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SSRQ SG III/4 224-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 224-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Kopie eines Schreibens von Schwyz an Landvogt Karl Joseph Reding mit dem Todesurteil über Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland

1741 Juli 8.

Alt Landammann und gesessener Rat von Schwyz schreiben an Landvogt Karl Joseph Reding wegen des in der Herrschaft Hohensax-Gams inhaftierten Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland, der Ammann Wessner ermordet sowie diverse Diebstähle und Einbrüche begangen hat. Schwyz urteilt, dass der Henker dem Delinquenten die rechte Hand abhauen, ihn hängen, auf das Rad flechten, unter das Hochgericht stellen und die Hand auf das Hochgericht stellen soll. Am 13. Juli 1741 soll die Hinrichtung stattfinden, was dem Delinquenten mitgeteilt werden soll, damit er sich mit geistlichem Beistand auf den Tod vorbereiten kann. An den Exekutionstag schickt Schwyz Spitalherr Josef Karl Gasser. Schwyz will zudem mehr über die Komplizen erfahren und über Joseph Egger von Oberegg (AI), welcher der Diebesbande Unterschlupf gewährt und mit der gestohlenen Ware gehandelt haben soll.

  • Signatur: LAGL AG III.25, Bündel 111
  • Originaldatierung: 1741 Juli 8
  • Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt), 1741
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

  1. Über das OffizialverfahrenBegriff: in Hohensax-GamsOrt: ist wenig bekannt. Es gibt weder eine Hochgerichtsprozess-Begriff: noch eine GerichtsordnungBegriff: . Überliefert ist die Hochgerichtsform, die den formalen Ablauf einer VerhandlungBegriff: vor dem HochgerichtBegriff: in der Herrschaft Hohensax-GamsOrt: schildert (vgl. SSRQ SG III/4 225-1). 1737 heisst es in den Syndikatsabschieden, dass «wegen obrigkeitlichen regals, hochcriminal- und malefizsachen die auf Gams gleich denen zu Windegg, Wesen und Gaster gehalten werden sollen» (nach EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 122). Rückschlüsse auf das hochgerichtliche Verfahren über die Verfahrens- und Gerichtspraxis in Hohensax-GamsOrt: vornehmlich aus dem 18. Jh. zeigen im Wesentlichen die gleichen Grundzüge wie im Gaster (zum Landtag und zum hochgerichtliche Verfahren in der Landvogtei GasterOrt: vgl. Gmür 1905, S. 179–180, 325–328):

    Das Schreiben von SchwyzOrganisation: mit dem TodesurteilBegriff: zeigt, dass die Voruntersuchung mit dem VerhörBegriff: und dem peinlichen Examen durch den Landvogt im GasterOrt: in Hohensax-GamsOrt: stattfindet. Nach erfolgtem GeständnisBegriff: schickt der LandvogtBegriff: alle Unterlagen nach SchwyzOrt: , wo das TodesurteilBegriff: gefällt sowie der Zeitpunkt der Vollstreckung festgelegt wird (vgl. dazu den Eintrag in den Ratsprotokollen vom 8. Juli 1741Datum: 8.7.1741, StASZ HA III.70, S. 441–442 [im Pdf, S. 139]). Dies wird dem Landvogt per Eilbote mitgeteilt. Ebenso bekommt GlarusOrganisation: die Unterlagen vom Landvogt und gibt ein Urteil aus (vgl. dazu auch die Ratsprotokolle von Schwyz, so z. B. StASZ HA.III.63, S. 943 [Pdf, S. 275]). Die rechtliche Verurteilung des DelinquentenBegriff: erfolgt durch ein formales GerichtsverfahrenBegriff: vor dem HochgerichtBegriff: in GamsOrt: nach den Vorgaben der beiden Orte. Die Vollstreckung des Todesurteils findet auf der RichtstätteBegriff: in Hohensax-GamsOrt: statt (vgl. die Akten in LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 111). Divergieren die Urteile der beiden Orte, so erhält der Landvogt im GasterOrt: den Stichentscheid, Beifall genannt (vgl. z. B. StASZ HA.III.70, S. 298 [im Pdf, S. 87]).

    Das vom Landvogt an SchwyzOrganisation: mitgeschickte Verhör mit Johannes SchefferenzPerson: zeigt zudem, dass die Voruntersuchung vom Landvogt zusammen mit vier AmtleutenBegriff: von GamsOrt: , dem AmmannBegriff: , dem SäckelmeisterBegriff: , dem SchreiberBegriff: und dem WeibelBegriff: durchgeführt wird und zwei Tage dauert. Am Vormittag des 5. Juli 1741Datum: 5.7.1741 beginnt ein gütliches VerhörBegriff: , das am Nachmittag und am nächsten Tag unter FolterBegriff: so lange fortgesetzt wird, bis der Delinquent in den Augen der Untersuchungsrichter alles gestanden hat (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1741.07.05; weitere Quellen zu Johannes SchefferenzPerson: und seiner Diebesbande befinden sich im gleichen Bündel. Offenbar wird das Urteil nicht nach den Vorgaben von SchwyzOrganisation: , sondern wohl von GlarusOrganisation: vollstreckt, da nach den Notizen von Landvogt Karl Josef von RedingPerson: über die Vorbereitungen zur Exekution Johannes SchefferenzPerson: geköpftBegriff: und danach auf das Rad geflochten werden soll).

    Nicht in allen erhaltenen HochgerichtsfällenBegriff: geben GlarusOrganisation: und/oder SchwyzOrganisation: ein Todesurteil aus, sondern sie weisen wegen unsicherer BeweislageBegriff: oder eingereichten BegnadigungsgesuchenBegriff: Fälle an den LandvogtBegriff: im GasterOrt: zurück, so z. B. bei dem 1670Datum: 1670 wegen SodomieBegriff: verdächtigten Jakob GehrigPerson: aus dem GasterOrt: oder bei dem 1741Datum: 1741 wegen FälschungBegriff: verhafteten Johannes BüelerPerson: von GamsOrt: (LAGL AG III.25, Bündel 111, 08.11.1670 und 17.06.1741).

  2. Die Herrschaft Hohensax-GamsOrt: hat keinen eigenen ScharfrichterBegriff: . Laut einer RechnungBegriff: von 1739Datum: 1739 über die Kosten eines hingerichteten Übeltäters wurde der Scharfrichter von SargansOrt: für 4 Tage nach GamsOrt: bestellt (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1739.01.30–1739.03.05).

Editionstext


Copia schreiben von lobloblichem standt SchweizOrganisation: sub dato, den
8. jully 1741Originaldatierung: 8.7.1741, an landtvogt Carl, baron de RedingPerson: , in
welchem der todts sentenzBegriff: vor ihr orth des zuo
GambsOrt: inhafftierten Johannes SchäfferenzPerson:

Unser etcAbkürzung

Wihr haben euwer erlaßens schreiben sambt eingeschickten,
nach rechtens form errichteten proceßBegriff: und vollfüehrte
examinaBegriff: des in yßen und bandenBegriff: auf GambsOrt:
befinthlichen ubelthättersBegriff: Johannes SchäfferänzPerson:
aus dem Schwaben LandtOrt: durch den expressen bottenBegriff:
zu recht erhalten und die bekhente misethattenBegriff: des
besagten delinquentenBegriff: wegen begangnem mordtBegriff:
an dem ammanBegriff: WeßnerPerson: selselig, auch anderen verübeten
verschidenen diebstählenBegriff: und einbrüchenBegriff: , des mehrern
zuo ersuchen gehabt und weillen nun vergichtBegriff: und
that eines sonderen die mordthatBegriff: de corpore delictiBegriff: Sprachwechsel: Latein
genuogsam constiertBegriff: , als haben wihr vor unser
orth mit urtheil und recht dem Johannes SchäfferänzPerson:
abgesprochenAuffällige Schreibung sein leib und leben und erkent, das solchem
delinquentenBegriff: die rechte hand abgehauwenBegriff: , an einer
stedt erwürgetBegriff: , danethin radtBegriff: gebrochen, der cörperBegriff: [fol. 1v]Seitenumbruch
auf das radt geflochtenBegriff: , under das hochgerichtBegriff: gethan
und die handBegriff: auf das hochgericht gestelt werden
solle.
Den executions tagBegriff: haben wihr auf donstag,
den 13. dises monats jullyOriginaldatierung: 13.7.1741 angesetz, das solcher dem
delinquentenBegriff: frühezeitig angezeiget werden solle,
umb sich zuo dem todt zuo rüsten und der geistlichenBegriff:
hilff zuo genießen.
Auf besagten executions tagBegriff:
haben wihr aus unseren ehren mittlenBegriff: abgeordnet
unseren vorgeliebten mitradt spithhspithalherr Joseph Carl GaßerPerson: ,
das jenige, was gebraüchlich, zu versächen.
Anbey
befinden wihr auch nöttig, die description so vill
möglich der complicitetBegriff: zuo erheben und köntten
der 2 männer, so mit disem delinquenten auf GambsOrt:
geweßen, von denjenigen, so selbe gesächen, eingenomben,
die uberigen von dem verhafften erhebt werden,
wan dan auch aus dem processBegriff: sich erhellet, wie
das Joseph EgerPerson: zuo ObereggOrt: von ApenzellOrt: den
diebsbandenBegriff: underschlaufBegriff: gestattet, auch gestollene
wahren abgekauft. Das uberlaßen wihr eüch, an
lobloblichen standt ApenzellOrganisation: das nottige zuo erlaßen,
inmitlestUnsichere Lesunga etcAbkürzung.

Underschriben alt landaman und geßesner
landt rath zuo SchweizOrganisation: .
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Copia
schreibens von lobloblichem stand SchweizOrganisation: ,
so den todts sentenzBegriff: des Johannes
Schäfferänz
Person:
einhaltet.

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.