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SSRQ SG III/4 226-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 226-1

License: CC BY-NC-SA

Johann Jakob Zweifel, Landvogt von Werdenberg-Wartau, verleiht den Zoll für 10 Jahre, erneuert die Zolltarife sowie die Zoll- oder Weggeldordnung, gefolgt von älteren Bestätigungen der Zollordnung sowie einer Zollverleihung von Landvogt Othmar Zwicky von 1752

1742 May 1 – 1752 May 15.

Landvogt Johann Jakob Zweifel belehnt am 15. Mai 1742 alt Schulmeister und Richter Hans Schwendener, seinen Bruder Baumeister und Steuervogt Schwendener, Hauptmann Gallus Tischhauser und alt Säckelmeister Hans Beusch auf 10 Jahre mit dem Zoll. Der Marktzoll gehört dem Landvogt, während der übrige Zoll von den Zollpächtern ab Mitte Mai 1742 gemäss den vorgegebenen Zolltarifen eingezogen werden darf. Jährlich müssen die Zollinhaber Mitte Mai 100 Gulden dem Landvogt, Landammann und den Richtern auf das Schloss bringen. Während fünf Jahren soll die Belehnung unabänderlich bestehen bleiben, die weiteren fünf Jahre soll es ihnen freistehen, die Zollpacht zu behalten oder nicht.

1742: Landvogt Johann Jakob Zweifel erneuert auch die Zolltarife und die Ordnung über den Zoll, die Zollbefreiung und die Zöllner.

Diese Zollordnung wurde bereits am 1. Juli 1690 von Landvogt Bartholome Paravizin in Anwesenheit seiner Amtsleute, Landammannn Johann Zogg, Hauptmann Büchler, Leutnant Senn, Schulvogt Litscher und Zoller Hans Senn bestätigt.

Die vorgeschriebenen Artikel betreffend den Zoll oder das Weggeld werden auch von Glarus bestätigt und das Zollbuch am 11. Dezember 1587 von Landvogt Rudolf König besiegelt.

Da die Untertanen die Zollordnung oft nicht beachten, bestätigt Glarus am 7. Juni 1664 diese in allen Punkten.

Nach dem Bericht von Landvogt Heinrich Tschudi, dass die Gamser den Zoll nicht bezahlen wollen, erkennen Landammann und Rat von Glarus am 26. Januar 1620, dass der Landvogt auf der Bezahlung des Zolls durch Gams bestehen soll.

Im Mai 1752 verleiht Landvogt Othmar Zwicky den Zoll auf 8 Jahre an alt Säckelmeister Hans Beusch und Baumeister Hans Thomas Schwendener, beide von Räfis.

  • Shelfmark: StASG AA 3 A 11-1
  • Date of origin: 1742 May 1 – 1752 May 15
  • Transmission: Original, Heft (8 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Condition: Umschlag fleckig, verfärbt, zerfleddert
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 16.5 × 21.0
  • 2 seals:
    1. Landvogt Johann Jakob ZweifelPerson: , papered seal, round, applied, well-preserved
    2. Landvogt Othmar ZwickyPerson: , papered seal, round, applied, well-preserved
  • Language: German

  • Shelfmark: StASG AA 3 A 11-2
  • Date of origin: 1802
  • Transmission: Abschrift, Heft (5 Doppelblätter, Einzelblatt)
  • Condition: an den Faltstellen z. T. gebrochen
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 18.0 × 23.5
  • Language: German

  1. Das vorliegende Heft ist von der Hand des Landschreibers Joachim LeglerPerson: verfasst und setzt sich aus mehreren Teilen zusammen: Beim ersten Eintrag handelt es sich um eine 1742Date: 1742 von Johann Jakob ZweifelPerson: , Landvogt von Werdenberg-WartauPlace: , aufgestellte und gesiegelte Zollverleihung oder Zolladmodiation auf 10 Jahre. Darauf folgt die ebenfalls 1742 durch den Landvogt erneuerte ZollordnungTerm: mit ZolltarifenTerm: . Den Tarifen und der Ordnung werden Regesten von früheren Bestätigungen der ZollordnungTerm: aus den Jahren 1587Date: 1587, 1664Date: 1664, 1690Date: 1690 sowie eine Erkenntnis von Glarus von 1620Date: 1620 angefügt, wobei es sich beim letzteren Datum wahrscheinlich um einen Irrtum des Schreibers handelt. Die Erkenntis ist unter Landvogt Heinrich TschudiPerson: erfolgt, der von 1668 bis 1671Date: 1668 – 1671 Landvogt in Werdenberg war. Das Heft schliesst mit einer gesiegelten Zollverleihung auf 8 Jahre von Landvogt Othmar ZwickyPerson: vom Mai 1752Date: May 1752.

    Das Heft wurde wohl für die Landvögte zur besseren Handhabung der ZölleTerm: aufgestellt. Es enthält ein paar wenige Nachträge bei den Zolltarifen und weist starke Gebrauchsspuren auf. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten vor dem Bezirks- und Kantonsgericht St. Gallen 1839/1840 um den Zoll in Werdenberg wurden Teile aus dem Heft vidimiert oder kopiert, die heute alle im KA Werdenberg liegen (Zollverleihung von 1742: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-23; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs  Nr. 10-58. – Zollordnung: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-20. – Zollverleihung 1752: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-31; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-24. – Regesten der Bestätigungen von 1587, 1620, 1664 und 1690: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-18. Im Verzeichnis vom KA Werdenberg stimmen teilweise die kurzen Regesten oder das Beglaubigungsdatum nicht).

  2. 1780Date: 1780 werden sowohl der ZollTerm: von Landvogt Jakob SchindlerPerson: neu verliehen als auch ZolltarifeTerm: und -ordnung erneuert. Die ebenfalls gesiegelte VerleihungTerm: wurde wörtlich von den früheren Verleihungen übernommen; nur die Datierungen und Namen wurden angepasst. Auch die Zolltarife stimmen bis auf zwei kleinere Änderungen mit den Tarifen von 1742 überein. Weiter wurden auch ZollordnungTerm: und Regesten der früheren Bestätigungen unverändert übernommen (Original: StASG AA 3 A 11-3; Druck: Senn, Chronik, S. 243–253). In der Edition von Senn entsteht der Eindruck, dass die Zollordnung von 1690Date: 1690 stammt, da dort die Bestätigung direkt an die Ordnung anschliesst. Doch in der Vorlage ist die Bestätigung von 1690 nicht direkt unter die Ordnung gesetzt, sondern folgt (wie auch 1742) erst auf der nachfolgenden Seite zusammen mit den anderen Bestätigungen. Da die älteste Bestätigung sowie die Siegelung des Zollbuchs auf das Jahr 1587Date: 1587 zurückgehen, ist anzunehmen, dass die Zollordnung um das Jahr 1587 entstanden sein muss. Ältere Zolltarife und -ordnungen vor 1742 sind jedoch keine überliefert.

  3. Zum ZollTerm: in WerdenbergPlace: siehe auch SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-13ff; LAGL AG III.2457:002 sowie die Einträge in den UrbarenTerm: SSRQ SG III/4 143-1, Art. 17; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; siehe auch die OrdnungTerm: und TarifeTerm: von GlarusOrganisation: über das WeggeldTerm: der WerdenbergerOrganisation: gegenüber den SarganserländernOrganisation: SSRQ SG III/4 254-1.

Edition Text


WerdenbergPlace: ische zohlTerm: - a–und undCorrected: und–a
weggelthTerm: admodiationTerm:
und ordnungTerm: anno 1742UnderlinedDate of origin: 1.1.1742 – 31.12.1742,
mmprmanu propria
J JJohann JacobPerson:

Zohl in RäfisPlace:
betrbetreffend

[fol. Iv]Page break [p. 1]Page break
b–No 7Addition on the left margin–b
Ich, Johann Jacob ZweifellPerson: , des raths
hoͤchloblnhoͤchloblichen gemeinen standts Glarus
Organisation:
,
dermahlen regierender landtvogt
der graffschafft Werdenberg und herrschafft WarthauwPlace: ,
urkunde hiermit, das im mayen anno 1742Date of origin: May 1742
der landtzohlTerm: all hier in der graffschafft aus gutbefinden und über
laßung der hoͤchgeacht, hochedell gebohrnen, gesträngen, vornehmmb, vorsichtig und hoch weißen herren, herren
landtamanns und rathes hochloblnhochloblichen
gemeinen standts Glarus
Organisation:
, dann
auch der vorgeachten achtbahr, ehrsamenn und bescheidenen amannTerm: und
richternenTerm: , als ausgeschoßenen und
vorgesezten des allhiesigen landts,
dar von von hochernant den ersteren
zu handen eines jeweilligen regierenden herren landvogts 1. von den
zweyten aber 2 drytheillTerm: bezogen
werden, under folgenden conditionTerm:
und gedingen für 10 jahrDuration: 10 years auf ein
anderen folgende verlaßen den
achtbahren, ehrsammb und bescheidenen
alt schullmrschulmeisterTerm: und richter HansPerson: , seinen
bruder steürvogtTerm: und baumrbaumeisterTerm: , den
SchwendenerPerson: en, haubtmhauptmannTerm: Gallus
Tischhaußer
Person:
und alt sekellmeisterTerm:
Hans BüschPerson: .
[p. 2]Page break
1.o Daß der markht-zohlTerm: laut artickhells
im landtsbuchTerm: 1 und bis dahinigen
immer wärenden uebungen einem jeweilligen
herren landtvogt gen glich und alligklichen solle anvorbehalten seyn.

2.o Das der andere zohlTerm: von nun an von
ihnen möge und solle eingezogen werden
und sollen sey den anfang darvon
machen zu mitem mayen anno 1742Date of origin: 15.5.1742.

3.o Solle eine klahr und deütliche zohls
tariffen
Term:
errichtt und ihnen übergeben,
damit sie denen zu ihrem verhalt
sich bedienen und ochAddition above the linec derselben inhalt
die zöhl einziehen mögen.

4.o Wann frömbde old heimbscheTerm: in abstattung der zöhlenTerm: gefahrlichkeiten gebrauchen, solche verweigeren, ablougnen, abfahrenTerm: oder auf andere
weiß hinterhaltenTerm: , die selben ohne
schonen und anstandt einem
jeweilligen herren landtvogt anzugeben, damit er sie zur correctionTerm:
ziechen und je nach beschafenheit
abstraffen möge.
[p. 3]Page break
5.o Disere zohls bestehnungNotable spelling Term: solle 5 jahrDuration: 5 years,
nammblich von mitem meyen anno 1742
bis zu mitem mayen anno 1747
Date: 15.5.1742 – 15.5.1747
, gewüß
und ohn abenderlich bestehen, auch
all jährlichenRepeated duration: 1 year zu jeder zeit zu mitem
mayen
Date: 15. May
auf eines jeweilligen herren
landtvogts gelegenheit und ansegenden
tag auf das schlosTerm: franco liferen
 100Currency: 100 guilders , ich schreibe mit worten gulden
hunderet, zuhanden herren landtvogtsTerm: und des landtsamannTerm: und
richterenTerm: abstatten und bezahlen.
Da danne die erste bezahlung verfallen
thut auf mitem mayen anno 1743Date: 15.5.1743 (period).

6.o Hernach nach 5 jahrDuration: 5 years, namblich von miten
mayen anno 1747 bis zu mitem mayen anno 1752
Date: 15.5.1747 – 15.5.1752
,
umb bemelte 100 Currency: 100 guilders den zohls
besteheren frey stehen solle, die zohls
belehnung zu behalten und continuieren oder aber wider aufsagen und
zu handen zu stellen.

7.o So sollen die zohls besteherenTerm: mit dem
zohlTerm: einziechen nit über nach beschreibene zohl tariffenTerm: fahren, damit
kein klag erfolgen thue. Dann wann
sie darüber schreiten wurden, so solle
es einem jeweilligen herren landtvogt,
landtsamann und den richtenCorrected: richternd frey
stehen, den zohl nach ihrem belieben
zu ihren handen zunehmen.
[p. 4]Page break

Dessen danne zur besterckhung und
bekrefftigung, so habe gegenwertiges instrument mit meinemAddition above the linee anerbohrnen
secret insigell bekrefftigen wollen.2
[p. 5]Page break

f–No 6Addition on the left margin–f Zohl ordnungTerm: old tariffenTerm: für
die grafschafft WerdembergPlace: nach
erforderlicher nothwendigkeit
renoviert und verbeßeret anno 1742Date of origin: 1.1.1742 – 31.12.1742
von s jAbbreviation, dem hochgeachten, hochedellgebohrnen, gesträngen herren,
herren Johann Jacob ZweifellPerson: ,
des gemeinen raths zuo GlarusPlace: Organisation: ,
dermahlen in gedachter grafschafft, auch herrschaft WarthauwPlace:
regierender landtvogt, wornach
hinkönftige zohlerTerm: sich regulieren und richten, auch
laut denen inhalt den
zohlTerm: behörigen orths
gehorsammlich abzustatten und richtig zubezahlen, bey
hoch und schwärer
strafTerm: sich niemand
widersetzen noch
weigeren soll.
1.o von dem weinTerm:
gbz xr
für j saum weinVolume: 1 saum wine 1
für j lägelen weinVolume: 1 legel wine 2
für ein saum weltschenTerm: weinVolume: 1 saum wine 1 3
für ein fuoder weinVolume: 1 cartload wine 1
für eine lägelen weltschen weinVolume: 1 legel wine 3
für ein fuder weltschen weinVolume: 1 cartload wine 2
für ein saumVolume: 1 saum eßigTerm: nüw 1 2
für ein saumVolume: 1 saum branten weinTerm: nüw 2
[p. 6]Page break
2.o vom getreidtTerm:
gbz xr
für ein ganzen sakhTerm: mit weizenTerm: ,
kernenTerm: , wickhenTerm: , erbsTerm: , linßenTerm: ,
hirschTerm: etcAbbreviation
2
für ein sackh faßenTerm: , haberTerm: , nußTerm: 1
für j ledi kohrnenVolume: 1 ledi grain 1
für ein centner risWeight: 1 hundredweight rice vildischUncertain readingg 1
für ein ganz reiß faßVolume: 1 barrel rice 4
für ein reißTerm: sackh 2 1
für j viertellVolume: 1 quarter flachsTerm: old hanf sammenTerm: 1
von aller handt garten samenTerm: und
dergleichen
2 1
3.o
von schmalzTerm: , schmärTerm: , unschletTerm: und
käßTerm:
gbz xr
für ein saum schmalzVolume: 1 saum lard 1
für ein viertell schmalzVolume: 1 quarter lard 1
für ein center ohnschligWeight: 1 hundredweight tallow oder schmärTerm: 1
für 5 käß 1
für j käß faßVolume: 1 barrel cheese 2 1
für ein SchweizerPlace: , GlarnerPlace: old
anderen zigerTerm:
1
für ein ziger faßVolume: 1 barrel ziger (whey cheese) 2 1
für ein seitenTerm: salzTerm: 2
von ein saum salzVolume: 1 saum salt 1
von ein rörli salzVolume: 1 tube salt 3 2
[p. 7]Page break
4.o
von roßTerm: und veichTerm:
gbz xr
für ein gawalTerm: oder gutschen pferdtTerm: 1 2
für ein gewöhnlich pferdtTerm: zum
verkauf, ein hengstTerm:
1
ein stuottenTerm: oder fülchTerm: 3 2
ein feldt roßTerm: 1 3
für ein rindTerm: 1
für ein sauwTerm: old schweinTerm: 2
für ein schoffTerm: , gaißTerm: oder bockhTerm: 1
für ein kalbTerm: 2
[p. 8]Page break[p. 9]Page break
5.o
von eißenTerm: , stachellTerm: , mettalTerm: und
allerlein ertzTerm:
gbz xr
für ein saumVolume: 1 saum zinnTerm: , kupferTerm:
oder bleyTerm:
1 3
für ein saumVolume: 1 saum ehreneTerm: häfenTerm: 3 2
für j saumVolume: 1 saum gschlagen kupferTerm: 3 2
für j saumVolume: 1 saum eißen oder stachell 1 3
für j schinn eißenTerm: , ein haller ½
für j segeßenTerm: , ouch ein haller ½
für j saumVolume: 1 saum harnistTerm: 1 3
für saum nadlenTerm: 1
für j saumVolume: 1 saum ruothenTerm: oder gebunden
eißenTerm:
3 2
für ein genze ledi zinnTerm: , kupferTerm: ,
bleyTerm: , eißenTerm: oder stachellTerm:
1 3
von in ledi ruothen oder gebunden
eißen
2
von j ledi ehrene häfen, gschlagen
kupfer, harnist old haar nadlenTerm:
3
von ein zenter eißen trattTerm: 1
von j zenter glettyTerm: 3
von j zenter rauchTerm: möschTerm: , ertzTerm: und
mettalTerm: , darunter rothgießerTerm:
arbeitTerm: ouch begreifen
1
für j fäsli schwartz oder weiß
sturtzblechTerm:
1
für ein dopplet fäsli dergleichen 2
für ein zenter allerley negellTerm: 1
für ein fäsli mit feillenTerm: 1
für jedes 100 sichlenTerm: 2
für allerley schloßerTerm: und schmidwerckhTerm: , yßen kram, auch allerley werckh zeügTerm: und instrumenten, uhr werckhTerm: , compassTerm:
und anders, was sein mag,
vom zenter
2
für allerley feüer rohrTerm: , pistohlenTerm: ,
püferTerm: , harnischTerm: , schlingenTerm: , spießTerm: ,
hallabartenTerm: , was oberkeitlichen paßTerm: hat und nit contrabandenTerm:
ist, vom zenter
3
6.o von tuchTerm: und dergleichen waren
gbz xr
für ein zentner Weight: 1 hundredweight brüschTerm: und FranzösischtuchTerm: 1
für ein zentnerWeight: 1 hundredweight allerley scharlatTerm: ,
HolländischPlace: , EnglischPlace: , SpannischPlace: und
ander dergleichen köstlichen tücher,
auch h– schargenenTerm: Uncertain reading–h , sammathTerm: , damastTerm: ,
attlasTerm: , camalothTerm: und dergleichen
köstlichen wahren
2
ittem ein tuch 12 rinscher, ist j saumm 2
für ein saum weltschen tuechTerm: 2
für j saum zwilchTerm: oder leinituechTerm: 2
für ein stuckh barethTerm: 1
für ein saum barchetTerm: 3
für ein saum reine leinwathTerm: 3
für ein saum gewandtTerm: 2
für ein saum seidenTerm: Volume: 1 saum silk 1
[p. 10]Page break
7.o
von wollenTerm: , hanfTerm: , flachsTerm: , garnTerm:
gbz xr
für ein zentner wollenWeight: 1 hundredweight wool 2
für ein sackh wollen 3 2
für ein EnglischenPlace: wollen sackh 2 1
für j zentner hanfWeight: 1 hundredweight hemp , reistenTerm: , flachs 2
für j zentner reistin, flächsin oder
bauwolle garnTerm:
3
von j saum papirTerm: 3 2
für j saum seillerTerm: 3 2
8.o
von läder wahren
gbz xr
für ein hautTerm: 1
für 12 kalbfellTerm: schmal vichTerm: 1
für j saum läderTerm: 2
für ein ledi läder 4
9.o
von fischer werckhTerm:
gbz xr
für ein thonen härigTerm: 2 1
für j saum gesalzen grün fischTerm: 3 2
für ein zentner fisch schmalzTerm: 1
für ein saum baumöhlTerm: , confectTerm: ,
fasten speißTerm:
3 2
i–
gbz xr
für j ganze ballenTerm: baumwollenTerm: 3 2
für ein halbe ballen baumwollen 1 3
für ein centner baumwollen 1
Addition on the bottom in another hand
–i
[p. 11]Page break
10.o von appoteckher wahrTerm:
gbz xr
für ein zentner safranTerm: 10
für ein zentner waxTerm: 2
für ein saum honigTerm: 3 2
für ein allethTerm: 3 2
für ein saum glaßTerm: 3 2
für ein saum lorbeereTerm: 1 3
für ein saum seipfenTerm: , schwäbellTerm: und
krämmereyTerm:
3 2
für j zentner trinckhtabackhTerm: und pfeifenTerm: 1
für ein zentner schnupf tabackhTerm: 1
11.o von salzTerm:
gbz xr
für j seitenTerm: salz 2
für ein saum salz 1
für ein rörly salz 1 2
[p. 12]Page break
12.o
von vermischten sachen
gbz xr
von j schürlizTerm: viertell oder truckhenTerm: 2
von j saum truckhen guthTerm: 2
von j saum beckhiTerm: 3 2
von j darmit beladenen esellTerm: 1
von j ganzen ruschTerm: sackhTerm: 2
von j saum wezsteinTerm: 3 2
von j mülisteinTerm: 3 2
von j fäderbethTerm: 3 2
von zentner fäderenTerm: 2
für ein saum schneckhenTerm: 3 2
für ein zentner salpetterTerm: 1
für ein fuder heüwVolume: 1 cartload hay und
ein fuder strauweVolume: 1 cartload straw , so aus dem land gehet
1
3von j lebendigenTerm: judenTerm: 3 würfellTerm: 1 3 2
von j todtenTerm: judenTerm: 30 würfellTerm: 1 11 1
von j zentner büchsen pulverTerm: 1
von j zentner endichTerm: kupferwaßerTerm: und zum färbenTerm: diennet 1 2
für ein saum bücherTerm: oder papirTerm: 2
für ein fuoder kalchTerm: oder ibsTerm: 2
j–
gbz xr
für jedes 1000 dachziegelTerm: 6
Addition below the line in another hand
–j

Von anderen wahren, so bis
an hin nit aus geworfen,
jenach beschafenheit deroselben
mehr oder wenigen wärths,
unter vergleichung anderen
wahrenTerm: , bis selbe auch nach
werden preciert ald darüber
ein gewüser taxTerm: gesezt werden.
[p. 13]Page break [p. 14]Page break [p. 15]Page break
k–No 5Addition on the left margin–k

Folgen etliche artickell, wie ein
zohlerTerm: sich verhalten soll


1.o Wegen denen von GlarusOrganisation: , wann solche
roßTerm: , veichTerm: oder schmalvichTerm: in der grafschafft WerdenbergPlace: erkaufen und dann
solches in ihrem landt sommerenTerm: oder
winterenTerm: , von solchem solle kein zohlTerm:
geforderet werden. Wann sie aber
kohrnTerm: , salzTerm: , weinTerm: oder andere wahrenTerm:
durch hießigeTerm: oder frömbdeTerm: fuhrleüthTerm:
old saümerTerm: durch dißere grafschafft
führen ließen, als dann solle von
solchen saümeren ald fuhrleüthen der
zohl geforderet und eingezogen werden,
nach bis her geübten braüchen.4

2.o Die grafschaffts leüth zu WerdenbergPlace: Organisation: , wann
solche roß oder veich, was gattung das wäre,
in oder außeret dem landtTerm: erkaufenTerm:
und solches someren oder winteren thäten,
und darnach außeret das landt fertigen,
so soll von solchem kein zohl geforderet
werden nach alten braüchen. So sie aber
etwas haabTerm: , was gattung das wäre, im
landt erkaufen und dann außeret
das landt fertigen
Term:
, so sollend sey solches
verzohlen nach laut dem libellTerm: .
[p. 16]Page break

SaumerTerm: und fuhrleüthTerm: in WerdenbergPlace: ,
wan sie wahrenTerm: auseret das landt führenTerm: ,
so sollend sie also bahr den gewohnlichen
zohlTerm: abstatten oder aber bey ihren
treüwen in obacht nehmen, was und
wie vill sie führen und geflißen auch
mit guten treüwen verzohlen laut
zohl tariffenTerm: . Gleichmäßig, wann hießige
handells leüthTerm: , saümerenTerm: und fuhrleüthenTerm:
außeret das landt zu führen geben
thäten, so sollend dann solche saümer
und fuhrleüth ordentlich zohlen.

3.o Wann die von WarthauwOrganisation: roßTerm: oder veichTerm: ,
was gattung das wäre, in allhiesiger
grafschafft kaufen oder durch treiben
thäten, und sie solches somerenTerm: oder
winterenTerm: oder für ihre haushaltungTerm:
brauchen, so soll von solchem kein zohlTerm:
geforderet werden. Wan solche, die
vermelte WarthauwerOrganisation: , selbst durch ihre
leüth und männyTerm: kohrnTerm: , salzTerm: oder
anders durch die grafschafft führen,
so soll auch kein zohl von solchem geforderet werden.
Item, wann sie
aber solche wahren durch frömbdeTerm: fuhrleüthTerm: oder saümmerTerm: führen ließen, so sollen
solche fuhr leüth oder saümer zohlen.
Wann sie aber l roß, veich oder schmal
veich
Term:
auf gewünTerm: und gewerb in oder
außeret landts er kaufen und durch [p. 17]Page break
die grafschafft oder daraus fertigen,
so sollen sie solche verzohlen sowohl
als die grafschafft leüth zu WerdenbergOrganisation: ,
vorbehalten, was sie in ihrer gemeindt
kaufen, solle auch nit verzohlet werden,
darumb sie sollen ein brief haben,
kann aber ein solchen besichtiget werden.5

4.o Wann aus der herschafft SaxPlace: jemandt
roß, veich oder andere wahren, waß
gattung das wäre, auf gewünTerm: und
gewerb, obsich oder nidt sich durch dißere
grafschafft fertigenTerm: , sollen solche zohlen
nach alten, bisher gewonten braüchen.
Wann sie aber etwas hier erkaufen
oder all hier durchfertigen und solches
für ihre haushaltungTerm: brauchen, so soll
kein zohlTerm: von selbigen geforderet
werden, jedoch das kein betrugTerm: hierin
gebraucht werde.

5.o Die von GambsOrganisation: sind schuldig zu zohlen
nach altem gebrauch und laut erkantnus unseren gnadigen herren.6

6.o Ittem die aus der grafschafft ToggenburgPlace: sind auch schuldig zu zohlen nach
altem gebrauch.
[p. 18]Page break
7.o Wann frömbde oder heimbscheTerm: etwas
wahrenTerm: , was gattung das ware, in
die grafschafft führen oder fertigen
thäten, so sindt solche kein zohlTerm: schuldig.
Wann aber solche wahren durch hiesigeTerm:
oder frömbde saümmerTerm: oder fuhrleüthTerm:
widerumb aus der grafschafft geführt
wirdt, so sindt solche den zohl zu geben
schuldig.

8.o Item frömbde handells leüthTerm: , saümer
und fuhr leüth, wann sie etwas wahren
durch die grafschafft führen oder
fertigen, so sindt sey zu zohlen
schuldig.

9.o Wann frömbdeTerm: , woher sie seyend, roßTerm: , vechTerm:
ald lechen küohTerm: durch die grafschafft
auf die alpenTerm: oder anderest wo zu
somerenTerm: oder dann zu winterenTerm:
treiben thäten, so soll von solchen
kein zohlTerm: geforderet werden. Wann
aber ennet RhinsPlace: oder anderest woher
jemandt von unseren als veich oder
roßen etwas zohl geforderet werden,
als dann sollend solche in hiesiger grafschafft von ihnen als veich oder roßen
auch zohlen, so das gegenrechtTerm: solle
observiert und gehalten werden.
[p. 19]Page break
10.o Wann frömbde etwas wahren durch
diße grafschafft tragen thäten, so sollen
solche gehalten werden, wie sey bey
ihnen andere auch halten. Die weltschenTerm:
krämmerTerm: sollen von jeeder ballenTerm:
schuldig seyn, zohl zu geben, sie seyend
groß oder klein, ein bazenCurrency: 1 batzen , was sie
in das fertgen und verkaufen.

Wann ein jeweilliger zohlerTerm: jemand
seche oder wüste, der in vor verschreibenen
artickhlen verfältheTerm: oder an einem
sontagTerm: fahren wurde ald den zohl
abweiche, so soll der zohler solches einem
jeweilligen regierenden herren landtvogt anzeigen und nit verschweigen,
zu mahlen die frömbden anhalten
und nit forth laßen, bis ein herr
landvogt solche widerumb liberiert
oder sonsten fahren last, s sAbbreviation bey seinem
eydt, getreüwlich und ohngefahrlichen.
[p. 20]Page break

m–No 4Addition on the left margin–m Den 1. tag juli anno 1690Date of origin: 1.7.1690 hat gnädig
und gebietende herr landtvogt Bartholame Paravicin von CapellPerson: in anweßenheit seiner ambts leüthenTerm: ,
herr landtsamanTerm: Johann ZoggPerson: , herr haubtmannTerm:
BuchlersPerson: , herr leutenambtTerm: SennPerson: ,
herr schullvogtTerm: LitschersPerson: und zollerTerm:
Hans SennPerson: disere obverschreibene
ordnung in allen punckten und
articklen bekrefftiget und gutgeheißen.
In krafft deßen hat wohlgedachter
herr landtvogt sein pitschafft hierunter
getruckt, jedoch ihme und seinen
erben in allweg ohne schaden, geben
auf obgemelten tag.

Locus sigilli Melchior MartiPerson: , ldtschrlandschriber

n–No 8Addition on the left margin–n Disere vorbeschreibene stuckh und artickell
habend unsere gn hhgnädigen herren von GlarusOrganisation:
diserem zohlTerm: oder weg gelthTerm: , wie von
stuckh zu stuckh vornahen ein andern
nach gemeldet, auf erlegt und bestättiget,
des halben ein jeder auf nehmerTerm: des
weg gelts jährlichRepeated duration: 1 year wegen mghrmeinen gnädigen herren ihrem
theill gute und ordenliche rechnungTerm:
geben können und allwegen zu BuchsPlace:
erleit werden solle. Und des zu wahrem
urkund dis zohlbuchsTerm: , so hat der frommb
und vest Rudolf KönigPerson: von GlarusPlace:
und diser zeit ughrunser gnädigen herren von GlarusOrganisation: der
grafschafft Werdenberg und herrschafft WartauwPlace: landtvogt, sein eigen secret insigell,
doch mghrmeiner gnädigen herren freyheit und gerechtigkeit, [p. 21]Page break
auch ihme und seinen erben in allweg
ohne schaden, offentlich gehenckt hatt
und geben ist, den 11. tag christmonath, da
mann von der geburth Jesu ChristiPerson: ,
unsers lieben herren und einigen
erlößers, gezelth fünfzechen hunderet
achtzig und im sibenten jahr
Date of origin: 11.12.1587
.

o–No 3Addition on the left margin–o Weillen mghrmeine gnädigen herren und oberen von herren
landtvogt IseliPerson: mit mehrerem vernohmen, was maßen etwelche der unterthanen mit einer ald der anderen
fuhrTerm: den zohlTerm: nit zu zahlen p sich
vermerckhen laßend, danenhero nit
wenig ohnheill entspringen möchtendt.
Deme nun den weg zu nehmen, habend
wohl ehren gedacht mghrmeine gnädigen herren und oberen
diße hier vorsezte ordnungTerm: des zohls
und weeggeltsTerm: halber durch aus uidCorrected: undq
in allen punckhten confirmiert
und bestättet, in maßen zu jeeden zeiten
die zohlerTerm: solcher ordnung nach zugehen
und fleisig zubeobachten sie ihnen
angelegen sein laßen sollend. Zuo
welchem die jeweilligen herren landtvögt vermitlest ihres gewalths sie
zuschüzen beordret sind. GlarusPlace of origin: , den
7. tag juny 1664
Date of origin: 7.6.1664
.

Daniel BußyPerson: ,
landschreiber
[p. 22]Page break

r–No 2Addition on the left margin–r Alldieweillen ughrunsere gnädigen herren von GlarusOrganisation:
von herren landtvogt Heinrich TschudiPerson:
weitlaüfig sind berichtet worden, was
maaßen die zu GambsOrganisation: sich beschweren
wolten, den vordemme gewohnlichen
und jeder weillen schuldig geweßenen
zohlTerm: old weg geltTerm: zu erlegen. Worüber
habend sich hochgedacht ughrunsere gnädigen herren, landamann
und ganz geseßener rath, einhellig
erkenth laut beyligender erkantnusTerm: und befehlend ihrem jeweilligen
landtvögten der grafschafft Werdenberg und herschafft WarthauwPlace: alles
ernstlichen, das sey im wenigsten
nit abschwanckhen, sonderen solchen
zohlTerm: nach altem schrottTerm: erheben laßen
und das gefleißen, damit sie sich nit
mehr, wie albereith beschechen, sich
rühmen können, das vor deme ihnen
etwelche mahlen durch hinläßige zohlerTerm:
hierin sige verschonnet worden und
also ihnen selbsten eine befreüwungTerm:
anmaßen wollen.
Disere erkantnus ist aus gefelth worden von
ughrunsere gnädigen herren zu GlarusPlace of origin: , landtamann
und ganz geseßenem rath, den
26. jenner s anno 1620Date of origin: 26.1.1620.7

Melchior MartiPerson: , ldtschrlandtschreiber

Joachim LeglerPerson: , dermahliger landtschreiberTerm:
zu WerdenbergPlace: . [p. 23]Page break8
[p. 24]Page break

Ich, Othmar ZwickyPerson: , geweßner landamann
hochloblhochloblichen gemeinen standts GlarusOrganisation: , dermahlen regierender landtvogt der
grafschafft Werdenberg und herrschafft
Warthauw
Place:
,

urkunde hiermit, das im mayen 1752Date of origin: May 1752
der landtzohlTerm: all hier in der grafschafft
aus gut befinden und überlaßung der
hochgeachten, hochedell gebohrnen, gesträngen,
vornehmmb, vorsichtigen, hoch und wohlweißen herren, herren landtamann und
rath hochloblhochloblichen, gemeinen standts GlarußOrganisation: ,
und danne auch der vorgeachten, achtbahr,
ehrsamenn und bescheidnen amanTerm: und
richterenTerm: , als aus geschoßenen und vorgeseyten deß all hiesigen landts, dar von vor
hochermeldt, den ersteren zu handen eines
jeweilligen regierenden landtvogts, ein
von den zweyten oder zwey dreytellTerm: bezogen
werden, under folgenden conditionenTerm:
und gedingen für 8 jahrDuration: 8 years lang auf ein
anderen folgende verlaßen worden denn
achtbahren, ehrsamenn und bescheidenen
alt seckell meisterTerm: Hans BuschPerson: und baumeisterTerm:
HsHans Thommas SchwendenerPerson: , beide von RäfisPlace: : [p. 25]Page break

1.tens, das der märgt zohlTerm: laut articuls im landtbuchTerm: 9 und bis dahnigen jennerDate: 1. January – 31. January wärenden
übungen, einem jeweilligen herren landtvogt gänzlich und alligklichen solle vorbehalten seyn.

2.tens, das der andere zohlTerm: von nun an von
ihnen möge und solle einbezogen werden
und sollendt sie dan anfang machen zu mitem
mayen anno 1752
Date: 15.5.1752 (period)
.

3.tens, solle ihnen eine klahre und deutliche zohl
tarifen
Term:
zugestelth und übergeben werden,
damit sie sich deren zu ihrem verhalt bedienen könen und nach derselben inhalt
die zöhlTerm: einziechen mögen.

4.tens, wann frömbde ald heimbscheTerm: in abstattung
der zöhlen gefahrlichkeiten gebrauchten,
solche verweigeren, ablougnen, abfahrenTerm:
oder auf andere weis hinter halten, dieselben
ohne verschonen und anstandt einem
jeweilligen herren landtvogt anzugeben,
damit er sie zur correctionTerm: ziechen und
jenach beschafenheit abstrafen könne.
[p. 26]Page break
5.tens, disere zohl bestehungTerm: solle 4 jahrDuration: 4 years, namblich
von mitem mayen 1752 bis zu mitem
mayen 1756
Date: 15.5.1752 – 15.5.1756
gewüs und ohnabänderlich
bestehen, vorbehalten schwär infallende
sterbens zeitenTerm: , da handel und wandellTerm:
still stehenTerm: müste. Auch söllendt sie alle jährlichenRepeated duration: 1 year zu jeder zeit zu mitem mayenDate: 15. May auf
eines jeweilligen herren landtvogts gelegenheit und ansezenden tag auf das schlossTerm:
franco liferen 100 Currency: 100 guilders , ich schreibe ein hunderet
gulden, zu handen herren landtvogts
und des landts ammanTerm: und richterenTerm: abstatten
und bezahlen, da danne die erst bezahlung
verfallen thut auf miten mayen anno 1753Date: 15.5.1753 (period).

6.tens, hernach nach 4 jahrenDuration: 4 years, namblich von
mitem mayen 1756 bis zu mitem mayen
1760
Date: 15.5.1756 – 15.5.1760
umb bemelte hundert guldenCurrency: 100 guilders den
zohls besteherenTerm: frey stehen solle, die zohls
belehnung
Term:
zu behalten und zu continuieren oder aber aufzusagen und zu
handen zu stellen.
[p. 27]Page break
7.tens, so sollend die zohls besteherTerm: mit dem zohlTerm:
zu ziehen nit über vorbeschreibene zohl
tarrifen
Term:
fahren, damit kein klag erfolge.
Dann wann sie darüber schreiten wurden,
so solle es einem jeweilligen herren landtvogt, landtsamann und den richteren frey
stehen, den zohl nach ihrem belieben
zu ihren handen zu nehmmen.

Desen zu wahrem urkundt und streifhaltung, so habe gegenwertige admodationTerm:
mit meinem an erbohren secret insigel
bekräfftigen wollen.10

Joachim LeglernPerson: ,
landtschreiber
[Registratur’s sign at the top of the cover:]
No 4; B L IV N. 2
[Dorsal notation on the cover:]
Vorgelegt vor Bezirksgericht St. GallenPlace: ,
St. GallenPlace: , den 8. JuliDate: 8.7.1840, Dr. WegelinPerson: , Bezirksrichter,
1840
[Dorsal notation on the cover:]
Gesehen vor Bezirksgericht St. GallenPlace: , 30. April
1839
Date: 30.4.1839
,
BärlocherPerson: , alterNotable spelling
Bezirksrichter
[Registratur’s sign at the top of the cover:]
No 1; B L IV N 2
|Page break
[Registratur’s sign on the reverse side:]
No 6; staigtUncertain readingt
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 19th century:]
Vor KtsgrchtKantonsgericht, 11. Dez.
1840
Date: 11.12.1840
,
C. SaylernPerson: , prsdtpräsident
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 19th century:]
Vor KtsgrchtKantonsgericht, 26. MerzUncertain readingu
1839
Date: 26.3.1839
,
C. SaylernPerson: , prsdtpräsident

Notes

  1. Corrected: und.
  2. Addition on the left margin.
  3. Addition above the line.
  4. Corrected: richtern.
  5. Addition above the line.
  6. Addition on the left margin.
  7. Uncertain reading.
  8. Uncertain reading.
  9. Addition on the bottom in another hand.
  10. Addition below the line in another hand.
  11. Addition on the left margin.
  12. Deletion: sch.
  13. Addition on the left margin.
  14. Addition on the left margin.
  15. Addition on the left margin.
  16. Deletion: ver.
  17. Corrected: und.
  18. Addition on the left margin.
  19. Deletion: anno 1660.
  20. Uncertain reading.
  21. Uncertain reading.
  1. Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653 des Landbuchs von 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
  2. Hier befindet sich das Siegel von Landvogt Johann Jakob ZweifelPerson: .
  3. Beide Einträge zu den Juden sind mit geschwungener Klammer verbunden und mit einem o gekennzeichnet.
  4. Vgl. die Abschrift dieses Artikels in: LAGL AG III.2457:013.
  5. Vgl. den Vidimus zum Zollerlass von Glarus von 1609Date: 1609, transkribiert bei Graber, Urkundensammlung, Nr. 39; vgl. auch die Abschrift von 1783 des Artikels (LAGL AG III.2457:015); zu Zollsachen zwischen Werdenberg und Wartau siehe auch die Dokumente im Dossier LAGL AG III.2457.
  6. Vgl. die Erkenntnis von Glarus vom 26. Januar 1620Date: 26.1.1620 weiter hinten in diesem Heft sowie die Erkenntnis von Schwyz von 1673Date: 1673 wegen Neuerungen betreffend den Zoll in Werdenberg (OGA Gams Nr. 119).
  7. Sowohl die gestrichene als auch die nachgetragene Datierung stimmen wahrscheinlich nicht. Heinrich Tschudi war Landvogt in Werdenberg von 1668–1671. Melchior Marti ist in anderen Quellen ab 1674 als Landschreiber belegt.
  8. Seite 23 ist leer.
  9. Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653Date: 1653 des Landbuchs von 1639Date: 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
  10. Das Siegel von Landvogt Othmar ZwickyPerson: befindet sich hier.