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SSRQ SG III/4 219-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 219-1

License: CC BY-NC-SA

Feuerordnung für die Landvogtei Werdenberg

1733 September 9.

Die Feuerordnung für die Landvogtei Werdenberg regelt folgende Brandschutzmassnahmen, die in allen drei Kirchen verlesen werden:

1. Landvogt Johann Peter Zwicky soll dafür sorgen, dass alle Häuser Kamine haben.

2. Öfen und Herdstellen sollen mit steinernen Platten versehen werden.

3. Leicht brennbares Material soll feuersicher aufbewahrt werden.

4. Brotbacken ist bei windigem Wetter verboten.

5. Schmiede und Schlosser dürfen bei Wind kein Feuer entzünden.

6. Waschen ist bei Wind ebenfalls verboten.

7.–10. Nachts muss ein Geschirr mit Wasser unter das Licht gestellt werden und man darf nur mit Laternen ausser Haus gehen.

11.–12. In der Nähe von leicht brennbarem Material darf nicht geraucht werden und Vögel oder Wild geschossen werden.

13. Nachts sollten Feuer gelöscht werden.

14. Zwei Mal jährlich müssen die Kamine gefegt werden.

15.–16. Grabs, Buchs und Sevelen müssen diverses Material zur Feuerbekämpfung anschaffen. Es werden 12 Feuerschauer eingesetzt, die für die Gemeindesechstel oder -drittel verantwortlich sind und zwei Mal jährlich die Kamine, Feuerstätten etc. zu kontrollieren haben. Im Brandfall haben sie die Löscharbeiten zu koordinieren.

  • Shelfmark: StASG AA 3 B 06, 09.09.1733
  • Former shelfmark: StASG AA 3 B 6
  • Date of origin: 1733 September 9
  • Transmission: Aufzeichnung (unpaginiert) mit kartoniertem Ledereinband
  • Condition: Anfang des Buches fehlt, zahlreiche Blätter dazwischen und im hinteren Teil herausgeschnitten, Blatt 1 und 2 lose
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 33.0
  • Language: German

  1. Die vorliegende Feuerordnung von 1733 für Werdenberg ist die älteste, überlieferte Ordnung und ist im Verkündbuch (Mandatbuch) enthalten, das obrigkeitliche Beschlüsse bzw. MandateTerm: vom 7. April 1733 bis zum 11. November 1761 umfasst, die zum Verkünden in den drei KirchenTerm: SalezPlace: , SaxPlace: und SennwaldPlace: verlesen wurden (StASG AA 3 B 6). Neben den Mandaten, z. B. zum VerkaufTerm: von MostTerm: und WeinTerm: ausser Landes, zu JagdhundenTerm: oder zum ReislaufTerm: , finden sich auch Ankündigungen, wann und wo der ZehntTerm: oder andere AbgabenTerm: eingesammelt werden, Bekanntmachungen über VormundschaftenTerm: oder TodesfälleTerm: , damit die GläubigerTerm: rechtzeitig ihre Ansprüche anmelden können, Informationen über Veranstaltungen wie z. B. JahrmärkteTerm: , Aufrufe zu WaffeninspektionenTerm: oder zur RechnungsablegungTerm: , ZitationenTerm: vor Gericht u. ä. Besonders häufig sind Bekanntmachungen über DurchfahrverboteTerm: , die von PrivatpersonenTerm: erwirkt worden sind.

  2. Zu den Brandereignissen in der Region Werdenberg vgl. das Werdenberger Jahrbuch 20/2007, insbesondere die erneuerte WerdenbergerPlace: FeuerordnungTerm: von 1770Date: 1770, ediert bei Reich 2007, S. 50–52 sowie diejenige von WartauPlace: um 1700Date: 1700 (Stricker 2007, S. 48–49). Die 1770 erneuerte Feuerordnung basiert auf der hier edierten, älteren Feuerordnung von 1733Date: 1733. Einzelne Artikel sind zwar inhaltlich gleich oder ähnlich, andere wurden jedoch 1770Date: 1770 wesentlich verändert und ergänzt, weshalb die ältere Feuerordnung von 1733 in die Rechtsquellensammlung aufgenommen wurde.

    Zum BrandschutzTerm: vgl. auch SSRQ SG III/4 48-1, Art. 4; SSRQ SG III/4 49-1, Art. 3 (FeuerschauerTerm: in der Stadt WerdenbergPlace: ); PGA Sevelen C20.

  3. Zum Brandschutz in Sax-ForsteggPlace: vgl. SSRQ SG III/4 153-1, Art. 32; SSRQ SG III/4 208-1, Art. 6 sowie Kommentar 2.

Edition Text

[...]Editorially irrelevant1

Erichte feür ordnungTerm: für die graffschafft WerdenbergPlace: anno 1733, auch zu jeedermans hier kömpfttigem verhalt in allen dry kirchenTerm: zu verlesen, den 9. tag 7brisDate of origin: 9.9.1733.
1.o Weillen dem vernehmen nach zimblich vill haüserTerm: , darinnen keine caminTerm: , alß gehett der ernstliche befelch a heren landtammen Johann Petter ZwikhisPerson: alß unßer dißmahligen, hochgeachten und gnädigen herren landtvogts dahin, das alle mangelbahre, so bald es immer sein kann, mit leimbTerm: , taugsteinTerm: und anderen erforderlichen materialien versehen und zu eigner, auch benachparten sicherheit guete caminTerm: machen lassen.
2.o Da gleichmäßig in villen haüserenTerm: umb die feürstättTerm: , härdtblatenTerm: undt öffenTerm: , absonderlich die bachöffennTerm: , alzu nach hölzerne theillinen, rigelTerm: oder ander holzwerkhTerm: , als beschichet der ernstliche befelch durch legung steinernenTerm: platennTerm: undt errichtung diensammer mauernTerm: , sonderheitlich gueter verschließunng der öffenTerm: , das mangelbahre so zu verbeßeren undt in solchen standt zu stellenn, damit dardurch niemandt kein schaden zu gefüegett werde.
3.o Da so gar dem vernehmmen nach hin und wider in haüßeren, ja gar nache zu denn feüwrstättenTerm: , haüwTerm: , strauwTerm: , bettlaubTerm: , durholzTerm: undt ander dergleichen leicht brünnende sachen eingelegt undt gesamblet werden, als gehett die ernstliche anstimung dahin, sich darfür geflißen zu hüeten undt wo albereit verdeüt gefärliche sagenCorrected from: sachenb eingelegAddition above the linect, solche widerum hinweg zu nehmen und an solche orth zu verwahren, alwo wegen dem feüwrTerm: keine gefahr nit zubeförchten.
Wan danne an villen orthen auch sonsten gar ohnbehuetsamb undt ohnsorgfeltig das feüwrTerm: gebraucht old auch verwarth werden, soll d darauß grosen jahmmer, nachtheil, schaden und schrekhen erwachsen könte, als gebietet ferners:
4.o Unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt, das bey großen föhnTerm: und windeTerm: weeder die bekhenTerm: noch andere kein brottTerm: bakhen ald darzu einheizen, bey 5 cronenCurrency: 5 crowns ohnnachläßer buoßTerm: .
5.o Das gleichmäsig bey ohngestürmer windeszeit die schmidtTerm: undt schlosserTerm: kein feüwrTerm: nit anzünden, bey 2 cronenCurrency: 2 crowns ohnnachlächlicher buoß.
6.o In solch gefärlicher zeit auch niemand kein wöscheTerm: halte bey 3 cronenCurrency: 3 crowns ohnnachsächlicher buoß.
7.o NächtlicherTerm: zeit niemand inAddition above the linee keinen haüßerenTerm: bim liechtTerm: nit schleizeTerm: , man habe dann ein gschirTerm: voll waßerTerm: undter f dem licht, bey 1 cronenCurrency: 1 crown ohn nachläßlicher buoßTerm: .
8.o Auch kein holzarbeiterTerm: , tischmacherTerm: , schreinerTerm: , zimmerleuthTerm: , keüferTerm: oldt andere nächtlicherTerm: weiße bim liechtTerm: arbeiten, sie habendt dan ein gschirTerm: voll waßerTerm: undter dem liecht, bey 2 cronenCurrency: 2 crowns buoß.
|Page break
9.o Niemandt mit einem lichtTerm: ohne in einer latternenTerm: schleizensTerm: oder tröschzeitTerm: über die gaßenTerm: oder ställTerm: gehe, bey 2 cronenCurrency: 2 crowns ohnnachläßlicher buoßTerm: .
10.o Auch niemandt in der schleizzeitTerm: kein offen feüwrTerm: über die gaßenTerm: trage, bey 1 cronenCurrency: 1 crown ohnnachsechlicher buoß.
11.o Bim schleizenTerm: , stenglenTerm: , strauwTerm: in städtlenTerm: undtCorrection above the line, replaces: oldtg scheürenTerm: ald ander der gleichen gefärlichen ortthen, niemand kein tabakhTerm: rauchiTerm: , jeedes mahl demme, so es übersicht, bei 1 cronenCurrency: 1 crown ohnaußsezlicher buoß.
12.o Niemand bimm städtlenTerm: , scheürenTerm: , hanffTerm: , strauwTerm: und stänglenTerm: vögelTerm: , gwildTerm: ald sonsten schießenTerm: , bey 1 cronenCurrency: 1 crown buoßTerm: .
13.o Ohne erforderliche nothwendigkeit nächtlicherTerm: zeit weeder gwirbsTerm: , handtwerkhsTerm: noch andere leüth kein feüwrTerm: anmachen oder undterhalten, sonderen daßelbige sorgfeltig und gewahrsamblich löschen und versorgen, bey 1 cronenCurrency: 1 crown ohnnachläßlicher buoß.
14.o Jeedes haußTerm: inwohnereTerm: alljärlichenRepeated duration: 1 year zwey mahlen, namblich am früehlingDuration: spring undt herbstDuration: fall, die kähminTerm: selbsten geflißen buzen und fägen ald aber die ordinary kähmi fägerTerm: buzen und fägen laßenn, bey 1 cronenCurrency: 1 crown buoß.
Und weillen bekanth, daß ohngeachtet sorgfeltig undt nothwendig errichteten feürordnungenTerm: , etwan aus verwahrloßnungNotable spelling ohnAddition inlinehsorgfeltigen leüthen, etwan aus ohnfursichtigkeit und etwann aus anderen, ja bis weillen verborgenen ursachenn, feüwrsausbrüchTerm: ald feüwrs brunstenTerm: entstehen können, zu deren widerstandt old dempfTerm: und auslöschung auch aller orthen üeblich und gleichmäßig hießigen orths erforderlich, guette gegen verangstaltungenNotable spelling zu machen, alß gebietet nach weiters unser etc etc etcAbbreviation:
15.o Das ohne aufschub eine ehrsamme gmeind GrabßOrganisation: sich versehe und anschaffen laße: 6 feüwr hägenTerm: von einer nit alzu grosen schwäre, die von 2 männeren geferkhetTerm: und gefürth werden möggen, 6 leiterenTerm: von einer gnugsammen länge, das dardurch alle, auch die hochsten haüßerTerm: zubesteigen, |Page break 6 hänkelTerm: , 6 bikhelTerm: undt 12 schauflennTerm: , 12 guete äxenTerm: , so auch 24 feür kübelTerm: , welch alles in die 6tel gleich ein getheilt undt an füeglich undt gelegenen orthen wohl undt sicher verwarth werden solle.
16.o Das die beeden anderen gemeinden BuchßOrganisation: und SefelennOrganisation: auch gemeinsamb sich auf eben gesagte weiß versehe undt jeede für sich anschaffe: 3 feüwrhägenTerm: von gesagter schwäre, 3 feüwrleiterenTerm: von gemelter lenge, 3 hächelTerm: Notable spelling2, 3 bikelTerm: , 6 schauflenTerm: undt 6 guete äxenTerm: , auch 12 feürkübelTerm: .
So alles in die drittelTerm: gleich eingetheilt undt an den fueglich und gelegnesten orthen wohl undt sicher verwarth werden solle.
Damit nun hinkömpfftig dißer ordnungTerm: wohl undt sicher nachgelebt werde, alß wirdt aller forderest jeweilig hin kömpftten heren landtvögten die allererste vorsorg anheimb gesezt undt überlaßen, die nach aufhabendt ihrer pflicht für das beste des landts guete sorge tragen und je nach beschafenheit der zeiten erforderlichs nach dißer verordnungTerm: selbsten beysezen werden.
So danne darnach werden zu geflißenen aufseherenTerm: und anfüehreren verordnet des landts ammenTerm: und richterTerm: insgemein und ihnnen noch beygesezt aus jedem ⅙tel old ⅓del ins besonder:
Aus dem Grapser hinderen BergPlace: ⅙tel Davidt StrickherPerson: ,
aus demm vorderen bergPlace: ⅙tel Hanß WinnenwiserPerson: ,
aus dem OberdorfferPlace: sechstentheil sekhelmeisterTerm: In the original: sekhelmr Jacob VetschPerson: ,
aus dem Undter DorffnerPlace: ⅙tel Andres SchlegelPerson: , schloserlyTerm: ,
aus dem StudnerPlace: ⅙tel Burkhardt ZoggPerson: ,
aus dem StattnerPlace: ⅙tel sekhelmeisterTerm: In the original: sekhelmr Johannes i HiltyPerson: ,
aus dem BuxnerPlace: dritel baumeisterTerm: In the original: bauwmr Galliß RohrerPerson: ,
aus dem AltendorffnerPlace: dritel Burgarth SennPerson: , der müllerTerm: ,
aus dem RefißerPlace: dritel sekhelmeisterTerm: In the original: sekhelmr Hanß BüschPerson: ,
aus dem OberweiserPlace: dritel von RansPlace: sekhelmeisterTerm: In the original: sekhelmr Jacob SpizPerson: ,
|Page break
aus dem dorffPlace: dritel haubtmanTerm: Galliß TischouserPerson:
und aus dem bergdritelPlace: schuelvogtTerm: Matis SaxerUncertain readingjPerson: .
Diße werden und sollen aljärlichenRepeated duration: 1 year 2 mahl im früehjahrDuration: spring und herbstDuration: fall old, so es die nothwendigkeit noch mehr erforderett, auch noch zwüschett ihnen, alle haüßerTerm: geflißentlich undtersuechen von undten bis obenn, ob die feürstättTerm: und caminTerm: versorget und sonsten alleß geflißentlich nach dißer ordnung alles eingerichtet seye, auch die fehlbahren und ohngehorsammen an seiner hochen behörde ohne verschonen eingeben und anzeigenn.
Auch sollen sie bey ohnglüks zutragenheiten old auf stoßenden feüwrsbrunstenTerm: (die gottAddition above the linek gnädig verheüten wolle) auß überlaßung jeweiligen heren landtvogts, die verordnungenTerm: thüen, wie jeederman sich zu verhalten, was für l instrumenten jeeder soll mit sich herbringen, gebrauchen und für arbeitTerm: verrichten, welch an sezenden verordnungen danne jeederman folgen, gehorchen und nachleben soll bey hocherwartender straff und ohngnad, zum nachricht. [...]Editorially irrelevant3

Notes

  1. Deletion: dahin.
  2. Corrected from: sachen.
  3. Addition above the line.
  4. Deletion: als.
  5. Addition above the line.
  6. Deletion: sich.
  7. Correction above the line, replaces: oldt.
  8. Addition inline.
  9. Deletion: Vets.
  10. Uncertain reading.
  11. Addition above the line.
  12. Deletion: verordenung.
  1. Die vorangehenden, unpaginierten Seiten enthalten die verkündeten Mandate seit dem 7. April 1733Date: 7.4.1733.
  2. Wahrscheinlich wie oben Henkel.
  3. Es folgen weitere Mandate bis zum 11. November 1761Date: 11.11.1761.