check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 232-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 232-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Beschreibung des Weggelds der Landvogtei Sax-Forstegg, des Zolls der Jahr- und Wochenmärkte in Salez und des Dorfzolls durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Gemäss Beschreibung des Landvogts Johannes Ulrich verleiht der Landvogt das Weggeld an Andreas Frick für einen jährlichen Zins von 50 Gulden, der jährlich vor dem Frühstück am Zeitgericht, wenn der Landammann und alle Richter versammelt sind, zu entrichten ist. Der Zöllner soll der Frau Landvögtin bei jeder neuen Regierung ein Geschenk von 6 Gulden machen und dabei auch deren Töchter nicht vergessen. Von den 50 Gulden werden die Ausgaben der Mahlzeiten am Zeitgericht bezahlt, davon geht 1 Louis Blanc an die Frau Landvögtin für ihre Mühe bei den Mahlzeiten, je ein Viertel Gulden in die Küche und den Stall. Auch werden der Weibel und der Trommler von Salez für die Verkündung des Maienwochenmarktes daraus bezahlt. Ebenso werden andere Aufgaben des Weibels oder des Läufers betreffend die ganze Herrschaft aus dem Zollgeld bezahlt. Der Rest geht je zur Hälfte an die Obrigkeit und an die Gemeinden. Die Zölle der Jahr- und Wochenmärkte in Salez werden vom Zöllner Johannes Reich von Salez eingezogen. Der Wochen- oder Maienmarkt geht vom 2. Montag im Mai bis zum St. Johannes Jahrmarkt (24. Juni). Da die Wochenmärkte wenig Geld einbringen, rechnet der Zöllner alle zwei Wochen ab und bringt den Zoll aufs Schloss. Davon gehört ihm ein Viertel sowie Wein, Brot und Käse. Gleich verhält es sich mit dem Zoll der beiden Jahrmärkte an St. Johann und St. Michael (29. September). Das Standgeld der beiden Jahrmärkte zieht der Landweibel ein, der den Zoll auf das Schloss bringt und mit der Frau Landvögtin teilt. Streithändel auf Wochen- oder Jahrmärkten werden vom Landvogt bestraft. Der Dorfzoll soll vom ältesten Richter einer Gemeinde eingezogen werden. In Frümsen, Salez und Haag findet der Einzug nur alle zwei Jahre statt, da der Zoll so gering ist. Den Untertanen wird per Mandat verkündet, dass ein Verkäufer den Zoll von seinem verkauften Vieh ohne Anstand zahlen soll.

  • Collocazione: StASG AA 2 B 006, S. 56–59
  • Precedente collocazione: StASG AA 2 B 6
  • Data di origine: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Tradizione: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 19.5 × 24.5
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Johannes UlrichPersona: , Landvogt von Sax-Forstegg

  1. Über den ZollTermine: in der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: ist wenig bekannt. Die vorliegenden Ausführungen zum Zoll sowie zu den JahrTermine: - und WochenmärktenTermine: stammen aus dem VerwaltungTermine: shandbuch von Johannes UlrichPersona: , der von 1746Data: 1746 bis 1755Data: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggLuogo: gewesen ist (zum Handbuch vgl. ausführlich den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 234-1).

    Aus dem Jahr 1783Data: 1783 ist eine ZolltarifordnungTermine: von Landvogt Johann Jakob EscherPersona: für den ZöllnerTermine: in SennwaldLuogo: erhalten: Meister Andreas GöldiPersona: , Zöllner und SattlerTermine: in Sennwald, beschwerte sich über einige Personen, die ihm wegen des Zolls Schwierigkeiten machten. Er bittet deshalb den Landvogt um eine ZollordnungTermine: . Daraufhin stellt ihm der Landvogt ein Verzeichnis mit den ZolltarifenTermine: für WarenTermine: , TiereTermine: und NahrungsmittelTermine: auf (Kopie [1826]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-25). Zum Zoll oder WeggeldTermine: in Sax-ForsteggLuogo: siehe auch die Hinweise in SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r; SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18; SSRQ SG III/4 207-1, Art. 17; Literatur: Kreis 1923, S. 57–59. Zu den JahrTermine: - und WochenmärktenTermine: in SalezLuogo: vgl. auch die Bestimmungen in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 20; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12 sowie die Beschreibung von Kaspar Thomann Persona: 1741Data: 1741 (Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 12–13).

  2. Zum ZollTermine: in WerdenbergLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 226-1; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; zum Zoll in Hohensax-GamsLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 245-1.

Testo editionale

[...]Irrilevanza editoriale
a–§ 22Aggiunta sul margine sinistro–a
Einem hrnherrn1 landtvogtTermine: gehöret auch zu verlichen das wäggeltTermine: . Dermahlen hat solches AndreasPersona: FrikPersona: Correzione al di sopra della riga, sostituisce: ReichPersona: b, c–d
dermalen
Jacob GöldiPersona: tagwengwünerTermine: –c im SännwaldLuogo: , demme
solches für 50 Valuta: 50 fiorini jährlichDurata ripetuta: 1 anno zu zahlen admodirtTermine: ist und solche zalt
er vor dem morgeneßenTermine: am zeit-Termine: oder meyen-gerichtTermine: ,2 wann
namlich der landammanTermine: und sambtliche richterTermine: versammlet sind.
Allhier ist zum voraus zu bemerken, daß es etwann richtere
geben kan (NBAbbreviazione: ich hab es erfahren), welche vermeinen, sie wollind zu diserem zohl-Termine: und weltgeltSic, weilen dennen gemeindenTermine: der halbe theilTermine: davon gehörret, auch etwas reden und
des nahen eintweders den admodiations-schillingTermine: vergrößeren oder diseren zohlTermine: dem meist-biethenden überlaßen.
Allein es stehet disere verlichungTermine: des zohlsTermine: oder weggeltsTermine:
gäntzlich und ohne beding beyCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: ane einem herrn landtvogt allein
und über das ist das weggelt nicht alle jahrDurata ripetuta: 1 anno von gleich guter
ertragenheit. Es ist aber der zollerTermine: alle jahrDurata ripetuta: 1 anno pflichtig und
schuldig, vor dem zeitgerichtTermine: sich um den zohlTermine: in dem schloßTermine:
anzumelden, niderlaßenden fahls ein herr landtvogt einen
anderen zoller suchen könte und gar bald finden wurde.
Es wird und soll der zollerTermine: bey angehender neüer regierung
der frau landtvögtinTermine: ein præsentTermine: machen von wenigstens
6 Valuta: 6 fiorini und so alle jahrDurata ripetuta: 1 anno vor ablegendem zohl continuiren,
hierbey aber die jgfrjungfrauenTermine: töchterenTermine: nicht vergeßen.
[p. 57]Interruzione di pagina
Von dennen 50 Valuta: 50 fiorini , welche der zollerTermine: alle jahrDurata ripetuta: 1 anno ab zu herrschenTermine: hat,
gehörren zum voraus der frau landtvögtinTermine: 1 Louis blancValuta: 1 Louis blanc für ihre
müeh mit der zeit-gerichtsmahlzeitTermine: , ¼ Valuta: 0.25 fiorino in die kuchi und so viel
in den stahl
Termine:
. Weiters wird daraus bezalt ½ Valuta: 0.5 fiorino für den weibelTermine:
und den tambourTermine: zu SalletzLuogo: wegen verkündigung der f
meyen wochen-marktenTermine: und dannethin kanCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: solleg auch daraus bezalt werden, wann etwann der weibelTermine: oder laüfferTermine: etwas in
geschäfften, die die ganntze herschafft betreffen, ausgerichtet
hat, welches aber auch mit guter fueg mngndhhrnmeiner gnädigen herren allein
under dem titul allerley zu gerechnet werden darff.
Nach abzug nun solcherCorrezione sovrascritto, sostituisce: lheh umköstenTermine: wird das übrige in
2 gleiche theilTermine: getheilet, derren die einte helffte die richtereTermine:
zu handen ihrer gemeindenTermine: ,3 die andere aber ein herr landtvogt zu handen mnrgndhherenmeiner gnädigen herren beziehet und für hochdieselbe
etwas zu 22 Valuta: 22 fiorini kommen mag, offt mehr und offt minder.
Bey diserem anlaas sitzet dann der zollerTermine: mit dennen herschaffts richterenTermine: mit an den tischTermine: .4
[p. 58]Interruzione di pagina
i–§ 23Aggiunta sul margine sinistro–i
Der jahr-Termine: und wochenmärktTermine: zohlTermine: zu SalletzLuogo: ziehet ein
Johannes ReichPersona: allda, die lestere, namlich die wochen-Termine: oder
meyen-marktTermine: , gehen an den anderen monntagTermine: im meyenTermine:
und währen biß zu dem st. JohannsPersona: Data: scadenza jahrmarktTermine: . Da nun der
erstere wochenmarktTermine: gemeiniglich von keiner ertragenheit
ist, so spahret der zollerTermine: 2 markt zusamen und bringet solchen zohlTermine: in das schloßTermine: . Hiervon gehörret ihme der 4te theil von
gelt, so auch ½ maas weinMisura del volume: 0.5 mass vino , 1 ℔ brodtPeso: 1 libbra pane und ½ Aggiunta al di sopra della rigaj käsPeso: 0.5 libbra fromaggio , welches
dem zohl abgezogen und das übrige gegen mnrgndhherenmeinen gnädigen herren
verrechnet wird, welches etwann schlecht genug herauskombt.
Eine gleiche beschaffenheit hat es auch mit dem zohlTermine: von
dem st. JohannisPersona: Data: 24. giugno- und MicheliPersona: Data: 29. settembre jahr-marktenTermine: , von dennen
dem zoller auch der 4te theil gelts, 1 maas weinMisura del volume: 1 mass vino , 1 ℔ brodtPeso: 1 libbra pane
und 1 ℔ käsPeso: 1 libbra fromaggio gehörret und das übrige mnrgndhherrenmeinen gnädigen herren.

Das stand-geltTermine: aber von dennen beyden jahrmarktenTermine:
ziehet ein der landweibelTermine: und bringet solches in das schloßTermine:
und muß selbiges mit der frau landtvögtenenTermine: theilen.
Es muß aber wohl wollen, wenn jedere parthey auf
2 Valuta: 2 fiorini kommen will. DalerSic.

Der auf dennen wochenTermine: und jahrmarktenTermine: entstehende streithändelTermine: können und sollen von niemandem alß dem herr landtvogt richterlich ausgemachet werden.
[p. 59]Interruzione di pagina

Der dorff-zohlTermine: sölle von jedwederem ältesten richterTermine: der gemeind eingezogen und von selbigem alljährlichDurata ripetuta: 1 anno vor beschluß der
obrigkeitlichen rechnungTermine: einem herrn landtvogt eingehändiget
werden. Woran aber die richtere gemahnet werden müeßen,
dann der betrag meistens sehr gering und ich denselbigen zu
FrümsenLuogo: , SalletzLuogo: und im HaagLuogo: mehrere mahl 2 jahrDurata ripetuta: 2 anni zusamen
kommen laßen, dann vorderst gehörret dem einzeüherTermine: auch der
4te theil von dem zohlTermine: . Wann nun wein und brodtTermine: auch nach hätte
abgezogen werden sollen, wäre lestlichen mngndhhrnmeinen gnädigen herren allzu
wenig zum verrechnen oder gar nichts übrig gebliben. Nicht
undienlich aber ist, wann je zu 2 jahrenDurata ripetuta: 2 anni um ein mandatTermine: verlesen und die unterthaneTermine: ermahnet werden, den zohl von ihrem
verkauffendem veichTermine: dem einzieherTermine: ohne anstand einzuhändigen, mit dem anhang, daß mann nicht den käufferTermine: , sonder den
verkäufferTermine: jederweilen suchen werde.

Annotatione

  1. Aggiunta sul margine sinistro.
  2. Correzione al di sopra della riga, sostituisce: ReichPersona: .
  3. Aggiunta sul margine sinistro da una mano più recente.
  4. Soppressione:
    dermahlen seine hinderlaßne witwenTermine: und soll
    durch ihren
    sohnTermine: Johannes
    Frik
    Persona:
    versehen werden.
  5. Correzione al di sopra della riga, sostituisce: an.
  6. Soppressione: jahrm.
  7. Correzione al di sopra della riga, sostituisce: solle.
  8. Correzione sovrascritto, sostituisce: lhe.
  9. Aggiunta sul margine sinistro.
  10. Aggiunta al di sopra della riga.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Zum Zeitgericht vgl. SSRQ SG III/4 233-1.
  3. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18, sowie SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r.
  4. Zur Rechnungsablegung des Zöllners am Zeitgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 234-1.