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SSRQ SG III/4 228-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 228-1

License: CC BY-NC-SA

Ammann David Hilty verkauft für 1000 Gulden das Kornhaus an seinen Bruder Hauptmann Paravizin Hilty

1750 August 28. Werdenberg

Ammann David Hilty verkauft seinem Bruder Hauptmann Paravizin Hilty das von seinem Vater geerbte Kornhaus samt Stall und Garten für 1000 Gulden.

1. Das Kornhaus soll beim männlichen Stamm bleiben, solange Söhne vorhanden sind.

2. Sollte Paravizin Hilty heiraten und vor seiner Frau sterben, soll seine Frau kein Recht auf das Kornhaus haben oder nach hiesigem Landrecht den dritten Teil beziehen.

3. Die hinterlassenen Söhne sollen das Kornhaus besitzen.

4. Sollten keine männlichen Erben mehr vorhanden sein, behält sich David Hilty vor, das Kornhaus zum gleichen Preis zurückzukaufen.

5. Es sollen keine Rechte betreffend das Kornhaus geschwächt oder abgeändert werden.

6. Will Paravizin Hilty etwas umbauen, dann darf er das nur ohne Schaden von David Hiltys Garten tun, damit ihm das Sonnenlicht nicht genommen werde. Er erlaubt ihm aber, drei Schuhe hoch auf das Kornhaus zu bauen und nicht mehr.

7. Zwei mit Eisen beschlagene Koffer, vier Korntröge, einen doppelten und einen einfachen Schrank, drei Himmelbetten, ein Mehltrog, ein Bett mit Laubsack, Tisch und Stuhl sind im Kauf inbegriffen.

Doppelte Ausfertigung der Originalurkunde.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2467:010
  • Former shelfmark: LA GL X. 254
  • Date of origin: 1786 July 30
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben), 1786 July 30
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 34.0
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber

Zum neu erbauten KornhausTerm: und zum GebotTerm: , alles GetreideTerm: auf das Kornhaus zu liefern vgl. SSRQ SG III/4 200-1.

Edition Text


Copia

Es ist ein aufrechter und unbetrogen marthTerm: ergangen und
getrofen worden entzwüschendt ammenTerm: David HiltiPerson: , verkäüferTerm: , an
einem, danne bruderTerm: haubtmanTerm: Paravicin HiltiPerson: , käuferTerm: . So git ammen
David HiltiPerson: seim bruder haubtman Paravicin HiltiPerson: zu kaufen seines
vattersTerm: seeligen hausTerm: , das kornhauseTerm: sambt dem stallTerm: , und gartenTerm: bei
dem haus gelegen und zwei garten betterTerm: zu LimbsPlace: und gib ich
ihme solches mit allen seinen rechten, wie es der vatter seelig
beworben und besessen hat. Und ist der märthTerm: ergangen benamtlichen
tausend guldenCurrency: 1000 guilders , wie ich selbiges auch in dem preise in der erbtheilungTerm:
durch das looßTerm: bekommen hab. Bedingnus, unter welchem ich mein
habendtes haus, das kornhauseTerm: , an meinem lieben bruder haubtmann
ParavicinPerson: überlassen hab:

Erstens soll das kornhauseTerm: jeder weile auf unserem männlichen stammen
sein und verbleiben und von weiblich geschlächtTerm: , so lang vatter marchTerm:
von mannsstammenTerm: vorhanden, nicht möge beseßen old eigenthümlich
behalten werden.

Zweitens, wan der bruderTerm: haubtmannTerm: sich solte verheürathenTerm: , das zeitlich
vor seiner frauenTerm: segnen und sterbenTerm: solte, so solle nach seinem
todTerm: sein frau kein ansprach an das kornhauseTerm: haben old nach
hiesligen landtrechtenTerm: den dritten theilTerm: beziehen mögen, sondern wie
es im ersten artikul vermelt, auf dem mannsstammenTerm: verbleiben
und ohnveränderlich sein.

Drittens, nach absterbenTerm: des bruder haubtmans solle das kornhauseTerm: von
seinen hinterlassnen söhnenTerm: besessen und auf dessen männlichen
nachkomenschaft
Term:
verbleiben.

Viertens, wan von brbruder haubtmann kein männliche nachkomenschaftTerm:
wider vermuthen niemand mehr vorhanden und bei leben wäre,
das kornhausTerm: für sich selbsten zubesizen, so behalte ich vor mich
und meine mannliche nachkomenschaft die heiteren und unbetrübten
recht bestens an vor, nicht allein die obgemelte meinen brbruder
haubtmann überlassendes, das kornhaus und zugehör, in dem preisTerm: ,
wie es heüt dato ihme zu kaufen geben, nach diesem wehrt das [fol. 1v]Page break
kornhaus zu meinen handen nehmen als mein eigenthumTerm: old
nach meinem absterbenTerm: meine männliche nachkomenschaftTerm:
zu handen nehmen und für solches so viel zu bezahlen, als der kaufTerm:
dato geschehen ist, benamtliche tausend guldenCurrency: 1000 guilders , ohne eintrag und
widerred werd ich noch die meinigen weder vor gericht noch recht
weder red noch antwort zu geben pflichtig sein.

Fünftens und sollen keine recht davon geschwächt noch das geringste abgeänderet
werden von dem kornhauseTerm: .

Sechstens, anbei hat ammenTerm: David HiltiPerson: sich klar vorbehalten, daß wann der brbruder
haubtmannTerm: , der besizer des kornhausesTerm: , auf das kornhaus bauenTerm:
wolte, er solches anders nicht thun mögen als ohne schaden und
nachtheil seines gartensTerm: , damit ihme selbiges das liechtTerm: der sonnenTerm:
nicht benommen werde, hab ich brbruder haubtmann erlaubt, drei schuLength: 3 shoes hoch
auf das kornhaus zu bauen, aber mehr nicht, sAbbreviationUncertain readinga.

Sibentes, zwei goferenTerm: mit eisenTerm: beschlagen, vier korntrögTerm: , zwei trögTerm: zu
dem weislen hausTerm: , ein aufrechten dobleten kastenTerm: , ein einfaltenTerm:
aufrechten kastenTerm: , drei himmellbetstattenTerm: , ein mehl trögliTerm: , gutschenTerm:
sambt sakTerm: , tischTerm: und stuhlTerm: , welches im kaufTerm: begrifen ist und
zu dem haus gehört.

Dieser bedingnusen haben beide ehrentheil solches gutgeheissen und
angenohmen, dahero zwei gleich lautende instrument verfertiget,
jetwederem theil eins zugestelt und beabredet worden, das wann das
einte solte verlohren gehen, dem andern volkomen glauben soll dargereicht
werden. Es haben auch beide theil diesere instrument eigenhändig für
sich und ihre männliche nachkomenschaft zu unzerbrüchlicher steifhaltung
unterschriben, bekräftiget und bewahret, welches geschehen.

Haben sich beide theil eigenhändig unterschribenTerm: und jeder theil sein
eigen pitschaft bekräftiget, so und under gethrukt, so geschehen, b–den
den
Corrected: den
–b 28. augstmonat anno 1750Date of origin: 28.8.1750. Locus sigilli bescheint David HiltiPerson: ,
ammenTerm: ;
bescheint Paravicin HiltiPerson:
Locus sigilli

Daß vor und obstehendes aus dem originalbriefTerm: wörtlich gleichlautend abgeschriben worden, zu WerdenbergPlace of origin: , den 30. juli anno 1786Date of origin: 30.7.1786,
bezeugt Fridolin LuchsingerPerson: ,
landtschreiberTerm: .
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Copia
kaufbriefesTerm: deß kornhausesTerm:
zu WerdenbergPlace: ,
La D

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Corrected: den.