.
[p. 57]Page break
Von dennen 50 Currency: 50 guilders , welche der zollerTerm: alle jahrRepeated duration: 1 year ab zu herrschenTerm: hat,
gehörren zum voraus der frau landtvögtinTerm: 1 Louis blancCurrency: 1 Louis blanc für ihre
müeh mit der zeit-gerichtsmahlzeitTerm: , ¼ Currency: 0.25 guilder in die kuchi und so viel
in den stahl
Term:
. Weiters wird daraus bezalt ½ Currency: 0.5 guilder für den weibelTerm:
und den tambourTerm: zu SalletzPlace: wegen verkündigung der f
meyen wochen-marktenTerm: und dannethin kanCorrection above the line, replaces: solleg auch daraus bezalt werden, wann etwann der weibelTerm: oder laüfferTerm: etwas in
geschäfften, die die ganntze herschafft betreffen, ausgerichtet
hat, welches aber auch mit guter fueg mngndhhrnmeiner gnädigen herren allein
under dem titul allerley zu gerechnet werden darff.
Nach abzug nun solcherCorrection overwritten, replaces: lheh umköstenTerm: wird das übrige in
2 gleiche theilTerm: getheilet, derren die einte helffte die richtereTerm:
zu handen ihrer gemeindenTerm: ,3 die andere aber ein herr landtvogt zu handen mnrgndhherenmeiner gnädigen herren beziehet und für hochdieselbe
etwas zu 22 Currency: 22 guilders kommen mag, offt mehr und offt minder.
Bey diserem anlaas sitzet dann der zollerTerm: mit dennen herschaffts richterenTerm: mit an den tischTerm: .4
[p. 58]Page break
i–§ 23Addition on the left margin–i
Der jahr-Term: und wochenmärktTerm: zohlTerm: zu SalletzPlace: ziehet ein
Johannes ReichPerson: allda, die lestere, namlich die wochen-Term: oder
meyen-marktTerm: , gehen an den anderen monntagTerm: im meyenTerm:
und währen biß zu dem st. JohannsPerson: Date: period jahrmarktTerm: . Da nun der
erstere wochenmarktTerm: gemeiniglich von keiner ertragenheit
ist, so spahret der zollerTerm: 2 markt zusamen und bringet solchen zohlTerm: in das schloßTerm: . Hiervon gehörret ihme der 4te theil von
gelt, so auch ½ maas weinVolume: 0.5 mass wine , 1 ℔ brodtWeight: 1 pound bread und ½ Addition above the linej käsWeight: 0.5 pound cheese , welches
dem zohl abgezogen und das übrige gegen mnrgndhherenmeinen gnädigen herren
verrechnet wird, welches etwann schlecht genug herauskombt.
Eine gleiche beschaffenheit hat es auch mit dem zohlTerm: von
dem st. JohannisPerson: Date: 24. June- und MicheliPerson: Date: 29. September jahr-marktenTerm: , von dennen
dem zoller auch der 4te theil gelts, 1 maas weinVolume: 1 mass wine , 1 ℔ brodtWeight: 1 pound bread
und 1 ℔ käsWeight: 1 pound cheese gehörret und das übrige mnrgndhherrenmeinen gnädigen herren.

Das stand-geltTerm: aber von dennen beyden jahrmarktenTerm:
ziehet ein der landweibelTerm: und bringet solches in das schloßTerm:
und muß selbiges mit der frau landtvögtenenTerm: theilen.
Es muß aber wohl wollen, wenn jedere parthey auf
2 Currency: 2 guilders kommen will. DalerNotable spelling.

Der auf dennen wochenTerm: und jahrmarktenTerm: entstehende streithändelTerm: können und sollen von niemandem alß dem herr landtvogt richterlich ausgemachet werden.
[p. 59]Page break

Der dorff-zohlTerm: sölle von jedwederem ältesten richterTerm: der gemeind eingezogen und von selbigem alljährlichRepeated duration: 1 year vor beschluß der
obrigkeitlichen rechnungTerm: einem herrn landtvogt eingehändiget
werden. Woran aber die richtere gemahnet werden müeßen,
dann der betrag meistens sehr gering und ich denselbigen zu
FrümsenPlace: , SalletzPlace: und im HaagPlace: mehrere mahl 2 jahrRepeated duration: 2 years zusamen
kommen laßen, dann vorderst gehörret dem einzeüherTerm: auch der
4te theil von dem zohlTerm: . Wann nun wein und brodtTerm: auch nach hätte
abgezogen werden sollen, wäre lestlichen mngndhhrnmeinen gnädigen herren allzu
wenig zum verrechnen oder gar nichts übrig gebliben. Nicht
undienlich aber ist, wann je zu 2 jahrenRepeated duration: 2 years um ein mandatTerm: verlesen und die unterthaneTerm: ermahnet werden, den zohl von ihrem
verkauffendem veichTerm: dem einzieherTerm: ohne anstand einzuhändigen, mit dem anhang, daß mann nicht den käufferTerm: , sonder den
verkäufferTerm: jederweilen suchen werde.

Notes

  1. Addition on the left margin.
  2. Correction above the line, replaces: ReichPerson: .
  3. Addition on the left margin in a later hand.
  4. Deletion:
    dermahlen seine hinderlaßne witwenTerm: und soll
    durch ihren
    sohnTerm: Johannes
    Frik
    Person:
    versehen werden.
  5. Correction above the line, replaces: an.
  6. Deletion: jahrm.
  7. Correction above the line, replaces: solle.
  8. Correction overwritten, replaces: lhe.
  9. Addition on the left margin.
  10. Addition above the line.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Zum Zeitgericht vgl. SSRQ SG III/4 233-1.
  3. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18, sowie SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r.
  4. Zur Rechnungsablegung des Zöllners am Zeitgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 234-1.