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SSRQ SG III/4 200-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 200-1

License: CC BY-NC-SA

Erläuterung von Glarus zum Mandat, Getreide und Hülsenfrüchte im Kornhaus zu lagern und zu verzollen

1683 May 6.

Vor Landammann und Rat von Glarus erscheint Hans Tischhauser als Abgeordneter der Landvogtei Werdenberg und berichtet, dass in allen Kirchen kürzlich ein Mandat verlesen wurde, dass die von Werdenberg Getreide und Hülsenfrüchte zum Verkauf in das neu erbaute Kornhaus bringen und verzollen müssen. Glarus erläutert das Mandat: Jeder Müller, Bäcker und andere Haushalte müssen Getreide und Hülsenfrüchte für den eigenen Haushalt bzw. für ihr Gewerbe weder ins Kornhaus liefern noch Zoll bezahlen. Was aber mit Gewinn verkauft wird, muss ins Kornhaus geliefert werden.

Der Aussteller siegelt mit dem Landessekretsiegel.

  • Shelfmark: OGA Grabs O 1683-1
  • Date of origin: 1683 May 6
  • Transmission: Original (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.0 × 33.0
  • 1 seal:
    1. GlarusOrganisation: , round, applied, missing
  • Language: German
  • Scribe: Johann Heinrich WeissPerson: , Landschreiber

  • Shelfmark: LAGL AG III.2467:004
  • Former shelfmark: LAGL X. 254
  • Date of origin: 1786 March 19
  • Transmission: Vidimus (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 34.0
  • 1 seal:
    1. round, applied, well-preserved
  • Language: German
  • Shelfmark: StASG AA 3 A 8-5
  • Date of origin: 17. c.
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Language: German
  • Scribe: Johann Heinrich Weiss, Landschreiber von Glarus
  • Shelfmark: LAGL AG III.2401:044, S. 343–345
  • Date of origin: 1786 December 19
  • Transmission: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.0 × 36.0
  • Language: German
  • Shelfmark: StASG AA 3 B 02, S. 343–345
  • Date of origin: 1786 December 19
  • Transmission: Abschrift, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.5 × 40.0
  • Language: German
  • Shelfmark: StASG AA 3 A 8-2-1, 19–20
  • Former shelfmark: StASG AA 3 A 8-2
  • Date of origin: 1786 December 19
  • Transmission: Abschrift
  • Substrate: Papier
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber von Werdenberg

  1. Das KornhausTerm: wird um das Jahr 1674Date: 1674 gebaut (vgl. dazu die drei Schreiben mit dem Kostenverzeichnis vom 30. Juni 1675Date: 30.6.1675: StASG AA 3 A 9-3) und ist später im Besitz der Familie HiltyOrganisation: : 1750Date: 1750 verkauft Landammann David HiltyPerson: das von seinem Vater geerbte Kornhaus samt Stall und Garten seinem Bruder Hauptmann Paravizin HiltyPerson: für 1000 Gulden (SSRQ-SG-III_4-228-1).

    Die Erkenntnis von Glarus vom 5. April 1687Date: 5.4.1687, dass KaufmannsgüterTerm: und mit Gewinn gekaufte Güter «von unden hinuff zu dem WerdenbergischenPlace: kornhaußTerm: gefüört werden, daß solche von niemandts anderm alß den inwohnernTerm: und fuöhrleüthenTerm: zu WerdenbergPlace: uffgeladen und in HoolenwegPlace: , TrüöbenbachPlace: und wohin man sy alß dan witers laßen möchte, mögen gefüört werden», wird bereits am 16. Juni 1687Date: 16.6.1687 auf Beschwerden der RheintalerPlace: FaktorenTerm: und der Gemeinde GrabsOrganisation: wieder aufgehoben und zur alten FuhrordnungTerm: zurückgekehrt (OGA Grabs O 1687-1).

  2. 1771Date: 1771 werden einige Personen gebüsst, da sie den Befehl zur Verwahrung des KornsTerm: im KornhausTerm: missachten (LAGL AG III.2467:008) und 1786Date: 1786 kommt es zum Streit zwischen Paravizin HiltyPerson: als Besitzer des Kornhauses und den KornhändlernTerm: in WerdenbergPlace: , da sich letztere weigern, auch Hülsenfrüchte, die auf GewinnTerm: verkauft werden, in das Kornhaus zu liefern. Aufgrund der vorliegenden Urkunde von 1683Date: 1683 wird Hilty von GlarusOrganisation: bei seinen Rechten geschützt. Er muss dafür dem Landvogt jährlich zwei Gulden bezahlen (Kopien: LAGL AG III.2401:044, S. 343–345; StASG AA 3 A 8-2-1, S. 19–21; vgl. zu diesem Streit auch LAGL AG III.2467:005, AG III.2467:006; AG III.2467:007).

Edition Text


Wir, landamman unnd ein gantz gesäßner
rath zue GlarußOrganisation: , uhrkhunten hiermit,
daß in heüttig, unsrer rahtsversammblung
vor unß erschienen der ehrbahre und bescheidne Hanß TischhauserPerson: in nammen und
allß ein abgeordneter der gemeindenTerm: von
unßern lieb- und getreüwen angehörrigen
der graffschafft WerdenbergPlace: und uns mit
gezimmenden respect vortragen und zuovernehmen geben laßen, waß maaßen jüngsthin draußen in allen kirchenTerm: ein mandathTerm:
und gebott auß unserem befälch außgekünth
und verläsen worden, in welchem begriffen,
daß seye von WerdenbergPlace: alleß gemüeßTerm: , allß
hirschTerm: , kornTerm: , bonenTerm: , ärbsTerm: , haberTerm: etcAbbreviation, ohne
underscheid in unßer neüwerbauwte kornhaußTerm: zuelegen, daselbe keines anderen ohrts
allß von daselbsten nachen zuoverkauffen
und auch den auferlegten zoolTerm: darvon abzuestatten verpflichtet sein sollten. Nun erfordere zwahr ihrre höchste schuldigkeit, daß
seye unßren satz- und gebotten billicher
weiß gehorsammind und denselben sich underwerffind, wann aber seye auch wüßen, daß,
wann etwaß besonders und beschwehrliches
seye angefallen, wir auf eigentlichen bericht hin die gnaden hand ihnen niemahls entzogen, allß möchten seye unß
sehr angelegenlich und in gehorsammer
underthänigkeit ersuochen und bitten
(weylen seye sich in gewüßen, uns eroffnenden
stucken beschwehrt befindind), wir in diesem
fahl etwaß underscheids zue machen und [fol. 1v]Page break
angeregtem mandathTerm: und gebott eine etwelche
erleütterung zuo geben gnädig geruohen
wollten etcAbbreviation.

Wann dann nun solches anbringen wir
in mehrerem angehört und verstanden,
zuemahlen der sachen beschaffenheit nach
nohturfft behertziget, allß geben wir obangezognem, unßrem außgekünten mandathTerm:
und gebott folgende erleütterung:
Daß
ein jeder müllerTerm: , beckherTerm: oder anderer haußhallterTerm:
in unßer graffschafft WerdenbergPlace: daß jehnige
kornTerm: , haberTerm: , erbsTerm: , hirschTerm: , bonenTerm: oder ander gemüößTerm: , so er zu seinem selbst eignen gewirbTerm:
oder haußhalltungTerm: gebraucht, nit in ernennth
unßer kornhausTerm: zuelifferen, weniger zue
verzohlen schuldig sein solle, sonder daß ein jeder
under ihnnen daselbe auf solche formb und
ohne betrugTerm: nach belieben kauffenTerm: und verkauffenTerm: könne und möge.
Waß aber
auf den ehrschatzTerm: 1 und waß einer in seinem
selbst eignen gewirbTerm: oder haußhalltungTerm: nit
verbrauchen thette, verkaufft werden wollte,
solle es alleß lauth außgekünten mandatsTerm:
nirgend anderst, dann dem kornhausTerm:
einverleibt und von danacher verkaufft
und verzoletTerm: werden, bey hochster unßer straaff
und ungnad.
Und deßen zue wahrem uhrkunth, haben wir unßer gewohnt landtsecret insigel hierunder trucken laßen,
auf den 6.ten may anno 1683Date of origin: 6.5.1683.

JohAbbreviation Heinrich WeißPerson: ,
zue GlarußPlace: lschreiberlandschreiber
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Urkunth
betreffendte den korngwerbTerm:
[Registratur’s sign on the reverse side:]
81 a

Notes

  1. Deletion: 71.
  1. Hier im Sinne von «mehrschatzTerm: », d. h. auf Geschäftsgewinn verkaufte Hülsenfrüchte und Getreide.