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SSRQ SG III/4 231-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 231-1

License: CC BY-NC-SA

Werdenberger Reformation: Verwaltungsreform betreffend die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter

1754 April 28.

Verwaltungsreform mit 21 Artikeln betreffend das Korn- und Weinmass, die Pflege der herrschaftlichen Weinberge, den Schlossbrunnen, die Schützengaben, den Zoll in Buchs, die Schätzung des Todfalls, das Bussengericht, die jährliche Rechnungsablegung, Bussen bei Promiskuität und Ehebruch, Weingaben, das Schiessen auf dem Schloss, die Frühmesse von Wartau, den Kommunionswein, den Jahreslohn des Landvogts, den Lohn der Drescher, das Festmahl nach Beendigung des Dreschens, die Einfuhr von Getreide, die Vergabe von Almosen, die Abgaben der Müller, den Unterhalt des Schlosses, der Pfrundhäuser und anderer baufälliger Gebäude.

  • Shelfmark: StASG AA 3 B 02, S. 17–19
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.5 × 40.0
  • Language: German

  • Shelfmark: LAGL AG III.2401:044, S. 17–19
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Original, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, auf den Seiten 900 bis 936 verschiedene Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.0 × 36.0
  • Language: German
  • Shelfmark: PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9
  • Date of origin: 1754 April 28 – December 31
  • Transmission: Abschrift, Buch (unpaginiert) in kartoniertem Einband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 16.5 × 20.0
  • Language: German

Die Werdenberger RefomationTerm: ist im UrbarTerm: von 1754Date: 1754 überliefert und nicht datiert. Es ist anzunehmen, dass diese im Zusammenhang mit der Erstellung des Urbars entstand. Die VerwaltungsreformTerm: betrifft in erster Linie Missstände wie zu hohe KostenTerm: in der VerwaltungTerm: , die unordentliche Buchführung oder die Vernachlässigung herrschaftlicher GüterTerm: (besonders der WeinbergeTerm: ) und knüpft damit inhaltlich an die Verwaltungsreform von 1650Date: 1650 (SSRQ SG III/4 181-1) an. Zu den Verwaltungsreformen im 17. Jh., die auch das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen (oft zugunsten der Letzteren) regeln vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1, zur Verwaltungsreform von 1687Date: 1687 siehe das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1).

In der Abschrift im Kopialbuch von Johannes BeuschPerson: fehlen die Artikel 20–21 wegen des Verlusts von einer oder mehrerer Seiten. Interessant an dieser Abschrift sind die ergänzenden Angaben zu den ehemaligen KostenTerm: und Ausgaben, die gekürzt wurden: So z. B. wurden sowohl der LohnTerm: der Drescher als auch die Ausgaben für das Festmahl nach Abschluss der Drescharbeiten halbiert, von 50 auf 25 Gulden bzw. von 7 auf 3.5 Gulden. Auch der Lohn des LandvogtsTerm: wird von 110 auf 100 Gulden herabgesetzt ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9).

Edition Text

[...]See SSRQ-SG-III_4-229-1a1

WerdenbergerPlace: reformationTerm:

1.o Es solle fürohin daß kornTerm: und der weinTerm: gemäßen werden durch einen beeidigtenTerm: und solle zum wein ein befochtnerTerm: eimerTerm: gebraucht werden.Term: Term:

2.o Es solle ein jeweiliger wingerts vogtTerm: zu sechen verpflichtet seyn, wo etwan blößenen old weitenen durch abgangTerm: der alten räbenTerm: und sonst in meinerIn the original: m gnädigen herren weingartenTerm: seyn möchten und dann zumahlen dieselben blößenen mit guten räben wiederanpflanzen und versechen, auch die räben durch daß gruebenTerm: und jährlich mit 20 fuederVolume: 20 cartloads bausTerm: deß landtvogten ordenlich und fleißig anbauen und deßtwegen nichts verscheinen und in abgang kohmen laßen, wie auß hinlaßigkeit bis dahin beschechen.2Term: Term:

3.o Der schloßbrunnenTerm: solle fürohin von einem ehrlichen mann mit zuthueung der teüchlenTerm: und waß darzu nöthig ist gemacht, auch geleitet werden und uncklagbahr versorget. Damit aber meine gnädigenIn the original: mg herren mit demselben keine fernere köstenTerm: haben müeßen, solle derselbige daß güetliTerm: nützen und ihm darfür gelaßen werden. Und hingegen dem laüfferTerm: BrunnerPerson: 3 mitmelArea: 3 mitmal Herren guetPlace: , so der landtvogt dißmahl in handen, zu nutzen übergeben werden sollen.Term: Term: Term: Term:

4.o Die oberkeitlichen schieß cronenTerm: sollend gleich denen zu UtznachtPlace: und im GasterPlace: abgestricktTerm: seyn und auch dem landtvogt nichts darfür verrechnet werden.Term: Term:

5.o Betreffend den zohlTerm: zu BauchßPlace: soll allwegen ein beeidigter denselben einzichen und daß gelt ordenlich einem jeweiligen landtvogt zu handen meiner gnädigenIn the original: mg herren einliferen. Und solle fürohin dem landtvogt nit mehr als wie von alters her 20 gutIn the original: g bazenCurrency: 20 batzen und dem zohlerTerm: 2 Currency: 2 guilders für sein verdienst von dem zohlgeldtTerm: genohmen und bezahlt werden. Deßwegen meine gnädigenIn the original: mg herren weiters nichts angesuecht werden mögen. Term: Term: Term:

6. Die fählTerm: betreffend, sollend solche von den 3 schätzerenTerm: bim eidTerm: geschätzt und jedem mehr nicht als 6 gutIn the original: g bazenCurrency: 6 batzen gegeben werden, aus deß landvogts 3ten theil genohmen und meinen gnädigen herrenIn the original: mghr nichts angerechnet werden solle. Übrige 2 drithel aber meinen gnädigenIn the original: mg herren [p. 18]Page break

Werdenberger reformation

verrechnet und bezahlt, auch die 3 schätzerTerm: bey eines jeweiligen landvogts aufritTerm: in eidTerm: genohmen werden sollen.Term: Term: Term:

7.o An einem büeßentagTerm: solle fürohin der landtvogtTerm: zu sich nehmen den ammanTerm: , landtschreiberTerm: , ein geschwornen richterTerm: und den landtweibelTerm: und nit mehr. Und solle dem landtvogt für jeden tagTerm: 1 cronenCurrency: 1 crown , den übrigen aber jedem ½ Currency: 0.5 guilder gegeben werden und weiters keine zehrungßTerm: köstenTerm: . Es sollend auch zu abschneidung der kösten kein dergleichen tag angestelt werden, es habe dann der landvogt hierzu genuegsamme geschäfft.Term: Term: Term:

8.o Ein gleiches solle mit stellung der jährlichen ambtsrechnungTerm: beobachtet werden.Term:

9.o Für die s hAbbreviation buehlen bueßTerm: solle könfftig wie bey uns vor beide gegeben werden  16Currency: 16 guilders .Term:

10.o Für den früehen beyschlafTerm: solle von beiden straffTerm: genohmen werden  8Currency: 8 guilders .3Term: Term:

11.o Den ehebruchTerm: betreffend ist 32Currency: 32 crowns oder 20 cronenCurrency: 20 crowns die bueßTerm: . Und im fahl obiger 3 punckten halber, einer old eine die bueß nit zu bezahlen hette, dieselbe mit dem leibTerm: durch die gefangenschafftTerm: abbüessen und mit waßer und brotTerm: gespeißt werden sollen.Term: Term: Term:

12.o Wenn es die sach ehrenhalb erforderet, solle der weinTerm: verehretTerm: werden, sonst nicht leicht geschechen und kösten gemacht werden sollen.Term:

13.o Daß schießenTerm: auf dem schloßTerm: solle fürbas allerdingen abgestricktTerm: und verboten seyn, vorbehalten gewüße schießTerm: an einem aufritTerm: .Term:

14.o Wegen der früemäßTerm: zu WartauPlace: solle ein jeweiliger landtvogt meinenIn the original: m gnädigen herren specificierliche rechnungTerm: einbringen und sollend fürhin alle unnöhtige köstenTerm: abgestricktTerm: seyn und nit mehr verrechnet werden.Term: Term:

15.o Wegen deß hAbbreviation comunionweinsTerm: auf die 3 heilig fästTerm: solle könfftig auch die rechnungTerm: specificierlich eingelegt werden.Term: Term: Term:

16.o Dem jeweiligen landtvogtTerm: solle für sein jahrlohnTerm: mehr nit angerechnet werden als 100 Currency: 100 guilders . Term: Term:

17.o Wegen tröscherlohnTerm: fürhin nur 25Currency: 25 guilders .Term:

Wegen der fledilediTerm: Currency: 3.5 guilders . Term: Term:

18.o Von den früchtenTerm: einzufüehren 20Currency: 20 guilders .Term:

19.o Mit denen, so deß allmuesensTerm: sich behelffen und [p. 19]Page break steürenTerm: forderen, soll mit ertheilung derselben alle bescheidenheit gebraucht werden.Term: Term: Term: Term:

20.o Die müllerTerm: , so ihr schuldigen weitzenTerm: abzustatten pflichtig sind, sollend nach ertheilten brieffen und siglen sich in allweg einrichten und denselben zahlen.Term: Term: Term:

21.o Wegen verbeßerungTerm: deß schloßesTerm: , der pfruendhaüserenTerm: und andern baufelligenTerm: sachen, so meine gnädigen herrenIn the original: mghrn ansechen thund, solle fürohin ohne deren erckantnuß nichts mehr gemacht werden.Term: Term: Term:

Notes

  1. See SSRQ-SG-III_4-229-1.
  1. S. 1–12 sind die Schlossgüter und einige Hoheitsrechte eingetragen.
  2. Vgl. Wahl, Eid und Ordnung eines WeingartenvogtsTerm: SSRQ SG III/4 230-1, S. 73–74, 370–371.
  3. In der früheren Verwaltungsreform von 1653 und der Remedur von 1725 beträgt die Busse drei Kronen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 15).