check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 257-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 257-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung zum Handel mit Getreide (Fruchtverordnung)

1795 January 28.

Getreideordnung, die in allen Kirchen Werdenbergs verlesen worden ist: Obwohl im Reich eine Handelssperre für Getreide verhängt wurde, verkaufen Werdenberger Getreidehändler trotz Knappheit ihr Getreide nicht der eigenen Bewohnerschaft. Die Händler Kirchenmeier Niklaus Eggenberger, Andreas Grässli, Leonhard Hilty, alle drei aus dem Dorf Grabs, Christian Eggenberger aus Studen, Feuerwehrhauptmann Peter Gantenbein, Säckelmeister Andreas Tischhauser am Hugenbühl, Steuervogt Hans Zogg aus Buchs und von Sevelen Niklaus Tischhauser, Müller aus Glat, müssen Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2467:012
  • Former shelfmark: LAGL X. 254
  • Date of origin: 1. quarter 19. c.
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 39.5
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber

Nach der HandelssperreTerm: im Römischen Reich deutscher NationPlace: verkaufen die GetreidehändlerTerm: in WerdenbergPlace: das GetreideTerm: trotz Knappheit nicht an die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner, weshalb der Landvogt die VorgesetztenTerm: des Landes sowie die Getreidehändler versammelt, die gemeinsam im Januar 1795Date: January 1795 die vorliegende OrdnungTerm: erstellen, um die GetreideversorgungTerm: zu gewährleisten. Darauf erlassen die Vorgesetzten von GrabsOrganisation: im März ein Gutachten über eine Neuorganisation des Handels nach den einzelnen Dorfdritteln. Da jedoch nur die bisherigen HändlerTerm: «als alte Kunden» aus LindauPlace: Getreide beziehen können, wird entschieden, den Getreidehandel weiterhin den bestehenden Getreidehändlern unter gewissen Einschränkungen zu überlassen (LAGL AG III.2467:013). Darauf erheben einige Kornhändler Einspruch und fordern, dass jedes Dorfdrittel jemanden zum Einkauf von Getreide verordnen solle. Während das Dorfdrittel GrabsOrganisation: bei den bisherigen Kornhändlern bleibt, verordnen das BergdrittelOrganisation: und das Drittel StudenOrganisation: je einen neuen Kornhändler. Alle Drittel bekommen ein Empfehlungsschreiben für LindauPlace: und FeldkirchPlace: . In Feldkirch werden den Händlern des Dorfdrittels vier, denjenigen der beiden anderen Dritteln fünf Säcke zugesprochen, während sie in Lindau leer ausgehen (LAGL AG III.2467:011). Da weiterhin nur ehemalige Kornhändler in Lindau Getreide einkaufen und dieses allgemein zu günstigeren Preisen beziehen können, will man gemäss Gutachten der Gemeinde GrabsOrganisation: vom März die alten Händler behalten (LAGL AG III.2467:014; AG III.2467:015), worauf die alten Kornhändler im Juli 1795Date: July 1795 wieder eingesetzt werden (LAGL AG III.2467:016).

Zum HandelTerm: mit GetreideTerm: und zum KornhausTerm: in der Landvogtei WerdenbergPlace: vgl. auch SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ SG III/4 228-1; das Dossier LAGL AG III.2467; OGA Gams Nr. 126; Literatur: Schindler 1986, S. 198–203; Winteler 1923, S. 148–150.

Edition Text


Copia der frucht verordnungTerm: , die sontags, den 28. jenner 1795Date of origin: 28.1.17951 in allen
kirchenTerm: der grafschaft WerdenbergPlace: publizirt worden


Wan seit etwas weniger zeit an hoher behördeTerm: klagend angebracht
worden, als wann während der in dem Römischen reichPlace: verordneten
fruchtsperrzeitTerm: die hier ländischen fruchtTerm: und kernen händlernTerm: die
für hiesliges landTerm: auf oberkeitliche attestatTerm: hin erkaufende kernenfrüchteTerm: denen hiesligen landteseinwohnerenTerm: zu ihrer nothurft
nicht anwerden laßen, sondern widrum an andere verkauffenTerm: ,
als hat unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt auf solche klagen
hin sich pflichtig gehalten, die samtlichen landes vorgeseztenTerm: zusammen
zu berufen und gemeinschaftlich mit ihnen alle kernenTerm: und fruchthändlernTerm: vorzuforderen, die eingegangene klagen ihnen vor
zu halten und ihre verantwortung darüber anzuhören, um
danne nach befindender dingen für die zukonft solche verordnungTerm:
der kernenfrüchtenTerm: halber zu treffen, die am besten für hiesliges
land zu sein erachtet werden könen. Welches so danne letstern
freitagTerm: beschehen und hernach folgendes abgeschloßen und für gut
erkent worden:

Daß nemlich ferners hin die fruchthändlerTerm: , die wochentlichRepeated duration: 1 week
zu FeldkirchPlace: und anderen ohrten aus dem Römischen reichPlace: erhaltende
früchteTerm: ankaufen sollen und mögen und zwarn in der gemeind
GrabsPlace: kilchmeierTerm: Niklaus EggenbergerPerson: , Andreas GräsliPerson: und
Leonhardt HiltePerson: , alle im dorf GrabsPlace: , Christen EggenbergerPerson: in StudenPlace: ,
feürhauptmannTerm: Peter GanthenbeinPerson: und sekelmeisterTerm: Andres
Tischhauser
Person:
am HugenbühlPlace: , in der gemeindt BuchsPlace: steürvogtTerm:
Hanß ZokhPerson: und in der gemeind SevelenPlace: der Niklaus TischhauserPerson: ,
müllerTerm: zu GladtPlace: . Diesere früchteTerm: sollen sie wochentlichRepeated duration: 1 week in das
landTerm: lieferen und jedem müllerTerm: , bekhTerm: und allen hiesligen landtsAddition above the lineaeinwohnerenTerm: , was sie zu ihrem eigenen hausgebrauchTerm: wochentlich
bedörfen, das nöthige gegen baargeltTerm: oder wie sie über einskommen, verabfolgen laßen. Und wann von dieser fruchte denen
kernhändlerenTerm: etwas über bleiben solte, sollen sie solche nicht
befügt sein, anderst wohin zu verkaufen, bis das quantumm von der
folgenden wochenTerm: hier im land sein wird und erst als danne sollen
sie jedes mahlen für die überbleibende fruchtTerm: die oberkeitliche
begünstigung zum anderwerts verkaufenTerm: ausbitten.

Denen müllerenTerm: , bekhenTerm: und allen anderen landteseinwohnerenTerm:
wirdt bei höchster strafTerm: und ungnad verbotten, keine kernenTerm:
und wäitzenTerm: , früchteTerm: und dergleichen mehlTerm: außert landts zu verkauffenTerm: , zu vertauschen oder auf andere weise an aus wärtige [fol. 1v]Page break
landteseinwohnere, es mag sein, wohin es will, zu veraußeren,
sondern einig und alleine zum eigenen inländischenTerm: gebrauche
zu widmen. In welcher absicht jeder müllerTerm: , bekhTerm: und andere
landteseinwohnerTerm: sich bei dem einten oder andern von denen bemeldten
verordneten fruchtlieferantenTerm: , um sein benöthigtes wochenTerm: für wochen
anzukaufen, zu melden hat, welche danne pflichtig sein sollen, nach maaßgaab
jedem die frucht kraft dem großen landtsmandatTerm: 2 über den ankaufTerm:
und aller habenden billichen kösten abzugeben. Welches also denen
fruchthändlerenTerm: als jedem landteseinwohnerTerm: zum verhalt bekant
gemacht und die übertrettereTerm: deßelben mit höchster strafeTerm: belegt
werden, so zu gehorsammem verhalt dienet.

Fridolin LuchsingerPerson: ,
landtschreiberTerm: .
[Registratur’s sign on the reverse side:]
LaAbbreviation A

Notes

  1. Addition above the line.
  1. Nach dem neuen Kalender wäre der 28. Januar 1795 kein Sonntag.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 217-1.