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SSRQ SG III/4 224-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 224-1

License: CC BY-NC-SA

Kopie eines Schreibens von Schwyz an Landvogt Karl Joseph Reding mit dem Todesurteil über Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland

1741 July 8.

Alt Landammann und gesessener Rat von Schwyz schreiben an Landvogt Karl Joseph Reding wegen des in der Herrschaft Hohensax-Gams inhaftierten Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland, der Ammann Wessner ermordet sowie diverse Diebstähle und Einbrüche begangen hat. Schwyz urteilt, dass der Henker dem Delinquenten die rechte Hand abhauen, ihn hängen, auf das Rad flechten, unter das Hochgericht stellen und die Hand auf das Hochgericht stellen soll. Am 13. Juli 1741 soll die Hinrichtung stattfinden, was dem Delinquenten mitgeteilt werden soll, damit er sich mit geistlichem Beistand auf den Tod vorbereiten kann. An den Exekutionstag schickt Schwyz Spitalherr Josef Karl Gasser. Schwyz will zudem mehr über die Komplizen erfahren und über Joseph Egger von Oberegg (AI), welcher der Diebesbande Unterschlupf gewährt und mit der gestohlenen Ware gehandelt haben soll.

  • Shelfmark: LAGL AG III.25, Bündel 111
  • Date of origin: 1741 July 8
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt), 1741
  • Substrate: Papier
  • Language: German

  1. Über das OffizialverfahrenTerm: in Hohensax-GamsPlace: ist wenig bekannt. Es gibt weder eine Hochgerichtsprozess-Term: noch eine GerichtsordnungTerm: . Überliefert ist die Hochgerichtsform, die den formalen Ablauf einer VerhandlungTerm: vor dem HochgerichtTerm: in der Herrschaft Hohensax-GamsPlace: schildert (vgl. SSRQ SG III/4 225-1). 1737 heisst es in den Syndikatsabschieden, dass «wegen obrigkeitlichen regals, hochcriminal- und malefizsachen die auf Gams gleich denen zu Windegg, Wesen und Gaster gehalten werden sollen» (nach EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 122). Rückschlüsse auf das hochgerichtliche Verfahren über die Verfahrens- und Gerichtspraxis in Hohensax-GamsPlace: vornehmlich aus dem 18. Jh. zeigen im Wesentlichen die gleichen Grundzüge wie im Gaster (zum Landtag und zum hochgerichtliche Verfahren in der Landvogtei GasterPlace: vgl. Gmür 1905, S. 179–180, 325–328):

    Das Schreiben von SchwyzOrganisation: mit dem TodesurteilTerm: zeigt, dass die Voruntersuchung mit dem VerhörTerm: und dem peinlichen Examen durch den Landvogt im GasterPlace: in Hohensax-GamsPlace: stattfindet. Nach erfolgtem GeständnisTerm: schickt der LandvogtTerm: alle Unterlagen nach SchwyzPlace: , wo das TodesurteilTerm: gefällt sowie der Zeitpunkt der Vollstreckung festgelegt wird (vgl. dazu den Eintrag in den Ratsprotokollen vom 8. Juli 1741Date: 8.7.1741, StASZ HA III.70, S. 441–442 [im Pdf, S. 139]). Dies wird dem Landvogt per Eilbote mitgeteilt. Ebenso bekommt GlarusOrganisation: die Unterlagen vom Landvogt und gibt ein Urteil aus (vgl. dazu auch die Ratsprotokolle von Schwyz, so z. B. StASZ HA.III.63, S. 943 [Pdf, S. 275]). Die rechtliche Verurteilung des DelinquentenTerm: erfolgt durch ein formales GerichtsverfahrenTerm: vor dem HochgerichtTerm: in GamsPlace: nach den Vorgaben der beiden Orte. Die Vollstreckung des Todesurteils findet auf der RichtstätteTerm: in Hohensax-GamsPlace: statt (vgl. die Akten in LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 111). Divergieren die Urteile der beiden Orte, so erhält der Landvogt im GasterPlace: den Stichentscheid, Beifall genannt (vgl. z. B. StASZ HA.III.70, S. 298 [im Pdf, S. 87]).

    Das vom Landvogt an SchwyzOrganisation: mitgeschickte Verhör mit Johannes SchefferenzPerson: zeigt zudem, dass die Voruntersuchung vom Landvogt zusammen mit vier AmtleutenTerm: von GamsPlace: , dem AmmannTerm: , dem SäckelmeisterTerm: , dem SchreiberTerm: und dem WeibelTerm: durchgeführt wird und zwei Tage dauert. Am Vormittag des 5. Juli 1741Date: 5.7.1741 beginnt ein gütliches VerhörTerm: , das am Nachmittag und am nächsten Tag unter FolterTerm: so lange fortgesetzt wird, bis der Delinquent in den Augen der Untersuchungsrichter alles gestanden hat (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1741.07.05; weitere Quellen zu Johannes SchefferenzPerson: und seiner Diebesbande befinden sich im gleichen Bündel. Offenbar wird das Urteil nicht nach den Vorgaben von SchwyzOrganisation: , sondern wohl von GlarusOrganisation: vollstreckt, da nach den Notizen von Landvogt Karl Josef von RedingPerson: über die Vorbereitungen zur Exekution Johannes SchefferenzPerson: geköpftTerm: und danach auf das Rad geflochten werden soll).

    Nicht in allen erhaltenen HochgerichtsfällenTerm: geben GlarusOrganisation: und/oder SchwyzOrganisation: ein Todesurteil aus, sondern sie weisen wegen unsicherer BeweislageTerm: oder eingereichten BegnadigungsgesuchenTerm: Fälle an den LandvogtTerm: im GasterPlace: zurück, so z. B. bei dem 1670Date: 1670 wegen SodomieTerm: verdächtigten Jakob GehrigPerson: aus dem GasterPlace: oder bei dem 1741Date: 1741 wegen FälschungTerm: verhafteten Johannes BüelerPerson: von GamsPlace: (LAGL AG III.25, Bündel 111, 08.11.1670 und 17.06.1741).

  2. Die Herrschaft Hohensax-GamsPlace: hat keinen eigenen ScharfrichterTerm: . Laut einer RechnungTerm: von 1739Date: 1739 über die Kosten eines hingerichteten Übeltäters wurde der Scharfrichter von SargansPlace: für 4 Tage nach GamsPlace: bestellt (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1739.01.30–1739.03.05).

Edition Text


Copia schreiben von lobloblichem standt SchweizOrganisation: sub dato, den
8. jully 1741Date of origin: 8.7.1741, an landtvogt Carl, baron de RedingPerson: , in
welchem der todts sentenzTerm: vor ihr orth des zuo
GambsPlace: inhafftierten Johannes SchäfferenzPerson:

Unser etcAbbreviation

Wihr haben euwer erlaßens schreiben sambt eingeschickten,
nach rechtens form errichteten proceßTerm: und vollfüehrte
examinaTerm: des in yßen und bandenTerm: auf GambsPlace:
befinthlichen ubelthättersTerm: Johannes SchäfferänzPerson:
aus dem Schwaben LandtPlace: durch den expressen bottenTerm:
zu recht erhalten und die bekhente misethattenTerm: des
besagten delinquentenTerm: wegen begangnem mordtTerm:
an dem ammanTerm: WeßnerPerson: selselig, auch anderen verübeten
verschidenen diebstählenTerm: und einbrüchenTerm: , des mehrern
zuo ersuchen gehabt und weillen nun vergichtTerm: und
that eines sonderen die mordthatTerm: de corpore delictiTerm: Language change: Latin
genuogsam constiertTerm: , als haben wihr vor unser
orth mit urtheil und recht dem Johannes SchäfferänzPerson:
abgesprochenNotable spelling sein leib und leben und erkent, das solchem
delinquentenTerm: die rechte hand abgehauwenTerm: , an einer
stedt erwürgetTerm: , danethin radtTerm: gebrochen, der cörperTerm: [fol. 1v]Page break
auf das radt geflochtenTerm: , under das hochgerichtTerm: gethan
und die handTerm: auf das hochgericht gestelt werden
solle.
Den executions tagTerm: haben wihr auf donstag,
den 13. dises monats jullyDate of origin: 13.7.1741 angesetz, das solcher dem
delinquentenTerm: frühezeitig angezeiget werden solle,
umb sich zuo dem todt zuo rüsten und der geistlichenTerm:
hilff zuo genießen.
Auf besagten executions tagTerm:
haben wihr aus unseren ehren mittlenTerm: abgeordnet
unseren vorgeliebten mitradt spithhspithalherr Joseph Carl GaßerPerson: ,
das jenige, was gebraüchlich, zu versächen.
Anbey
befinden wihr auch nöttig, die description so vill
möglich der complicitetTerm: zuo erheben und köntten
der 2 männer, so mit disem delinquenten auf GambsPlace:
geweßen, von denjenigen, so selbe gesächen, eingenomben,
die uberigen von dem verhafften erhebt werden,
wan dan auch aus dem processTerm: sich erhellet, wie
das Joseph EgerPerson: zuo ObereggPlace: von ApenzellPlace: den
diebsbandenTerm: underschlaufTerm: gestattet, auch gestollene
wahren abgekauft. Das uberlaßen wihr eüch, an
lobloblichen standt ApenzellOrganisation: das nottige zuo erlaßen,
inmitlestUncertain readinga etcAbbreviation.

Underschriben alt landaman und geßesner
landt rath zuo SchweizOrganisation: .
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Copia
schreibens von lobloblichem stand SchweizOrganisation: ,
so den todts sentenzTerm: des Johannes
Schäfferänz
Person:
einhaltet.

Notes

  1. Uncertain reading.