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SSRQ SG III/4 196-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 196-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Erkenntnis über das Kelchhalten an Festtagen und die Alpnutzung durch den Landesfähnrich

1673 Mai 29.

Nachdem Streit entstanden ist zwischen Landeshauptmann Forrer und Hauptmann Zogg als Verordnete der Gemeinde Grabs einerseits und Landesfähnrich Tischhauser betreffend das Halten des Kelchs beim Abendmahl sowie die Alpnutzung, wird Glarus verständigt, um den Streit zu schlichten. Darauf bestimmt Glarus, dass das Kelchhalten für dieses Mal sein verbleiben haben soll. Danach soll es der Gemeinde Grabs überlassen sein, jemanden aus ihrer Mitte dazu zu bestimmen. Die Gemeinde beschwert sich auch, dass Landesfähnrich Tischhauser mit seinem Vieh in die Alpen fahre, wie es ihm gefalle. Darauf bestimmt Glarus, dass er sich in Zukunft an diejenige Alp halten soll, die ihm zustehe. Wer auf der Oberen Müli wohnt, soll zu den Bergleuten gehören und mit ihnen zur Alp fahren.

  • Signatur: OGA Grabs O 1673-1
  • Originaldatierung: 1673 Mai 29
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Fridolin SchindlerPerson: , Landschreiber

Nicht nur auswärtige AmtleuteBegriff: von GlarusOrt: versuchen wiederholt, aus ihrem Amt persönlichen Nutzen zu ziehen (SSRQ SG III/4 181-1; SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1); manchmal sind es auch Angehörige der einheimischen Führungsschicht, die ihr Amt zum persönlichen Vorteil zu nutzen versuchen, wie dieses Beispiel zeigt. Der LandesfähnrichBegriff: erhebt nicht nur Anspruch auf das Halten des KelchsBegriff: und Verteilen des Weins während des Abendmahls, sondern nutzt eigenmächtig «alle» AlpenBegriff: der GrabserOrganisation: . Glarus schützt die Gemeinde Grabs bei ihren Rechten an ihren Alpen und bestimmt, dass die Gemeinde für das Kelchhalten einen Mann aus ihrer Mitte selbst wählen soll. Nach dem UrbarBegriff: von 1754 steht dem Landesfähnrich als zusätzliches Einkommen nur einen Teil der Nutzniessung an dem ÄulershofOrt: zu (SSRQ SG III/4 230-1, S. 76).

Am 21. April 1681Datum: 21.4.1681 schützt GlarusOrganisation: die Gemeinde GrabsOrganisation: gegen die Ansprüche des LandweibelsBegriff: , der aufgrund seines Amts das Recht auf unentgeltliche NutzungsrechteBegriff: für seine PferdeBegriff: oder sein ViehBegriff: auf der GrabserOrganisation: AllmendBegriff: beansprucht (LAGL AG III.2462:003; dieses Urteil wird nach einem Wiedererwägungsgesuch des Landweibels am 9. Juni 1681Datum: 9.6.1681 bestätigt: LAGL AG III.2462:004). In der RemedurBegriff: von 1725Datum: 1725 wird dieses Urteil von Glarus dahingehend erläutert, dass die Gemeinden den Amtsdienern den Auftrieb gegen Bezahlung erlauben müssen (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 2).

Editionstext


Wan dan sich etwaß mißverstendtung erhebt und zu
getragen hat, entzwüschet unsren lieben und getrüwen
angehörigen der graffschafft Werden BergOrt: , hAbkürzung landtßhauptmanBegriff: ForerPerson: und hrAbkürzung hauptmanBegriff: ZogkhPerson: in namen
der gmeindt GrabßOrganisation: und dan auch dem hAbkürzung landtßfänderichBegriff: DischhausserßPerson: , in deme, wer bi deß hrAbkürzung abendt
mall
Begriff:
an den heiligen tagenBegriff: den kelchBegriff: heben und
zu trinkenBegriff: geben solle. Willen nun mein g hr
und obr
gnädigen herren und oberen
, landtaman und ratt zu GlarußOrganisation: bereitß
verstendiget worden, daß zweyenMenge: 2 ehrliche mänerr
selbigeß zuverrichten bestelt und geohrnet worden,
habent mein g hr und obrgnädigen herren und oberen sich erkent,
daß eß umb ein mall sein verbliben darbi haben
solle, biß dahin der herr landtvogt die vorgefalnen
sachen gegen hrAbkürzung landtßlandtßfänderich DischhausserPerson: wirt erörteret
haben. Noch dem selbigen aber und fürohin sole eß
einer gmeindt GrabßOrganisation: leüt uß ihren mitlen nach
belieben, den kelchBegriff: bi deß hAbkürzung dischBegriff: an den heiligen
tagen
Begriff:
zu heben, zuverohrnen und zu bestellen
an heim gestelt und über lassen sein.

Nach deme auch in gebracht worden, daß hAbkürzung landtßfenderich DischhausserPerson: mit seiner habBegriff: an die alpenBegriff: , wo
eß ime gefelig, gefahren, dorüber sich ein gmeindt GrabßOrganisation:
beschwert sein befunden, hierüber mein g hrgnädigen herren sich
erkent, daß er ihnen in keine alpen fahren solle,
alß wie er sich nach gewunten bruchen beföugt ist,
mit namen, welcher uff der Obern MülliOrt: hauset, sole
zu den bergleutenBegriff: an die alp fahrenBegriff: und hiemit jeder
seine alt gewunte alpen und nit anders sich bedienen
und gebruchen solle, den 29. mey 1673Originaldatierung: 29.5.1673.
lschrlandschreiber Fridli SchindlerPerson:
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
Erkantnuß meiner
gnädigen hAbkürzung von
GlarußOrt:
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Den kelchBegriff: halten an festtagenBegriff:
[Registraturvermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
1673 a

Anmerkungen

  1. Streichung: N. 28.