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SSRQ SG III/4 207-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 207-1

License: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg

ca. 1701 – 1717.

Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 004, S. 1–16
  • Former shelfmark: StASG AA 2 B 4
  • Date of origin: ca. 1701 – 1717 (Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Heft (6 Doppelblätter) mit farbigem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.0 × 32.5
  • Language: German

  • Shelfmark: PA Hilty S 006/139, S. 3–14
  • Date of origin: 19. c.
  • Transmission: Abschrift (2 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.5 × 35.5
  • Language: German

  1. EidTerm: und OrdnungTerm: des LandvogtsTerm: von Sax-ForsteggPlace: sind nicht datiert. Die Niederschrift stammt aus dem frühen 18. Jh. und muss vor 1717Date: 1717 entstanden sein, denn laut Eid beträgt die Amtszeit eines Landvogts noch sechs Jahre. Die Dauer einer Amtszeit wurde jedoch 1717 auf neun Jahre erhöht (SSRQ SG III/4 212-1).

    Aufschluss über die VerwaltungstätigkeitTerm: eines LandvogtTerm: gibt besonders auch das umfangreiche Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPerson: von 1755Date: 1755 (Auszüge: SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1). Zu einem Landvogt von Sax-ForsteggPlace: vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 212-1.

  2. Zu den EidenTerm: der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation: und der LienzOrganisation: sowie der AmtleuteTerm: vgl. SSRQ SG III/4 147-1.

Edition Text

[p. I]Page break
[p. II]Page break


EydtTerm:
und ordnungTerm:
der frey herrschaft
SaxPlace:

[p. 1]Page break


EydtTerm:
eines landvogtsTerm: zu
SaxPlace:


Es soll ein landtvogtTerm: zu SaxPlace: schweeren,
das schloßTerm: daselbsten getreülich zu der statt ZürichOrganisation:
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und
sonderlich in tach und gemachTerm: in guten ehren zuhalten, der herrschafft ihr rechtung und freyheit
zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTerm: und
verwaltungTerm: zinßTerm: , neügrüthTerm: , abzugTerm: , fahlTerm: und
glaßTerm: samt allen anderen nutzungen und gefällen ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe
sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenRepeated duration: 1 year in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTerm: (deren [p. 2]Page break
fürderlichen einzugTerm: er ihm ernstlichen angelegen
seyn laßen söll) jährlichenRepeated duration: 1 year getreülich zuverrechnen.
Was er von seinen fünf ersten jahrenDuration: 5 years nicht
einbringen mag, selbsten zubezahlen und gar
keine restantzenTerm: zuübergeben, auch die in dem
letsten jahr machende bußen nit wenniger
alles fleißes einzuziehen. Und was er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTerm: mit benamsung des fehlersTerm: und
des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTerm: vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen
weder an zehrungTerm: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden, sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner
richterTerm: zu seyn, dem armen wie dem reichenTerm:
und dem reichen wie dem armen, auch dem
frömbden wie dem heimschenTerm: , niemand zu lieb nach
zu leid und darum kein miethTerm: zunehmmen.
Vom [p. 3]Page break
schloßTerm: über drey nächtDuration: 3 days nit außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTerm: ,
und also in allweg seiner vogtey und gemeiner
statt nutz zuförderen und den schaden zu wenden
nach bestem seinem vermögen.

Nicht wenniger soll er samtliche schloßgüeterTerm: 1
in guten, wesentlichen baüwenTerm: und ehren halten
und haben, in höltzerenTerm: und wälderenTerm: , so in seiner
verwaltungTerm: und mn gn hrnminen gnädigen herren zu dienen, kein
ander holtzTerm: dann zu seiner zimmlichen nothdurfft
brennenTerm: . Und was zu erbauwTerm: - und erhaltung
seiner vogtey, schloßes und güeteren haben muß,
zum nutz- und ohnschädlichsten hauwenTerm: , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten rechenherrenTerm: . Darauß niemandem,
von wem er joch darum angesprochen wurde,
gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme
selbs zu eignen und an seinen nutzen verwenden
und brauchen, sondern sich allein des holtzes, [p. 4]Page break
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen mn gn hrnminen gnädigen herren
alles schädlich und ohngebührlich holtzhauwenTerm: fehrner nit gedulden noch leidenTerm: , sondern die schuldigen
nach verdienen straffen wollen.
Und damit
von anderen leüthen auch desto wenniger schaden
widerfahre, so sölle er bey seinen bannwartenTerm:
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTerm: , daß sie zu der vogtey höltzerenTerm: sehen
und die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden
angeben und läidenTerm: , damit er die nach gebühr
straffen, die bußen einziehen und mn gn hrnminen gnädigen herren
verrechnen könne.Term: Term: Term:
Und also in solchem allem ein
jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt
mit allen treüen handlen, alß sie unßern
herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
[p. 5]Page break[p. 6]Page break 2
[p. 7]Page break


OrdnungTerm:
eines landvogtsTerm: zu
SaxPlace:

Ihmme nach dem eydtTerm: vorzulesenTerm: .

Ein jeweiliger landtvogtTerm: soll bey vermeidung m gn hhrnmeinen gnädigen herren ohngnad verschaffen, daß in
einer gantzen vogtey die wägTerm: und straßenTerm: fürderlichest durch die anstößerTerm: , gemeindenTerm: oder
durch die, welche die sonsten von altem har
zu machen pflichtig gewesen, in ehr gelegt,
verbeßeret, auch die ästTerm: darauß gehauwen und
dan also fürter in gutem stand erhalten
werden.Term: Term:

Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTerm: [p. 8]Page break
sein und seiner bedientenTerm: , wan er die rechnungTerm:
gibt, 40 Currency: 40 lb , alß bestimt, und ein mehrers nit
zu verrechnen.Term: Term: Term: Term:

Zufolg der alten ordnungenTerm: und auch der
hierüber erneüwerten räth und burger erkantnuß,
soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungTerm: schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterTerm: ohnverweilt einliefferen
und auch dann derselbe jedes jahrsRepeated duration: 1 year bey ablegung
der vögtenTerm: rechnungTerm: auf anziehen eines herren
burgermeistersTerm: anzeigen, ob er den belauff
zu recht empfangen oder nit.

Der neüe landtvogtTerm: soll dennen herren rechenherrenTerm:
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTerm:
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTerm:
ihme die restantzTerm: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und hierinnen nützid verschweigen oder [p. 9]Page break
einige gefahr brauchen.

Ein landtvogt zu SaxPlace: soll weder an dem schloßTerm:
nach anderen zugehörigen gebaüwenTerm: keinen ehrhafften,
neüwen bauwTerm: , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas
dergleichen vorfallt, daßselbig schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTerm: langen laßen, die
dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten
aber einer hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTerm: nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach
ein herr sekelmeisterTerm: für sich selbs gewalt,
einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen.

Was ein jeder landtvogt in gärtenTerm: und sonsten
um lusts willen, deßgleichen in ächerenTerm: , wiesenTerm: [p. 10]Page break
und anderen nutzenden güeterenTerm: mit verbeßerungTerm:
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und
gegen mn gn hrnminen gnädigen herren deßnahen nützid zu verrechnen haben.

Ein alter landtvogtTerm: soll fürsehen, das alle baüwTerm:
des schloßesTerm: dem neüwen landtvogtTerm: in gutem
wesen und ehren übergeben werden.

Es soll kein landtvogtTerm: angehen nach aufziehenTerm: ,
er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine
trösterTerm: dargestelt und gegeben. Und so ein
tröster abgehet oder stirbtTerm: , soll der landtvogt
innert 14 tagenDuration: 14 days den nächsten darnach einen
anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.

Es soll einem landtvogt zu SaxPlace: keine, zeit seiner
verwaltungTerm: aufgelauffene restantzenTerm: , es seye
von zinßen, gülten oder anderen gefällen, [p. 11]Page break
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn, die mit allem eyfer a–und
und
Corrected: und
–a ernst einzuziehen und mn gn hrnminen gnädigen herren zuverrechnen.
Wann aber hagelTerm: , lands-brästenTerm: oder andere
straffenTerm: (darvor uns gott genädig behüte)
entstuhnden ald dermäßen armuthTerm: verhanden,
daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein
landtvogt die herren rechen herrenTerm: berichten
und von ihnen rath und befehl einhollen, worby
es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat,
daß, wann ein landtvogt den zinßleüthenTerm: biß
auf das nächst folgende jahr mit dem einzugTerm:
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen
außstandTerm: mit dem neüverfallenden einzuziehen
bestmöglichst angelegen seyn laßen oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTerm:
solche restantzenTerm: bey der letsten rechnungTerm: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor [p. 12]Page break
auferlegt werde.

Ein landtvogt soll zwey rechnungenTerm: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTerm: specificiert seyn sollen, der rechen cantzleyTerm: nach dero
ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur
auf die ihme jederweilen außsetzende zeit ohne
fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenDuration: 4 weeks
bevor in die rechen cantzleyTerm: zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.

Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den
rechnungenTerm: , die bey den jährlichenRepeated duration: 1 year zinßenTerm: vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig
zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die
vor etwas jahren bereinigte grundzinßTerm: in gutem
stand erhalten und nicht weiter verstuket werden, zugeben.
[p. 13]Page break

Wann in der vogtey SaxPlace: gültenTerm: , zinßenTerm: ,
güterenTerm: , höltzerenTerm: , marchenTerm: , ingleichem auch
der herrschaftTerm: marchen einiche spannTerm: , irrung,
mangel oder anstoß sich eraügenNotable spelling wurde, soll
er solches ohngesaumt dennen herren rechenherrenTerm:
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.

Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in
der LientzPlace: und am BülPlace: habende hoche gerichtbarkeitTerm: und deßnahen ihme zustehende fähl genauw zu invigilierenTerm: , damit nit etwann durch
unterlaßende übung habender rechten seiner
zeit das recht selbsten streitig werden möge.Term:

Auf die leib eignenTerm: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen mn gn
hrn
meinen gnädigen herren
zufallende gebührliche emolumentaTerm: getreülichen verrechnen, könfftig dero außkauffungTerm: nit
mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden [p. 14]Page break
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählTerm: und bastartfählTerm: , so in der gantzen herrschafft der vogtey, wohlbeobachten.3

Daß in der fischentzenTerm: in dem RheinPlace: und darauf
habenden malefiz-gerechtigkeitTerm: an den fünf
verbannetenTerm: bächenTerm: und anderen der herrschafft
zudienenden herrlichkeiten, von niemandem einig
ohnbefügter eingriffTerm: geschehe, das hat ein
herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.4Term:

Die der vogtey zuständige zwing-müllenenTerm: sind,
so vil immer möglich, in mehrere ertragenheitTerm: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam
außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges und
zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr
landvogt deßwegen schrifftlich einzukommen und
dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl wüßen.5
[p. 15]Page break
Auf den zehendenTerm: in dem HagPlace: zu SaxPlace: , wie auch
den kalberTerm: , nußTerm: und reben-zehendenTerm: , auf die leib-Term:
und zugtagwenTerm: , deßgleichen das wäggeltTerm: von
allen durch die herrschafft fahrenden wahrenTerm: , die
habenden stüklenTerm: und most-gerechtigkeitenTerm: ist
genauw achtung zugeben und allen schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt zusteüren.6Term: Term: Term: Term:

Es mögen mn gn hrnminen gnädigen herren zwahren wohl leidenTerm: ,
daß ein jeweiliger herr landtvogtTerm: zu SaxPlace: , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in der außgetrukten
meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende heüTerm: und embdTerm: in locoLanguage change: Latin veretzt und von
dem machenden bauTerm: (s vAbbreviation) nichts hinweggenohmmen werde.

Es haben mn gn hrnminen gnädigen herren auß erheblichen
ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt[p. 16]Page breakvogt zu SaxPlace: , wan an dem schloßTerm: und darzu gehörigen gebaüwenTerm: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr tagwen leütheTerm: ,7 sondern andere der
zumachen habenden sachen kundige arbeitsleütheTerm:
gebrauchen solle.
[p. 17]Page break

Notes

  1. Corrected: und.
  1. Zu den Schlossgütern und Hoheitsrechten vgl. SSRQ SG III/4 157-1; SSRQ SG III/4 158-1; SSRQ SG III/4 161-1; StASG AA 2 B 006, S. 1–68.
  2. Die Seiten 5–6 sind unbeschriftet.
  3. Zu den Fällen UnehelicherTerm: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 130.
  4. Zur FischenzTerm: und zu den herrschaftlichen BächenTerm: und anderen Hoheitsrechten vgl. StASG AA 2 B 006, S. 43–47.
  5. Zu den ZwingmühlenTerm: in SaxPlace: und SennwaldPlace: und zum TorkelTerm: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 24–42.
  6. Zum ZehntTerm: in HaagPlace: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 12–15.
  7. Zu den FrondienstenTerm: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 62–65.