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SSRQ SG III/4 159-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 159-1

License: CC BY-NC-SA

Entwurf des Eids eines Försters oder Bannwarts

1615 April 15 – 1700 December 31.

Der Förster soll schwören, die Wälder der Herrschaft fleissig zu kontrollieren, vor Schaden zu bewahren und niemandem zu erlauben zu holzen. Wenn der Landvogt jemandem Holz bewilligt und verkauft, soll der Förster das Holz kennzeichnen und kontrollieren, damit nur diejenige Menge geschlagen wird, die ausgegeben worden ist. Holzfrevel soll er sofort dem Landvogt melden. Er soll auch vermeiden, dass Vieh in die jungen Wälder gelassen wird.

  • Shelfmark: StASG AA 2 A 3-3, S. 9
  • Former shelfmark: StASG AA 2 A 3-3
  • Date of origin: 1615 April 15 – 1700 December 31 (Undatiert, da Zürich als Herr genannt wird, ist der Eid nach dem Kauf der Herrschaft durch 1615 entstanden.)
  • Transmission: Aufzeichnung, Heft (4 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 34.0
  • Language: German

  • Shelfmark: StASG AA 2 B 008, S. 9–10
  • Former shelfmark: StASG AA 2 B 8
  • Date of origin: 1615 April 15 – 1700 December 31
  • Transmission: Abschrift, Buch (729 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 23.5 × 36.0
  • Language: German

  1. Der EidTerm: des BannwartsTerm: ist nicht datiert und wurde später als Doppelblatt den drei Doppelblättern mit den Eiden der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation: und der LienzOrganisation: sowie der AmtleuteTerm: beigelegt. Letztere sind ebenfalls nicht datiert und sind vom Schriftbild her wohl um die Zeit der Übernahme der Herrschaft um 1615 zu datieren (StASG AA 2 A 3-3). Der Eid des Försters stammt von einer späteren Hand, die eher aus dem Ende des 17. Jh. stammt.

    Als eine der wenigen Quellen umschreibt dieser EidTerm: die Aufgaben eines Försters oder BannwartsTerm: in Sax-ForsteggPlace: .

    Zur Bewirtschaftung des WaldesTerm: in Sax-Forstegg vgl. auch die OrdnungTerm: wegen des BannwaldesTerm: am Sennwalder BergPlace: (SSRQ SG III/4 246-1) sowie die beiden HolzordnungenTerm: von SaxPlace: (OGA Sax 26.02.1783).

  2. Zu dem Eid eines LandvogtsTerm: , der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation: und der LienzOrganisation: oder der AmtleuteTerm: von Sax-ForsteggPlace: vgl. SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 147-1.

Edition Text

[...]See SSRQ-SG-III_4-147-1a1


Projectierter eidTerm:
für einen holzfosterTerm: oder bahnwartTerm: zu SaxPlace:


Ihr sollet schweeren, alle der herrschafft SaxPlace: zugehörige
hölzerTerm: fleißig zu durchgehen und dieselbe best fürers
vermögens vor abgangTerm: mit schaden zu vergoumenTerm:
und für eüch selbsten niemandem zu erlauben, darinnen,
vil oder wenig, zuholzenTerm: .
Und wann von einem herren
landtvogtTerm: jemandem holzTerm: bewilliget und verkaufft
wurde ?Notable spelling, sollet ihr solches an weißen und zeichnenTerm:
und dann sorgfeltiges aufsehen haben, daß nur die
bestimte zahl und mehrers nicht gefellet werde.

Und so ihr in dem holzTerm: den eint ald anderen freffelTerm:
gewähreten, sollet ihr dan keines wägs verschwygen,
sonderen ohne ansehen der persohn einem jeweiligen
herr landtvlandvogt zu gebührender abstraffungTerm: leidenTerm: .

Insonderheit sollet ihr auch sorgfeltig verhüeten,
daß keinerlei vychTerm: in die junge heüwTerm: gelaßen
werden und sonsten in allen, waß zu üffnungTerm: der
herrschafft hölzerenTerm: dienet, eüwer weyst und bestes
thun, getreülich und ohngefahrlich.
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Projectierter eid
für einen holzfoster
zu SaxPlace:
[Registratur’s sign on the reverse side:]
b;
No 2;
No 213; 34

Notes

  1. See SSRQ-SG-III_4-147-1.
  2. Deletion: No 5.
  1. Die Seiten 1 bis 8 enthalten die Eidesformeln der Untertanen von Sax-Forstegg und von Lienz sowie der Amtleute (Landammann, Richter, Weibel) um 1615, die den Eiden von 1597 entsprechen; nur die Anredeformeln wurden an die neue Herrschaft ZürichOrganisation: angepasst (SSRQ SG III/4 147-1).