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SSRQ SG III/4 246-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 246-1

License: CC BY-NC-SA

Verordnung des Landvogts von Sax-Forstegg wegen des Bannwaldes am Sennwalder Berg

1778 February 20.

Auf Bitten der Vorgesetzten von Sennwald erlässt Daniel Vögeli, Landvogt von Sax-Forstegg, wegen der Übernutzung der Wälder am Sennwalder Berg, v. a. in der Sattelwand, folgende Ordnung:

1. Die für Kirche und andere Gebäude bestimmten Wälder, nämlich in der Sattelwand und in der Schwendi, werden in Bann gelegt. Bei Holzfrevel muss eine Busse von 11 Gulden bezahlt werden. Wenn ein Gemeindegenosse bauen muss und kein Bauholz hat, soll er sich bei den Gemeindevorgesetzten melden, die ihm etwas bewilligen mögen.

2. Niemand darf am Berg fruchttragende Bäume fällen.

3. Der untere Teil des Berges wird bei hoher Strafe in Bann gelegt.

4. Es soll jährlich von der Gemeinde bestimmt werden, wo und wann man holzen darf und zwar von Michael (29.9.) bis Anfang März. Jede Haushaltung darf 6 Fuder schlagen, was von den Gemeinde- und Waldvögten kontrolliert wird.

5. Niemand darf Holz verkaufen bei 30 Kreuzern Busse auf jedes Fuder. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Busse.

6. Wer selbst kein Holz schlagen kann, darf es durch jemand anderen fällen lassen und dies den Gemeindevorgesetzten und den Waldvögten melden.

7. Schmiede, Bäcker und andere bekommen nicht mehr Holz, dürfen aber welches kaufen.

8. Zwei Männer sollen als Waldvögte bestimmt werden.

9. Wird einer von den Vorgesetzten der Gemeinde bestraft und widersetzt er sich, wird er dem Landvogt übergeben.

Der Aussteller siegelt.

  • Shelfmark: OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente, 20.02.1778
  • Date of origin: 1778 February 20
  • Transmission: Original (Doppelblatt)
  • Condition: an den Faltstellen z. T. gebrochen, mit Klebstreifen zusammengeklebt
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.5 × 36.5
  • 1 seal:
    1. Landvogt Daniel VögeliPerson: , papered seal, round, applied, well-preserved
  • Language: German
  • Scribe: Ulrich RodunerPerson: , Landschreiber

  1. Am 20. Dezember 1492Date: 20.12.1492 verkauft Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPerson: den Einwohnern von SennwaldOrganisation: um 40 Rheinische Gulden seinen Berg in «KelenPlace: », der den ganzen Berghang oberhalb Sennwald vom ChelenbachPlace: über EidenenPlace: bis in das RorPlace: umfasst (Original: StASG AA 2a U 06). Bereits 1590 muss die Gemeinde SennwaldOrganisation: wegen ÜbernutzungTerm: des WaldesTerm: an dem Berg, «wie solcher vor zeitten ist von unsern voreltern erkaufft und außgetheilt worden», eine NutzungsordnungTerm: mit Zustimmung der Brüder Johann PhilippPerson: und Johann Ulrich von Sax-HohensaxPerson: erlassen: Die «SattilwandtPlace: » oberhalb SennwaldPlace: wird in BannTerm: gelegt und niemand darf ohne Bewilligung der Gemeinde und der Freiherren Bauholz schlagen. Braucht jemand BauholzTerm: , soll er dies den GemeindevögtenTerm: anzeigen, die ihm eine gewisse Menge HolzTerm: angeben sollen. Holzt jemand ohne Erlaubnis, droht eine BusseTerm: von 10 Pfund. Die GrenzenTerm: des BannwaldesTerm: werden festgelegt (Original: StASG AA 2a U 19, die Urkunde weist Wasserflecken und starke Gebrauchsspuren auf und an den Rändern ist die Schrift abgerieben, weshalb sie teilweise schlecht lesbar ist).

  2. Wenige Jahre nach der hier edierten Verordnung wegen des Bannwaldes in Sennwald, am 26. Februar 1783Date: 26.2.1783, erstellen auch die VorgesetztenTerm: von SaxPlace: zusammen mit der Gemeinde eine ForstordnungTerm: wegen ÜbernutzungTerm: ihres Waldes. Diese Ordnung wird am 8. MärzDate: 8.3.1783 vom Landvogt ratifiziert. Im OGA Sax sind beide Exemplare erhalten (OGA Sax 26.02.1783 und 08.03.1783). RichterTerm: Hans Peter BerneggerPerson: , Richter HagmannPerson: , GemeindevogtTerm: Christian BerneggerPerson: , alt GemeindevogtTerm: Hans Peter KammererPerson: und die beiden WaldvögteTerm: erstellen mit MehrheitsbeschlussTerm: der Gemeinde folgende OrdnungTerm: :

    1. Wenn jemand einen dürren oder grünen BaumTerm: fällt oder einen umgefallenen Baum wegnimmt, soll er 5 Gulden Busse an die Gemeinde bezahlen und der Gemeinde das HolzTerm: geben.

    2. Wenn jemand Holz zum Bauen benötigt, soll er LoseTerm: kaufen und wenn man Holz ausgibt, so soll man ihm für die Lose BauholzTerm: geben.

    3. Wenn jemand sein HausTerm: reparieren muss, soll er vor den RichternTerm: und der GemeindeTerm: sein Anliegen vorbringen. Die WaldvögteTerm: sollen ihm das nötige Holz zeigen. Sind es über vier Stück, soll er es für ein Los annehmen.

    4. Der VerkaufTerm: von Holz, Latten oder Brettern ausserhalb der Gemeinde wird mit 10 Gulden gebüsst oder nach der Schwere des Vergehens.

    5. Weil seit Jahren Holz von der SägereiTerm: gekauft und ausser Landes weiterverkauft wird, soll auch dies mit 5 Gulden gebüsst werden.

    6. Wenn im FrühlingTerm: LoseTerm: ausgegeben werden, soll man das Holz im gleichen Jahr schlagen, sonst fällt es an die Gemeinde zurück.

    7. Weitere Waldstücke werden bei 5 Gulden Busse in BannTerm: gelegt: Die beiden ErlenstaudenPlace: sowie ein Wald vom ZinggenwegPlace: bis an den NasseelkopfPlace: und von da über die MuseggPlace: hinaus bis an die WeidPlace: und unter der Weid hinaus bis an das GässliPlace: .

    8. Laubholz darf vor dem 29. September nicht geschlagen werden.

    Die vom Landvogt razifizierte Holzordnung vom 8. März ist inhaltlich fast gleich, enthält jedoch noch als Artikel 1 eine Bestimmung über die WahlTerm: von zwei Waldvögten (FörsterTerm: ).

  3. Siehe auch die OrdnungTerm: über die WaldnutzungTerm: und den BannwaldTerm: in FrümsenPlace: (SSRQ SG III/4 249-1), die ForstordnungTerm: von Sax-ForsteggPlace: (SSRQ SG III/4 208-1) und den EidTerm: der FörsterTerm: bzw. des BannwartsTerm: in Sax-ForsteggPlace: (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggPlace: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

    Zur SägereiTerm: in SennwaldPlace: oberhalb der MühleTerm: vgl. das Dossier StASG AA 2 A 9 sowie die Dokumente StASG AA 2 A 3-9-1, Art. 13; AA 2 A 3-13-24; AA 2 B 006, S. 40 sowie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 19.

Edition Text


Kund und zuwüssen seye hiermit jedermäniglich,
wem es zu wüssen nöthig, daß die zeit haro bey dem
hochgeachten, hoch unnd wohlweissen herren landvogt
Daniel VögeliPerson: namhaffte klägten vorgebracht worden,
es werde in dem Senwalder BergPlace: mit holtzTerm: fallenTerm: so übell
gehaußet, sonderlich auf der SatellwandPlace: 1 und anderen zuo
kirchenTerm: geordneten hölzerenTerm: , sey erst kurzlich solcher gegestaltNotable spelling gefräfletTerm: worden, daß wan nit geweeret und oberkeitlich einsehen gethan werde, man in kurzem in unwiderbringlichen schaden und mangellTerm: kommen möchte:

Zu verhütung dessen ist folgende verordnungTerm: gemachet worden, wie von puncten zu puncten folget:

1.tsAbbreviation solle die SatellwandPlace: und die SchwändyPlace: zur kirchenTerm: und anderen gebaüdenTerm: bestimte hölzerTerm: von dato an beschlossen und
im bannTerm: sein, so das niemand, wer der seye, befüegt sein
solle, einiches holtzTerm: darin zu fällen bey 11 Currency: 11 guilders unachlößiger
buß, außgenohmen, es wäre ein gemeindts gnoßTerm: genöthiget zubauen, er häte aber kein eigen bauwholtzTerm: , mag
er sich bey den gemeindts vorgeßeztenTerm: anmelden, die
ihme dan nach bewandtnus der sachen und nach nothdurfft an die hand gehen und geben mögen.

2.tsAbbreviation solle niemand befüegt sein in dem gantzen BergTerm: Place: fruchtbahre baümTerm: , waß nammens und gatung die sind, zufällen,
auch under gar keinem vorwand. Wo einer hierüber betreten wurd, soll er nach befindnus des fehlers gebüeßt
werden.

3.tsAbbreviation solle der untere BergPlace: auch in bannTerm: gethan sein bey hoher
straf. Wan aber daß holzTerm: wider um etwaß erwachßen,
mag dan zu mahl solches von den beamtetenTerm: gmeind-Term: und
waldvögtenTerm: außgegeben werden, wie ehedemme auch geschehen.
[fol. 1v]Page break

4.tsAbbreviation Damit aber jeder sich mit holtzTerm: zu seiner nothdurfft genugßam
und zu rechter zeit beholzen könne, solle alle jahrRepeated duration: 1 year vor der gmeind
die zeit bestimt werden, wan und wo man holzen möge.
Und solle die zeit währen von MicheliPerson: biß anfang merzenDate: 29. September – 1. March.
Auch solle klar und außtrucklich bestimt sein, daß jede haußhaltungTerm: 6 fuderVolume: 6 cartloads und mehr nicht abhauen möge, welches von
den beamtetenTerm: gmeind-Term: und waldvögtenTerm: solle beßichtiget werden,
wan es an der ledyTerm: ist.

5.tsAbbreviation Keiner solle befüegt sein, einiches holz zu verkaufenTerm: , weder
heimlich nach ofendtlich, weder in nach außert die gemeind, bey
30 xCurrency: 30 kreutzer bues auf jedes fuderTerm: , so wohl dem käufer als verkaüfer ohne nachlas. Wurde aber einer, wer der wäre, nachdem
er würcklich gebüesst worden, nachmehr holtz hauen und freflen,
solle die buesTerm: verdopplet werden.

6.tsAbbreviation Wan aber haußhaltungenTerm: wären, die etwan wegen schwachheitTerm:
selbsten nicht holzen könten, sollen sie mögen lassen durch
jemand anderen holtzen, allein sie sollen es den vorgesezten
gmeind- oder waldvögten anzeigen, damit keine gefahr gebraucht werden könne und soll aber nicht mehr als die bestimten
6 fuderVolume: 6 cartloads fällen mögen.

7.tsAbbreviation SchmidTerm: , beckenTerm: und andere, die um ihres nuzens und handthierungTerm: willen mehr holzTerm: brauchen, sollen an daß vor jede haußhaltungTerm: bestimte quantum holtz gebunden sein und nichts
mehrers holzen mögen, außert der gmeind sollen sie holz kaufen
mögen. Und so leüth in der gmeind wären, die eigen holz häten
und ihnen wolten zu kaufen geben, so mögen sie es wohl kaufen, aber aus dem bergTerm: keines.

8.tsAbbreviation Sollen zwey wackere männer als waldvögtTerm: geordnet werden,
welche auf alle übertretern ein fleißig aufßehen haben und
ohne ansehen der perßohn treülich den gmeindts vorgeßeztenTerm:
laidenTerm: .
[fol. 2r]Page break
9.tsAbbreviation Wurd einer sich widersetzen, wan ein fräfellTerm: auf ihne
erwißen und von den vorgeßeztenTerm: der gmeind gestrafft
wurde, so solle ein solcher hherrenAbbreviation landvogtTerm: zu gebührender abstrafungTerm: geläitetTerm: werden.

Auf anhalten und biten der gmeindts vorgeßezten ist
diße verordnungTerm: zu allgemeinem nuzen der gemeind
SenwaldOrganisation: gemachet worden, von dem diß mahl wohl regierenden, hochvorermeldten herren landvogt Daniel
Vögeli
Person:
, des regiments hoch loblloblichen stand Zürich,Organisation: und
zu mehrer bekrefftigung dessen, hat er sein eigen, wohl
anerbAddition overwrittenaohren insigill getruckt auf dißeren brief, jedoch
ehren gedachten herren landvogt und seinen erben ohne
schaden. Geschehen, den 20.ten hornung ao Abbreviation 1778 jahrsDate of origin: 20.2.1778.

b–Mit beygetruktem
sigill ist diser brief
bekräftiget worden von
Daniel VögeliPerson: , der zeit
landvogt der herrschafft
SaxPlace: , den 20.ten hornhornung ao Abbreviation 1778Date of origin: 20.2.1778.
Addition below the line
–b

Ulrich RodunerPerson: ,
landschriber
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
VerordnungTerm: wegen
dem bannholzTerm: im Senwalder BergPlace: und wie
aldort solle geholzet
werden.
[Registratur’s sign on the reverse side:]
C. No 11

Notes

  1. Addition overwritten.
  2. Addition below the line.
  1. Die Sattelwand muss bereits 1590 wegen Übernutzung in Bann gelegt werden (StASG AA 2a U 19).