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SSRQ SG III/4 237-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 237-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Weisung für die Landvogtei Werdenberg, wie sich die Wächter gegenüber Bettlern und Fahrenden verhalten sollen

1758 settembre 2. Schloss Werdenberg

Den Gemeindevorstehern wird befohlen, fremde Fahrende auszuschaffen. Nur noch alte, kranke, arbeitsuntaugliche Personen, Handwerksgesellen sowie Frauen mit Kleinkindern, die über obrigkeitliche Pässe verfügen, dürfen auf den Landstrassen betteln. Sie können jedoch nicht länger als eine Nacht in der Landvogtei Werdenberg bleiben. Arme aus benachbarten Orten (Wartau, Wildhaus, Gams etc.) dürfen einmal pro Woche auf den Landstrassen um Almosen betteln. Starken Bettlern, Männern oder Frauen, gestattet man keinen Aufenthalt. Alle Vorgesetzten sollen Acht geben, dass diese Ordnung beachtet wird. Die Wächter sollen täglich dem Landvogt Bericht erstatten. Ist ein Wächter in Not, soll man ihm zu Hilfe eilen. Die Vorgesetzten sollen schauen, dass nur taugliche Leute Wache halten.

  • Collocazione: PGA Sevelen C15
  • Data di origine: 1758 settembre 2
  • Tradizione: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Stato di conservazione: fleckig
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.5 × 36.0
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Joachim LeglerPersona: , Landschreiber

  • Collocazione: PA Litscher Mappe
  • Data di origine: 1759 agosto 17
  • Tradizione: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Stato di conservazione: fleckig, Löcher von Brand? (4.5 x 2.5, 4.5 x 3.0 cm)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.0 × 35.5
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Joachim LeglerPersona: , Landschreiber

Dieselbe Weisung an die WächterTermine: über Bettler und Landstreicher wird ein Jahr später am 17. August 1759Data: 17.8.1759 nochmals ausgegeben (PA Litscher Mappe). Sonst sind für WerdenbergLuogo: kaum MandateTermine: zum Bettelwesen erhalten. Einige Einträge befinden sich im sogenannten Verkündbuch (StASG AA 3 B 6, 11. Mai 1735).

Häufiger sind sogenannte Bettelmandate in Sax-ForsteggLuogo: überliefert, die von Zürich für alle seine Untertanengebiete ausgestellt werden. So erlässt ZürichOrganizzazione: z. B. 1715Data: 1715 ein gedrucktes MandatTermine: an alle Untertanengebiete über die Jagd auf BettlerTermine: : Darin heisst es, dass wegen der herrschenden SeuchenTermine: und KrankheitenTermine: das Land von fremdem Volk und BettlernTermine: zunehmend überschwemmt werde, weshalb eine BetteljagdTermine: nötig sei: Am 7., 8. und 9. August sollen in jedem DorfTermine: die fremden Bettler mit Frauen und Kindern (ausgenommen ehrliche Personen mit Pässen) zusammengetrieben werden. Die VorgesetztenTermine: sollen die einheimischen Bettler in ihre Gemeinde zurückführen lassen und ihnen nahelegen, sich bei wirklicher Not beim PfarrerTermine: zu melden. Wer dies missachtet, wird mit ZwangsarbeitTermine: (Schellenwerk) bestraft. Die übrigen fremden Bettler sollen durch bewaffnete Personen an den RheinLuogo: oder andere GrenzenTermine: geführt werden. Starke, verdächtige BettlerTermine: sollen gefangen genommen und zur Abschreckung entweder in entfernte KriegsdiensteTermine: oder auf Galeeren verschafft werden (EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung, 20.07.1715; weitere Mandate über fremdes Bettelvolk siehe EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung, 02.06.1676; 01.09.1762; 14.07.1779; 32.01.45, Wohlfahrt, 29.04.1713; 32.01.52, Handelswirtschaft, 07.08.1715; StAZH A 346.6, Nr. 231 sowie die Artikel in den Grossen MandatenTermine: SSRQ SG III/4 153-1, Art. 23–24; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12–13). BetteljagdenTermine: werden auch nach dem Ende des Ancien Régime durchgeführt (PA  Hilty S 006/128 [1804]).

Testo editionale


Hiermit wirdt den vorgeseztenTermine: jeder gmeindtTermine:
oberkeitlich gebotten, befohlen und intimiertTermine: ,
wie sich gegenwärtige wächterTermine: zu verhalten haben,
daß alles strolchenTermine: und lumpen gesindtTermine: , so in
allhiessige graffschafft von zeit zu zeit ein zu
schleichen sich erfrächen möchte, die abhelffliche
maaß könte geschaffet werden und zum landt hinauß und zwaren meistens über den RheinLuogo: sollendt
geferketTermine: , auch kein anderen alß hernach specificierten, daß bethlenTermine: ald husierenTermine: gestattet werden
solle:
1mo, nemblich alten armmenTermine: , zur arbeitTermine: untauglichen,
presthafftenTermine: persohnen, insofehren selbe mit
autenischen hoch oberkeitlichen genugsammen pässenTermine:
versehen.

2do, handtwercksgesellenTermine: , die abermahls mit glaubwürdigen kundtschafftTermine: und pässenTermine: versorget.

3tio, armen, ellenden weiberenTermine: mit kleinen kinderenTermine: ,
auch etwann kleinen kinderen, die abermahls ein
werdersSic kantlich in der nachbahrschafftTermine: ald aber
widermahls mit genugsamen pässenTermine: versehen.

4to, dißeren solle gestattet werden, daß allmossenTermine: zu
forderen, jedoch daß solche einig und allein der
landtstrassenTermine: sich bedienen und sich der felderenTermine:
und nebendt wegenTermine: gänzlich entmüessigen sollen.
Zu dem endt ein jeder auff die felder und nebendt
weg genauwe und fleissige achtung geben solle.

5to, mit dem klaren verstandt, daß selbe nit mehr alß
ein nachtTermine: in der graffschafft geduldet und beherbergetTermine: werden sollen, wie dann solches letsten sontagTermine: per
mandatumTermine: publiciert worden.

6mo, waß danethin veritable, arme persohnen auss
der nachbahrschafftTermine: alß WarthauwLuogo: , WildthaußLuogo: , GambßLuogo:
und underen herrschafften betrifft, denen solle zu
gelaßen werden, wochentlichTermine: ein mahl daß allmoßenTermine:
zu forderen, mehrers aber nit, abermahls in dem
verstandt, daß sie der landtstraßenTermine: sich bedienen
und der felderenTermine: und nebendt wegenTermine: sich gänzlich
entäußeren sollen.

7mo, starckenTermine: , zur arbeitTermine: tüchtigen, sowohlen mans alß
weibs persohnen
Termine:
, sie möchten sein von wanen sie
wolten, wirdt mann kein auffenhalt gar nit gestatten,
sonderen von allhiessiger graffschafft gänzlich
abhalten. [fol. 1v]Interruzione di pagina
Durchpassierende deßerdeürsTermine: solle mann biß auff
die gränzenTermine: begleiten.

Letstlich danne sollendt alle vorgeseztenTermine: ein fleissige
und genauwe aufsicht tragen, ob demme fleissig
nachgelebt werde. Auch sollen die wächterTermine: alle
tag
Durata ripetuta: 1 giorno
in daß schlossTermine: kommen und dem hochgeachten
und gnädigen herr landtvogt anzeigen, waß sich
selben tag zugetragen, damit danne die weitere
befehle könen auffgetragen werden. Und so
sich etwaß verdächtiges befunde und ein wächterTermine:
hilff von nöthen, solle ein jeder, der um und
an ist, selbige leisten, nach auffhabender eydtspflicht, demme zu gehorsammen bey hoch erwartender
straff und ungnadt.

Auch sollen die vorgeseztenTermine: die verordnungTermine: machen,
daß niemandt alß taugliche leüthTermine: auff die
wachtenTermine: gethan werden. Welchen dißer befehl
alle zeit soll übergeben und, so einer nit selber
lessenTermine: könte, vorgeleßen werden.

Überigens behalten sich unßer hochgeachte und
gnädige herr landtvogdt vor, fahls dißer ordinanzTermine:
nicht exact nachgelebt wurde, nach befindender
dingen weitere und mehrere verfüegungen
zu thun, welches zum verhalt dienen soll.

Actum schloss WerdenbergLuogo di origine: ,
den 2. 7ber anno 1758Data di origine: 2.9.1758.
Joachim LeglernPersona: ,
landtschreiber
|Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
OrdinanzTermine:
[Nota dell'archivio sul verso:]
a

Annotatione

  1. Soppressione, lettura incerta: N 9; N 14.