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SSRQ SG III/4 246-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 246-1

Licence : CC BY-NC-SA

Verordnung des Landvogts von Sax-Forstegg wegen des Bannwaldes am Sennwalder Berg

1778 février 20.

Auf Bitten der Vorgesetzten von Sennwald erlässt Daniel Vögeli, Landvogt von Sax-Forstegg, wegen der Übernutzung der Wälder am Sennwalder Berg, v. a. in der Sattelwand, folgende Ordnung:

1. Die für Kirche und andere Gebäude bestimmten Wälder, nämlich in der Sattelwand und in der Schwendi, werden in Bann gelegt. Bei Holzfrevel muss eine Busse von 11 Gulden bezahlt werden. Wenn ein Gemeindegenosse bauen muss und kein Bauholz hat, soll er sich bei den Gemeindevorgesetzten melden, die ihm etwas bewilligen mögen.

2. Niemand darf am Berg fruchttragende Bäume fällen.

3. Der untere Teil des Berges wird bei hoher Strafe in Bann gelegt.

4. Es soll jährlich von der Gemeinde bestimmt werden, wo und wann man holzen darf und zwar von Michael (29.9.) bis Anfang März. Jede Haushaltung darf 6 Fuder schlagen, was von den Gemeinde- und Waldvögten kontrolliert wird.

5. Niemand darf Holz verkaufen bei 30 Kreuzern Busse auf jedes Fuder. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Busse.

6. Wer selbst kein Holz schlagen kann, darf es durch jemand anderen fällen lassen und dies den Gemeindevorgesetzten und den Waldvögten melden.

7. Schmiede, Bäcker und andere bekommen nicht mehr Holz, dürfen aber welches kaufen.

8. Zwei Männer sollen als Waldvögte bestimmt werden.

9. Wird einer von den Vorgesetzten der Gemeinde bestraft und widersetzt er sich, wird er dem Landvogt übergeben.

Der Aussteller siegelt.

  • Cote : OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente, 20.02.1778
  • Date : 1778 février 20
  • Tradition : Original (Doppelblatt)
  • État de conservation : an den Faltstellen z. T. gebrochen, mit Klebstreifen zusammengeklebt
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 36.5
  • 1 sceau :
    1. Landvogt Daniel VögeliPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Ulrich RodunerPersonne : , Landschreiber

  1. Am 20. Dezember 1492Date : 20.12.1492 verkauft Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPersonne : den Einwohnern von SennwaldOrganisation : um 40 Rheinische Gulden seinen Berg in «KelenLieu : », der den ganzen Berghang oberhalb Sennwald vom ChelenbachLieu : über EidenenLieu : bis in das RorLieu : umfasst (Original: StASG AA 2a U 06). Bereits 1590 muss die Gemeinde SennwaldOrganisation : wegen ÜbernutzungTerme : des WaldesTerme : an dem Berg, «wie solcher vor zeitten ist von unsern voreltern erkaufft und außgetheilt worden», eine NutzungsordnungTerme : mit Zustimmung der Brüder Johann PhilippPersonne : und Johann Ulrich von Sax-HohensaxPersonne : erlassen: Die «SattilwandtLieu : » oberhalb SennwaldLieu : wird in BannTerme : gelegt und niemand darf ohne Bewilligung der Gemeinde und der Freiherren Bauholz schlagen. Braucht jemand BauholzTerme : , soll er dies den GemeindevögtenTerme : anzeigen, die ihm eine gewisse Menge HolzTerme : angeben sollen. Holzt jemand ohne Erlaubnis, droht eine BusseTerme : von 10 Pfund. Die GrenzenTerme : des BannwaldesTerme : werden festgelegt (Original: StASG AA 2a U 19, die Urkunde weist Wasserflecken und starke Gebrauchsspuren auf und an den Rändern ist die Schrift abgerieben, weshalb sie teilweise schlecht lesbar ist).

  2. Wenige Jahre nach der hier edierten Verordnung wegen des Bannwaldes in Sennwald, am 26. Februar 1783Date : 26.02.1783, erstellen auch die VorgesetztenTerme : von SaxLieu : zusammen mit der Gemeinde eine ForstordnungTerme : wegen ÜbernutzungTerme : ihres Waldes. Diese Ordnung wird am 8. MärzDate : 08.03.1783 vom Landvogt ratifiziert. Im OGA Sax sind beide Exemplare erhalten (OGA Sax 26.02.1783 und 08.03.1783). RichterTerme : Hans Peter BerneggerPersonne : , Richter HagmannPersonne : , GemeindevogtTerme : Christian BerneggerPersonne : , alt GemeindevogtTerme : Hans Peter KammererPersonne : und die beiden WaldvögteTerme : erstellen mit MehrheitsbeschlussTerme : der Gemeinde folgende OrdnungTerme : :

    1. Wenn jemand einen dürren oder grünen BaumTerme : fällt oder einen umgefallenen Baum wegnimmt, soll er 5 Gulden Busse an die Gemeinde bezahlen und der Gemeinde das HolzTerme : geben.

    2. Wenn jemand Holz zum Bauen benötigt, soll er LoseTerme : kaufen und wenn man Holz ausgibt, so soll man ihm für die Lose BauholzTerme : geben.

    3. Wenn jemand sein HausTerme : reparieren muss, soll er vor den RichternTerme : und der GemeindeTerme : sein Anliegen vorbringen. Die WaldvögteTerme : sollen ihm das nötige Holz zeigen. Sind es über vier Stück, soll er es für ein Los annehmen.

    4. Der VerkaufTerme : von Holz, Latten oder Brettern ausserhalb der Gemeinde wird mit 10 Gulden gebüsst oder nach der Schwere des Vergehens.

    5. Weil seit Jahren Holz von der SägereiTerme : gekauft und ausser Landes weiterverkauft wird, soll auch dies mit 5 Gulden gebüsst werden.

    6. Wenn im FrühlingTerme : LoseTerme : ausgegeben werden, soll man das Holz im gleichen Jahr schlagen, sonst fällt es an die Gemeinde zurück.

    7. Weitere Waldstücke werden bei 5 Gulden Busse in BannTerme : gelegt: Die beiden ErlenstaudenLieu : sowie ein Wald vom ZinggenwegLieu : bis an den NasseelkopfLieu : und von da über die MuseggLieu : hinaus bis an die WeidLieu : und unter der Weid hinaus bis an das GässliLieu : .

    8. Laubholz darf vor dem 29. September nicht geschlagen werden.

    Die vom Landvogt razifizierte Holzordnung vom 8. März ist inhaltlich fast gleich, enthält jedoch noch als Artikel 1 eine Bestimmung über die WahlTerme : von zwei Waldvögten (FörsterTerme : ).

  3. Siehe auch die OrdnungTerme : über die WaldnutzungTerme : und den BannwaldTerme : in FrümsenLieu : (SSRQ SG III/4 249-1), die ForstordnungTerme : von Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 208-1) und den EidTerme : der FörsterTerme : bzw. des BannwartsTerme : in Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggLieu : allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

    Zur SägereiTerme : in SennwaldLieu : oberhalb der MühleTerme : vgl. das Dossier StASG AA 2 A 9 sowie die Dokumente StASG AA 2 A 3-9-1, Art. 13; AA 2 A 3-13-24; AA 2 B 006, S. 40 sowie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 19.

Texte édité


Kund und zuwüssen seye hiermit jedermäniglich,
wem es zu wüssen nöthig, daß die zeit haro bey dem
hochgeachten, hoch unnd wohlweissen herren landvogt
Daniel VögeliPersonne : namhaffte klägten vorgebracht worden,
es werde in dem Senwalder BergLieu : mit holtzTerme : fallenTerme : so übell
gehaußet, sonderlich auf der SatellwandLieu : 1 und anderen zuo
kirchenTerme : geordneten hölzerenTerme : , sey erst kurzlich solcher gegestaltAinsi gefräfletTerme : worden, daß wan nit geweeret und oberkeitlich einsehen gethan werde, man in kurzem in unwiderbringlichen schaden und mangellTerme : kommen möchte:

Zu verhütung dessen ist folgende verordnungTerme : gemachet worden, wie von puncten zu puncten folget:

1.tsAbréviation solle die SatellwandLieu : und die SchwändyLieu : zur kirchenTerme : und anderen gebaüdenTerme : bestimte hölzerTerme : von dato an beschlossen und
im bannTerme : sein, so das niemand, wer der seye, befüegt sein
solle, einiches holtzTerme : darin zu fällen bey 11 Unité monétaire : 11 florins unachlößiger
buß, außgenohmen, es wäre ein gemeindts gnoßTerme : genöthiget zubauen, er häte aber kein eigen bauwholtzTerme : , mag
er sich bey den gemeindts vorgeßeztenTerme : anmelden, die
ihme dan nach bewandtnus der sachen und nach nothdurfft an die hand gehen und geben mögen.

2.tsAbréviation solle niemand befüegt sein in dem gantzen BergTerme : Lieu : fruchtbahre baümTerme : , waß nammens und gatung die sind, zufällen,
auch under gar keinem vorwand. Wo einer hierüber betreten wurd, soll er nach befindnus des fehlers gebüeßt
werden.

3.tsAbréviation solle der untere BergLieu : auch in bannTerme : gethan sein bey hoher
straf. Wan aber daß holzTerme : wider um etwaß erwachßen,
mag dan zu mahl solches von den beamtetenTerme : gmeind-Terme : und
waldvögtenTerme : außgegeben werden, wie ehedemme auch geschehen.
[fol. 1v]Saut de page

4.tsAbréviation Damit aber jeder sich mit holtzTerme : zu seiner nothdurfft genugßam
und zu rechter zeit beholzen könne, solle alle jahrDurée répétée : 1 année vor der gmeind
die zeit bestimt werden, wan und wo man holzen möge.
Und solle die zeit währen von MicheliPersonne : biß anfang merzenDate : 29. septembre – 1. mars.
Auch solle klar und außtrucklich bestimt sein, daß jede haußhaltungTerme : 6 fuderMesure de volume : 6 chars und mehr nicht abhauen möge, welches von
den beamtetenTerme : gmeind-Terme : und waldvögtenTerme : solle beßichtiget werden,
wan es an der ledyTerme : ist.

5.tsAbréviation Keiner solle befüegt sein, einiches holz zu verkaufenTerme : , weder
heimlich nach ofendtlich, weder in nach außert die gemeind, bey
30 xUnité monétaire : 30 kreuzer bues auf jedes fuderTerme : , so wohl dem käufer als verkaüfer ohne nachlas. Wurde aber einer, wer der wäre, nachdem
er würcklich gebüesst worden, nachmehr holtz hauen und freflen,
solle die buesTerme : verdopplet werden.

6.tsAbréviation Wan aber haußhaltungenTerme : wären, die etwan wegen schwachheitTerme :
selbsten nicht holzen könten, sollen sie mögen lassen durch
jemand anderen holtzen, allein sie sollen es den vorgesezten
gmeind- oder waldvögten anzeigen, damit keine gefahr gebraucht werden könne und soll aber nicht mehr als die bestimten
6 fuderMesure de volume : 6 chars fällen mögen.

7.tsAbréviation SchmidTerme : , beckenTerme : und andere, die um ihres nuzens und handthierungTerme : willen mehr holzTerme : brauchen, sollen an daß vor jede haußhaltungTerme : bestimte quantum holtz gebunden sein und nichts
mehrers holzen mögen, außert der gmeind sollen sie holz kaufen
mögen. Und so leüth in der gmeind wären, die eigen holz häten
und ihnen wolten zu kaufen geben, so mögen sie es wohl kaufen, aber aus dem bergTerme : keines.

8.tsAbréviation Sollen zwey wackere männer als waldvögtTerme : geordnet werden,
welche auf alle übertretern ein fleißig aufßehen haben und
ohne ansehen der perßohn treülich den gmeindts vorgeßeztenTerme :
laidenTerme : .
[fol. 2r]Saut de page
9.tsAbréviation Wurd einer sich widersetzen, wan ein fräfellTerme : auf ihne
erwißen und von den vorgeßeztenTerme : der gmeind gestrafft
wurde, so solle ein solcher hherrenAbréviation landvogtTerme : zu gebührender abstrafungTerme : geläitetTerme : werden.

Auf anhalten und biten der gmeindts vorgeßezten ist
diße verordnungTerme : zu allgemeinem nuzen der gemeind
SenwaldOrganisation : gemachet worden, von dem diß mahl wohl regierenden, hochvorermeldten herren landvogt Daniel
Vögeli
Personne :
, des regiments hoch loblloblichen stand Zürich,Organisation : und
zu mehrer bekrefftigung dessen, hat er sein eigen, wohl
anerbAjout par-dessusaohren insigill getruckt auf dißeren brief, jedoch
ehren gedachten herren landvogt und seinen erben ohne
schaden. Geschehen, den 20.ten hornung ao Abréviation 1778 jahrsDate : 20.02.1778.

b–Mit beygetruktem
sigill ist diser brief
bekräftiget worden von
Daniel VögeliPersonne : , der zeit
landvogt der herrschafft
SaxLieu : , den 20.ten hornhornung ao Abréviation 1778Date : 20.02.1778.
Ajout au-dessous de la ligne
–b

Ulrich RodunerPersonne : ,
landschriber
|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
VerordnungTerme : wegen
dem bannholzTerme : im Senwalder BergLieu : und wie
aldort solle geholzet
werden.
[Note d’archives au verso :]
C. No 11

Annotations

  1. Ajout par-dessus.
  2. Ajout au-dessous de la ligne.
  1. Die Sattelwand muss bereits 1590 wegen Übernutzung in Bann gelegt werden (StASG AA 2a U 19).