SSRQ ZH NF II/11 141-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig
Citation: SSRQ ZH NF II/11 141-1
License: CC BY-NC-SA
Bestimmungen betreffend den Nachtlohn der Wächter am Hottingersteg
1686 October 16.
Metadata
- Shelfmark: StArZH VI.HO.A.2.:39
- Date of origin: 18. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 36.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: StArZH VI.HO.A.2.:39a
- Date of origin: 18. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.5 × 40.0
- Language: German
Comments
Die im 17. Jahrhundert erbauten städtischen Befestigungsanlagen trennten die Stadt ZürichPlace: von den umliegenden Gemeinden. Da etwa zwischen HottingenPlace: und der Stadt keine direkte Verbindung mehr bestand, wurde 1653Date: 1653 die HottingerpfortePlace: errichtet. Der HottingerstegPlace: , der den Graben zwischen den Schanzen fortan überbrückte, diente ausschliesslich dem Fussverkehr (StArZH VI.HO.A.1.:17; Brändli 2000, S. 143-144).
Edition Text
Aus befelch unsers allerseits höchgeehrhöchgeehrten herren zunfft mstrmeister und statt houbtman
JohJohann Jacob GoßweilersPerson: sollen alle diejenigen gemeinds genoße zu HottingenPlace: Organisation: und
daselbst herum geseßen, welche nach verleütung der bett gloggen1 diesers
Hottinger StegsPlace: offnung begehrten, ernstlich erinneret sein, daß sie den vorigen
hochgeehrten herren statt haubtmann ergangner erkantnuß gemäß eintweder
den abwartenden wächteren die geordneten zehen guldenCurrency: 10 guilders auf MartiniPerson: Date: 11. November (period)
geflißenlich erlegend und selbige zuhanden herren haubthaubtmann und wacht schreiber
HoltzhalbenPerson: stellen, oder wer an deßelben statt je und allwegen wachtschreiber
sein wird, damit er die under die bedienten deß genanten stegs ordenlich außtheilen möge.
Wann aber diesem oberkeitlichen befelch nicht gebuhrend nachgelebt
wurde, so soll den widerspenigen, und welche an diese zehen guldenCurrency: 10 guilders nichts
geben wollen, nach verthönung der bett gloggen der außgang verspert
werden. Und wann sich einer gegen der wacht etwann zubezahlen unnütz
mit worten oder mit werken erzeigen thete, selbiger zur gebührenden
abstraffung mmeinem hochgeehochgeehrten herren statt haubhaubtmann zuüberbringen.
Der vogt und die geschwornen zu HottingenPlace: Organisation: sollen auch fleißiges aufsehen haben auf die, so täglich dieseren weg brauchen, item auf die
burger, so in diesem bezirk güter haben und sich des nachtsDuration: night dieses
wegs bedienen, auch auf diejenigen, so nur mithin zu auß- und eingehend, damit ein jeder nach gestaltsamme der sach belegt werden
möge. Auf solchen fahl die abwartenden wächter befelchent
sind, wann obigem statt geschehen sein wird, der wacht- und thorgloggen gebührend abzuwarten.
Den 16ten 8terNotable spellingAbbreviation1686Date of origin: 16.10.1686 ().
Wacht schreiber
[Dorsal notation on the reverse side:]
Abschrifft
deß kerzengelts bey dem
Hottinger StegsPlace:
betreffende
Abschrifft
deß kerzengelts bey dem
Hottinger StegsPlace:
betreffende
Notes
- Die Bett- oder Nachtglocke ertönte um 21 UhrTime: 21:00 und läutete die Nachtruhe ein (Sutter 2001, S. 181).↩
Regest