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SSRQ SG III/4 207-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 207-1

License: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg

ca. 1701 – 1717.

Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 004, S. 1–16
  • Former shelfmark: StASG AA 2 B 4
  • Date of origin: ca. 1701 – 1717 (Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Heft (6 Doppelblätter) mit farbigem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.0 × 32.5
  • Language: German

  • Shelfmark: PA Hilty S 006/139, S. 3–14
  • Date of origin: 19. c.
  • Transmission: Abschrift (2 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.5 × 35.5
  • Language: German

  1. EidTerm: und OrdnungTerm: des LandvogtsTerm: von Sax-ForsteggPlace: sind nicht datiert. Die Niederschrift stammt aus dem frühen 18. Jh. und muss vor 1717Date: 1717 entstanden sein, denn laut Eid beträgt die Amtszeit eines Landvogts noch sechs Jahre. Die Dauer einer Amtszeit wurde jedoch 1717 auf neun Jahre erhöht (SSRQ SG III/4 212-1).

    Aufschluss über die VerwaltungstätigkeitTerm: eines LandvogtTerm: gibt besonders auch das umfangreiche Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPerson: von 1755Date: 1755 (Auszüge: SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1). Zu einem Landvogt von Sax-ForsteggPlace: vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 212-1.

  2. Zu den EidenTerm: der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation: und der LienzOrganisation: sowie der AmtleuteTerm: vgl. SSRQ SG III/4 147-1.

Edition Text

[p. I]Page break
[p. II]Page break

EydtTerm: und ordnungTerm: der frey herrschaft SaxPlace:

[p. 1]Page break

EydtTerm: eines landvogtsTerm: zu SaxPlace:

Es soll ein landtvogtTerm: zu SaxPlace: schweeren, das schloßTerm: daselbsten getreülich zu der statt ZürichOrganisation: handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachTerm: in guten ehren zuhalten, der herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTerm: und verwaltungTerm: zinßTerm: , neügrüthTerm: , abzugTerm: , fahlTerm: und glaßTerm: samt allen anderen nutzungen und gefällen ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenRepeated duration: 1 year in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTerm: (deren [p. 2]Page break fürderlichen einzugTerm: er ihm ernstlichen angelegen seyn laßen söll) jährlichenRepeated duration: 1 year getreülich zuverrechnen. Was er von seinen fünf ersten jahrenDuration: 5 years nicht einbringen mag, selbsten zubezahlen und gar keine restantzenTerm: zuübergeben, auch die in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTerm: mit benamsung des fehlersTerm: und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTerm: vorzulegen und seinem nachfahren einen gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungTerm: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden, sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterTerm: zu seyn, dem armen wie dem reichenTerm: und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschenTerm: , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethTerm: zunehmmen.
Vom [p. 3]Page break schloßTerm: über drey nächtDuration: 3 days nit außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTerm: , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.

Nicht wenniger soll er samtliche schloßgüeterTerm: 1 in guten, wesentlichen baüwenTerm: und ehren halten und haben, in höltzerenTerm: und wälderenTerm: , so in seiner verwaltungTerm: und minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zu dienen, kein ander holtzTerm: dann zu seiner zimmlichen nothdurfft brennenTerm: . Und was zu erbauwTerm: - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten hauwenTerm: , ohne vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten rechenherrenTerm: . Darauß niemandem, von wem er joch darum angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes, [p. 4]Page break wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn alles schädlich und ohngebührlich holtzhauwenTerm: fehrner nit gedulden noch leidenTerm: , sondern die schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle er bey seinen bannwartenTerm: verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTerm: , daß sie zu der vogtey höltzerenTerm: sehen und die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenTerm: , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn verrechnen könne.Term: Term: Term:
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.
[p. 5]Page break[p. 6]Page break 2

[p. 7]Page break

OrdnungTerm: eines landvogtsTerm: zu SaxPlace:

Ihmme nach dem eydtTerm: vorzulesenTerm: .

[1] Ein jeweiliger landtvogtTerm: soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenIn the original: m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägTerm: und straßenTerm: fürderlichest durch die anstößerTerm: , gemeindenTerm: oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästTerm: darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Term: Term:

[2] Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTerm: [p. 8]Page break sein und seiner bedientenTerm: , wan er die rechnungTerm: gibt, 40 Currency: 40 lb , alß bestimt, und ein mehrers nit zu verrechnen.Term: Term: Term: Term:

[3] Zufolg der alten ordnungenTerm: und auch der hierüber erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner gegebnen rechnungTerm: schuldig verbleibt, dem herren amts-sekelmeisterTerm: ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jedes jahrsRepeated duration: 1 year bey ablegung der vögtenTerm: rechnungTerm: auf anziehen eines herren burgermeistersTerm: anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.

[4] Der neüe landtvogtTerm: soll dennen herren rechenherrenTerm: oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTerm: bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTerm: ihme die restantzTerm: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und hierinnen nützid verschweigen oder [p. 9]Page break einige gefahr brauchen.

[5] Ein landtvogt zu SaxPlace: soll weder an dem schloßTerm: nach anderen zugehörigen gebaüwenTerm: keinen ehrhafften, neüwen bauwTerm: , er seye klein oder groß, vor sich selbs nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTerm: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTerm: nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterTerm: für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen.

[6] Was ein jeder landtvogt in gärtenTerm: und sonsten um lusts willen, deßgleichen in ächerenTerm: , wiesenTerm: [p. 10]Page break und anderen nutzenden güeterenTerm: mit verbeßerungTerm: vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.

[7] Ein alter landtvogtTerm: soll fürsehen, das alle baüwTerm: des schloßesTerm: dem neüwen landtvogtTerm: in gutem wesen und ehren übergeben werden.

[8] Es soll kein landtvogtTerm: angehen nach aufziehenTerm: , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterTerm: dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder stirbtTerm: , soll der landtvogt innert 14 tagenDuration: 14 days den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor rath stellen.

[9] Es soll einem landtvogt zu SaxPlace: keine, zeit seiner verwaltungTerm: aufgelauffene restantzenTerm: , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, [p. 11]Page break nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn, die mit allem eyfer a–und undCorrected from: und–a ernst einzuziehen und minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zuverrechnen.

Wann aber hagelTerm: , lands-brästenTerm: oder andere straffenTerm: (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthTerm: verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren rechen herrenTerm: berichten und von ihnen rath und befehl einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein landtvogt den zinßleüthenTerm: biß auf das nächst folgende jahr mit dem einzugTerm: verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandTerm: mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTerm: solche restantzenTerm: bey der letsten rechnungTerm: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor [p. 12]Page break auferlegt werde.

[10] Ein landtvogt soll zwey rechnungenTerm: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTerm: specificiert seyn sollen, der rechen cantzleyTerm: nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenDuration: 4 weeks bevor in die rechen cantzleyTerm: zu nothwendiger umhinsendung und durchsehung übersende.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenTerm: , die bey den jährlichenRepeated duration: 1 year zinßenTerm: vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte grundzinßTerm: in gutem stand erhalten und nicht weiter verstuket werden, zugeben.
[p. 13]Page break

[12] Wann in der vogtey SaxPlace: gültenTerm: , zinßenTerm: , güterenTerm: , höltzerenTerm: , marchenTerm: , ingleichem auch der herrschaftTerm: marchen einiche spannTerm: , irrung, mangel oder anstoß sich eraügenNotable spelling wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren rechenherrenTerm: überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.

[13] Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzPlace: und am BülPlace: habende hoche gerichtbarkeitTerm: und deßnahen ihme zustehende fähl genauw zu invigilierenTerm: , damit nit etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten streitig werden möge.Term:

[14] Auf die leib eignenTerm: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen meinen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zufallende gebührliche emolumentaTerm: getreülichen verrechnen, könfftig dero außkauffungTerm: nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden [p. 14]Page break mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die fählTerm: und bastartfählTerm: , so in der gantzen herrschafft der vogtey, wohlbeobachten.3

[15] Daß in der fischentzenTerm: in dem RheinPlace: und darauf habenden malefiz-gerechtigkeitTerm: an den fünf verbannetenTerm: bächenTerm: und anderen der herrschafft zudienenden herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter eingriffTerm: geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.4Term:

[16] Die der vogtey zuständige zwing-müllenenTerm: sind, so vil immer möglich, in mehrere ertragenheitTerm: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl wüßen.5

[p. 15]Page break

[17] Auf den zehendenTerm: in dem HagPlace: zu SaxPlace: , wie auch den kalberTerm: , nußTerm: und reben-zehendenTerm: , auf die leib-Term: und zugtagwenTerm: , deßgleichen das wäggeltTerm: von allen durch die herrschafft fahrenden wahrenTerm: , die habenden stüklenTerm: und most-gerechtigkeitenTerm: ist genauw achtung zugeben und allen schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt zusteüren.6Term: Term: Term: Term:

[18] Es mögen minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zwahren wohl leidenTerm: , daß ein jeweiliger herr landtvogtTerm: zu SaxPlace: , nach bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende heüTerm: und embdTerm: in locoLanguage change: Latin veretzt und von dem machenden bauTerm: (s vAbbreviation) nichts hinweggenohmmen werde.

[19] Es haben minen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt[p. 16]Page breakvogt zu SaxPlace: , wan an dem schloßTerm: und darzu gehörigen gebaüwenTerm: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr tagwen leütheTerm: ,7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige arbeitsleütheTerm: gebrauchen solle.

[p. 17]Page break

Notes

  1. Corrected from: und.
  1. Zu den Schlossgütern und Hoheitsrechten vgl. SSRQ SG III/4 157-1; SSRQ SG III/4 158-1; SSRQ SG III/4 161-1; StASG AA 2 B 006, S. 1–68.
  2. Die Seiten 5–6 sind unbeschriftet.
  3. Zu den Fällen UnehelicherTerm: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 130.
  4. Zur FischenzTerm: und zu den herrschaftlichen BächenTerm: und anderen Hoheitsrechten vgl. StASG AA 2 B 006, S. 43–47.
  5. Zu den ZwingmühlenTerm: in SaxPlace: und SennwaldPlace: und zum TorkelTerm: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 24–42.
  6. Zum ZehntTerm: in HaagPlace: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 12–15.
  7. Zu den FrondienstenTerm: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 62–65.