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SSRQ SG III/4 246-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 246-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verordnung des Landvogts von Sax-Forstegg wegen des Bannwaldes am Sennwalder Berg

1778 Februar 20.

Auf Bitten der Vorgesetzten von Sennwald erlässt Daniel Vögeli, Landvogt von Sax-Forstegg, wegen der Übernutzung der Wälder am Sennwalder Berg, v. a. in der Sattelwand, folgende Ordnung:

1. Die für Kirche und andere Gebäude bestimmten Wälder, nämlich in der Sattelwand und in der Schwendi, werden in Bann gelegt. Bei Holzfrevel muss eine Busse von 11 Gulden bezahlt werden. Wenn ein Gemeindegenosse bauen muss und kein Bauholz hat, soll er sich bei den Gemeindevorgesetzten melden, die ihm etwas bewilligen mögen.

2. Niemand darf am Berg fruchttragende Bäume fällen.

3. Der untere Teil des Berges wird bei hoher Strafe in Bann gelegt.

4. Es soll jährlich von der Gemeinde bestimmt werden, wo und wann man holzen darf und zwar von Michael (29.9.) bis Anfang März. Jede Haushaltung darf 6 Fuder schlagen, was von den Gemeinde- und Waldvögten kontrolliert wird.

5. Niemand darf Holz verkaufen bei 30 Kreuzern Busse auf jedes Fuder. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die Busse.

6. Wer selbst kein Holz schlagen kann, darf es durch jemand anderen fällen lassen und dies den Gemeindevorgesetzten und den Waldvögten melden.

7. Schmiede, Bäcker und andere bekommen nicht mehr Holz, dürfen aber welches kaufen.

8. Zwei Männer sollen als Waldvögte bestimmt werden.

9. Wird einer von den Vorgesetzten der Gemeinde bestraft und widersetzt er sich, wird er dem Landvogt übergeben.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente, 20.02.1778
  • Originaldatierung: 1778 Februar 20
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Erhaltungszustand: an den Faltstellen z. T. gebrochen, mit Klebstreifen zusammengeklebt
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 36.5
  • 1 Siegel:
    1. Landvogt Daniel VögeliPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Ulrich RodunerPerson: , Landschreiber

  1. Am 20. Dezember 1492Datum: 20.12.1492 verkauft Ulrich VIII. von Sax-HohensaxPerson: den Einwohnern von SennwaldOrganisation: um 40 Rheinische Gulden seinen Berg in «KelenOrt: », der den ganzen Berghang oberhalb Sennwald vom ChelenbachOrt: über EidenenOrt: bis in das RorOrt: umfasst (Original: StASG AA 2a U 06). Bereits 1590 muss die Gemeinde SennwaldOrganisation: wegen ÜbernutzungBegriff: des WaldesBegriff: an dem Berg, «wie solcher vor zeitten ist von unsern voreltern erkaufft und außgetheilt worden», eine NutzungsordnungBegriff: mit Zustimmung der Brüder Johann PhilippPerson: und Johann Ulrich von Sax-HohensaxPerson: erlassen: Die «SattilwandtOrt: » oberhalb SennwaldOrt: wird in BannBegriff: gelegt und niemand darf ohne Bewilligung der Gemeinde und der Freiherren Bauholz schlagen. Braucht jemand BauholzBegriff: , soll er dies den GemeindevögtenBegriff: anzeigen, die ihm eine gewisse Menge HolzBegriff: angeben sollen. Holzt jemand ohne Erlaubnis, droht eine BusseBegriff: von 10 Pfund. Die GrenzenBegriff: des BannwaldesBegriff: werden festgelegt (Original: StASG AA 2a U 19, die Urkunde weist Wasserflecken und starke Gebrauchsspuren auf und an den Rändern ist die Schrift abgerieben, weshalb sie teilweise schlecht lesbar ist).

  2. Wenige Jahre nach der hier edierten Verordnung wegen des Bannwaldes in Sennwald, am 26. Februar 1783Datum: 26.2.1783, erstellen auch die VorgesetztenBegriff: von SaxOrt: zusammen mit der Gemeinde eine ForstordnungBegriff: wegen ÜbernutzungBegriff: ihres Waldes. Diese Ordnung wird am 8. MärzDatum: 8.3.1783 vom Landvogt ratifiziert. Im OGA Sax sind beide Exemplare erhalten (OGA Sax 26.02.1783 und 08.03.1783). RichterBegriff: Hans Peter BerneggerPerson: , Richter HagmannPerson: , GemeindevogtBegriff: Christian BerneggerPerson: , alt GemeindevogtBegriff: Hans Peter KammererPerson: und die beiden WaldvögteBegriff: erstellen mit MehrheitsbeschlussBegriff: der Gemeinde folgende OrdnungBegriff: :

    1. Wenn jemand einen dürren oder grünen BaumBegriff: fällt oder einen umgefallenen Baum wegnimmt, soll er 5 Gulden Busse an die Gemeinde bezahlen und der Gemeinde das HolzBegriff: geben.

    2. Wenn jemand Holz zum Bauen benötigt, soll er LoseBegriff: kaufen und wenn man Holz ausgibt, so soll man ihm für die Lose BauholzBegriff: geben.

    3. Wenn jemand sein HausBegriff: reparieren muss, soll er vor den RichternBegriff: und der GemeindeBegriff: sein Anliegen vorbringen. Die WaldvögteBegriff: sollen ihm das nötige Holz zeigen. Sind es über vier Stück, soll er es für ein Los annehmen.

    4. Der VerkaufBegriff: von Holz, Latten oder Brettern ausserhalb der Gemeinde wird mit 10 Gulden gebüsst oder nach der Schwere des Vergehens.

    5. Weil seit Jahren Holz von der SägereiBegriff: gekauft und ausser Landes weiterverkauft wird, soll auch dies mit 5 Gulden gebüsst werden.

    6. Wenn im FrühlingBegriff: LoseBegriff: ausgegeben werden, soll man das Holz im gleichen Jahr schlagen, sonst fällt es an die Gemeinde zurück.

    7. Weitere Waldstücke werden bei 5 Gulden Busse in BannBegriff: gelegt: Die beiden ErlenstaudenOrt: sowie ein Wald vom ZinggenwegOrt: bis an den NasseelkopfOrt: und von da über die MuseggOrt: hinaus bis an die WeidOrt: und unter der Weid hinaus bis an das GässliOrt: .

    8. Laubholz darf vor dem 29. September nicht geschlagen werden.

    Die vom Landvogt razifizierte Holzordnung vom 8. März ist inhaltlich fast gleich, enthält jedoch noch als Artikel 1 eine Bestimmung über die WahlBegriff: von zwei Waldvögten (FörsterBegriff: ).

  3. Siehe auch die OrdnungBegriff: über die WaldnutzungBegriff: und den BannwaldBegriff: in FrümsenOrt: (SSRQ SG III/4 249-1), die ForstordnungBegriff: von Sax-ForsteggOrt: (SSRQ SG III/4 208-1) und den EidBegriff: der FörsterBegriff: bzw. des BannwartsBegriff: in Sax-ForsteggOrt: (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggOrt: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

    Zur SägereiBegriff: in SennwaldOrt: oberhalb der MühleBegriff: vgl. das Dossier StASG AA 2 A 9 sowie die Dokumente StASG AA 2 A 3-9-1, Art. 13; AA 2 A 3-13-24; AA 2 B 006, S. 40 sowie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 19.

Editionstext


Kund und zuwüssen seye hiermit jedermäniglich,
wem es zu wüssen nöthig, daß die zeit haro bey dem
hochgeachten, hoch unnd wohlweissen herren landvogt
Daniel VögeliPerson: namhaffte klägten vorgebracht worden,
es werde in dem Senwalder BergOrt: mit holtzBegriff: fallenBegriff: so übell
gehaußet, sonderlich auf der SatellwandOrt: 1 und anderen zuo
kirchenBegriff: geordneten hölzerenBegriff: , sey erst kurzlich solcher gegestaltAuffällige Schreibung gefräfletBegriff: worden, daß wan nit geweeret und oberkeitlich einsehen gethan werde, man in kurzem in unwiderbringlichen schaden und mangellBegriff: kommen möchte:

Zu verhütung dessen ist folgende verordnungBegriff: gemachet worden, wie von puncten zu puncten folget:

1.tsAbkürzung solle die SatellwandOrt: und die SchwändyOrt: zur kirchenBegriff: und anderen gebaüdenBegriff: bestimte hölzerBegriff: von dato an beschlossen und
im bannBegriff: sein, so das niemand, wer der seye, befüegt sein
solle, einiches holtzBegriff: darin zu fällen bey 11 Währung: 11 Gulden unachlößiger
buß, außgenohmen, es wäre ein gemeindts gnoßBegriff: genöthiget zubauen, er häte aber kein eigen bauwholtzBegriff: , mag
er sich bey den gemeindts vorgeßeztenBegriff: anmelden, die
ihme dan nach bewandtnus der sachen und nach nothdurfft an die hand gehen und geben mögen.

2.tsAbkürzung solle niemand befüegt sein in dem gantzen BergBegriff: Ort: fruchtbahre baümBegriff: , waß nammens und gatung die sind, zufällen,
auch under gar keinem vorwand. Wo einer hierüber betreten wurd, soll er nach befindnus des fehlers gebüeßt
werden.

3.tsAbkürzung solle der untere BergOrt: auch in bannBegriff: gethan sein bey hoher
straf. Wan aber daß holzBegriff: wider um etwaß erwachßen,
mag dan zu mahl solches von den beamtetenBegriff: gmeind-Begriff: und
waldvögtenBegriff: außgegeben werden, wie ehedemme auch geschehen.
[fol. 1v]Seitenumbruch

4.tsAbkürzung Damit aber jeder sich mit holtzBegriff: zu seiner nothdurfft genugßam
und zu rechter zeit beholzen könne, solle alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr vor der gmeind
die zeit bestimt werden, wan und wo man holzen möge.
Und solle die zeit währen von MicheliPerson: biß anfang merzenDatum: 29. September – 1. März.
Auch solle klar und außtrucklich bestimt sein, daß jede haußhaltungBegriff: 6 fuderVolumenmass: 6 Fuder und mehr nicht abhauen möge, welches von
den beamtetenBegriff: gmeind-Begriff: und waldvögtenBegriff: solle beßichtiget werden,
wan es an der ledyBegriff: ist.

5.tsAbkürzung Keiner solle befüegt sein, einiches holz zu verkaufenBegriff: , weder
heimlich nach ofendtlich, weder in nach außert die gemeind, bey
30 xWährung: 30 Kreuzer bues auf jedes fuderBegriff: , so wohl dem käufer als verkaüfer ohne nachlas. Wurde aber einer, wer der wäre, nachdem
er würcklich gebüesst worden, nachmehr holtz hauen und freflen,
solle die buesBegriff: verdopplet werden.

6.tsAbkürzung Wan aber haußhaltungenBegriff: wären, die etwan wegen schwachheitBegriff:
selbsten nicht holzen könten, sollen sie mögen lassen durch
jemand anderen holtzen, allein sie sollen es den vorgesezten
gmeind- oder waldvögten anzeigen, damit keine gefahr gebraucht werden könne und soll aber nicht mehr als die bestimten
6 fuderVolumenmass: 6 Fuder fällen mögen.

7.tsAbkürzung SchmidBegriff: , beckenBegriff: und andere, die um ihres nuzens und handthierungBegriff: willen mehr holzBegriff: brauchen, sollen an daß vor jede haußhaltungBegriff: bestimte quantum holtz gebunden sein und nichts
mehrers holzen mögen, außert der gmeind sollen sie holz kaufen
mögen. Und so leüth in der gmeind wären, die eigen holz häten
und ihnen wolten zu kaufen geben, so mögen sie es wohl kaufen, aber aus dem bergBegriff: keines.

8.tsAbkürzung Sollen zwey wackere männer als waldvögtBegriff: geordnet werden,
welche auf alle übertretern ein fleißig aufßehen haben und
ohne ansehen der perßohn treülich den gmeindts vorgeßeztenBegriff:
laidenBegriff: .
[fol. 2r]Seitenumbruch
9.tsAbkürzung Wurd einer sich widersetzen, wan ein fräfellBegriff: auf ihne
erwißen und von den vorgeßeztenBegriff: der gmeind gestrafft
wurde, so solle ein solcher hherrenAbkürzung landvogtBegriff: zu gebührender abstrafungBegriff: geläitetBegriff: werden.

Auf anhalten und biten der gmeindts vorgeßezten ist
diße verordnungBegriff: zu allgemeinem nuzen der gemeind
SenwaldOrganisation: gemachet worden, von dem diß mahl wohl regierenden, hochvorermeldten herren landvogt Daniel
Vögeli
Person:
, des regiments hoch loblloblichen stand Zürich,Organisation: und
zu mehrer bekrefftigung dessen, hat er sein eigen, wohl
anerbHinzufügung überschriebenaohren insigill getruckt auf dißeren brief, jedoch
ehren gedachten herren landvogt und seinen erben ohne
schaden. Geschehen, den 20.ten hornung ao Abkürzung 1778 jahrsOriginaldatierung: 20.2.1778.

b–Mit beygetruktem
sigill ist diser brief
bekräftiget worden von
Daniel VögeliPerson: , der zeit
landvogt der herrschafft
SaxOrt: , den 20.ten hornhornung ao Abkürzung 1778Originaldatierung: 20.2.1778.
Hinzufügung unterhalb der Zeile
–b

Ulrich RodunerPerson: ,
landschriber
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
VerordnungBegriff: wegen
dem bannholzBegriff: im Senwalder BergOrt: und wie
aldort solle geholzet
werden.
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
C. No 11

Anmerkungen

  1. Hinzufügung überschrieben.
  2. Hinzufügung unterhalb der Zeile.
  1. Die Sattelwand muss bereits 1590 wegen Übernutzung in Bann gelegt werden (StASG AA 2a U 19).