SSRQ ZH NF II/11 141-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig
Citation: SSRQ ZH NF II/11 141-1
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Bestimmungen betreffend den Nachtlohn der Wächter am Hottingersteg
1686 October 16.
Metadata
- Shelfmark: StArZH VI.HO.A.2.:39
- Date of origin: 18. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 36.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: StArZH VI.HO.A.2.:39a
- Date of origin: 18. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.5 × 40.0
- Language: German
Comments
Die im 17. Jahrhundert erbauten städtischen Befestigungsanlagen trennten die Stadt ZürichPlace: von den umliegenden Gemeinden. Da etwa zwischen HottingenPlace: und der Stadt keine direkte Verbindung mehr bestand, wurde 1653Date: 1653 die HottingerpfortePlace: errichtet. Der HottingerstegPlace: , der den Graben zwischen den Schanzen fortan überbrückte, diente ausschliesslich dem Fussverkehr (StArZH VI.HO.A.1.:17; Brändli 2000, S. 143-144).
Edition Text
Aus befelch unsers allerseits höchgeehrtenIn the original: höchgeehr herren zunfft meisterIn the original: mstr und statt houbtman JohannIn the original: Joh Jacob GoßweilersPerson: sollen alle diejenigen gemeinds genoße zu HottingenPlace: Organisation: und daselbst herum geseßen, welche nach verleütung der bett gloggen1 diesers Hottinger StegsPlace: offnung begehrten, ernstlich erinneret sein, daß sie den vorigen hochgeehrten herren statt haubtmann ergangner erkantnuß gemäß eintweder den abwartenden wächteren die geordneten zehen guldenCurrency: 10 guilders auf MartiniPerson: Date: 11. November (period) geflißenlich erlegend und selbige zuhanden herren haubtmannIn the original: haubt und wacht schreiber HoltzhalbenPerson: stellen, oder wer an deßelben statt je und allwegen wachtschreiber sein wird, damit er die under die bedienten deß genanten stegs ordenlich außtheilen möge.
Wann aber diesem oberkeitlichen befelch nicht gebuhrend nachgelebt wurde, so soll den widerspenigen, und welche an diese zehen guldenCurrency: 10 guilders nichts geben wollen, nach verthönung der bett gloggen der außgang verspert werden. Und wann sich einer gegen der wacht etwann zubezahlen unnütz mit worten oder mit werken erzeigen thete, selbiger zur gebührenden abstraffung meinemIn the original: m hochgeehrtenIn the original: hochgee herren statt haubtmannIn the original: haub zuüberbringen.
Der vogt und die geschwornen zu HottingenPlace: Organisation: sollen auch fleißiges aufsehen haben auf die, so täglich dieseren weg brauchen, item auf die burger, so in diesem bezirk güter haben und sich des nachtsDuration: night dieses wegs bedienen, auch auf diejenigen, so nur mithin zu auß- und eingehend, damit ein jeder nach gestaltsamme der sach belegt werden möge. Auf solchen fahl die abwartenden wächter befelchent sind, wann obigem statt geschehen sein wird, der wacht- und thorgloggen gebührend abzuwarten.
Den 16ten 8terNotable spellingAbbreviation1686Date of origin: 16.10.1686 ().
Wacht schreiber
Notes
- Die Bett- oder Nachtglocke ertönte um 21 UhrTime: 21:00 und läutete die Nachtruhe ein (Sutter 2001, S. 181).↩
Regest