SSRQ SG III/4 257-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 257-1
License: CC BY-NC-SA
Ordnung zum Handel mit Getreide (Fruchtverordnung)
1795 January 28.
Metadata
- Shelfmark: LAGL AG III.2467:012
- Former shelfmark: LAGL X. 254
- Date of origin: 1. quarter 19. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.0 × 39.5
- Language: German
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Nach der HandelssperreTerm: im Römischen Reich deutscher NationPlace: verkaufen die GetreidehändlerTerm: in WerdenbergPlace: das GetreideTerm: trotz Knappheit nicht an die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner, weshalb der Landvogt die VorgesetztenTerm: des Landes sowie die Getreidehändler versammelt, die gemeinsam im Januar 1795Date: January 1795 die vorliegende OrdnungTerm: erstellen, um die GetreideversorgungTerm: zu gewährleisten. Darauf erlassen die Vorgesetzten von GrabsOrganisation: im März ein Gutachten über eine Neuorganisation des Handels nach den einzelnen Dorfdritteln. Da jedoch nur die bisherigen HändlerTerm: «als alte Kunden» aus LindauPlace: Getreide beziehen können, wird entschieden, den Getreidehandel weiterhin den bestehenden Getreidehändlern unter gewissen Einschränkungen zu überlassen (LAGL AG III.2467:013). Darauf erheben einige Kornhändler Einspruch und fordern, dass jedes Dorfdrittel jemanden zum Einkauf von Getreide verordnen solle. Während das Dorfdrittel GrabsOrganisation: bei den bisherigen Kornhändlern bleibt, verordnen das BergdrittelOrganisation: und das Drittel StudenOrganisation: je einen neuen Kornhändler. Alle Drittel bekommen ein Empfehlungsschreiben für LindauPlace: und FeldkirchPlace: . In Feldkirch werden den Händlern des Dorfdrittels vier, denjenigen der beiden anderen Dritteln fünf Säcke zugesprochen, während sie in Lindau leer ausgehen (LAGL AG III.2467:011). Da weiterhin nur ehemalige Kornhändler in Lindau Getreide einkaufen und dieses allgemein zu günstigeren Preisen beziehen können, will man gemäss Gutachten der Gemeinde GrabsOrganisation: vom März die alten Händler behalten (LAGL AG III.2467:014; AG III.2467:015), worauf die alten Kornhändler im Juli 1795Date: July 1795 wieder eingesetzt werden (LAGL AG III.2467:016).
Zum HandelTerm: mit GetreideTerm: und zum KornhausTerm: in der Landvogtei WerdenbergPlace: vgl. auch SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ SG III/4 228-1; das Dossier LAGL AG III.2467; OGA Gams Nr. 126; Literatur: Schindler 1986, S. 198–203; Winteler 1923, S. 148–150.
Edition Text
Copia der frucht verordnungTerm: , die sontags, den 28. jenner 1795Date of origin: 28.1.17951 in allen kirchenTerm: der grafschaft WerdenbergPlace: publizirt worden
Wan seit etwas weniger zeit an hoher behördeTerm: klagend angebracht worden, als wann während der in dem Römischen reichPlace: verordneten fruchtsperrzeitTerm: die hier ländischen fruchtTerm: und kernen händlernTerm: die für hiesliges landTerm: auf oberkeitliche attestatTerm: hin erkaufende kernenfrüchteTerm: denen hiesligen landteseinwohnerenTerm: zu ihrer nothurft nicht anwerden laßen, sondern widrum an andere verkauffenTerm: , als hat unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt auf solche klagen hin sich pflichtig gehalten, die samtlichen landes vorgeseztenTerm: zusammen zu berufen und gemeinschaftlich mit ihnen alle kernenTerm: und fruchthändlernTerm: vorzuforderen, die eingegangene klagen ihnen vor zu halten und ihre verantwortung darüber anzuhören, um danne nach befindender dingen für die zukonft solche verordnungTerm: der kernenfrüchtenTerm: halber zu treffen, die am besten für hiesliges land zu sein erachtet werden könen. Welches so danne letstern freitagTerm: beschehen und hernach folgendes abgeschloßen und für gut erkent worden:
Fridolin LuchsingerPerson: , landtschreiberTerm: .
Notes
- Addition above the line.↩
- Nach dem neuen Kalender wäre der 28. Januar 1795 kein Sonntag.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 217-1.↩
Regest
Getreideordnung, die in allen Kirchen Werdenbergs verlesen worden ist: Obwohl im Reich eine Handelssperre für Getreide verhängt wurde, verkaufen Werdenberger Getreidehändler trotz Knappheit ihr Getreide nicht der eigenen Bewohnerschaft. Die Händler Kirchenmeier Niklaus Eggenberger, Andreas Grässli, Leonhard Hilty, alle drei aus dem Dorf Grabs, Christian Eggenberger aus Studen, Feuerwehrhauptmann Peter Gantenbein, Säckelmeister Andreas Tischhauser am Hugenbühl, Steuervogt Hans Zogg aus Buchs und von Sevelen Niklaus Tischhauser, Müller aus Glat, müssen Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.