SSRQ SG III/4 181-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 181-1
License: CC BY-NC-SA
Verwaltungsreform der Landvogtei Werdenberg
1650 January 9.
Metadata
- Shelfmark: LAGL AG III.2468:001
- Former shelfmark: LAGL XI.
- Date of origin: 1650 January 9 Transmission: Aufzeichnung (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 33.5
- Language: German
Comments
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Die VerwaltungsreformTerm: von 1650Date: 1650 lehnt sich teilweise an die im «Amts- und Eidverzeichnis oder kleines Urbarbüchlein» verzeichneten Verwaltungsordnung aus der zweiten Hälfte des 16. Jh.Date: 1.1.1551 – 31.12.1600 an (SSRQ SG III/4 127-1, S. 23–27). Es könnte sich dabei um das hier mehrmals genannte Ordnungsbüchlein handeln. Doch nicht alle Bezüge konnten hergestellt werden (siehe dazu die Fussnoten sowie die Fussnoten und die Bezüge im UrbarTerm: von 1581Date: 1581 [SSRQ SG III/4 143-1]).
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In der folgenden VerwaltungsreformTerm: , auch Werdenberger ReformationTerm: genannt, geht es vor allem um die Kontrolle über die VerwaltungskostenTerm: , die unordentliche Buchführung sowie um Missbräuche finanzieller Art, die zu Lasten von GlarusOrganisation: gehen, wie z. B. die Verrechnung privater Auslagen oder die Bestechung oder Unterschlagung bei Bussen. Durch die Festlegung der Befugnisse eines Landvogts und der Amtleute sowie einer genauen Aufzeichnung der BussenTerm: und des HausratsTerm: soll den Missständen abgeholfen werden. Diese Ordnung unterscheidet sich deutlich von der nur drei Jahre später aufgestellten, ausführlichen Verwaltungsordnung zur Abschaffung zahlreicher Misstände und gegen AmtsmissbrauchTerm: gegenüber den Untertanen (SSRQ SG III/4 185-1).
Edition Text
ReformationTerm: puncten der herschafft WerdenbergPlace: , deliberirtTerm: und gemacht uff ratification meiner gnädigen herrenIn the original: g hr undt oberenIn the original: obr, den 9.ten januari 1650Date of origin: 9.1.1650
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Notes
- Das Büchlein konnte nicht gefunden werden, es existiert jedoch noch ein Auszug des Ordnungsbüchleins (LAGL AG III.2401:011). Dieser Auszug ist Teil zweier identischer Abschriften in zwei Kopialbüchern im PGA Buchs und im Privatarchiv PA Hilty über «wie ein herr landt vogt wegen in nemeß oder uß gebenß oder sunst der früchten halben von unsseren gnädigen herrenIn the original: g h und oberen gehalten wirt» (PGA Buchs B 11.21-02, S. 22–25; [PA Hilty] Privatarchiv Kopial- und Formularbuch von Christian Litscher, S. 17–20). Laut einer Notiz im Kopialbuch Buchs am Ende dieses Eintrags (S. 25), der 1654Date: 1654 erfolgte, handelt es sich jedoch um einen Auszug aus einer Jahrrechnung. Möglicherweise wird hier Bezug genommen auf das Amts- und Eidverzeichnis, auch Urbarbüchlein genannt, aus der zweiten Hälfte des 16. Jh. (SSRQ SG III/4 127-1; SSRQ SG III/4 128-1; SSRQ SG III/4 129-1). – Zur Kleidung der Amtleute vgl. die Einträge SSRQ SG III/4 127-1, Art. 1.1., Art. 2.2., Art. 3.4.↩
- Siehe dazu die Fussnote oben, doch zur Schätzung des Falls sind dort keine Einträge vorhanden.↩
- Zum Landvogteid siehe SSRQ-SG-III_4-128-1.↩
- Vgl. das InventarTerm: des Schlosses Werdenberg von 1487Date: 1487 (SSRQ SG III/4 80-1) sowie die Bestimmungen zum Hausrat (LAGL AG III.2401:027, S. 35–39).↩
- Vgl. dazu die Fussnote oben und zum Landvogteid (SSRQ SG III/4 128-1).↩
Regest
Glarus verordnet: 1. Der neue Landvogt erhält für den Aufritt 60 Gulden, darin auch die Kosten der Mitreisenden enthalten sind.
2. Die Kleidung der Amtleute – Ammann und Weibel in Wartau sowie Landammann, Schreiber, Stadtknecht und Läufer in Werdenberg – dürfen alle drei Jahre 8 Gulden kosten. Die Kosten der Musiker werden nach Aufwand bezahlt.
3. Die Fälle sollen vom Landammann zusammen mit dem Weibel oder dem Läufer nach einem Eidschwur geschätzt werden.
4. Der Landvogt soll analog Uznach und Gaster keine Bussen und Strafen in Verehrungen umwandeln und einen Eid schwören.
5. Bei Bussen in der Höhe von 100 Gulden gehören dem Landvogt 10 Gulden.
6. Bei Verbrechen sind die Zeugen in Anwesenheit des Landvogts, des Ammanns, eines Richters und des Landschreibers zu verhören.
7. Der abtretende Landvogt soll seinem Nachfolger den Hausrat mittels Inventar übereignen.
8. Der Landvogt soll unter den Gütern des Schlosses nur die beiden Under Gräben als Weide nutzen.
9. Dem neuen Landvogt sollen bei der Eidesleistung die Artikel aus dem Ordnungsbüchlein vorgelesen werden, auf die er zu schwören hat.
10. Der Landvogt muss detailliert alle Fälle und Bussen auflisten.
11. Landvögte dürfen ohne Bewilligung der Obrigkeit keine Gebäude errichten.
12. Der abtretende Landvogt soll dem Nachfolger ein Verzeichnis mit dem Hausrat aushändigen und Rechnung ablegen.
13. Der Landvogt soll die Güter des Schlosses im Jahr seines Abtretens wohl pflegen, aber nicht nutzen.
14. Der Landvogt soll kein Heu verkaufen, auf den Wiesen kein Korn ansäen, den Mist in die Weingärten führen und in den Weingärten keine Schafe weiden lassen.
15. Der Landvogt darf nur mit Wissen der Amtleute Frevel bestrafen und Bussen verhängen.
16. Es folgt eine Aufzählung des neuen Hausrats.