SSRQ SG III/4 196-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 196-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erkenntnis über das Kelchhalten an Festtagen und die Alpnutzung durch den Landesfähnrich
1673 mai 29.
Description de la source
- Cote : OGA Grabs O 1673-1
- Date : 1673 mai 29 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Nicht nur auswärtige AmtleuteTerme : von GlarusLieu : versuchen wiederholt, aus ihrem Amt persönlichen Nutzen zu ziehen (SSRQ SG III/4 181-1; SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1); manchmal sind es auch Angehörige der einheimischen Führungsschicht, die ihr Amt zum persönlichen Vorteil zu nutzen versuchen, wie dieses Beispiel zeigt. Der LandesfähnrichTerme : erhebt nicht nur Anspruch auf das Halten des KelchsTerme : und Verteilen des Weins während des Abendmahls, sondern nutzt eigenmächtig «alle» AlpenTerme : der GrabserOrganisation : . Glarus schützt die Gemeinde Grabs bei ihren Rechten an ihren Alpen und bestimmt, dass die Gemeinde für das Kelchhalten einen Mann aus ihrer Mitte selbst wählen soll. Nach dem UrbarTerme : von 1754 steht dem Landesfähnrich als zusätzliches Einkommen nur einen Teil der Nutzniessung an dem ÄulershofLieu : zu (SSRQ SG III/4 230-1, S. 76).
Am 21. April 1681Date : 21.04.1681 schützt GlarusOrganisation : die Gemeinde GrabsOrganisation : gegen die Ansprüche des LandweibelsTerme : , der aufgrund seines Amts das Recht auf unentgeltliche NutzungsrechteTerme : für seine PferdeTerme : oder sein ViehTerme : auf der GrabserOrganisation : AllmendTerme : beansprucht (LAGL AG III.2462:003; dieses Urteil wird nach einem Wiedererwägungsgesuch des Landweibels am 9. Juni 1681Date : 09.06.1681 bestätigt: LAGL AG III.2462:004). In der RemedurTerme : von 1725Date : 1725 wird dieses Urteil von Glarus dahingehend erläutert, dass die Gemeinden den Amtsdienern den Auftrieb gegen Bezahlung erlauben müssen (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 2).
Texte édité
Wan dan sich etwaß mißverstendtung erhebt und zu
getragen hat, entzwüschet unsren lieben und getrüwen
angehörigen der graffschafft Werden BergLieu : , hAbréviation landtßhauptmanTerme : ForerPersonne : und hrAbréviation hauptmanTerme : ZogkhPersonne : in namen
der gmeindt GrabßOrganisation : und dan auch dem hAbréviation landtßfänderichTerme : DischhausserßPersonne : , in deme, wer bi deß hrAbréviation abendt
mallTerme : an den heiligen tagenTerme : den kelchTerme : heben und
zu trinkenTerme : geben solle. Willen nun mein g hr
und obrgnädigen herren und oberen, landtaman und ratt zu GlarußOrganisation : bereitß
verstendiget worden, daß zweyenQuantité : 2 ehrliche mänerr
selbigeß zuverrichten bestelt und geohrnet worden,
habent mein g hr und obrgnädigen herren und oberen sich erkent,
daß eß umb ein mall sein verbliben darbi haben
solle, biß dahin der herr landtvogt die vorgefalnen
sachen gegen hrAbréviation landtßlandtßfänderich DischhausserPersonne : wirt erörteret
haben. Noch dem selbigen aber und fürohin sole eß
einer gmeindt GrabßOrganisation : leüt uß ihren mitlen nach
belieben, den kelchTerme : bi deß hAbréviation dischTerme : an den heiligen
tagenTerme : zu heben, zuverohrnen und zu bestellen
an heim gestelt und über lassen sein.
Nach deme auch in gebracht worden, daß hAbréviation landtßfenderich DischhausserPersonne : mit seiner habTerme : an die alpenTerme : , wo
eß ime gefelig, gefahren, dorüber sich ein gmeindt GrabßOrganisation :
beschwert sein befunden, hierüber mein g hrgnädigen herren sich
erkent, daß er ihnen in keine alpen fahren solle,
alß wie er sich nach gewunten bruchen beföugt ist,
mit namen, welcher uff der Obern MülliLieu : hauset, sole
zu den bergleutenTerme : an die alp fahrenTerme : und hiemit jeder
seine alt gewunte alpen und nit anders sich bedienen
und gebruchen solle, den 29. mey 1673Date : 29.05.1673.
Erkantnuß meiner
gnädigen hAbréviation von
GlarußLieu :
Den kelchTerme : halten an festtagenTerme :
1673 a
Résumé
Nachdem Streit entstanden ist zwischen Landeshauptmann Forrer und Hauptmann Zogg als Verordnete der Gemeinde Grabs einerseits und Landesfähnrich Tischhauser betreffend das Halten des Kelchs beim Abendmahl sowie die Alpnutzung, wird Glarus verständigt, um den Streit zu schlichten. Darauf bestimmt Glarus, dass das Kelchhalten für dieses Mal sein verbleiben haben soll. Danach soll es der Gemeinde Grabs überlassen sein, jemanden aus ihrer Mitte dazu zu bestimmen. Die Gemeinde beschwert sich auch, dass Landesfähnrich Tischhauser mit seinem Vieh in die Alpen fahre, wie es ihm gefalle. Darauf bestimmt Glarus, dass er sich in Zukunft an diejenige Alp halten soll, die ihm zustehe. Wer auf der Oberen Müli wohnt, soll zu den Bergleuten gehören und mit ihnen zur Alp fahren.