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SSRQ SG III/4 249-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 249-1

License: CC BY-NC-SA

Urteil des Herrschaftsgerichts mit einer Ordnung über den Auftrieb von Vieh auf die Alpen und die Allmend, den Holzbann und die Holznutzung am Frümserberg, mit einem Nachtrag zum Holzbann

1784 January 31.

In Frümsen gibt es Streit, weil die Mehrheit findet, dass es ihnen wegen der Zunahme von Personen unmöglich sei, bei den 1764 und 1777 erstellten Ordnungen zur Alpbesetzung, zum Auftreiben auf die Allmend und zur Bezahlung der Abgaben (Schnitz) zu bleiben. Landvogt Johann Jakob Escher und das Herrschaftsgericht urteilen:

1. Jeder darf zwei Kühe, zwei Pferde, zwei Kälber oder anstelle letzterer ein Rind auf die Allmend treiben. Zuvor aber muss die Allmend von Dornen und Steinen gereinigt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Vieh auf die Schlossalp kommt, bei einer Busse von 2 Gulden 30 Kreuzer von jedem Stück; auch andere Privatgüter und Alpen sollen so geschützt werden.

2. Der Brief von 1764 wird verschärft: Im Haldner und Spengelgasser Teil soll der Wald unter dem Tschingel und unter Platten bis an das Tisenhaldenloch, weiter von der Fenggrüti dem Weg nach hinten bis an den Breitläuibach und dem Bach nach hinunter bis zum Chobel in Bann gelegt werden. Im Holengasser Teil geht der Bannwald von der Chobeltrüchni bis an den Fälechöpf, von da gerade in das Chilcheli und bis an den Pfaffechnore und unter den Tschingelchlöpf durch bis an den Bofelchengel. Im Büsinger Teil geht der Bannwald von dem Bofelchengel bis unter den Bofelstei, den Holderrütichöpf nach bis an den Chelenbach. Das Tannenholz am ganzen Berg und in der Alp liegt im Bann. Bei 10 Gulden Busse darf keinerlei Holz geschlagen werden. Eichenholz darf nur für die Kirche und das Pfarrhaus genutzt werden oder für Neubauten. Letzteres wird aber 1788 wieder verboten.

3. Abgaben von Berg- und Gemeindesachen werden nach Kopf bezahlt; Abgaben für Pfarrhaus und Kirchengebäude jedoch nach Vermögen.

4. Bei der Bestossung der Alp soll ein Rind anstatt einem Stoss Alp nur drei Fuss haben. Es dürfen keine Pferde unbehirtet auf die Alp getrieben werden und der Zaun zur Schlossalp muss gemacht werden.

5. Beim Austeilen von Holz soll jeder Haushalt nach seinem Bedürfnis möglichst sparsam sein, zuerst soll man altes und unbrauchbares Holz schlagen, das von Beamteten und Waldvögten an der Ledi geschätzt und kontrolliert wird. Die älteren Briefe bleiben in Kraft und die 4 Waldvögte sollen aufs neue in Pflicht genommen werden.

6. Der Gemeinde wird bei 5 Gulden Busse befohlen, bei ihren Gemeindeversammlungen sittsamer zu sein und Grobheiten gegenüber Amtleuten zu unterlassen. Die Waldvögte sollen wachsam sein und die Übertreter den Amtleuten anzeigen. Die Fehlbaren sollen innerhalb von vier Wochen bestraft werden.

Nachtrag: Am 29. November 1793 legt die Gemeinde Frümsen ein weiteres Stück Wald in Bann.

  • Shelfmark: PA, 31.01.1784
  • Date of origin: 20. c.
  • Transmission: Fotokopie (des Originals)
  • Substrate: Papier
  • Language: German
  • Scribe: Ulrich RodunerPerson: , Landschreiber

  1. Das Original der vorliegenden Papierurkunde befindet sich in Privatbesitz. Freundlicherweise wurde mir von Michael Berger eine Fotokopie der Originalurkunde zur Verfügung gestellt, die mir als Vorlage diente. Das Urteil nimmt Bezug auf zwei frühere Verträge aus den Jahren 1764Date: 1764 und 1777Date: 1777, die jedoch nicht mehr erhalten sind oder sich vielleicht auch in Privatbesitz befinden. Dies ist mit ein Grund, dieses lokalgeschichtlich interessante Stück über die BannwälderTerm: und die WaldnutzungTerm: in FrümsenPlace: zu edieren; so wird dieses vor einem möglichen Verlust bewahrt und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

  2. Zur WaldnutzungTerm: siehe auch die ForstordnungenTerm: von Sax-ForsteggPlace: (SSRQ SG III/4 208-1) und von SennwaldPlace: (SSRQ SG III/4 246-1; zur Forstordnung von SaxPlace: siehe den Kommentar in SSRQ SG III/4 246-1) sowie den EidTerm: der FörsterTerm: bzw. des BannwartsTerm: in Sax-ForsteggPlace: (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggPlace: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

Edition Text

Zu wüßen, kund und ofenbahr seye mäniglich hier mit dißerem brief, daß nach demme die zeit haro in der ehrsammen gemeind FrümbsenOrganisation: zwischen einer mehr und minderen partey allerhand zwischt und verdruslichkeiten endtstanden, ansehende, daß der mehrere theill in gedachter gemeind allezeit mit vielem ungestüm vorgestelt, es sei ihnen wegen stark vermehrtem volkTerm: ganz unmöglich, theils bey dennen anno 1764Date of origin: 1.1.1764 – 31.12.17641, theils aber anno 1777Date of origin: 1.1.1777 – 31.12.1777 wegen alpbesezungTerm: , auftreibenTerm: auf die allgemeindTerm: , bezahlungTerm: allfehligen schnizenTerm: gemachten verkaumnusenTerm: mehr zubleiben, begehrend des nahen, wo nicht eine gänzliche aufhebung diser verkaumnußenTerm: , wenigstens aber eine erträgliche milderung. Da nun diser zeit zwischen dem mehr und minder theill wirklich zu einem rechtsspruchTerm: gewachsen,

als hat hoch geachter, wohl edelgebohrner und gestrenger herr landvogt HansIn the original: H Jacob EscherPerson: und ein ganz ehrsamm herrschafftsgerichtTerm: einhellig erkendt und gesprochen:

Erstlich wegen dem auftreibenTerm: auf die allgemeindTerm: soll es von nun an und zu allen zeiten so gehalten werden, das einer möge auftreiben 2 kühTerm: , 2 pferdtTerm: , 2 kälberTerm: oder an deren stät eine mäsenTerm: . Zuvor aber solle ganzer gemeind bey schwerer verandtwortung anbefohlen sein, die allgemeind gemeinsammlich von törnnenTerm: und steinenTerm: best möglich [p. 2]Page break zu reinigen und zu buzen, auch achtung zu geben, daß bei diser menge viehTerm: keines auf die Schlos-alpPlace: komme oder widrigen fahls für ein jedes stükh 2 Currency: 2 guilders 30 xrCurrency: 30 kreutzer bezahlen. In gleichem sollen die privat güterTerm: und die alpTerm: begrifen sein.

Zweitens soll der anno 1764Date of origin: 1.1.1764 – 31.12.1764 errichtete brief nit nur nicht gemilderet und abgeändert, sondern viellmehr verschärfet werden, so und dergestalten, das in dem scharfen bannTerm: sein und bleiben sollen:

In der HaldnerPlace: und SpengellgaserPlace: rodTerm: solle das holzTerm: im bannTerm: sein: Unter dem TschingellPlace: und unter BlatenPlace: bis an Tisenhalden LochPlace: , weiter von der FenckreütiPlace: dem eheDamage through fold, uncertain readingaweegTerm: nach hindurch bis zu dem Breit Leüwi BachPlace: und den dem bachTerm: nach hinunter bis zum KobellPlace: .

In der HollengaserPlace: rodTerm: solle das holz in bann sein von der Kobell TrüchniPlace: bis an den Fählen KopfPlace: , von da grad in das KilcheliPlace: , von da biß in Pfafen KnorrenPlace: köpfliTerm: , von da unter den Tschingell KöpfenPlace: hindurch bis an Bofen KennellPlace: .

In der BüsingerPlace: rodTerm: solle das holzTerm: in bannTerm: sein von dem Bofen KennellPlace: biß unter dem BofensteinPlace: , den Holder Reüti KöpfenPlace: nach hindurch biß an den KehlenbachPlace: .

[p. 3]Page break

Das täniholzTerm: betrefend im ganzen bergTerm: und in der alpTerm: solle in bannTerm: sein, zwölf klfftrAbbreviationLength: 12 klafter bei jedem bachTerm: . In der gemeind FrümbsenPlace: solle kein holzTerm: , was nammens es ist, gehauen werden. Bey 10 Currency: 10 guilders unnachläslicher bueßTerm: soll keiner in den bann wälderTerm: kein laubästTerm: mehr stumblenTerm: noch riedtlatenTerm: hauen. Von seinem winterhauTerm: solle er zu riedtlaten gebrauchen mögen, aber im safftTerm: soll gar kein holz gehauen werden, dises soll nicht nur die riedtlatenTerm: , sonderen alle einzäunungenTerm: gemmeindt sein.

Das eychiTerm: b–holz holzCorrected from: holz–b anbetrefend solle von den amtleüthenTerm: keinem particular bey solcher schlechten lag nichts mehr erlaubt, sonderen solches zu kirchenTerm: und pfarhausTerm: und anderen gemeinen, nothwendigen sachen aufzubehalten und zu bewahren. Ihnen, den amtleüthen und waldvögtenTerm: , anbefohlen sein, ausert wenn einer ein neü hausTerm: oder stadellTerm: bauen wurde, solle ihme etwas eichi holzTerm: erlaubt werden. c–Das erlauben des eichenen holzesTerm: ist auf anhalten der amtleüthenTerm: , hochgeachteter herrIn the original: hchgchh landvogt EscherPerson: abgekentTerm: worden, den 28.ten juni 1788Date of origin: 28.6.1788, landschreiberIn the original: landschrbr RodunerPerson: .Addition on the left margin–c

Dritens das schnizenTerm: anbelangend sollend, was den bergTerm: und gemeind sachen anbetrifft, alle gleich, was aber von pfarrhausTerm: und kirchen gebaüTerm: und andere derlei sachen anbelangt, nach den mitlen geschnizet werden.

Viertens die besezung der alpTerm: anbetrefend solle ein mäsenTerm: stat einem stosTerm: alpTerm: nur drey fueßLength: 3 feets haben, auch sollend keine pferdtTerm: bei der büeß weder um gelt noch sonst unbehirtet auf die alp getriben und gegen der SchlosalpPlace: gezäunt werden.

[p. 4]Page break

Fünftens, das holzTerm: aus theillen betrefend solle vor ein jederen haushalterTerm: eine immer mögliche sparsamme bedürfnuß, auch altes und unschädliches holzTerm: zuerst gehauen und dann von den beamtetenTerm: und waldvögtenTerm: an der ledyTerm: geschäzt und besichtiget werden und den übertreterTerm: nach gestaltsamme der sachen handhaben.

Sonsten aber die älteren brief in seinen krefften sein und bleiben und die 4Amount: 4 waldvögtTerm: aufs neüe in pflicht genommen werden sollen.

Endtlichen solle d–die gemeind FrümsenOrganisation: Addition above the line–d bey 5 Uncertain readingeCurrency: 5 guilders unnachläslicher buesTerm: anbefelchnet sein, bey ihren gemeindts versammlungenTerm: aus der kirchenTerm: mehrere sitsammkeit zu gebrauchen und sich aller grobheiten gegen die amtleüthTerm: könfftighin zu verhüeten. Zu dem end diser brief zu jedermans wüsendtlichem verhalt könfftigen sontagTerm: vor der gemeindTerm: ofendtlich solle verlesen werden.

Anbey solle den waldvögtenTerm: auferlegt sein, auf den fehlbahren ein wachtsammes aug zu haben, solchen den amtleüthenTerm: läidenTerm: , das selbige nach gestaltsamme der sachen können gebüsst und nicht länger als 4 wochenDuration: 4 weeks zeit gewartet werden.

Und desen zu wahrem, vestem urkund, haben eingangs ermeldte bäideAddition above the linef parthejen gebätten und erbätten [p. 5]Page break den hochgeachten, hoch und wohlweisen, hoch vorermeldten herren, herrn landvogt, das er sein eigen wohl angebohDamage through covering sealg2ren ehren secret insigill herunder geth–rukt, jedochDamage through covering seal–h ihme, hoch ehrendem herren landvogt i–und seinen erbenDamage through covering seal–i ohne schaden, und krafft j–disen, geben den 31. jenDate of origin: 31.1.1784Damage through covering seal–jner anno 1784.3

Wann die gemeind FrümsenOrganisation: vor der ganzen ehrsammen gemeindTerm: durch das mehrTerm: nach ein stuk waldTerm: in ihrem gemeinen bergTerm: einzulegen und in den bannTerm: zu thun gut befunden, als haben die beammtetenTerm: von dort, richterTerm: OstermeyerPerson: nebst den anderen vorgeseztenTerm: , den hochgeachten herren landvogt Johann Jacob WolffPerson: gebätten, solches zu ratificieren und in schrifft zu verfasen, welches hiemit geschehen und solches der gemeind gänzlich wilfahret ist.

[p. 6]Page break

Desnahen die anstöser des stuk waldsTerm: angemerkt werden als folget:
Welcher stosst 1.ts an den DieshaldenbachPlace: , 2. an den AlpellAddition on the left marginkPlace: fellerweegTerm: , 3. an den Erdberi BlazPlace: , 4. unden an den bann waldTerm: und häiss dis eingelegt stuk wald das Lang RißPlace: und Erdberi BlazPlace: . Welches stuk waldTerm: in allen theillen und in allen rechten gleich vorigen eingelegten bann hölzzCorrection overwritten, replaces: hlerTerm: in bannTerm: seyn, geben und geschehen, den 29. wintermonatIn the original: winterm 1793Date of origin: 29.11.1793.
4 Ulrich RodunerPerson: , landschreiberIn the original: landschrbr

[Dorsal notation below the line in a hand of the 19th century:] Wald reglament
[Dorsal notation below the line in a hand of the 19th century:] Eingesehen vom BezirkIn the original: Bez Gericht WerdenbergPlace: , den 4. 7br 1845Date of origin: 4.9.1845, HiltyPerson: , präsidentIn the original: prsdt.
[Dorsal notation below the line in a hand of the 19th century:] No 30

Notes

  1. Damage through fold, uncertain reading.
  2. Corrected from: holz.
  3. Addition on the left margin.
  4. Addition above the line.
  5. Uncertain reading.
  6. Addition above the line.
  7. Damage through covering seal.
  8. Damage through covering seal.
  9. Damage through covering seal.
  10. Damage through covering seal.
  11. Addition on the left margin.
  12. Correction overwritten, replaces: h.
  1. Weder der Vertrag von 1764 noch von 1777 konnte gefunden werden.
  2. Die Ergänzungen unter dem Papiersiegel wurden auf der Fotokopie ergänzt.
  3. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob EscherPerson: befindet sich hier.
  4. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob WolfPerson: befindet sich hier.