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SSRQ SG III/4 224-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 224-1

Licence : CC BY-NC-SA

Kopie eines Schreibens von Schwyz an Landvogt Karl Joseph Reding mit dem Todesurteil über Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland

1741 juillet 8.

Alt Landammann und gesessener Rat von Schwyz schreiben an Landvogt Karl Joseph Reding wegen des in der Herrschaft Hohensax-Gams inhaftierten Johannes Schefferenz aus dem Schwabenland, der Ammann Wessner ermordet sowie diverse Diebstähle und Einbrüche begangen hat. Schwyz urteilt, dass der Henker dem Delinquenten die rechte Hand abhauen, ihn hängen, auf das Rad flechten, unter das Hochgericht stellen und die Hand auf das Hochgericht stellen soll. Am 13. Juli 1741 soll die Hinrichtung stattfinden, was dem Delinquenten mitgeteilt werden soll, damit er sich mit geistlichem Beistand auf den Tod vorbereiten kann. An den Exekutionstag schickt Schwyz Spitalherr Josef Karl Gasser. Schwyz will zudem mehr über die Komplizen erfahren und über Joseph Egger von Oberegg (AI), welcher der Diebesbande Unterschlupf gewährt und mit der gestohlenen Ware gehandelt haben soll.

  • Cote : LAGL AG III.25, Bündel 111
  • Date : 1741 juillet 8
  • Tradition : Abschrift (Doppelblatt), 1741
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand

  1. Über das OffizialverfahrenTerme : in Hohensax-GamsLieu : ist wenig bekannt. Es gibt weder eine Hochgerichtsprozess-Terme : noch eine GerichtsordnungTerme : . Überliefert ist die Hochgerichtsform, die den formalen Ablauf einer VerhandlungTerme : vor dem HochgerichtTerme : in der Herrschaft Hohensax-GamsLieu : schildert (vgl. SSRQ SG III/4 225-1). 1737 heisst es in den Syndikatsabschieden, dass «wegen obrigkeitlichen regals, hochcriminal- und malefizsachen die auf Gams gleich denen zu Windegg, Wesen und Gaster gehalten werden sollen» (nach EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 122). Rückschlüsse auf das hochgerichtliche Verfahren über die Verfahrens- und Gerichtspraxis in Hohensax-GamsLieu : vornehmlich aus dem 18. Jh. zeigen im Wesentlichen die gleichen Grundzüge wie im Gaster (zum Landtag und zum hochgerichtliche Verfahren in der Landvogtei GasterLieu : vgl. Gmür 1905, S. 179–180, 325–328):

    Das Schreiben von SchwyzOrganisation : mit dem TodesurteilTerme : zeigt, dass die Voruntersuchung mit dem VerhörTerme : und dem peinlichen Examen durch den Landvogt im GasterLieu : in Hohensax-GamsLieu : stattfindet. Nach erfolgtem GeständnisTerme : schickt der LandvogtTerme : alle Unterlagen nach SchwyzLieu : , wo das TodesurteilTerme : gefällt sowie der Zeitpunkt der Vollstreckung festgelegt wird (vgl. dazu den Eintrag in den Ratsprotokollen vom 8. Juli 1741Date : 08.07.1741, StASZ HA III.70, S. 441–442 [im Pdf, S. 139]). Dies wird dem Landvogt per Eilbote mitgeteilt. Ebenso bekommt GlarusOrganisation : die Unterlagen vom Landvogt und gibt ein Urteil aus (vgl. dazu auch die Ratsprotokolle von Schwyz, so z. B. StASZ HA.III.63, S. 943 [Pdf, S. 275]). Die rechtliche Verurteilung des DelinquentenTerme : erfolgt durch ein formales GerichtsverfahrenTerme : vor dem HochgerichtTerme : in GamsLieu : nach den Vorgaben der beiden Orte. Die Vollstreckung des Todesurteils findet auf der RichtstätteTerme : in Hohensax-GamsLieu : statt (vgl. die Akten in LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 111). Divergieren die Urteile der beiden Orte, so erhält der Landvogt im GasterLieu : den Stichentscheid, Beifall genannt (vgl. z. B. StASZ HA.III.70, S. 298 [im Pdf, S. 87]).

    Das vom Landvogt an SchwyzOrganisation : mitgeschickte Verhör mit Johannes SchefferenzPersonne : zeigt zudem, dass die Voruntersuchung vom Landvogt zusammen mit vier AmtleutenTerme : von GamsLieu : , dem AmmannTerme : , dem SäckelmeisterTerme : , dem SchreiberTerme : und dem WeibelTerme : durchgeführt wird und zwei Tage dauert. Am Vormittag des 5. Juli 1741Date : 05.07.1741 beginnt ein gütliches VerhörTerme : , das am Nachmittag und am nächsten Tag unter FolterTerme : so lange fortgesetzt wird, bis der Delinquent in den Augen der Untersuchungsrichter alles gestanden hat (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1741.07.05; weitere Quellen zu Johannes SchefferenzPersonne : und seiner Diebesbande befinden sich im gleichen Bündel. Offenbar wird das Urteil nicht nach den Vorgaben von SchwyzOrganisation : , sondern wohl von GlarusOrganisation : vollstreckt, da nach den Notizen von Landvogt Karl Josef von RedingPersonne : über die Vorbereitungen zur Exekution Johannes SchefferenzPersonne : geköpftTerme : und danach auf das Rad geflochten werden soll).

    Nicht in allen erhaltenen HochgerichtsfällenTerme : geben GlarusOrganisation : und/oder SchwyzOrganisation : ein Todesurteil aus, sondern sie weisen wegen unsicherer BeweislageTerme : oder eingereichten BegnadigungsgesuchenTerme : Fälle an den LandvogtTerme : im GasterLieu : zurück, so z. B. bei dem 1670Date : 1670 wegen SodomieTerme : verdächtigten Jakob GehrigPersonne : aus dem GasterLieu : oder bei dem 1741Date : 1741 wegen FälschungTerme : verhafteten Johannes BüelerPersonne : von GamsLieu : (LAGL AG III.25, Bündel 111, 08.11.1670 und 17.06.1741).

  2. Die Herrschaft Hohensax-GamsLieu : hat keinen eigenen ScharfrichterTerme : . Laut einer RechnungTerme : von 1739Date : 1739 über die Kosten eines hingerichteten Übeltäters wurde der Scharfrichter von SargansLieu : für 4 Tage nach GamsLieu : bestellt (LAGL AG III.25, Bündel 111, 1739.01.30–1739.03.05).

Texte édité


Copia schreiben von lobloblichem standt SchweizOrganisation : sub dato, den
8. jully 1741Date : 08.07.1741, an landtvogt Carl, baron de RedingPersonne : , in
welchem der todts sentenzTerme : vor ihr orth des zuo
GambsLieu : inhafftierten Johannes SchäfferenzPersonne :

Unser etcAbréviation

Wihr haben euwer erlaßens schreiben sambt eingeschickten,
nach rechtens form errichteten proceßTerme : und vollfüehrte
examinaTerme : des in yßen und bandenTerme : auf GambsLieu :
befinthlichen ubelthättersTerme : Johannes SchäfferänzPersonne :
aus dem Schwaben LandtLieu : durch den expressen bottenTerme :
zu recht erhalten und die bekhente misethattenTerme : des
besagten delinquentenTerme : wegen begangnem mordtTerme :
an dem ammanTerme : WeßnerPersonne : selselig, auch anderen verübeten
verschidenen diebstählenTerme : und einbrüchenTerme : , des mehrern
zuo ersuchen gehabt und weillen nun vergichtTerme : und
that eines sonderen die mordthatTerme : de corpore delictiTerme : Changement de langue : latin
genuogsam constiertTerme : , als haben wihr vor unser
orth mit urtheil und recht dem Johannes SchäfferänzPersonne :
abgesprochenAinsi sein leib und leben und erkent, das solchem
delinquentenTerme : die rechte hand abgehauwenTerme : , an einer
stedt erwürgetTerme : , danethin radtTerme : gebrochen, der cörperTerme : [fol. 1v]Saut de page
auf das radt geflochtenTerme : , under das hochgerichtTerme : gethan
und die handTerme : auf das hochgericht gestelt werden
solle.
Den executions tagTerme : haben wihr auf donstag,
den 13. dises monats jullyDate : 13.07.1741 angesetz, das solcher dem
delinquentenTerme : frühezeitig angezeiget werden solle,
umb sich zuo dem todt zuo rüsten und der geistlichenTerme :
hilff zuo genießen.
Auf besagten executions tagTerme :
haben wihr aus unseren ehren mittlenTerme : abgeordnet
unseren vorgeliebten mitradt spithhspithalherr Joseph Carl GaßerPersonne : ,
das jenige, was gebraüchlich, zu versächen.
Anbey
befinden wihr auch nöttig, die description so vill
möglich der complicitetTerme : zuo erheben und köntten
der 2 männer, so mit disem delinquenten auf GambsLieu :
geweßen, von denjenigen, so selbe gesächen, eingenomben,
die uberigen von dem verhafften erhebt werden,
wan dan auch aus dem processTerme : sich erhellet, wie
das Joseph EgerPersonne : zuo ObereggLieu : von ApenzellLieu : den
diebsbandenTerme : underschlaufTerme : gestattet, auch gestollene
wahren abgekauft. Das uberlaßen wihr eüch, an
lobloblichen standt ApenzellOrganisation : das nottige zuo erlaßen,
inmitlestLecture incertainea etcAbréviation.

Underschriben alt landaman und geßesner
landt rath zuo SchweizOrganisation : .
|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Copia
schreibens von lobloblichem stand SchweizOrganisation : ,
so den todts sentenzTerme : des Johannes
Schäfferänz
Personne :
einhaltet.

Annotations

  1. Lecture incertaine.