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SSRQ SG III/4 232-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 232-1

Licence : CC BY-NC-SA

Beschreibung des Weggelds der Landvogtei Sax-Forstegg, des Zolls der Jahr- und Wochenmärkte in Salez und des Dorfzolls durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Gemäss Beschreibung des Landvogts Johannes Ulrich verleiht der Landvogt das Weggeld an Andreas Frick für einen jährlichen Zins von 50 Gulden, der jährlich vor dem Frühstück am Zeitgericht, wenn der Landammann und alle Richter versammelt sind, zu entrichten ist. Der Zöllner soll der Frau Landvögtin bei jeder neuen Regierung ein Geschenk von 6 Gulden machen und dabei auch deren Töchter nicht vergessen. Von den 50 Gulden werden die Ausgaben der Mahlzeiten am Zeitgericht bezahlt, davon geht 1 Louis Blanc an die Frau Landvögtin für ihre Mühe bei den Mahlzeiten, je ein Viertel Gulden in die Küche und den Stall. Auch werden der Weibel und der Trommler von Salez für die Verkündung des Maienwochenmarktes daraus bezahlt. Ebenso werden andere Aufgaben des Weibels oder des Läufers betreffend die ganze Herrschaft aus dem Zollgeld bezahlt. Der Rest geht je zur Hälfte an die Obrigkeit und an die Gemeinden. Die Zölle der Jahr- und Wochenmärkte in Salez werden vom Zöllner Johannes Reich von Salez eingezogen. Der Wochen- oder Maienmarkt geht vom 2. Montag im Mai bis zum St. Johannes Jahrmarkt (24. Juni). Da die Wochenmärkte wenig Geld einbringen, rechnet der Zöllner alle zwei Wochen ab und bringt den Zoll aufs Schloss. Davon gehört ihm ein Viertel sowie Wein, Brot und Käse. Gleich verhält es sich mit dem Zoll der beiden Jahrmärkte an St. Johann und St. Michael (29. September). Das Standgeld der beiden Jahrmärkte zieht der Landweibel ein, der den Zoll auf das Schloss bringt und mit der Frau Landvögtin teilt. Streithändel auf Wochen- oder Jahrmärkten werden vom Landvogt bestraft. Der Dorfzoll soll vom ältesten Richter einer Gemeinde eingezogen werden. In Frümsen, Salez und Haag findet der Einzug nur alle zwei Jahre statt, da der Zoll so gering ist. Den Untertanen wird per Mandat verkündet, dass ein Verkäufer den Zoll von seinem verkauften Vieh ohne Anstand zahlen soll.

  • Cote : StASG AA 2 B 006, S. 56–59
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 6
  • Date : 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Tradition : Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 19.5 × 24.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Johannes UlrichPersonne : , Landvogt von Sax-Forstegg

  1. Über den ZollTerme : in der Landvogtei Sax-ForsteggLieu : ist wenig bekannt. Die vorliegenden Ausführungen zum Zoll sowie zu den JahrTerme : - und WochenmärktenTerme : stammen aus dem VerwaltungTerme : shandbuch von Johannes UlrichPersonne : , der von 1746Date : 1746 bis 1755Date : 1755 Landvogt von Sax-ForsteggLieu : gewesen ist (zum Handbuch vgl. ausführlich den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 234-1).

    Aus dem Jahr 1783Date : 1783 ist eine ZolltarifordnungTerme : von Landvogt Johann Jakob EscherPersonne : für den ZöllnerTerme : in SennwaldLieu : erhalten: Meister Andreas GöldiPersonne : , Zöllner und SattlerTerme : in Sennwald, beschwerte sich über einige Personen, die ihm wegen des Zolls Schwierigkeiten machten. Er bittet deshalb den Landvogt um eine ZollordnungTerme : . Daraufhin stellt ihm der Landvogt ein Verzeichnis mit den ZolltarifenTerme : für WarenTerme : , TiereTerme : und NahrungsmittelTerme : auf (Kopie [1826]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-25). Zum Zoll oder WeggeldTerme : in Sax-ForsteggLieu : siehe auch die Hinweise in SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r; SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18; SSRQ SG III/4 207-1, Art. 17; Literatur: Kreis 1923, S. 57–59. Zu den JahrTerme : - und WochenmärktenTerme : in SalezLieu : vgl. auch die Bestimmungen in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 20; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12 sowie die Beschreibung von Kaspar Thomann Personne : 1741Date : 1741 (Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 12–13).

  2. Zum ZollTerme : in WerdenbergLieu : vgl. SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 226-1; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; zum Zoll in Hohensax-GamsLieu : vgl. SSRQ SG III/4 245-1.

Texte édité

[...]Non-pertinence éditoriale
a–§ 22Ajout dans la marge de gauche–a
Einem hrnherrn1 landtvogtTerme : gehöret auch zu verlichen das wäggeltTerme : . Dermahlen hat solches AndreasPersonne : FrikPersonne : Correction au-dessus de la ligne, remplace : ReichPersonne : b, c–d
dermalen
Jacob GöldiPersonne : tagwengwünerTerme : –c im SännwaldLieu : , demme
solches für 50 Unité monétaire : 50 florins jährlichDurée répétée : 1 année zu zahlen admodirtTerme : ist und solche zalt
er vor dem morgeneßenTerme : am zeit-Terme : oder meyen-gerichtTerme : ,2 wann
namlich der landammanTerme : und sambtliche richterTerme : versammlet sind.
Allhier ist zum voraus zu bemerken, daß es etwann richtere
geben kan (NBAbréviation: ich hab es erfahren), welche vermeinen, sie wollind zu diserem zohl-Terme : und weltgeltAinsi, weilen dennen gemeindenTerme : der halbe theilTerme : davon gehörret, auch etwas reden und
des nahen eintweders den admodiations-schillingTerme : vergrößeren oder diseren zohlTerme : dem meist-biethenden überlaßen.
Allein es stehet disere verlichungTerme : des zohlsTerme : oder weggeltsTerme :
gäntzlich und ohne beding beyCorrection au-dessus de la ligne, remplace : ane einem herrn landtvogt allein
und über das ist das weggelt nicht alle jahrDurée répétée : 1 année von gleich guter
ertragenheit. Es ist aber der zollerTerme : alle jahrDurée répétée : 1 année pflichtig und
schuldig, vor dem zeitgerichtTerme : sich um den zohlTerme : in dem schloßTerme :
anzumelden, niderlaßenden fahls ein herr landtvogt einen
anderen zoller suchen könte und gar bald finden wurde.
Es wird und soll der zollerTerme : bey angehender neüer regierung
der frau landtvögtinTerme : ein præsentTerme : machen von wenigstens
6 Unité monétaire : 6 florins und so alle jahrDurée répétée : 1 année vor ablegendem zohl continuiren,
hierbey aber die jgfrjungfrauenTerme : töchterenTerme : nicht vergeßen.
[p. 57]Saut de page
Von dennen 50 Unité monétaire : 50 florins , welche der zollerTerme : alle jahrDurée répétée : 1 année ab zu herrschenTerme : hat,
gehörren zum voraus der frau landtvögtinTerme : 1 Louis blancUnité monétaire : 1 Louis blanc für ihre
müeh mit der zeit-gerichtsmahlzeitTerme : , ¼ Unité monétaire : 0.25 florin in die kuchi und so viel
in den stahl
Terme :
. Weiters wird daraus bezalt ½ Unité monétaire : 0.5 florin für den weibelTerme :
und den tambourTerme : zu SalletzLieu : wegen verkündigung der f
meyen wochen-marktenTerme : und dannethin kanCorrection au-dessus de la ligne, remplace : solleg auch daraus bezalt werden, wann etwann der weibelTerme : oder laüfferTerme : etwas in
geschäfften, die die ganntze herschafft betreffen, ausgerichtet
hat, welches aber auch mit guter fueg mngndhhrnmeiner gnädigen herren allein
under dem titul allerley zu gerechnet werden darff.
Nach abzug nun solcherCorrection par-dessus, remplace : lheh umköstenTerme : wird das übrige in
2 gleiche theilTerme : getheilet, derren die einte helffte die richtereTerme :
zu handen ihrer gemeindenTerme : ,3 die andere aber ein herr landtvogt zu handen mnrgndhherenmeiner gnädigen herren beziehet und für hochdieselbe
etwas zu 22 Unité monétaire : 22 florins kommen mag, offt mehr und offt minder.
Bey diserem anlaas sitzet dann der zollerTerme : mit dennen herschaffts richterenTerme : mit an den tischTerme : .4
[p. 58]Saut de page
i–§ 23Ajout dans la marge de gauche–i
Der jahr-Terme : und wochenmärktTerme : zohlTerme : zu SalletzLieu : ziehet ein
Johannes ReichPersonne : allda, die lestere, namlich die wochen-Terme : oder
meyen-marktTerme : , gehen an den anderen monntagTerme : im meyenTerme :
und währen biß zu dem st. JohannsPersonne : Date : délai jahrmarktTerme : . Da nun der
erstere wochenmarktTerme : gemeiniglich von keiner ertragenheit
ist, so spahret der zollerTerme : 2 markt zusamen und bringet solchen zohlTerme : in das schloßTerme : . Hiervon gehörret ihme der 4te theil von
gelt, so auch ½ maas weinMesure de volume : 0.5 mass vin , 1 ℔ brodtPoid : 1 livre pain und ½ Ajout au-dessus de la lignej käsPoid : 0.5 livre fromage , welches
dem zohl abgezogen und das übrige gegen mnrgndhherenmeinen gnädigen herren
verrechnet wird, welches etwann schlecht genug herauskombt.
Eine gleiche beschaffenheit hat es auch mit dem zohlTerme : von
dem st. JohannisPersonne : Date : 24. juin- und MicheliPersonne : Date : 29. septembre jahr-marktenTerme : , von dennen
dem zoller auch der 4te theil gelts, 1 maas weinMesure de volume : 1 mass vin , 1 ℔ brodtPoid : 1 livre pain
und 1 ℔ käsPoid : 1 livre fromage gehörret und das übrige mnrgndhherrenmeinen gnädigen herren.

Das stand-geltTerme : aber von dennen beyden jahrmarktenTerme :
ziehet ein der landweibelTerme : und bringet solches in das schloßTerme :
und muß selbiges mit der frau landtvögtenenTerme : theilen.
Es muß aber wohl wollen, wenn jedere parthey auf
2 Unité monétaire : 2 florins kommen will. DalerAinsi.

Der auf dennen wochenTerme : und jahrmarktenTerme : entstehende streithändelTerme : können und sollen von niemandem alß dem herr landtvogt richterlich ausgemachet werden.
[p. 59]Saut de page

Der dorff-zohlTerme : sölle von jedwederem ältesten richterTerme : der gemeind eingezogen und von selbigem alljährlichDurée répétée : 1 année vor beschluß der
obrigkeitlichen rechnungTerme : einem herrn landtvogt eingehändiget
werden. Woran aber die richtere gemahnet werden müeßen,
dann der betrag meistens sehr gering und ich denselbigen zu
FrümsenLieu : , SalletzLieu : und im HaagLieu : mehrere mahl 2 jahrDurée répétée : 2 années zusamen
kommen laßen, dann vorderst gehörret dem einzeüherTerme : auch der
4te theil von dem zohlTerme : . Wann nun wein und brodtTerme : auch nach hätte
abgezogen werden sollen, wäre lestlichen mngndhhrnmeinen gnädigen herren allzu
wenig zum verrechnen oder gar nichts übrig gebliben. Nicht
undienlich aber ist, wann je zu 2 jahrenDurée répétée : 2 années um ein mandatTerme : verlesen und die unterthaneTerme : ermahnet werden, den zohl von ihrem
verkauffendem veichTerme : dem einzieherTerme : ohne anstand einzuhändigen, mit dem anhang, daß mann nicht den käufferTerme : , sonder den
verkäufferTerme : jederweilen suchen werde.

Annotations

  1. Ajout dans la marge de gauche.
  2. Correction au-dessus de la ligne, remplace : ReichPersonne : .
  3. Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente.
  4. Suppression :
    dermahlen seine hinderlaßne witwenTerme : und soll
    durch ihren
    sohnTerme : Johannes
    Frik
    Personne :
    versehen werden.
  5. Correction au-dessus de la ligne, remplace : an.
  6. Suppression : jahrm.
  7. Correction au-dessus de la ligne, remplace : solle.
  8. Correction par-dessus, remplace : lhe.
  9. Ajout dans la marge de gauche.
  10. Ajout au-dessus de la ligne.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Zum Zeitgericht vgl. SSRQ SG III/4 233-1.
  3. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 158-1, Art. 18, sowie SSRQ SG III/4 157-1, fol. 4r.
  4. Zur Rechnungsablegung des Zöllners am Zeitgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 234-1.