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SSRQ SG III/4 224-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 224-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Kopie eines Schreibens von Schwyz an Landvogt Karl Joseph Reding mit dem Todesurteil über Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland

1741 luglio 8.

Alt Landammann und gesessener Rat von Schwyz schreiben an Landvogt Karl Joseph Reding wegen des in der Herrschaft Hohensax-Gams inhaftierten Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland, der Ammann Wessner ermordet sowie diverse Diebstähle und Einbrüche begangen hat. Schwyz urteilt, dass der Henker dem Delinquenten die rechte Hand abhauen, ihn hängen, auf das Rad flechten, unter das Hochgericht stellen und die Hand auf das Hochgericht stellen soll. Am 13. Juli 1741 soll die Hinrichtung stattfinden, was dem Delinquenten mitgeteilt werden soll, damit er sich mit geistlichem Beistand auf den Tod vorbereiten kann. An den Exekutionstag schickt Schwyz Spitalherr Josef Karl Gasser. Schwyz will zudem mehr über die Komplizen erfahren und über Joseph Egger von Oberegg (AI), welcher der Diebesbande Unterschlupf gewährt und mit der gestohlenen Ware gehandelt haben soll.

  • Collocazione: LAGL AG III.25, Bündel 111
  • Data di origine: 1741 luglio 8
  • Tradizione: Abschrift (Doppelblatt), 1741
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Lingua: tedesco

  1. Über das OffizialverfahrenTermine: in Hohensax-GamsLuogo: ist wenig bekannt. Es gibt weder eine Hochgerichtsprozess-Termine: noch eine GerichtsordnungTermine: . Überliefert ist die Hochgerichtsform, die den formalen Ablauf einer VerhandlungTermine: vor dem HochgerichtTermine: in der Herrschaft Hohensax-GamsLuogo: schildert (vgl. SSRQ SG III/4 225-1). 1737 heisst es in den Syndikatsabschieden, dass «wegen obrigkeitlichen regals, hochcriminal- und malefizsachen die auf Gams gleich denen zu Windegg, Wesen und Gaster gehalten werden sollen» (nach EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 122). Rückschlüsse auf das hochgerichtliche Verfahren über die Verfahrens- und Gerichtspraxis in Hohensax-GamsLuogo: vornehmlich aus dem 18. Jh. zeigen im Wesentlichen die gleichen Grundzüge wie im Gaster (zum Landtag und zum hochgerichtliche Verfahren in der Landvogtei GasterLuogo: vgl. Gmür 1905, S. 179–180, 325–328):

    Das Schreiben von SchwyzOrganizzazione: mit dem TodesurteilTermine: zeigt, dass die Voruntersuchung mit dem VerhörTermine: und dem peinlichen Examen durch den Landvogt im GasterLuogo: in Hohensax-GamsLuogo: stattfindet. Nach erfolgtem GeständnisTermine: schickt der LandvogtTermine: alle Unterlagen nach SchwyzLuogo: , wo das TodesurteilTermine: gefällt sowie der Zeitpunkt der Vollstreckung festgelegt wird (vgl. dazu den Eintrag in den Ratsprotokollen vom 8. Juli 1741Data: 8.7.1741, StASZ HA III.70, S. 441–442 [im Pdf, S. 139]). Dies wird dem Landvogt per Eilbote mitgeteilt. Ebenso bekommt GlarusOrganizzazione: die Unterlagen vom Landvogt und gibt ein Urteil aus (vgl. dazu auch die Ratsprotokolle von Schwyz, so z. B. StASZ HA.III.63, S. 943 [Pdf, S. 275]). Die rechtliche Verurteilung des DelinquentenTermine: erfolgt durch ein formales GerichtsverfahrenTermine: vor dem HochgerichtTermine: in GamsLuogo: nach den Vorgaben der beiden Orte. Die Vollstreckung des Todesurteils findet auf der RichtstätteTermine: in Hohensax-GamsLuogo: statt (vgl. die Akten in LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 111). Divergieren die Urteile der beiden Orte, so erhält der Landvogt im GasterLuogo: den Stichentscheid, Beifall genannt (vgl. z. B. StASZ HA.III.70, S. 298 [im Pdf, S. 87]).

    Das vom Landvogt an SchwyzOrganizzazione: mitgeschickte Verhör mit Johannes SchefferenzPersona: zeigt zudem, dass die Voruntersuchung vom Landvogt zusammen mit vier AmtleutenTermine: von GamsLuogo: , dem AmmannTermine: , dem SäckelmeisterTermine: , dem SchreiberTermine: und dem WeibelTermine: durchgeführt wird und zwei Tage dauert. Am Vormittag des 5. Juli 1741Data: 5.7.1741 beginnt ein gütliches VerhörTermine: , das am Nachmittag und am nächsten Tag unter FolterTermine: so lange fortgesetzt wird, bis der Delinquent in den Augen der Untersuchungsrichter alles gestanden hat (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1741.07.05; weitere Quellen zu Johannes SchefferenzPersona: und seiner Diebesbande befinden sich im gleichen Bündel. Offenbar wird das Urteil nicht nach den Vorgaben von SchwyzOrganizzazione: , sondern wohl von GlarusOrganizzazione: vollstreckt, da nach den Notizen von Landvogt Karl Josef von RedingPersona: über die Vorbereitungen zur Exekution Johannes SchefferenzPersona: geköpftTermine: und danach auf das Rad geflochten werden soll).

    Nicht in allen erhaltenen HochgerichtsfällenTermine: geben GlarusOrganizzazione: und/oder SchwyzOrganizzazione: ein Todesurteil aus, sondern sie weisen wegen unsicherer BeweislageTermine: oder eingereichten BegnadigungsgesuchenTermine: Fälle an den LandvogtTermine: im GasterLuogo: zurück, so z. B. bei dem 1670Data: 1670 wegen SodomieTermine: verdächtigten Jakob GehrigPersona: aus dem GasterLuogo: oder bei dem 1741Data: 1741 wegen FälschungTermine: verhafteten Johannes BüelerPersona: von GamsLuogo: (LAGL AG III.25, Bündel 111, 08.11.1670 und 17.06.1741).

  2. Die Herrschaft Hohensax-GamsLuogo: hat keinen eigenen ScharfrichterTermine: . Laut einer RechnungTermine: von 1739Data: 1739 über die Kosten eines hingerichteten Übeltäters wurde der Scharfrichter von SargansLuogo: für 4 Tage nach GamsLuogo: bestellt (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1739.01.30–1739.03.05).

Testo editionale


Copia schreiben von lobloblichem standt SchweizOrganizzazione: sub dato, den
8. jully 1741Data di origine: 8.7.1741, an landtvogt Carl, baron de RedingPersona: , in
welchem der todts sentenzTermine: vor ihr orth des zuo
GambsLuogo: inhafftierten Johannes SchäfferenzPersona:

Unser etcAbbreviazione

Wihr haben euwer erlaßens schreiben sambt eingeschickten,
nach rechtens form errichteten proceßTermine: und vollfüehrte
examinaTermine: des in yßen und bandenTermine: auf GambsLuogo:
befinthlichen ubelthättersTermine: Johannes SchäfferänzPersona:
aus dem Schwaben LandtLuogo: durch den expressen bottenTermine:
zu recht erhalten und die bekhente misethattenTermine: des
besagten delinquentenTermine: wegen begangnem mordtTermine:
an dem ammanTermine: WeßnerPersona: selselig, auch anderen verübeten
verschidenen diebstählenTermine: und einbrüchenTermine: , des mehrern
zuo ersuchen gehabt und weillen nun vergichtTermine: und
that eines sonderen die mordthatTermine: de corpore delictiTermine: Cambio di lingua: latino
genuogsam constiertTermine: , als haben wihr vor unser
orth mit urtheil und recht dem Johannes SchäfferänzPersona:
abgesprochenSic sein leib und leben und erkent, das solchem
delinquentenTermine: die rechte hand abgehauwenTermine: , an einer
stedt erwürgetTermine: , danethin radtTermine: gebrochen, der cörperTermine: [fol. 1v]Interruzione di pagina
auf das radt geflochtenTermine: , under das hochgerichtTermine: gethan
und die handTermine: auf das hochgericht gestelt werden
solle.
Den executions tagTermine: haben wihr auf donstag,
den 13. dises monats jullyData di origine: 13.7.1741 angesetz, das solcher dem
delinquentenTermine: frühezeitig angezeiget werden solle,
umb sich zuo dem todt zuo rüsten und der geistlichenTermine:
hilff zuo genießen.
Auf besagten executions tagTermine:
haben wihr aus unseren ehren mittlenTermine: abgeordnet
unseren vorgeliebten mitradt spithhspithalherr Joseph Carl GaßerPersona: ,
das jenige, was gebraüchlich, zu versächen.
Anbey
befinden wihr auch nöttig, die description so vill
möglich der complicitetTermine: zuo erheben und köntten
der 2 männer, so mit disem delinquenten auf GambsLuogo:
geweßen, von denjenigen, so selbe gesächen, eingenomben,
die uberigen von dem verhafften erhebt werden,
wan dan auch aus dem processTermine: sich erhellet, wie
das Joseph EgerPersona: zuo ObereggLuogo: von ApenzellLuogo: den
diebsbandenTermine: underschlaufTermine: gestattet, auch gestollene
wahren abgekauft. Das uberlaßen wihr eüch, an
lobloblichen standt ApenzellOrganizzazione: das nottige zuo erlaßen,
inmitlestLettura incertaa etcAbbreviazione.

Underschriben alt landaman und geßesner
landt rath zuo SchweizOrganizzazione: .
|Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
Copia
schreibens von lobloblichem stand SchweizOrganizzazione: ,
so den todts sentenzTermine: des Johannes
Schäfferänz
Persona:
einhaltet.

Annotatione

  1. Lettura incerta.