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SSRQ SG III/4 228-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 228-1

License: CC BY-NC-SA

Ammann David Hilty verkauft für 1000 Gulden das Kornhaus an seinen Bruder Hauptmann Paravizin Hilty

1750 August 28. Werdenberg

Ammann David Hilty verkauft seinem Bruder Hauptmann Paravizin Hilty das von seinem Vater geerbte Kornhaus samt Stall und Garten für 1000 Gulden.

1. Das Kornhaus soll beim männlichen Stamm bleiben, solange Söhne vorhanden sind.

2. Sollte Paravizin Hilty heiraten und vor seiner Frau sterben, soll seine Frau kein Recht auf das Kornhaus haben oder nach hiesigem Landrecht den dritten Teil beziehen.

3. Die hinterlassenen Söhne sollen das Kornhaus besitzen.

4. Sollten keine männlichen Erben mehr vorhanden sein, behält sich David Hilty vor, das Kornhaus zum gleichen Preis zurückzukaufen.

5. Es sollen keine Rechte betreffend das Kornhaus geschwächt oder abgeändert werden.

6. Will Paravizin Hilty etwas umbauen, dann darf er das nur ohne Schaden von David Hiltys Garten tun, damit ihm das Sonnenlicht nicht genommen werde. Er erlaubt ihm aber, drei Schuhe hoch auf das Kornhaus zu bauen und nicht mehr.

7. Zwei mit Eisen beschlagene Koffer, vier Korntröge, einen doppelten und einen einfachen Schrank, drei Himmelbetten, ein Mehltrog, ein Bett mit Laubsack, Tisch und Stuhl sind im Kauf inbegriffen.

Doppelte Ausfertigung der Originalurkunde.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2467:010
  • Former shelfmark: LA GL X. 254
  • Date of origin: 1786 July 30
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben), 1786 July 30
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 34.0
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber

Zum neu erbauten KornhausTerm: und zum GebotTerm: , alles GetreideTerm: auf das Kornhaus zu liefern vgl. SSRQ SG III/4 200-1.

Edition Text

Copia

Es ist ein aufrechter und unbetrogen marthTerm: ergangen und getrofen worden entzwüschendt ammenTerm: David HiltiPerson: , verkäüferTerm: , an einem, danne bruderTerm: haubtmanTerm: Paravicin HiltiPerson: , käuferTerm: . So git ammen David HiltiPerson: seim bruder haubtman Paravicin HiltiPerson: zu kaufen seines vattersTerm: seeligen hausTerm: , das kornhauseTerm: sambt dem stallTerm: , und gartenTerm: bei dem haus gelegen und zwei garten betterTerm: zu LimbsPlace: und gib ich ihme solches mit allen seinen rechten, wie es der vatter seelig beworben und besessen hat. Und ist der märthTerm: ergangen benamtlichen tausend guldenCurrency: 1000 guilders , wie ich selbiges auch in dem preise in der erbtheilungTerm: durch das looßTerm: bekommen hab. Bedingnus, unter welchem ich mein habendtes haus, das kornhauseTerm: , an meinem lieben bruder haubtmann ParavicinPerson: überlassen hab:

Erstens soll das kornhauseTerm: jeder weile auf unserem männlichen stammen sein und verbleiben und von weiblich geschlächtTerm: , so lang vatter marchTerm: von mannsstammenTerm: vorhanden, nicht möge beseßen old eigenthümlich behalten werden.

Zweitens, wan der bruderTerm: haubtmannTerm: sich solte verheürathenTerm: , das zeitlich vor seiner frauenTerm: segnen und sterbenTerm: solte, so solle nach seinem todTerm: sein frau kein ansprach an das kornhauseTerm: haben old nach hiesligen landtrechtenTerm: den dritten theilTerm: beziehen mögen, sondern wie es im ersten artikul vermelt, auf dem mannsstammenTerm: verbleiben und ohnveränderlich sein.

Drittens, nach absterbenTerm: des bruder haubtmans solle das kornhauseTerm: von seinen hinterlassnen söhnenTerm: besessen und auf dessen männlichen nachkomenschaftTerm: verbleiben.

Viertens, wan von bruderIn the original: br haubtmann kein männliche nachkomenschaftTerm: wider vermuthen niemand mehr vorhanden und bei leben wäre, das kornhausTerm: für sich selbsten zubesizen, so behalte ich vor mich und meine mannliche nachkomenschaft die heiteren und unbetrübten recht bestens an vor, nicht allein die obgemelte meinen bruderIn the original: br haubtmann überlassendes, das kornhaus und zugehör, in dem preisTerm: , wie es heüt dato ihme zu kaufen geben, nach diesem wehrt das [fol. 1v]Page break kornhaus zu meinen handen nehmen als mein eigenthumTerm: old nach meinem absterbenTerm: meine männliche nachkomenschaftTerm: zu handen nehmen und für solches so viel zu bezahlen, als der kaufTerm: dato geschehen ist, benamtliche tausend guldenCurrency: 1000 guilders , ohne eintrag und widerred werd ich noch die meinigen weder vor gericht noch recht weder red noch antwort zu geben pflichtig sein.

Fünftens und sollen keine recht davon geschwächt noch das geringste abgeänderet werden von dem kornhauseTerm: .

Sechstens, anbei hat ammenTerm: David HiltiPerson: sich klar vorbehalten, daß wann der bruderIn the original: br haubtmannTerm: , der besizer des kornhausesTerm: , auf das kornhaus bauenTerm: wolte, er solches anders nicht thun mögen als ohne schaden und nachtheil seines gartensTerm: , damit ihme selbiges das liechtTerm: der sonnenTerm: nicht benommen werde, hab ich bruderIn the original: br haubtmann erlaubt, drei schuLength: 3 shoes hoch auf das kornhaus zu bauen, aber mehr nicht, sAbbreviationUncertain readinga.

Sibentes, zwei goferenTerm: mit eisenTerm: beschlagen, vier korntrögTerm: , zwei trögTerm: zu dem weislen hausTerm: , ein aufrechten dobleten kastenTerm: , ein einfaltenTerm: aufrechten kastenTerm: , drei himmellbetstattenTerm: , ein mehl trögliTerm: , gutschenTerm: sambt sakTerm: , tischTerm: und stuhlTerm: , welches im kaufTerm: begrifen ist und zu dem haus gehört.

Dieser bedingnusen haben beide ehrentheil solches gutgeheissen und angenohmen, dahero zwei gleich lautende instrument verfertiget, jetwederem theil eins zugestelt und beabredet worden, das wann das einte solte verlohren gehen, dem andern volkomen glauben soll dargereicht werden. Es haben auch beide theil diesere instrument eigenhändig für sich und ihre männliche nachkomenschaft zu unzerbrüchlicher steifhaltung unterschriben, bekräftiget und bewahret, welches geschehen.

Haben sich beide theil eigenhändig unterschribenTerm: und jeder theil sein eigen pitschaft bekräftiget, so und under gethrukt, so geschehen, b–den denCorrected from: den–b 28. augstmonat anno 1750Date of origin: 28.8.1750.

Locus sigilli bescheint David HiltiPerson: , ammenTerm: ; bescheint Paravicin HiltiPerson: Locus sigilli

Daß vor und obstehendes aus dem originalbriefTerm: wörtlich gleichlautend abgeschriben worden, zu WerdenbergPlace of origin: , den 30. juli anno 1786Date of origin: 30.7.1786, bezeugt Fridolin LuchsingerPerson: , landtschreiberTerm: .

|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:] Copia kaufbriefesTerm: deß kornhausesTerm: zu WerdenbergPlace: , La D

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Corrected from: den.