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SSRQ SG III/4 254-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 254-1

License: CC BY-NC-SA

Weggeldverordnung für die Werdenberger gegenüber den Sarganserländern

1787 November 2. Schloss Werdenberg

Laut Urkunde vom 28. Oktober 1787 bewilligt Glarus den Werdenbergern ein Weggeld gegenüber den Sarganserländern. Es wird eine Ordnung aufgestellt und die Tarife werden festgelegt:

1. Jeder Reisende aus dem Sarganserland oder Wartau, ob zu Pferd, in einer Kutsche oder auf einem Schlitten, zahlt für jedes Pferd vom Wartauer Gatter bis Sevelen einen halben Kreuzer, bis Räfis einen Kreuzer, bis Buchs und Werdenberg einen Zürcher Schilling bis Grabs zwei Kreuzer und bis an die Gamser Grenze 2.5 Kreuzer.

2. Die Fuhrleute zahlen von jedem Pferd den obigen Betrag.

3. Auch Saumpferde bezahlen soviel.

4. Der Tarif für Zugochsen richtet sich nach der Zugkraft, die in Pferden berechnet wird.

5. Die Sarganserländer und Wartauer müssen das Weggeld bezahlen.

6. Die Benutzung von Nebenwegen ist bei 10 Taler Busse verboten. Dem Zöllner wird im Anhang aufgetragen, von Vieh und Pferden, die auf dem Markt verkauft werden, ein Weggeld einzuziehen.

  • Shelfmark: KA Werdenberg im OA Grabs 10-32
  • Date of origin: 1787 November 2 (wintermonat)
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 33.5
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber von Werdenberg

  1. Weil 1783Date: 1783 die WartauerOrganisation: ein neues WeggeldTerm: gegenüber den WerdenbergernOrganisation: errichten und 1786Date: 1786 das ganze SarganserlandOrganisation: nachzieht (LAGL AG III.2457:014; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-39; LAGL AG III.2457:024; AG III.2457:020), bittet die Bewohnerschaft von WerdenbergOrganisation: 1787Date: 1787 den Glarner RatOrganisation: ihrerseits um die Erhebung eines Weggelds gegenüber den Sargansern; nicht nur als GegenrechtTerm: , sondern auch wegen der Instandhaltung der LandstrasseTerm: von dem Gatter des Wartauer ChalberweidliPlace: s bis ins Städtli WerdenbergPlace: , die nun in gutem Zustand sei. GlarusOrganisation: beauftragt darauf den Landvogt von WerdenbergPlace: , an den SarganserPlace: Landvogt zu schreiben, den Werdenbergern das Weggeld zu erlassen oder sie werden ebenfalls ein Weggeld von den Sargansern erheben (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-32; LAGL AG III.2457:022). Als der Landvogt in Sargans nicht auf die Forderung eingeht, bewilligt Glarus am 28. Oktober 1787Date: 28.10.1787 den Werdenbergern ein Weggeld (OGA Grabs O 1787-2).

  2. Zu den TarifenTerm: und Bestimmungen zum SarganserPlace: Zoll und zum WeggeldTerm: vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 192; zum Zoll und Weggeld zwischen Wartau und Werdenberg vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 270. Bereits Mitte des 18. Jh. beklagten sich die Werdenberger über ein von den Gemeinden MelsOrganisation: und SargansOrganisation: eingefordertes Weggeld (vgl. dazu StALU PA Good Schachtel Städtchen Sargans, 04.06.1749; LAGL AG III.2457:025; AG III.2457:008; AG III.2444:004).

  3. Zu den TarifenTerm: und Bestimmungen zum WerdenbergerPlace: ZollTerm: siehe ausführlich SSRQ SG III/4 226-1.

Edition Text

WeeggeltsTerm: tariffaTerm: und verordnungTerm:

Unßere gnädig gebietende herren und oberen hochloblichen standts GlarusOrganisation: haben der grafschaft WerdenbergOrganisation: laut urkund vom 28. weinmonat anno 1787Date of origin: 28.10.17871 gnädigst verwilliget, ein weeggeldtTerm: gegen die graf- und landtschaftsangehörigen deß ganzen Sarganser LandtsOrganisation: zu beziehen und zware auf folgende weise:

1.tens Ein reisender aus dem SarganserlandtPlace: und WarthauwPlace: zu pferdtTerm: , mit chaisenTerm: , kutschenTerm: oder schlittenTerm: zalt für jedes pferdtTerm: vom WarthauerPlace: gatterTerm: hinweg bis SevelenPlace: ein halben kreüzerCurrency: 0.5 kreutzer , bis RäfisPlace: ein kreüzerCurrency: 1 kreutzer , bis BuchsPlace: und WerdenbergPlace: ein Zürcher schillingCurrency: 1 shilling of Zurich, bis GrabsPlace: zwei kreüzerCurrency: 2 kreutzer und bis an die GambserPlace: gränzenTerm: zwei und ein halben kreüzerCurrency: 2.5 kreutzer und von diesren orthen zurük bis an die WarthauerPlace: gränzen jedes mahlen das gleiche.

2.tens Die fuhrleütheTerm: , so aus dem ganzen SarganserlandtPlace: und WarthauwPlace: mit mehr oder weniger beladenen wägenTerm: in die grafschaft ein und ausfahren, zahlen von jedem pferdtTerm: , so an ihren wägen gespannet ist, jedes mahlen hin und zurük besonders das gleiche wie obstehet. So sie aber ganz lär, entweders nachfuhrTerm: oder zurükfahren, so sind sie befrejet.

3.tens Von einem beladenen saum pfärdteTerm: soll ebenfahls das gleiche bezalt werden.

4.tens Der zugochsenTerm: halben hat es den verstand, daß wann zwei alte jochochsenTerm: so viel ziehen als vier pferdteTerm: , so solle von solchen so viel weeggeldtTerm: bezalt werden als von vier pferdten. Ziehen aber zwei junge ochsenTerm: oder nur ein einspanniger so viel als drei oder zwei pferdt, soll danne weeggeldt bezalt werden wie von drei oder zwei pferdten.

5.tens Von dieserem weeggeldtTerm: ist aus ermeldter graf- und landtschaft SargansPlace: und WarthauwPlace: ganz niemand befrejet, sondern wer aus dieser landtschaft in die grafschaft WerdenbergPlace: reitet, fahret oder seine sachen saumet oder führet oder auf mehrschazTerm: hin saumen und führen laßt, alles ohne ausnahm schuldig ist, das [fol. 1v]Page break weeggeldt nach vorschrift zu zahlen und zwaren in allem auf gleiche weise und art, wie die WerdenbergischenOrganisation: auch im SargansischenOrganisation: und WarthauischenOrganisation: das weeggeldt zu erstatten angehalten werden.

6.tens Um aber vorzubeügen, daß dieseres weeggeldtTerm: der grafschaft WerdenbergPlace: nicht etwann durch niderträchtigen eigennuz geschmäleret oder gar nicht erstattet werde, als wirdt hiermit oberkeitlichen gebotten und befohlen, daß jeder mäniglich, welcher aus besagter landtschaft in hieslige grafschaft zu reiten, zu fahren oder zuführen hat, sich der ordenlichen reichsTerm: und heerstraßeTerm: bedienen und durch keine auwenTerm: , ab und nebendtweegeTerm: fahren solle. Denen ungehorsammen jedes mahlen bei 10 thallerenCurrency: 10 thalers bußTerm: , welches mäniglich zu gehorsammem verhalt dienet.

Damit aber niemand der unwißenheit sich zu entschuldigen habe, als ist gegenwärtige tariffaTerm: und verordnungTerm: vervielfaltiget an das kaufhauseTerm: zu WerdenbergPlace: und an dem weeggeldt beziehungsort zu RäfisPlace: zu jedermans verhalt offentlich angeschlagen worden.

So gegeben, schloß WerdenbergPlace of origin: , den 2.ten wintermonat anno 1787Date of origin: 2.11.1787, Fridolin LuchsingerPerson: , geschworner landtschreiberTerm: zu WerdenbergPlace: .

[fol. 2r]Page break

Folgendes wirdt zum verhalt deß weeggeldt einziehersTerm: noch per anhang angemerkt:

[1] Daß zu folge erhobenem bericht vom weeggeldt einzieherTerm: zu WarthauPlace: und im SargansischenPlace: von nachstehendem allda weeggeltTerm: geforderet und bezalt werden müse und bis dahin von denen WerdenbergischenOrganisation: allda bezogen und bezalt worden, nammlich, von hornvieheTerm: und pferdtenTerm: , die in das land auf die märtTerm: und durch das land auf weitere märt anderwärts zum verkaufTerm: geführt werden, wirdt von jedem stuk das bestimbte weeggeldtTerm: geforderet und bezalt.

[2] Item, wann im land auf denen märtenTerm: hornvieheTerm: oder pferdtTerm: erkauft und außert landt heimbgetriben wird, muß auch das weeggeldt bezalt werden.

[3] Wan aber das auf die märtTerm: geführte vieheTerm: und pferdtTerm: nicht verkauft, sondern widrum heimbgetriben wirdt, so bezalt dasselbige im heimb oder rukweeg kein weeggeldt mehr, sondern nur wann es nach dem märt geführt wirdt.

[4] Obiges alles ist nur von großer haabTerm: zu verstehen, von der kleinen ald schmaalhaabTerm: wirdt nichts geforderet noch bezalt.

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[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:] WeeggeltsTerm: tariffaTerm: zu WerdenbergPlace: , anno 1787Date: 1787
[Registratur’s sign on the reverse side:] No 8

Notes

    1. Vgl. OGA Grabs O 1787-2.