EydtTerm:
eines landvogtsTerm: zu SaxPlace:
Es soll ein landtvogtTerm: zu SaxPlace: schweeren, das schloßTerm: daselbsten
getreülich zu der statt ZürichOrganisation:
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachTerm: in guten ehren zuhalten, der
herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTerm: und verwaltungTerm:
zinßTerm: , neügrüthTerm: , abzugTerm: , fahlTerm: und glaßTerm: samt allen anderen nutzungen und gefällen
ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenRepeated duration: 1 year in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTerm: (deren
fürderlichen einzugTerm: er ihm ernstlichen angelegen seyn
laßen söll) jährlichenRepeated duration: 1 year getreülich zuverrechnen. Was er von
seinen fünf ersten jahrenDuration: 5 years nicht einbringen mag, selbsten
zubezahlen und gar keine restantzenTerm: zuübergeben, auch die
in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was
er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTerm: mit benamsung des fehlersTerm: und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTerm: vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungTerm: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden,
sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterTerm: zu
seyn, dem armen wie dem reichenTerm:
und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem
heimschenTerm: , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethTerm: zunehmmen.
Vom
schloßTerm: über drey nächtDuration: 3 days nit
außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTerm: , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz
zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.
Nicht wenniger soll er samtliche
schloßgüeterTerm: 1
in guten, wesentlichen
baüwenTerm: und ehren halten und
haben, in
höltzerenTerm: und
wälderenTerm: , so in seiner
verwaltungTerm: und
minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zu dienen, kein ander
holtzTerm: dann zu seiner
zimmlichen nothdurfft
brennenTerm: . Und was zu
erbauwTerm: - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren
haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten
hauwenTerm: , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten
rechenherrenTerm: . Darauß niemandem, von wem er joch darum
angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen
und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes,
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen
minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn
alles schädlich und ohngebührlich
holtzhauwenTerm: fehrner nit gedulden noch
leidenTerm: , sondern die
schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle
er bey seinen bannwartenTerm:
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTerm: , daß sie zu der vogtey höltzerenTerm: sehen und
die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenTerm: , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn
verrechnen könne.Term: Term: Term:
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit
allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
2 OrdnungTerm:
eines landvogtsTerm: zu SaxPlace:
Ihmme nach dem eydtTerm:
vorzulesenTerm: .
[1]
Ein jeweiliger landtvogtTerm: soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenIn the original: m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägTerm: und straßenTerm: fürderlichest durch die anstößerTerm: , gemeindenTerm: oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen
pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästTerm:
darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Term: Term:
[2]
Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTerm:
sein und seiner bedientenTerm: , wan er die rechnungTerm:
gibt, 40 Currency: 40 lb , alß bestimt, und
ein mehrers nit zu verrechnen.Term: Term: Term: Term:
[3]
Zufolg der alten ordnungenTerm: und auch der hierüber
erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungTerm: schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterTerm: ohnverweilt einliefferen und
auch dann derselbe jedes jahrsRepeated duration: 1 year bey ablegung der vögtenTerm:
rechnungTerm: auf anziehen eines herren burgermeistersTerm: anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.
[4]
Der neüe landtvogtTerm: soll dennen herren rechenherrenTerm:
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTerm:
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTerm:
ihme die restantzTerm: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und
hierinnen nützid verschweigen oder
einige gefahr brauchen.
[5]
Ein landtvogt zu SaxPlace: soll weder an dem schloßTerm:
nach anderen zugehörigen gebaüwenTerm: keinen ehrhafften,
neüwen bauwTerm: , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig
schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTerm: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme
erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer
hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTerm:
nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat
hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterTerm: für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas
zuerlauben oder zubewilligen.
[6]
Was ein jeder landtvogt in gärtenTerm: und sonsten um
lusts willen, deßgleichen in ächerenTerm: , wiesenTerm:
und anderen nutzenden güeterenTerm: mit verbeßerungTerm:
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.
[7]
Ein alter landtvogtTerm: soll fürsehen, das alle baüwTerm:
des schloßesTerm: dem neüwen
landtvogtTerm: in gutem wesen und ehren übergeben werden.
[8]
Es soll kein landtvogtTerm: angehen nach aufziehenTerm: , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterTerm: dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder
stirbtTerm: , soll der landtvogt innert 14
tagenDuration: 14 days den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.
[9]
Es soll einem landtvogt zu
SaxPlace: keine, zeit
seiner
verwaltungTerm: aufgelauffene
restantzenTerm: , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen,
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn,
die mit allem eyfer
a–und undCorrected from: und–a ernst einzuziehen und
minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zuverrechnen.
Wann aber hagelTerm: , lands-brästenTerm: oder andere straffenTerm: (darvor uns
gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthTerm:
verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren
rechen herrenTerm: berichten und von ihnen rath und befehl
einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein
landtvogt den zinßleüthenTerm: biß auf das nächst folgende jahr
mit dem einzugTerm:
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandTerm: mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen
oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTerm:
solche restantzenTerm: bey der letsten rechnungTerm: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor auferlegt werde.
[10]
Ein landtvogt soll zwey rechnungenTerm: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTerm:
specificiert seyn sollen, der rechen
cantzleyTerm: nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende
zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenDuration: 4 weeks
bevor in die rechen cantzleyTerm: zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.
[11]
Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenTerm: , die bey den jährlichenRepeated duration: 1 year
zinßenTerm: vorfallende verminder- und vermehrungen
fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte
grundzinßTerm: in gutem stand erhalten und nicht weiter
verstuket werden, zugeben.
[12] Wann in der vogtey SaxPlace:
gültenTerm: , zinßenTerm: , güterenTerm: , höltzerenTerm: , marchenTerm: , ingleichem auch der herrschaftTerm: marchen einiche spannTerm: , irrung, mangel
oder anstoß sich eraügenNotable spelling wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren
rechenherrenTerm:
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.
[13]
Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzPlace: und am BülPlace: habende hoche gerichtbarkeitTerm: und deßnahen ihme zustehende
fähl genauw zu invigilierenTerm: , damit nit
etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten
streitig werden möge.Term:
[14]
Auf die
leib eignenTerm: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen
meinen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zufallende gebührliche
emolumentaTerm: getreülichen verrechnen, könfftig dero
außkauffungTerm:
nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählTerm: und
bastartfählTerm: , so in der gantzen herrschafft
der vogtey, wohlbeobachten.
3
[15]
Daß in der
fischentzenTerm: in dem
RheinPlace: und darauf habenden
malefiz-gerechtigkeitTerm: an den fünf
verbannetenTerm:
bächenTerm: und anderen der herrschafft zudienenden
herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter
eingriffTerm:
geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.
4Term:
[16]
Die der vogtey zuständige
zwing-müllenenTerm: sind, so
vil immer möglich, in mehrere
ertragenheitTerm: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges
und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich
einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl
wüßen.
5
[17]
Auf den
zehendenTerm: in dem
HagPlace: zu
SaxPlace: , wie auch den
kalberTerm: ,
nußTerm: und
reben-zehendenTerm: , auf die
leib-Term:
und
zugtagwenTerm: , deßgleichen das
wäggeltTerm: von allen durch die herrschafft fahrenden
wahrenTerm: , die habenden
stüklenTerm: und
most-gerechtigkeitenTerm: ist genauw achtung zugeben und allen
schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt
zusteüren.
6Term: Term: Term: Term:
[18]
Es mögen minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zwahren wohl leidenTerm: , daß ein jeweiliger herr
landtvogtTerm: zu SaxPlace: , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in
der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende
heüTerm: und embdTerm:
in locoLanguage change: Latin veretzt und von dem machenden bauTerm: (s vAbbreviation) nichts hinweggenohmmen
werde.
[19]
Es haben
minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt
vogt zu
SaxPlace: , wan an dem
schloßTerm: und darzu gehörigen
gebaüwenTerm: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr
tagwen leütheTerm: ,
7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige
arbeitsleütheTerm:
gebrauchen solle.
Regest
Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.