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SSRQ SG III/4 208-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 208-1

License: CC BY-NC-SA

Projekt einer Holzordnung für Sax-Forstegg sowie eine Stellungnahme zum Schlossbrunnen, zu einzelnen Gebäuden sowie zum Brandschutz

1707 January 28.

Nach der Erkenntnis des Zürcher Rats vom 15. November 1706 stellen die von Zürich verordneten drei Ratsherren Rahn, Werdmüller und Ziegler auf Ratifikation der Obrigkeit ein Projekt einer Holzordnung auf. Zudem nehmen sie Stellung zum Amt eines Försters, dem Wuhren, den Brunnen, der Gebäude (Handmühle, Trinkwasserspeicher, Backstube, Sennenküche, Fischhaus, Kammer neben der Handmühle) sowie dem Zubehör im Brandfall und schlagen Massnahmen vor, um die Mängel zu beheben.

  • Shelfmark: StASG AA 2 A 13-4-5
  • Former shelfmark: StASG AA 2 A 13-4
  • Date of origin: 1707 January 28
  • Transmission: Aufzeichnung (2 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.5 × 35.0
  • Language: German
  • Editionen
    Literatur

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 007, S. 465–473
  • Date of origin: ca. 1720 – 1790
  • Transmission: Aufzeichnung, Buch (842 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 36.0
  • Language: German

  1. Das vorliegende Projekt zur Bewirtschaftung des WaldesTerm: in Sax-ForsteggPlace: betrifft die Aufsicht und den SchutzTerm: der sogenannten Schlosswälder, den übermässigen und unkontrollierten HolzschlagTerm: sowie die AufforstungTerm: . Zur Kontrolle wird die Stelle eines beeidigten FörstersTerm: geschaffen (vgl. dazu den EidTerm: des Försters bzw. des BannwartsTerm: in Sax-ForsteggPlace: : SSRQ SG III/4 159-1). Die Holzordnung wurde erlassen, weil es unter Landvogt Johann Jakob UlingerPerson: (1704–1706) und seinem Reitknecht Albrecht RhynerPerson: von SalezPlace: , der zu jener Zeit auch für die Schlosswälder zuständig war, zu übermässigen RodungenTerm: sowie zu Unregelmässigkeiten bei der weiteren Verarbeitung der geschlagenen BäumeTerm: kam (vgl. dazu ausführlich den Artikel im Werdenberger Jahrbuch Berger/Reich 2004, S. 40–47).

    Für die GemeindewälderTerm: sind die einzelnen GemeindenTerm: zuständig, die eigene NutzungsordnungenTerm: bzw. HolzordnungenTerm: für ihre WälderTerm: erlassen, so z. B. SennwaldOrganisation: 1778Date: 1778 (SSRQ SG III/4 246-1) und SaxOrganisation: 1783Date: 1783 (OGA Sax 26.02.1783). Auch in den sog. LegibriefenTerm: erlassen die Gemeinden zum Schutz ihrer Wälder Verbote zum Holzschlag, zum Verkauf von Holz ausser Landes, zur AtzungTerm: im Wald, zum Holzhau der MüllerTerm: usw. (so z. B. SSRQ SG III/4 184-1, Art. 20; StASG AA 3 A 12b-1a, Art. 11–12; OGA Grabs O 1755-1, Art. 8, Art. 12, Art. 14, Art. 27–28, Art. 38, Art. 41). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggPlace: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

  2. Eine FeuerordnungTerm: für die Landvogtei Sax-ForsteggPlace: gibt es keine, da ZürichOrganisation: allgemeine MandateTerm: zur Brandverhütung für Stadt und Land erlässt, die meist in gedruckter Form an die verschiedenen Untertanengebiete geschickt und dort regelmässig verlesen werden (so z. B. die Mandate im EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung [Schachtel Mandate], 12.03.1708; 19.01.1738 oder EKGA Salez 32.01.51, Herstellungswirtschaft, Fischerei, 11.06.1695; zu den gedruckten Zürcher Mandaten allgemein SSRQ ZH NF I/1/11).

    Zur Feuerordnung in Werdenberg von 1733 vgl. SSRQ SG III/4 219-1.

Edition Text


Nach meiner gnedigen herren erkantnus unterm 15. novembris
in letst verwichnem jahr
Date of origin: 15.11.1706
1 sind endtsernante verordnete herren
zusammen getreten und haben beforderist uf oberkeitliche
genehmhaltung und ratification hin für die herrschafft SaxPlace:
hernach stehende holzordnungTerm: projectiert:
1. Weilen biß dahin ein jeweiliger schloßknechtTerm: die aufsicht
über die schloß hölzerTerm: gehabt, darinnen aber nicht die erforderliche treüw bezeiget nach für daß könnftig hierzu genugsame
zeit nebent verrichtung seiner geschäfften übrig hete, alß
fonde mann vor allen dingen nöthig, daß ein ehrlicher und
treüwer mann zu einem vosterTerm: über die herrschafft hölzerTerm:
gesetzet, demme die treüwe ufsichtTerm: und visitation anbefohlen,
und er darzu mit einem eidTerm: verpflichtet.2 Hingegen aber
auch wegen seiner müeh mit einer jehrlichen besoldungTerm:
von 2 mtAbbreviation kernenVolume: 2 mütt spelt und 10 Currency: 10 lb gelt betrachtet wurde.

2. Dass für daß könftig nicht mehr so unordenlich, bald da, bald
dort, geholzet, sonderen eine beßere ordnungTerm: beobachtet
und gleich an meisten ohrten zubeschehen pfleget, der bezirckhTerm:
in gewüsse haüwTerm: eingetheilet, wo daß holzTerm: am meisten
außgewachsen. Dermahlen mit brennholzTerm: fellen angefangen,
auch zu erleichterung deß sonst starcken holzbruchsTerm: , auch
dörnTerm: und studenTerm: gebräntTerm: werden solten. Wann dann
in den jehrlichen hauwenTerm: bequemes bauw holzTerm: angetroffen
wurde ?Notable spelling, könte mann solches zu vorfallendem gebrauch wol
stehen laßen.
[fol. 1v]Page break
3.tio Allen denjenigen, welche biß dahin mit rossenTerm: , küehTerm: , geissenTerm:
oder anderem vychTerm: in denen schloß hölzerenTerm: geweidet, denen
solte es alß eine höchst schedliche sach by einer schwären straaffTerm:
gentzlichen abgestriktTerm: und verboten werden. Und diß verbott insonderheit auch angehen die BüswigerOrganisation: 3, welchen
gleichwolen die nutzung der streüwiTerm: in dem waldTerm: vorbehalten
werden könte.

4.to Denen beamtetenTerm: , alß landtammanTerm: , schreiberTerm: , weibelTerm: und
dergleichen persohnen, welche seit einichen jahren ohne
einiche rechtsame und durch einen schädlichen misbrauch
jehrlich vil holzTerm: bekommen ?Notable spelling, solle für daß könfftig nichts
mehr gegeben und diser articel der ordnungTerm: eines herren
landtvogts eingeruckt werden. Damit auch der müllerTerm:
im SennwaldPlace: mit seinem sonsten starcken holzbruchTerm: desto
sparsamer verfahre: Alß solte ein jeweiliger hrAbbreviation ldtvogtlandtvogt
ihme eine gewüße anzahl klaffterTerm: bestimmen und durch den
fosterTerm: anzeichnen laßen, so viel er namlich zu seinem
haußbrauchTerm: jehrlich ohnentbarlich vonnöthen.

5.to Wann ein jeweiliger herr landtvogtTerm: jemandem holz bewilliget und verkauffe ?Notable spelling, solte der beeidigete fosterTerm: solches
anweisen und zeichenenTerm: . Auch ein sorgfeltiges aufsehen
haben, daß nur die bestimte zahl und mehrers nicht gefalt
werde. Und so er hierinnen den geringsten freffelTerm:
gewahrete, denselben keines wegs verschwygen, sonder zu
gebührender abstraaffung leidenTerm: solle. Welcher puncten
deß fosters eidTerm: eingerukt werden könte.4
[fol. 2r]Page break
6. Zu denen rynwuehrenTerm: solte zwahren von rechts wegen
auß denen schloßhölzerenTerm: nur daß jenige genommen werden,
was zu schirmungTerm: derer an den RynPlace: stoßenden herrschafftsgüetteren vonnöthen were. Wann aber biß dahin üeblich
gewesen, denen benachbarten gemeinden, insonderheit denen
im HagPlace: , mit holzTerm: byzuspringen, damit denen schloßgüeterenTerm:
von fehrnus gewehret und sicherheit verschaffet werde, alß
wird einem herren landtvogt überlaßen werden müeßen,
auch für daß könnftig by enstehender noth, fürnemlich der
gemeind HagPlace: mit grobem, ohnschedlichem holzTerm: zum wuehrTerm:
zubegegnen.Term:

7. Funde mann die außmarchungTerm: der schloßhölzerenTerm: gegen
allen anstösserenTerm: , insonderheit auch gegen erlen holzTerm: 5 hochnothwenig, wie nicht weniger zu üffnung deß holzesTerm: thunlich,
daß in denen wälderenTerm: junge eichenTerm: und buechenTerm: gesetzet,
auch auf anderen güeteren fruchtbare baümTerm: gepflantzet
werdind. Worzu man im früehlingTerm: und herbstTerm: die tagwen
leüth
Term:
gebrauchen könte.
[fol. 2v]Page break

Waß demenach den alten, lauffenden brunnenTerm: beim schlossTerm:
betrifft, ist selbiger erhaltenem bericht nach gantz unbestendig, erforderet gar vil teüchelTerm: und volglich eine kostbahre inehrenhaltung, weßwegen man rahtsam funde,
selbigen gentzlich abgehenTerm: zulaßen. Hingegen in der WettiPlace: ,
alwo es gar gut- und genugsames wasserTerm: hat, einen
anderen, auch wol gelegnen, laufenden brunnenTerm: aufzurichten, deßen inehrenhaltung vil minder alß jemers
kosten wurde, maßen von dem alten brunnen nicht nur
genug teüchelTerm: hierzu verhanden werden, sonderen annach
eine zimliche zahl vorschießen wurden, welche in die
WetiPlace: zu einem vorrathTerm: gelegt, auch die teüchel zwingenTerm:
aufbehalten werden könten.
Inzwüschent fallet der
bericht, daß der sodbrunnenTerm: wol außgefallen, auch
gutes und genugsames wasserTerm: habe, außgenommen,
daß es by anhaltendem regen wäterTerm: etwas trüeb
werde. Welchem vorzukommen daß rägen wasserTerm: durch
kännelTerm: abgefüehret werden könte. Auch solten an die
wasser eimerTerm: in dem sodbrunnenTerm: ketenenTerm: gemachet
werden.
[fol. 3r]Page break

Letstlichen findet mann der gebaüwenTerm: halben fehrner
volgendes nöthig:
1. Daß die verhandene und in abgang gekommene handmülliTerm:
widerum repariert werde, welches nach mstrmeister Heinrich
Syffriden
Person:
bericht ohne sonderlich großen kosten geschehen
könte.
2. Zu einem nöthigen wasser vorrathTerm: solte in dem schloßTerm: ein
waßer samlerTerm: gemachet und eingefaßet werden, deßen
größe aber dermahlen nicht bestimmet werden kan, weilen
mann nach nicht weißt, obe mann mit graben vor großen
steinenTerm: vortkommen werde.
3. Weilen die pfistereyTerm: und senkuchiTerm: (revreverenterTerm: ) dermahlen an
einem solchen ohrt, daß mann darby in augenscheinlicher
gefahrTerm: läben mueß, hingegen selbige gantz komlich in
daß wöschhaußTerm: verenderet werden könten, funde
mann solche versetzungTerm: rahtsam und nothwendig.

4. Daß fischhaußTerm: manglet annach eindeckens.6

5. In der cammerTerm: , darnebent die handmülliTerm: stehet, könte der
bodenTerm: mit ladenTerm: überschosenTerm: , darmit selbige zu einer
schütiTerm: gemachet oder zu anderwertigem, nöthigem
gebrauch angewendet werden.

6. Nach dem bericht deß meister Heinrich SyfridenPerson: sind [fol. 3v]Page break
keine feür leiterenTerm: , kübelTerm: und häggenTerm: weder im schloßTerm:
nach sonsten in der herrschafft vorhanden, weßwegen man
nöthig erachtet, uf den nothfahl, welchen gott gnedig abwende !Notable spelling, eine anzahl dergleichen werchzeügTerm: in vorrath
machen zu laßen.7

Welches aber alles eüch, m gndmeinen gnädigen herren, zu beliebiger
verminder oder vermehrung ehrenbietig hinterbracht
wird.

Actum freitags, den 28. jenner anno 1707Date of origin: 28.1.1707 (), pretbuspräsentibus
herr seckelmeister RahnPerson: , herr seckelmeister WerdmüllerPerson: ,
herr zunfftmeister HeideggerPerson: und herr landtvogt ZieglerPerson: .

RechenschreibersTerm: cantzleyTerm: .
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Rahtschlag
wegen der hölzerenTerm: , brünnenTerm:
und fehrner nöthigen bauwensTerm:
zu SaxPlace: ,
sub 28. jenner anno 1707Date: 28.1.1707
[Registratur’s sign on the reverse side:]
No 23; No 61; 61

Notes

    1. Vgl. StASG AA 2 A 13-4-6.
    2. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    3. Die Leute des Weilers BüsmigPlace: .
    4. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    5. Es könnte sich hier auch um den Namen eines Waldes handeln, evtl. um den bei Stricker 2017, Bd. 6, S. 159 erwähnten ErlenforstPlace: .
    6. Zum Fischhaus in Salez vgl. SSRQ SG III/4 206-1.
    7. Vgl. dazu die Feuerordnung von 1733 SSRQ SG III/4 219-1.