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SSRQ SG III/4 254-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 254-1

License: CC BY-NC-SA

Weggeldverordnung für die Werdenberger gegenüber den Sarganserländern

1787 November 2. Schloss Werdenberg

Laut Urkunde vom 28. Oktober 1787 bewilligt Glarus den Werdenbergern ein Weggeld gegenüber den Sarganserländern. Es wird eine Ordnung aufgestellt und die Tarife werden festgelegt:

1. Jeder Reisende aus dem Sarganserland oder Wartau, ob zu Pferd, in einer Kutsche oder auf einem Schlitten, zahlt für jedes Pferd vom Wartauer Gatter bis Sevelen einen halben Kreuzer, bis Räfis einen Kreuzer, bis Buchs und Werdenberg einen Zürcher Schilling bis Grabs zwei Kreuzer und bis an die Gamser Grenze 2.5 Kreuzer.

2. Die Fuhrleute zahlen von jedem Pferd den obigen Betrag.

3. Auch Saumpferde bezahlen soviel.

4. Der Tarif für Zugochsen richtet sich nach der Zugkraft, die in Pferden berechnet wird.

5. Die Sarganserländer und Wartauer müssen das Weggeld bezahlen.

6. Die Benutzung von Nebenwegen ist bei 10 Taler Busse verboten. Dem Zöllner wird im Anhang aufgetragen, von Vieh und Pferden, die auf dem Markt verkauft werden, ein Weggeld einzuziehen.

  • Shelfmark: KA Werdenberg im OA Grabs 10-32
  • Date of origin: 1787 November 2 (wintermonat)
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 33.5
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber von Werdenberg

  1. Weil 1783Date: 1783 die WartauerOrganisation: ein neues WeggeldTerm: gegenüber den WerdenbergernOrganisation: errichten und 1786Date: 1786 das ganze SarganserlandOrganisation: nachzieht (LAGL AG III.2457:014; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-39; LAGL AG III.2457:024; AG III.2457:020), bittet die Bewohnerschaft von WerdenbergOrganisation: 1787Date: 1787 den Glarner RatOrganisation: ihrerseits um die Erhebung eines Weggelds gegenüber den Sargansern; nicht nur als GegenrechtTerm: , sondern auch wegen der Instandhaltung der LandstrasseTerm: von dem Gatter des Wartauer ChalberweidliPlace: s bis ins Städtli WerdenbergPlace: , die nun in gutem Zustand sei. GlarusOrganisation: beauftragt darauf den Landvogt von WerdenbergPlace: , an den SarganserPlace: Landvogt zu schreiben, den Werdenbergern das Weggeld zu erlassen oder sie werden ebenfalls ein Weggeld von den Sargansern erheben (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-32; LAGL AG III.2457:022). Als der Landvogt in Sargans nicht auf die Forderung eingeht, bewilligt Glarus am 28. Oktober 1787Date: 28.10.1787 den Werdenbergern ein Weggeld (OGA Grabs O 1787-2).

  2. Zu den TarifenTerm: und Bestimmungen zum SarganserPlace: Zoll und zum WeggeldTerm: vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 192; zum Zoll und Weggeld zwischen Wartau und Werdenberg vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 270. Bereits Mitte des 18. Jh. beklagten sich die Werdenberger über ein von den Gemeinden MelsOrganisation: und SargansOrganisation: eingefordertes Weggeld (vgl. dazu StALU PA Good Schachtel Städtchen Sargans, 04.06.1749; LAGL AG III.2457:025; AG III.2457:008; AG III.2444:004).

  3. Zu den TarifenTerm: und Bestimmungen zum WerdenbergerPlace: ZollTerm: siehe ausführlich SSRQ SG III/4 226-1.

Edition Text

WeeggeltsTerm: tariffaTerm: und verordnungTerm:


Unßere gnädig gebietende herren und oberen hochloblichen standts
Glarus
Organisation:
haben der grafschaft WerdenbergOrganisation: laut urkund vom 28. weinmonat
anno 1787
Date of origin: 28.10.1787
1 gnädigst verwilliget, ein weeggeldtTerm: gegen die graf- und landtschaftsangehörigen deß ganzen Sarganser LandtsOrganisation: zu beziehen und zware auf
folgende weise:

1.tens Ein reisender aus dem SarganserlandtPlace: und WarthauwPlace: zu pferdtTerm: , mit
chaisenTerm: , kutschenTerm: oder schlittenTerm: zalt für jedes pferdtTerm: vom WarthauerPlace:
gatterTerm: hinweg bis SevelenPlace: ein halben kreüzerCurrency: 0.5 kreutzer , bis RäfisPlace: ein kreüzerCurrency: 1 kreutzer ,
bis BuchsPlace: und WerdenbergPlace: ein Zürcher schillingCurrency: 1 shilling of Zurich, bis GrabsPlace: zwei kreüzerCurrency: 2 kreutzer
und bis an die GambserPlace: gränzenTerm: zwei und ein halben kreüzerCurrency: 2.5 kreutzer und von
diesren orthen zurük bis an die WarthauerPlace: gränzen jedes mahlen
das gleiche.

2.tens Die fuhrleütheTerm: , so aus dem ganzen SarganserlandtPlace: und WarthauwPlace:
mit mehr oder weniger beladenen wägenTerm: in die grafschaft ein und
ausfahren, zahlen von jedem pferdtTerm: , so an ihren wägen gespannet ist,
jedes mahlen hin und zurük besonders das gleiche wie obstehet. So sie
aber ganz lär, entweders nachfuhrTerm: oder zurükfahren, so sind sie
befrejet.

3.tens Von einem beladenen saum pfärdteTerm: soll ebenfahls das gleiche
bezalt werden.

4.tens Der zugochsenTerm: halben hat es den verstand, daß wann zwei alte
jochochsenTerm: so viel ziehen als vier pferdteTerm: , so solle von solchen so viel
weeggeldtTerm: bezalt werden als von vier pferdten. Ziehen aber zwei
junge ochsenTerm: oder nur ein einspanniger so viel als drei oder zwei
pferdt, soll danne weeggeldt bezalt werden wie von drei oder zwei
pferdten.

5.tens Von dieserem weeggeldtTerm: ist aus ermeldter graf- und landtschaft SargansPlace: und WarthauwPlace: ganz niemand befrejet, sondern
wer aus dieser landtschaft in die grafschaft WerdenbergPlace: reitet,
fahret oder seine sachen saumet oder führet oder auf mehrschazTerm:
hin saumen und führen laßt, alles ohne ausnahm schuldig ist, das [fol. 1v]Page break
weeggeldt nach vorschrift zu zahlen und zwaren in allem auf
gleiche weise und art, wie die WerdenbergischenOrganisation: auch im SargansischenOrganisation:
und WarthauischenOrganisation: das weeggeldt zu erstatten angehalten werden.

6.tens Um aber vorzubeügen, daß dieseres weeggeldtTerm: der grafschaft
WerdenbergPlace: nicht etwann durch niderträchtigen eigennuz geschmäleret
oder gar nicht erstattet werde, als wirdt hiermit oberkeitlichen
gebotten und befohlen, daß jeder mäniglich, welcher aus besagter
landtschaft in hieslige grafschaft zu reiten, zu fahren oder zuführen
hat, sich der ordenlichen reichsTerm: und heerstraßeTerm: bedienen und durch
keine auwenTerm: , ab und nebendtweegeTerm: fahren solle. Denen ungehorsammen jedes mahlen bei 10 thallerenCurrency: 10 thalers bußTerm: , welches mäniglich
zu gehorsammem verhalt dienet.

Damit aber niemand der unwißenheit sich zu entschuldigen
habe, als ist gegenwärtige tariffaTerm: und verordnungTerm: vervielfaltiget
an das kaufhauseTerm: zu WerdenbergPlace: und an dem weeggeldt beziehungsort zu RäfisPlace: zu jedermans verhalt offentlich angeschlagen worden.

So gegeben, schloß WerdenbergPlace of origin: , den 2.ten wintermonat anno 1787Date of origin: 2.11.1787,
Fridolin LuchsingerPerson: ,
geschworner landtschreiberTerm:
zu WerdenbergPlace: .
[fol. 2r]Page break

Folgendes wirdt zum verhalt deß weeggeldt einziehersTerm:
noch per anhang angemerkt:

Daß zu folge erhobenem bericht vom weeggeldt einzieherTerm: zu WarthauPlace:
und im SargansischenPlace: von nachstehendem allda weeggeltTerm: geforderet
und bezalt werden müse und bis dahin von denen WerdenbergischenOrganisation:
allda bezogen und bezalt worden,
nammlich,
von hornvieheTerm: und pferdtenTerm: , die in das land auf die märtTerm:
und durch das land auf weitere märt anderwärts zum verkaufTerm:
geführt werden, wirdt von jedem stuk das bestimbte weeggeldtTerm:
geforderet und bezalt.

Item, wann im land auf denen märtenTerm: hornvieheTerm: oder
pferdtTerm: erkauft und außert landt heimbgetriben wird, muß
auch das weeggeldt bezalt werden.

Wan aber das auf die märtTerm: geführte vieheTerm: und pferdtTerm:
nicht verkauft, sondern widrum heimbgetriben wirdt, so bezalt
dasselbige im heimb oder rukweeg kein weeggeldt mehr,
sondern nur wann es nach dem märt geführt wirdt.

Obiges alles ist nur von großer haabTerm: zu verstehen, von
der kleinen ald schmaalhaabTerm: wirdt nichts geforderet noch
bezalt.
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
WeeggeltsTerm: tariffaTerm:
zu
WerdenbergPlace: ,
anno 1787Date: 1787
[Registratur’s sign on the reverse side:]
No 8

Notes

    1. Vgl. OGA Grabs O 1787-2.