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SSRQ SG III/4 208-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 208-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Projekt einer Holzordnung für Sax-Forstegg sowie eine Stellungnahme zum Schlossbrunnen, zu einzelnen Gebäuden sowie zum Brandschutz

1707 Januar 28.

Nach der Erkenntnis des Zürcher Rats vom 15. November 1706 stellen die von Zürich verordneten drei Ratsherren Rahn, Werdmüller und Ziegler auf Ratifikation der Obrigkeit ein Projekt einer Holzordnung auf. Zudem nehmen sie Stellung zum Amt eines Försters, dem Wuhren, den Brunnen, der Gebäude (Handmühle, Trinkwasserspeicher, Backstube, Sennenküche, Fischhaus, Kammer neben der Handmühle) sowie dem Zubehör im Brandfall und schlagen Massnahmen vor, um die Mängel zu beheben.

  • Signatur: StASG AA 2 A 13-4-5
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 A 13-4
  • Originaldatierung: 1707 Januar 28
  • Überlieferung: Aufzeichnung (2 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 35.0
  • Sprache: Deutsch
  • Editionen
    Literatur

  • Signatur: StASG AA 2 B 007, S. 465–473
  • Originaldatierung: ca. 1720 – 1790
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Buch (842 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Das vorliegende Projekt zur Bewirtschaftung des WaldesBegriff: in Sax-ForsteggOrt: betrifft die Aufsicht und den SchutzBegriff: der sogenannten Schlosswälder, den übermässigen und unkontrollierten HolzschlagBegriff: sowie die AufforstungBegriff: . Zur Kontrolle wird die Stelle eines beeidigten FörstersBegriff: geschaffen (vgl. dazu den EidBegriff: des Försters bzw. des BannwartsBegriff: in Sax-ForsteggOrt: : SSRQ SG III/4 159-1). Die Holzordnung wurde erlassen, weil es unter Landvogt Johann Jakob UlingerPerson: (1704–1706) und seinem Reitknecht Albrecht RhynerPerson: von SalezOrt: , der zu jener Zeit auch für die Schlosswälder zuständig war, zu übermässigen RodungenBegriff: sowie zu Unregelmässigkeiten bei der weiteren Verarbeitung der geschlagenen BäumeBegriff: kam (vgl. dazu ausführlich den Artikel im Werdenberger Jahrbuch Berger/Reich 2004, S. 40–47).

    Für die GemeindewälderBegriff: sind die einzelnen GemeindenBegriff: zuständig, die eigene NutzungsordnungenBegriff: bzw. HolzordnungenBegriff: für ihre WälderBegriff: erlassen, so z. B. SennwaldOrganisation: 1778Datum: 1778 (SSRQ SG III/4 246-1) und SaxOrganisation: 1783Datum: 1783 (OGA Sax 26.02.1783). Auch in den sog. LegibriefenBegriff: erlassen die Gemeinden zum Schutz ihrer Wälder Verbote zum Holzschlag, zum Verkauf von Holz ausser Landes, zur AtzungBegriff: im Wald, zum Holzhau der MüllerBegriff: usw. (so z. B. SSRQ SG III/4 184-1, Art. 20; StASG AA 3 A 12b-1a, Art. 11–12; OGA Grabs O 1755-1, Art. 8, Art. 12, Art. 14, Art. 27–28, Art. 38, Art. 41). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggOrt: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

  2. Eine FeuerordnungBegriff: für die Landvogtei Sax-ForsteggOrt: gibt es keine, da ZürichOrganisation: allgemeine MandateBegriff: zur Brandverhütung für Stadt und Land erlässt, die meist in gedruckter Form an die verschiedenen Untertanengebiete geschickt und dort regelmässig verlesen werden (so z. B. die Mandate im EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung [Schachtel Mandate], 12.03.1708; 19.01.1738 oder EKGA Salez 32.01.51, Herstellungswirtschaft, Fischerei, 11.06.1695; zu den gedruckten Zürcher Mandaten allgemein SSRQ ZH NF I/1/11).

    Zur Feuerordnung in Werdenberg von 1733 vgl. SSRQ SG III/4 219-1.

Editionstext


Nach meiner gnedigen herren erkantnus unterm 15. novembris
in letst verwichnem jahr
Originaldatierung: 15.11.1706
1 sind endtsernante verordnete herren
zusammen getreten und haben beforderist uf oberkeitliche
genehmhaltung und ratification hin für die herrschafft SaxOrt:
hernach stehende holzordnungBegriff: projectiert:
1. Weilen biß dahin ein jeweiliger schloßknechtBegriff: die aufsicht
über die schloß hölzerBegriff: gehabt, darinnen aber nicht die erforderliche treüw bezeiget nach für daß könnftig hierzu genugsame
zeit nebent verrichtung seiner geschäfften übrig hete, alß
fonde mann vor allen dingen nöthig, daß ein ehrlicher und
treüwer mann zu einem vosterBegriff: über die herrschafft hölzerBegriff:
gesetzet, demme die treüwe ufsichtBegriff: und visitation anbefohlen,
und er darzu mit einem eidBegriff: verpflichtet.2 Hingegen aber
auch wegen seiner müeh mit einer jehrlichen besoldungBegriff:
von 2 mtAbkürzung kernenVolumenmass: 2 Mütt Dinkel und 10 Währung: 10 Pfund gelt betrachtet wurde.

2. Dass für daß könftig nicht mehr so unordenlich, bald da, bald
dort, geholzet, sonderen eine beßere ordnungBegriff: beobachtet
und gleich an meisten ohrten zubeschehen pfleget, der bezirckhBegriff:
in gewüsse haüwBegriff: eingetheilet, wo daß holzBegriff: am meisten
außgewachsen. Dermahlen mit brennholzBegriff: fellen angefangen,
auch zu erleichterung deß sonst starcken holzbruchsBegriff: , auch
dörnBegriff: und studenBegriff: gebräntBegriff: werden solten. Wann dann
in den jehrlichen hauwenBegriff: bequemes bauw holzBegriff: angetroffen
wurde ?Auffällige Schreibung, könte mann solches zu vorfallendem gebrauch wol
stehen laßen.
[fol. 1v]Seitenumbruch
3.tio Allen denjenigen, welche biß dahin mit rossenBegriff: , küehBegriff: , geissenBegriff:
oder anderem vychBegriff: in denen schloß hölzerenBegriff: geweidet, denen
solte es alß eine höchst schedliche sach by einer schwären straaffBegriff:
gentzlichen abgestriktBegriff: und verboten werden. Und diß verbott insonderheit auch angehen die BüswigerOrganisation: 3, welchen
gleichwolen die nutzung der streüwiBegriff: in dem waldBegriff: vorbehalten
werden könte.

4.to Denen beamtetenBegriff: , alß landtammanBegriff: , schreiberBegriff: , weibelBegriff: und
dergleichen persohnen, welche seit einichen jahren ohne
einiche rechtsame und durch einen schädlichen misbrauch
jehrlich vil holzBegriff: bekommen ?Auffällige Schreibung, solle für daß könfftig nichts
mehr gegeben und diser articel der ordnungBegriff: eines herren
landtvogts eingeruckt werden. Damit auch der müllerBegriff:
im SennwaldOrt: mit seinem sonsten starcken holzbruchBegriff: desto
sparsamer verfahre: Alß solte ein jeweiliger hrAbkürzung ldtvogtlandtvogt
ihme eine gewüße anzahl klaffterBegriff: bestimmen und durch den
fosterBegriff: anzeichnen laßen, so viel er namlich zu seinem
haußbrauchBegriff: jehrlich ohnentbarlich vonnöthen.

5.to Wann ein jeweiliger herr landtvogtBegriff: jemandem holz bewilliget und verkauffe ?Auffällige Schreibung, solte der beeidigete fosterBegriff: solches
anweisen und zeichenenBegriff: . Auch ein sorgfeltiges aufsehen
haben, daß nur die bestimte zahl und mehrers nicht gefalt
werde. Und so er hierinnen den geringsten freffelBegriff:
gewahrete, denselben keines wegs verschwygen, sonder zu
gebührender abstraaffung leidenBegriff: solle. Welcher puncten
deß fosters eidBegriff: eingerukt werden könte.4
[fol. 2r]Seitenumbruch
6. Zu denen rynwuehrenBegriff: solte zwahren von rechts wegen
auß denen schloßhölzerenBegriff: nur daß jenige genommen werden,
was zu schirmungBegriff: derer an den RynOrt: stoßenden herrschafftsgüetteren vonnöthen were. Wann aber biß dahin üeblich
gewesen, denen benachbarten gemeinden, insonderheit denen
im HagOrt: , mit holzBegriff: byzuspringen, damit denen schloßgüeterenBegriff:
von fehrnus gewehret und sicherheit verschaffet werde, alß
wird einem herren landtvogt überlaßen werden müeßen,
auch für daß könnftig by enstehender noth, fürnemlich der
gemeind HagOrt: mit grobem, ohnschedlichem holzBegriff: zum wuehrBegriff:
zubegegnen.Begriff:

7. Funde mann die außmarchungBegriff: der schloßhölzerenBegriff: gegen
allen anstösserenBegriff: , insonderheit auch gegen erlen holzBegriff: 5 hochnothwenig, wie nicht weniger zu üffnung deß holzesBegriff: thunlich,
daß in denen wälderenBegriff: junge eichenBegriff: und buechenBegriff: gesetzet,
auch auf anderen güeteren fruchtbare baümBegriff: gepflantzet
werdind. Worzu man im früehlingBegriff: und herbstBegriff: die tagwen
leüth
Begriff:
gebrauchen könte.
[fol. 2v]Seitenumbruch

Waß demenach den alten, lauffenden brunnenBegriff: beim schlossBegriff:
betrifft, ist selbiger erhaltenem bericht nach gantz unbestendig, erforderet gar vil teüchelBegriff: und volglich eine kostbahre inehrenhaltung, weßwegen man rahtsam funde,
selbigen gentzlich abgehenBegriff: zulaßen. Hingegen in der WettiOrt: ,
alwo es gar gut- und genugsames wasserBegriff: hat, einen
anderen, auch wol gelegnen, laufenden brunnenBegriff: aufzurichten, deßen inehrenhaltung vil minder alß jemers
kosten wurde, maßen von dem alten brunnen nicht nur
genug teüchelBegriff: hierzu verhanden werden, sonderen annach
eine zimliche zahl vorschießen wurden, welche in die
WetiOrt: zu einem vorrathBegriff: gelegt, auch die teüchel zwingenBegriff:
aufbehalten werden könten.
Inzwüschent fallet der
bericht, daß der sodbrunnenBegriff: wol außgefallen, auch
gutes und genugsames wasserBegriff: habe, außgenommen,
daß es by anhaltendem regen wäterBegriff: etwas trüeb
werde. Welchem vorzukommen daß rägen wasserBegriff: durch
kännelBegriff: abgefüehret werden könte. Auch solten an die
wasser eimerBegriff: in dem sodbrunnenBegriff: ketenenBegriff: gemachet
werden.
[fol. 3r]Seitenumbruch

Letstlichen findet mann der gebaüwenBegriff: halben fehrner
volgendes nöthig:
1. Daß die verhandene und in abgang gekommene handmülliBegriff:
widerum repariert werde, welches nach mstrmeister Heinrich
Syffriden
Person:
bericht ohne sonderlich großen kosten geschehen
könte.
2. Zu einem nöthigen wasser vorrathBegriff: solte in dem schloßBegriff: ein
waßer samlerBegriff: gemachet und eingefaßet werden, deßen
größe aber dermahlen nicht bestimmet werden kan, weilen
mann nach nicht weißt, obe mann mit graben vor großen
steinenBegriff: vortkommen werde.
3. Weilen die pfistereyBegriff: und senkuchiBegriff: (revreverenterBegriff: ) dermahlen an
einem solchen ohrt, daß mann darby in augenscheinlicher
gefahrBegriff: läben mueß, hingegen selbige gantz komlich in
daß wöschhaußBegriff: verenderet werden könten, funde
mann solche versetzungBegriff: rahtsam und nothwendig.

4. Daß fischhaußBegriff: manglet annach eindeckens.6

5. In der cammerBegriff: , darnebent die handmülliBegriff: stehet, könte der
bodenBegriff: mit ladenBegriff: überschosenBegriff: , darmit selbige zu einer
schütiBegriff: gemachet oder zu anderwertigem, nöthigem
gebrauch angewendet werden.

6. Nach dem bericht deß meister Heinrich SyfridenPerson: sind [fol. 3v]Seitenumbruch
keine feür leiterenBegriff: , kübelBegriff: und häggenBegriff: weder im schloßBegriff:
nach sonsten in der herrschafft vorhanden, weßwegen man
nöthig erachtet, uf den nothfahl, welchen gott gnedig abwende !Auffällige Schreibung, eine anzahl dergleichen werchzeügBegriff: in vorrath
machen zu laßen.7

Welches aber alles eüch, m gndmeinen gnädigen herren, zu beliebiger
verminder oder vermehrung ehrenbietig hinterbracht
wird.

Actum freitags, den 28. jenner anno 1707Originaldatierung: 28.1.1707 (), pretbuspräsentibus
herr seckelmeister RahnPerson: , herr seckelmeister WerdmüllerPerson: ,
herr zunfftmeister HeideggerPerson: und herr landtvogt ZieglerPerson: .

RechenschreibersBegriff: cantzleyBegriff: .
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Rahtschlag
wegen der hölzerenBegriff: , brünnenBegriff:
und fehrner nöthigen bauwensBegriff:
zu SaxOrt: ,
sub 28. jenner anno 1707Datum: 28.1.1707
[Registraturvermerk auf der Rückseite:]
No 23; No 61; 61

Anmerkungen

    1. Vgl. StASG AA 2 A 13-4-6.
    2. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    3. Die Leute des Weilers BüsmigOrt: .
    4. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    5. Es könnte sich hier auch um den Namen eines Waldes handeln, evtl. um den bei Stricker 2017, Bd. 6, S. 159 erwähnten ErlenforstOrt: .
    6. Zum Fischhaus in Salez vgl. SSRQ SG III/4 206-1.
    7. Vgl. dazu die Feuerordnung von 1733 SSRQ SG III/4 219-1.