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SSRQ SG III/4 246-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 246-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Verordnung des Landvogts von Sax-Forstegg wegen des Bannwaldes am Sennwalder Berg

1778 febbraio 20.

Auf Bitten der Vorgesetzten von Sennwald erlässt Daniel Vögeli, Landvogt von Sax-Forstegg, wegen der Übernutzung der Wälder am Sennwalder Berg, v. a. in der Sattelwand, folgende Ordnung:

1. Die für Kirche und andere Gebäude bestimmten Wälder, nämlich in der Sattelwand und in der Schwendi, werden in Bann gelegt. Bei Holzfrevel muss eine Busse von 11 Gulden bezahlt werden. Wenn ein Gemeindegenosse bauen muss und kein Bauholz hat, soll er sich bei den Gemeindevorgesetzten melden, die ihm etwas bewilligen mögen.

2. Niemand darf am Berg fruchttragende Bäume fällen.

3. Der untere Teil des Berges wird bei hoher Strafe in Bann gelegt.

4. Es soll jährlich von der Gemeinde bestimmt werden, wo und wann man holzen darf und zwar von Michael (29.9.) bis Anfang März. Jede Haushaltung darf 6 Fuder schlagen, was von den Gemeinde- und Waldvögten kontrolliert wird.

5. Niemand darf Holz verkaufen bei 30 Kreuzern Busse auf jedes Fuder. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Busse.

6. Wer selbst kein Holz schlagen kann, darf es durch jemand anderen fällen lassen und dies den Gemeindevorgesetzten und den Waldvögten melden.

7. Schmiede, Bäcker und andere bekommen nicht mehr Holz, dürfen aber welches kaufen.

8. Zwei Männer sollen als Waldvögte bestimmt werden.

9. Wird einer von den Vorgesetzten der Gemeinde bestraft und widersetzt er sich, wird er dem Landvogt übergeben.

Der Aussteller siegelt.

  • Collocazione: OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente, 20.02.1778
  • Data di origine: 1778 febbraio 20
  • Tradizione: Original (Doppelblatt)
  • Stato di conservazione: an den Faltstellen z. T. gebrochen, mit Klebstreifen zusammengeklebt
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.5 × 36.5
  • 1 sigillo:
    1. Landvogt Daniel VögeliPersona: , sigillo sotto carta, rotonda, aderente, ben conservato
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Ulrich RodunerPersona: , Landschreiber

  1. Am 20. Dezember 1492Data: 20.12.1492 verkauft Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPersona: den Einwohnern von SennwaldOrganizzazione: um 40 Rheinische Gulden seinen Berg in «KelenLuogo: », der den ganzen Berghang oberhalb Sennwald vom ChelenbachLuogo: über EidenenLuogo: bis in das RorLuogo: umfasst (Original: StASG AA 2a U 06). Bereits 1590 muss die Gemeinde SennwaldOrganizzazione: wegen ÜbernutzungTermine: des WaldesTermine: an dem Berg, «wie solcher vor zeitten ist von unsern voreltern erkaufft und außgetheilt worden», eine NutzungsordnungTermine: mit Zustimmung der Brüder Johann PhilippPersona: und Johann Ulrich von Sax-HohensaxPersona: erlassen: Die «SattilwandtLuogo: » oberhalb SennwaldLuogo: wird in BannTermine: gelegt und niemand darf ohne Bewilligung der Gemeinde und der Freiherren Bauholz schlagen. Braucht jemand BauholzTermine: , soll er dies den GemeindevögtenTermine: anzeigen, die ihm eine gewisse Menge HolzTermine: angeben sollen. Holzt jemand ohne Erlaubnis, droht eine BusseTermine: von 10 Pfund. Die GrenzenTermine: des BannwaldesTermine: werden festgelegt (Original: StASG AA 2a U 19, die Urkunde weist Wasserflecken und starke Gebrauchsspuren auf und an den Rändern ist die Schrift abgerieben, weshalb sie teilweise schlecht lesbar ist).

  2. Wenige Jahre nach der hier edierten Verordnung wegen des Bannwaldes in Sennwald, am 26. Februar 1783Data: 26.2.1783, erstellen auch die VorgesetztenTermine: von SaxLuogo: zusammen mit der Gemeinde eine ForstordnungTermine: wegen ÜbernutzungTermine: ihres Waldes. Diese Ordnung wird am 8. MärzData: 8.3.1783 vom Landvogt ratifiziert. Im OGA Sax sind beide Exemplare erhalten (OGA Sax 26.02.1783 und 08.03.1783). RichterTermine: Hans Peter BerneggerPersona: , Richter HagmannPersona: , GemeindevogtTermine: Christian BerneggerPersona: , alt GemeindevogtTermine: Hans Peter KammererPersona: und die beiden WaldvögteTermine: erstellen mit MehrheitsbeschlussTermine: der Gemeinde folgende OrdnungTermine: :

    1. Wenn jemand einen dürren oder grünen BaumTermine: fällt oder einen umgefallenen Baum wegnimmt, soll er 5 Gulden Busse an die Gemeinde bezahlen und der Gemeinde das HolzTermine: geben.

    2. Wenn jemand Holz zum Bauen benötigt, soll er LoseTermine: kaufen und wenn man Holz ausgibt, so soll man ihm für die Lose BauholzTermine: geben.

    3. Wenn jemand sein HausTermine: reparieren muss, soll er vor den RichternTermine: und der GemeindeTermine: sein Anliegen vorbringen. Die WaldvögteTermine: sollen ihm das nötige Holz zeigen. Sind es über vier Stück, soll er es für ein Los annehmen.

    4. Der VerkaufTermine: von Holz, Latten oder Brettern ausserhalb der Gemeinde wird mit 10 Gulden gebüsst oder nach der Schwere des Vergehens.

    5. Weil seit Jahren Holz von der SägereiTermine: gekauft und ausser Landes weiterverkauft wird, soll auch dies mit 5 Gulden gebüsst werden.

    6. Wenn im FrühlingTermine: LoseTermine: ausgegeben werden, soll man das Holz im gleichen Jahr schlagen, sonst fällt es an die Gemeinde zurück.

    7. Weitere Waldstücke werden bei 5 Gulden Busse in BannTermine: gelegt: Die beiden ErlenstaudenLuogo: sowie ein Wald vom ZinggenwegLuogo: bis an den NasseelkopfLuogo: und von da über die MuseggLuogo: hinaus bis an die WeidLuogo: und unter der Weid hinaus bis an das GässliLuogo: .

    8. Laubholz darf vor dem 29. September nicht geschlagen werden.

    Die vom Landvogt razifizierte Holzordnung vom 8. März ist inhaltlich fast gleich, enthält jedoch noch als Artikel 1 eine Bestimmung über die WahlTermine: von zwei Waldvögten (FörsterTermine: ).

  3. Siehe auch die OrdnungTermine: über die WaldnutzungTermine: und den BannwaldTermine: in FrümsenLuogo: (SSRQ SG III/4 249-1), die ForstordnungTermine: von Sax-ForsteggLuogo: (SSRQ SG III/4 208-1) und den EidTermine: der FörsterTermine: bzw. des BannwartsTermine: in Sax-ForsteggLuogo: (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggLuogo: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

    Zur SägereiTermine: in SennwaldLuogo: oberhalb der MühleTermine: vgl. das Dossier StASG AA 2 A 9 sowie die Dokumente StASG AA 2 A 3-9-1, Art. 13; AA 2 A 3-13-24; AA 2 B 006, S. 40 sowie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 19.

Testo editionale


Kund und zuwüssen seye hiermit jedermäniglich,
wem es zu wüssen nöthig, daß die zeit haro bey dem
hochgeachten, hoch unnd wohlweissen herren landvogt
Daniel VögeliPersona: namhaffte klägten vorgebracht worden,
es werde in dem Senwalder BergLuogo: mit holtzTermine: fallenTermine: so übell
gehaußet, sonderlich auf der SatellwandLuogo: 1 und anderen zuo
kirchenTermine: geordneten hölzerenTermine: , sey erst kurzlich solcher gegestaltSic gefräfletTermine: worden, daß wan nit geweeret und oberkeitlich einsehen gethan werde, man in kurzem in unwiderbringlichen schaden und mangellTermine: kommen möchte:

Zu verhütung dessen ist folgende verordnungTermine: gemachet worden, wie von puncten zu puncten folget:

1.tsAbbreviazione solle die SatellwandLuogo: und die SchwändyLuogo: zur kirchenTermine: und anderen gebaüdenTermine: bestimte hölzerTermine: von dato an beschlossen und
im bannTermine: sein, so das niemand, wer der seye, befüegt sein
solle, einiches holtzTermine: darin zu fällen bey 11 Valuta: 11 fiorini unachlößiger
buß, außgenohmen, es wäre ein gemeindts gnoßTermine: genöthiget zubauen, er häte aber kein eigen bauwholtzTermine: , mag
er sich bey den gemeindts vorgeßeztenTermine: anmelden, die
ihme dan nach bewandtnus der sachen und nach nothdurfft an die hand gehen und geben mögen.

2.tsAbbreviazione solle niemand befüegt sein in dem gantzen BergTermine: Luogo: fruchtbahre baümTermine: , waß nammens und gatung die sind, zufällen,
auch under gar keinem vorwand. Wo einer hierüber betreten wurd, soll er nach befindnus des fehlers gebüeßt
werden.

3.tsAbbreviazione solle der untere BergLuogo: auch in bannTermine: gethan sein bey hoher
straf. Wan aber daß holzTermine: wider um etwaß erwachßen,
mag dan zu mahl solches von den beamtetenTermine: gmeind-Termine: und
waldvögtenTermine: außgegeben werden, wie ehedemme auch geschehen.
[fol. 1v]Interruzione di pagina

4.tsAbbreviazione Damit aber jeder sich mit holtzTermine: zu seiner nothdurfft genugßam
und zu rechter zeit beholzen könne, solle alle jahrDurata ripetuta: 1 anno vor der gmeind
die zeit bestimt werden, wan und wo man holzen möge.
Und solle die zeit währen von MicheliPersona: biß anfang merzenData: 29. settembre – 1. marzo.
Auch solle klar und außtrucklich bestimt sein, daß jede haußhaltungTermine: 6 fuderMisura del volume: 6 carri und mehr nicht abhauen möge, welches von
den beamtetenTermine: gmeind-Termine: und waldvögtenTermine: solle beßichtiget werden,
wan es an der ledyTermine: ist.

5.tsAbbreviazione Keiner solle befüegt sein, einiches holz zu verkaufenTermine: , weder
heimlich nach ofendtlich, weder in nach außert die gemeind, bey
30 xValuta: 30 kreuzer bues auf jedes fuderTermine: , so wohl dem käufer als verkaüfer ohne nachlas. Wurde aber einer, wer der wäre, nachdem
er würcklich gebüesst worden, nachmehr holtz hauen und freflen,
solle die buesTermine: verdopplet werden.

6.tsAbbreviazione Wan aber haußhaltungenTermine: wären, die etwan wegen schwachheitTermine:
selbsten nicht holzen könten, sollen sie mögen lassen durch
jemand anderen holtzen, allein sie sollen es den vorgesezten
gmeind- oder waldvögten anzeigen, damit keine gefahr gebraucht werden könne und soll aber nicht mehr als die bestimten
6 fuderMisura del volume: 6 carri fällen mögen.

7.tsAbbreviazione SchmidTermine: , beckenTermine: und andere, die um ihres nuzens und handthierungTermine: willen mehr holzTermine: brauchen, sollen an daß vor jede haußhaltungTermine: bestimte quantum holtz gebunden sein und nichts
mehrers holzen mögen, außert der gmeind sollen sie holz kaufen
mögen. Und so leüth in der gmeind wären, die eigen holz häten
und ihnen wolten zu kaufen geben, so mögen sie es wohl kaufen, aber aus dem bergTermine: keines.

8.tsAbbreviazione Sollen zwey wackere männer als waldvögtTermine: geordnet werden,
welche auf alle übertretern ein fleißig aufßehen haben und
ohne ansehen der perßohn treülich den gmeindts vorgeßeztenTermine:
laidenTermine: .
[fol. 2r]Interruzione di pagina
9.tsAbbreviazione Wurd einer sich widersetzen, wan ein fräfellTermine: auf ihne
erwißen und von den vorgeßeztenTermine: der gmeind gestrafft
wurde, so solle ein solcher hherrenAbbreviazione landvogtTermine: zu gebührender abstrafungTermine: geläitetTermine: werden.

Auf anhalten und biten der gmeindts vorgeßezten ist
diße verordnungTermine: zu allgemeinem nuzen der gemeind
SenwaldOrganizzazione: gemachet worden, von dem diß mahl wohl regierenden, hochvorermeldten herren landvogt Daniel
Vögeli
Persona:
, des regiments hoch loblloblichen stand Zürich,Organizzazione: und
zu mehrer bekrefftigung dessen, hat er sein eigen, wohl
anerbAggiunta sovrascrittoaohren insigill getruckt auf dißeren brief, jedoch
ehren gedachten herren landvogt und seinen erben ohne
schaden. Geschehen, den 20.ten hornung ao Abbreviazione 1778 jahrsData di origine: 20.2.1778.

b–Mit beygetruktem
sigill ist diser brief
bekräftiget worden von
Daniel VögeliPersona: , der zeit
landvogt der herrschafft
SaxLuogo: , den 20.ten hornhornung ao Abbreviazione 1778Data di origine: 20.2.1778.
Aggiunta al di sotto della riga
–b

Ulrich RodunerPersona: ,
landschriber
|Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
VerordnungTermine: wegen
dem bannholzTermine: im Senwalder BergLuogo: und wie
aldort solle geholzet
werden.
[Nota dell'archivio sul verso:]
C. No 11

Annotatione

  1. Aggiunta sovrascritto.
  2. Aggiunta al di sotto della riga.
  1. Die Sattelwand muss bereits 1590 wegen Übernutzung in Bann gelegt werden (StASG AA 2a U 19).