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SSRQ SG III/4 233-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 233-1

License: CC BY-NC-SA

Beschreibung der Wahl, Pflichten und Einkommen der Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt die Wahl, Pflichten und Einkommen der Amtleute – Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann – der Landvogtei Sax-Forstegg.

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 006, S. 69–76
  • Former shelfmark: StASG AA 2 B 6
  • Date of origin: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 19.5 × 24.5
  • Language: German
  • Scribe: Johannes UlrichPerson: , Landvogt von Sax-Forstegg

Der Auszug über die AmtleuteTerm: von Sax-ForsteggPlace: stammt aus dem Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPerson: von 1755Date: 1755 (zum Handbuch allgemein vgl. die Kommentare in SSRQ SG III/4 234-1). Die Ausführungen von Landvogt Ulrich über ihre PflichtenTerm: , LöhneTerm: und WahlenTerm: sind sehr wichtig, da sonst nur die EideTerm: der Amtleute (vgl. SSRQ SG III/4 147-1) sowie Eid und OrdnungTerm: eines LandvogtsTerm: (SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 212-1) zur Verwaltung in Sax-Forstegg weitere Aufschlüsse liefern.

Weitere Auszüge des Handbuchs siehe SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1.

Edition Text

[...]Editorially irrelevant

a–§ 28Addition on the left margin–a

WahlTerm: und PflichtenTerm: der RichterTerm:

Einem herren landtvogtTerm: gehörret alß ein reguleTerm: auch zu die wider-besetzungTerm: der ledig gewordenen richter stellenTerm: , doch daß er dennb neüen aus eben der gemeindTerm: nemen muß, in welcher der abgegangene gewesen, damit eine jede gemeind ihre anzahl richter beybehalte.
Wann ichAddition above the linec einem neüen richterTerm: durch meinen reit-knechtTerm: seine beförderung habe anzeigen und ihme darzu glük wünschen laßen, so pflegten sie anfänglich vieles wehen von ihrer unwürdigkeit und geringem ververstandCorrected from: verstandd zu machen, ja thaten der gleichen, alß wann sie solche ehreTerm: abgraben oder gar ausschlagen wollend. Darzu aber keinen rechter ernst gewesen. Weilen ich aber solcher unnöhtiger complimenten überdrüßig ware, so gabe ich nachgehends dem reit-knechtTerm: gewohnlich 2 biß 3 in den vorschlagTerm: , mit dem befehl, daß wann der erste nicht also bald die angetragene ehre annemmen wolle, er also bald zu dem zweyten, und wann auch diser bedenklichkeiten mieche, zu dem dritten kehren sollle, welches so viel gefruchtet, daß hernach je der erste die ehren-stellTerm: also bald angenommen und in dem schloßTerm: seine verehrungenTerm: gegen mir, meiner liebsten, beyden knabenTerm: und sambtlichen dienstenTerm: abgeherrschet, welches aber, wie leicht zu erachten, ungleich ausgefallen.

[p. 70]Page break

WahlTerm: , PflichtenTerm: und EinkommenTerm: von LandschreiberTerm: und LandweibelTerm:

Die landschreiberTerm: und landweibel stellTerm: wird auch von einem herrnIn the original: hrn1 landtvogt alleinig besetzetTerm: , ohne aberAddition above the linee daß er hierbey an eine gewüße gemeindTerm: gebunden ist, doch ist die landschreibereyTerm: allen spuhren nach schon mehr alß ein seculumDuration: 100 years successive in dem SännwaldPlace: gebliben, auch hat dissere gemeind schon unerdenckliche jahr den landweibelTerm: gehabt, ehedem ist auch ein weibelTerm: aus der SaxerPlace: gemeind gewesen.
Der landschreiberTerm: wäreCorrection above the line, replaces: istf pflichtig, alle wochenRepeated duration: 1 week 2Amount: 2 mahl in das schloßTerm:  zu kommen, um zu fragen, ob der herr landtvogtTerm: etwas zu befehlen habe, allein ich müeßte mich meistens mit einem mahl benüegen. Hingegen schlichtete ich dann auch manches allein, worzu der landschreiber nur das sitzgeltTerm: von 40 xrCurrency: 40 kreutzer auch gehörret hätte. Und wann er es dann andete, so tröstete ich ihne mit seiner saumselligkeitTerm: in das schloßTerm: zu kommen.
Er ist auch schuldig, die mandatTerm: in alle 3Amount: 3 kirchenTerm: zu machen, was gattung ein herr landvogt solcher ausgehen zu laßen nöhtig findet.
Auch wäre er pflichtig, alle sendschreibenTerm: auszufehrtigen, allein ich projectirte und schribe alle brieffTerm: , wohin sie auch waren, lieber selber. Die geschribene mandatTerm: lisetTerm: er im SännwaldPlace: , in anderen kirchenCorrection above the line, replaces: gemeindeng aber die schulmeistereTerm: . Das bättagsTerm: und andere hochobrig[p. 71]Page breakkeitliche mandata aber werden von denn herren pfarrerenTerm: ab der cantzelTerm: verlesen.
Dem landschreiberTerm: gabe ich alle jahrRepeated duration: 1 year eine nohtdurfft holtzTerm: , doch nicht als eine schuldigkeit, sonderen weil seine einkönfften sonsten von weniger ertragenheit sind und er, wie obgemelt, die mandataTerm: schreiben muß.
Der landweibelTerm: ist schuldig, je den anderen tag in das schloßTerm:  zu kommen und die befehl eines herrn landtvogts zu gewährtigen und zu vollstreken. Wann er das ehe-Term: oder sonsten ein halbesTerm: oder gantzes gerichtTerm: besamlet, so hat er 30 xrCurrency: 30 kreutzer biehter-lohnTerm: und am grichtstagTerm: 40 xrCurrency: 40 kreutzer für die abwahrtTerm: . Wann ich eine parthey durch eine andere parthey in das schloß citiren laßen und solche nicht erscheinen wollen, ich citire sie dann durch den weibelTerm: , so müeßte ein solche parthey ihme auch 30 xrCurrency: 30 kreutzer bezahlen. Sonsten gibt es auch anlääs, daß der weibel gäng thun und obrigkeitliche befehl ohne lohnTerm: ausrichten muß, öffters nur 15Currency: 15 kreutzer biß 20 xrCurrency: 20 kreutzer zu lohn hat, welches alhier so genau nicht bestimmet werden kan.
Wann der weibelTerm: eine persohn, mann-Term: oder weibhlichen geschlechtsTerm: , in den thurnTerm: thut, so gehörret ihme von jede persohn 1Currency: 1 guilder 30 xrCurrency: 30 kreutzer thurnloßungTerm: und für die atzungTerm: alle tagRepeated duration: 1 day auch für jede persohn 12 xrCurrency: 12 kreutzer , um welches er dann morgensTerm: und abendsTerm: dennen gefangenenTerm: das eßenTerm: [p. 72]Page break zu bringen muß und gibet mann ihme jedes mahl ½ mas weinVolume: 0.5 mass wine und brodtTerm: , für welches der gefangeneTerm: alle tag 15 xrCurrency: 15 kreutzer und widerum 15 xrCurrency: 15 kreutzer für seine eigene zehrungTerm: zahlen muß. Hat es der gefangene nicht im vermögen, solche umkösten zu bezahlen, so kommen selbige in die obrigkeitliche rechnung under den titul ausgeben an kösten, so über die gefangenen und malefizischeTerm: persohnen ergangen.
Wann ein herr landtvogtTerm: in einer anderen alß der SännwalderPlace: kirchenTerm: , allwo der weibelTerm: kirchgenößigTerm: ist, eintweders ehegaumerTerm: beeydiget oder sonsten obrigkeitliche geschäfft vorhabe, so laßt mann es den weibel wüßen, welcher dann für das schloßTerm: kombt und mit dem herrn landtvogt in weiß und blauTerm: in die kirchenTerm: gehet. Auch muß der weibelTerm: in weiß und blauTerm: mit dem herrn landtvogt auf die jahrmarktTerm: gehen und ihme daselbß abwahrtenTerm: , so wohl alß der laüferTerm: im rökliTerm: und an solchen wohl achtung geben, ob sich kein judTerm: ohnangemeldet eingeschlichen habe. In welchem fahl einem solchen munter zu zwahenTerm: wäre. Von seinem schuldigen einzug des standgeltsTerm: an diseren jahrmarktenTerm: ist oben bey anlaas des zohlsTerm: meldung geschehen.2 Die wochen-Term: oder meyen marktTerm: muß er von mahl zu mahl rüefen und hat hierfür am zeit grichtTerm: von dem wäg-geltTerm: 15 krzr.Currency: 15 kreutzer
[p. 73]Page break
Ohne vorwüßen eines herrn landtvogts ist der weibelTerm: nicht berechtiget, i einem frömbdenTerm: seine schuldenTerm: in der herrschafft einzutreiben oder einem einheimischen auf begehren des frömbden einen schatz-tagTerm: anzukünden, sonderen es solle sich ein rechts begehrender frömbderTerm: um seine schuldTerm: eintweders selbsten bey einem herrn landtvogt anmelden oder seine sach durch den weibel vortragen laßen.
Was des weibels ambtTerm: bey dem zeitgerichtTerm: seye, wird bey desselben beschreibung vorkommen.3
Es prætendirte der weibel offtermahlen, daß ihme und nicht dem schloß-reit-knechtTerm: die ankündung eines neüen richtersTerm: und eines neü erwehlten landammansTerm: zugehörre, allein ich habe ihne des ersteren halber allezeit in fründtlichkeit auf die eingerißene übung und also abgewisen. Der landtamman stellTerm: halber glaubte ich selber, es gehöre das sothane botten-brodtTerm: dem weibelTerm: , ich wurde aber benachrichtiget, daß so wohl dem landamman RhynerPerson: sellig zu SallezPlace: , alß landamman RodunerPerson: sellig im SännwaldPlace: die freüd ihrer beförderung durch den reitknechtTerm: angekündet worden, des nahen ich dann auch diseres nützliTerm: dem reit-knechtTerm: zu hielte. Hingegen dem weibelTerm: sagte, daß wann er mich eines anderen grundlich berichten könne, mein reitknecht das erhaltene [p. 74]Page break trinkgeltTerm: taliter qualiter zurukgeben und ihme zustellen müese; allein der bewis seiner rechten blibe us und ich wurde inzwischend für das recht des reitknechtsTerm: nach des mehreren berichtet, so daß selbiger sein von dem landammanTerm: HanselmannPerson: erhaltenes botten-brodtTerm: nach diser stund behalten hat.
Des dismahligen landweibels vatterTerm: hätte nebend dem landweibel-postenTerm: auch den holzforsterdienstTerm: . Sie sind dermahlen aber gesönderet und kan kein landweibel mit einichem recht prætendiren, daß der holzforster-dienst an sein dienst verknüpfet seyn solle. Es hat ein jedwederer an seinem ohrt genug zu thun.
Dem weibelTerm: gehörret alle jahrRepeated duration: 1 year 5 Currency: 5 guilders alß sein wahrt-geltTerm: , welches mngndhherrenAbbreviation verrechnet wird under dem titul ausgeben an jährlichen belohnungenTerm: . Und weilen er winters zeitTerm: wenige gelegenheit hatte, sich in dem gemeindholtzTerm: zu beholtzen, so gabe ich ihme alle jahrRepeated duration: 1 year eine ehrliche nohturfft holtzTerm: , welches er aber keines wegs mit recht oder alß ein salarium, das von seinem posten abhange, forderen, sonderen um solches alß eine gnad und gutthat bey einem herrn landtvogt anhalten solle.

[p. 75]Page break

WahlTerm: , PflichtenTerm: und EinkommenTerm: des LandammannsTerm:

Was die landamman-stellTerm: betrifft, so thun solche mnegndhherrenAbbreviation kleine räht in ZürichOrganisation: vergeben. Wann ein landtammanTerm: stirbt, so thut ein herr landtvogtTerm: solchen todesfahlTerm: durch ein schreibenTerm: an mngndhherrenAbbreviation berichten und in dißerem schreiben zu gleich auch aus jeder kirchhörriTerm: einen, also 3Amount: 3 richtereTerm: in den vorschlagTerm: , aus welchen er dann einen hochgedacht mngndhhrnAbbreviation besonders recommandirenTerm: thut. Da dann noch allezeit, wenigstens so viel mir im wüßen, erfolget, daß der von einem herren landtvogt also recommandirte richter von mngndhhrnAbbreviation einhellig zu einem landammanTerm: erwehletTerm: worden, welches dann durch eine erkantnuß aus der underschreiberey kund gemachet wird und durch den reit-knechtTerm: dem neüen landamman, welches von herrn landtvogt ZieglerPerson: , meinem lieben vatterTerm: 4 und mir geüebet worden, ohngeachtet des widersprechens von seihten des weibelsTerm: , wie in dem vorgehenden articul das mehrere zu sehen.
Nach solcher wahlTerm: dann thut ein neüer landammanTerm: gegen einem herrn landtvogtTerm: , frau landtvögtinTerm: , kinderTerm: und sambtliche dienstTerm: , anständige verehrungenTerm: machen und præstiret seinen eydtTerm: an dem nächst darauf folgenden zeit gerichtTerm: .
Es ist ein landammanTerm: schuldig, alle wochenRepeated duration: 1 week ein mahl in das schloßTerm: zu kommen, um zu fragen, [p. 76]Page break ob der herr landtvogtTerm: etwas zu befehlen habe oder ob etwas zu verhandlen seye, in welchem fahl dann ein herr landtvogt nicht wohl anderst kan, alß bey allen vorfallenheiten da etwas zubeurtheilen oder auch nur zu schlichten und gütlich zu vergleichen ist, j–den landammanAddition above the line–j zu sich zu ziehen. Wurde aber der landammanTerm: in beobachtung solcher schuldigkeit saumselligTerm: seyn, so hat er sich auch nicht zu beklagen, wann ein herr landtvogt ohne ihne das eint und andere eröhrteren thut. Sonsten gehörret der landammann wie zu dem ehegrichtTerm: , also auch allen anderen halbenTerm: und gantzen herrschaftsgerichtenTerm: , und k beziehet jedes mahl 40 xrCurrency: 40 kreutzer sitz geltTerm: . An dem zeit gerichtTerm: führet er den stabTerm: und das præsidiumTerm: , so auch bey dennen so geheißenen gekaufften-gerichtenTerm: , sonsten hat er keine weitere besoldungTerm: , ausgenommen 1½ Currency: 1.5 guilders sigel geltTerm: , wann von dem zeit-grichtTerm: und gekaufftem gerichtTerm: an den herrn landtvogtTerm: appelliretTerm: wird. Ein herr landtvogt gibt auch einem landammanTerm: zu seiner ergötzlichkeit eine nohturfft holtzTerm: , welches der verstorbene landamman RodunerPerson: sellig durch intercession des herrn doctor und examinator ZigelersPerson: sellig von ihro gnaden dem herren burgermeister HirzelPerson: sellig erhalten mögen.
[p. 77]Page break [...]Editorially irrelevant5

Notes

  1. Addition on the left margin.
  2. Deletion: en.
  3. Addition above the line.
  4. Corrected from: verstand.
  5. Addition above the line.
  6. Correction above the line, replaces: ist.
  7. Correction above the line, replaces: gemeinden.
  8. Deletion: s.
  9. Deletion: s.
  10. Addition above the line.
  11. Deletion: beß.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 232-1.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 234-1.
  4. Hans Heinrich UlrichPerson: war nach Landvogt Beat ZieglerPerson: und vor seinem Sohn Johannes UlrichPerson: Landvogt von 1737–1746 in Sax-ForsteggPlace: .
  5. S. 77–79 folgen Ausführungen zu den SittenwächternTerm: (vgl. dazu SSRQ SG III/4 178-1; SSRQ SG III/4 177-1, Art. 11–13, 20–21). S. 80–97 folgt die Darstellung zu den GerichtenTerm: (SSRQ SG III/4 234-1).