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SSRQ SG III/4 217-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 217-1

License: CC BY-NC-SA

Erneuerung des Grossen Landmandats durch Johann Peter Zwicky, Landvogt von Werdenberg-Wartau

1731 May 1 – 31.

Das Grosse Landmandat enthält 52 Artikel.

  • Shelfmark: StASG AA 3 A 4-6
  • Date of origin: 1731 May 1 – 31 (Ohne Tag.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Heft (7 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 16.5 × 21.0
  • Language: German
  • Editionen

Das Grosse LandmandatTerm: wurde einst von GlarusOrganisation: aufgestellt und alle drei JahreRepeated duration: 3 years beim Aufritt eines jeweiligen Landvogts der Werdenberger EinwohnerschaftOrganisation: vorgelesen. Erhalten ist nur dieses eine Landmandat von 1731, das von Landvogt Johann Peter ZwickyPerson: erneuert wurde und drei Jahre gelten sollte. Nach Winteler mag es sich um eine «gewöhnliche PolizeiordnungTerm: » (Winteler 1923, S. 44) handeln, doch für WerdenbergPlace: ist das Grosse LandmandatTerm: eine wichtige Ergänzung zum LandesrechtTerm: von 1639Date: 1639 und seinen Nachträgen, das vor allem Ehe-Term: und ErbrechtTerm: , SachenrechtTerm: , Schuld-Term: und ProzessrechtTerm: regelt (SSRQ SG III/4 174-1; SSRQ SG III/4 185-1). Das grosse Landmandat enthält umfangreiche RechtsgeboteTerm: , die viele Bereiche des Alltagsleben umfassen und deren Verstösse mit teilweise hohen BussenTerm: geahndet werden. So wird jeder zum fleissigen KirchenbesuchTerm: angehalten, jegliches böses GeschwätzTerm: , GlücksspielTerm: , TanzTerm: oder MusikTerm: ebenso verboten wie das gesellige BeisammenseinTerm: in StällenTerm: , das TabakrauchenTerm: oder übermässiges Essen und Trinken usw. In den hinteren Artikeln finden sich vorwiegend privatrechtliche Bestimmungen über EheTerm: , ArbeitsrechtTerm: , GewerbeTerm: und HandelTerm: oder die Rechte der HintersassenTerm: . Das Landmandat ist gedruckt im Anhang von Wintelers Geschichte der Herrschaft Werdenberg und WartauPlace: unter GlarusOrganisation: und wird deshalb nur als Regest aufgeführt (Winteler 1923, S. 187–194).

Zu den Mandaten vgl. auch das sogenannte Verkündbuch (StASG AA 3 B 6 sowie den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 219-1).

Edition Text

Einst erstellte GlarusOrganisation: ein Grosses LandmandatTerm: , das durch den jeweiligen Landvogt bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von Johann Peter ZwickyPerson: , Landvogt von Werdenberg, für drei JahreDuration: 3 years erneuert. Die christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenTerm: die UntertanenTerm: zu einem guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.
1. KirchenbesuchTerm: an heiligen Fast-Term: , Sonn-Term: und FeiertagenTerm: sowie an WerktagenTerm: .
2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenTerm: , NeujahrTerm: , OsternTerm: und PfingstenTerm: , ausser im Notfall.Term: Term:
3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Term: Term:
4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Term:
5. TransportTerm: - sowie Reiseverbot an Festtagen.Term:
6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.
7. ElternTerm: und VögteTerm: sollen KinderTerm: und DienstbotenTerm: zum KirchenbesuchTerm: und zur ArbeitTerm: anhalten.
8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusPlace: begeben und sich dort beschweren.
9. Wer vom Landvogt auf das SchlossTerm: zitiert wird, muss gehorsam sein.Term:
10. In und bei WirtshäusernTerm: soll man sich vor FluchwörternTerm: und bösem GeschwätzTerm: hüten.
11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtTerm: führen kann. Term:
12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernTerm: aufhalten als bis 10 UhrTime: 22:00 abends. Term:
13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlTerm: (Gartenfrevel) soll als DiebstahlTerm: gelten.
14. Geselliges BeisammenseinTerm: (Stubeten) in StällenTerm: ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Term:
Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.
Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenTerm: bestraft:
15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem Landvogt zuführen.Term:
16. Vor St. JakobPerson: stagDate: 25. July darf niemand jagen bei zwei KronenCurrency: 2 crowns Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss dieses dem Landvogt bringen.Term: Term:
17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse.
18. WirteTerm: und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenTerm: , OsternTerm: oder PfingstenTerm: keinen WeinTerm: ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenTerm: wie NeujahrTerm: , AuffahrtTerm: oder SonntagenTerm: vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsTerm: bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als 5 KreuzerCurrency: 5 kreutzer , auf den Landwein nicht mehr als 4 KreuzerCurrency: 4 kreutzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.
19. In hoheitlichen GewässernTerm: , auch wenn sie verliehen sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenCurrency: 2 crowns Busse.Term: Term:
20. ViehhändlerTerm: müssen den gebührenden ZollTerm: zahlen bei 50 KronenCurrency: 50 crowns Busse.
21. Die AnstösserTerm: müssen LandstrassenTerm: , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenCurrency: 3 crowns Busse innert 14 TagenDuration: 14 days säubern und in Stand stellen.Term: Term: Term: Term:
22. SteineTerm: und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf der LandstrasseTerm: entsorgt werden.
23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltTerm: von StrassenTerm: , WegenTerm: , Stegen und BrückenTerm: sorgen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.Term: Term: Term:
24. Die GeschwornenTerm: (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14 TageDuration: 14 days nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.Term:
25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeTerm: und Felder mit ZäunenTerm: versehen werden. Werden diese trotz Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse machen lassen.
26. Spielverbot bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.Term: Term:
27. TanzverbotTerm: bei einer halben KroneCurrency: 0.5 crown Busse.
28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenCurrency: 3 crowns Busse.
29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteTerm: eingesetzt werden bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.
30. Das TabakrauchenTerm: ist bei einer jährlichen Busse von fünf BatzenCurrency: 5 batzen untersagt; besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu oder Stroh oder in StällenTerm: ist bei Strafe verboten.Term: Term:
31. Die LadungTerm: vor fremde GerichteTerm: ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und Leben, Hab und Gut.
32. Niemand darf auf ZitationTerm: einer fremden Obrigkeit, sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land verlassen.
33. VergabungenTerm: , TestamenteTerm: , Schuld-Term: , Mannrechts-Term: oder HeiratsbriefeTerm: dürfen nur vor LandvogtTerm: , Ammann und GerichtTerm: ausgestellt werden.Term:
34. HintersassenTerm: dürfen weder fischen noch WaffenTerm: tragen bei 10 PfundCurrency: 10 lb Busse.
35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeTerm: betreiben bei 10 PfundCurrency: 10 lb Busse.
36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenTerm: für 100 GuldenCurrency: 100 guilders stellen.
37. Wer einer SchlägereiTerm: gewahr wird, muss Frieden gebietenTerm: . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt angezeigt werden.Term: Term:
38. HintersassenTerm: oder DienstbotenTerm: dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Term:
39. Uneheliche KinderTerm: dürfen nicht ohne Wissen des Landvogts getauft werden.Term:
40. HeiratTerm: zwischen einheimischen und fremden Personen ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenCurrency: 200 guilders besitzt.Term: Term: Term:
41. Ein MüllerTerm: darf als LohnTerm: von jedem Viertel KornVolume: 1 quarter grain vor dem Mahlen ein MässliVolume: 1 mass grain (MasseinheitTerm: ) nehmen.
42. BäckerTerm: müssen das BrotTerm: gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach alter Ordnung noch 2.5 PfundWeight: 2.5 pounds bread wiegen.
43. KornhändlerTerm: dürfen auf das Malter KornTerm: Volume: 1 malter grain nicht mehr als acht BatzenCurrency: 8 batzen 1 KreuzerCurrency: 1 kreutzer aufschlagen.Term: Term:
44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse vor zwei UhrTime: 14:00 keinen ButterTerm: oder SchmalzTerm: aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchTerm: verkaufen.Term: Term: Term: Term:
45. BauernTerm: , die SchmalzTerm: auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenTerm: und ArmenTerm: um den Preis ausgeben, der auf dem letzten Markt bezahlt wurde, bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse.
46. SchweineTerm: , SchafeTerm: und ZiegenTerm: müssen behirtet sein. EidschwörerTerm: oder WaldhüterTerm: dürfen bei Zuwiderhandlung das ViehTerm: pfänden und den Ungehorsamen beim Landvogt anzeigen.Term: Term: Term: Term:
47. Wenn ein SchuldnerTerm: seine Schulden nicht bezahlt, darf der GläuberTerm: nach LandesbrauchTerm: die SchuldenTerm: einziehen lassen.Term:
48. Der TodTerm: einer Person soll in den KirchenTerm: innert vier WochenDuration: 4 weeks veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerTerm: seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.
49. Der MeisterTerm: muss seine DienstbotenTerm: gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse.
50. Das Abwerben von DienstbotenTerm: ist bei einer Busse von 20 KronenCurrency: 20 crowns verboten.
51. Fremde KrämerTerm: dürfen zwischen Jahr-Term: und WochenmärktenTerm: und ohne Erlaubnis des Landvogts nicht mit WarenTerm: hausieren.
52. Kein JudeTerm: darf in der Landvogtei HandelTerm: treiben.