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SSRQ SG III/4 173-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 173-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Vereinbarung der Gemeinden Gams, Grabs und Buchs wegen der Zäunung der Güter

1638 Oktober 3.

Gams, Grabs und Buchs geraten wegen der Zäune an ihren Grenzen in Streit, weshalb sie unter Anwesenheit von Ammann Kessler, Ammann Liederlich, Hans Gantenbein, Christian Schwendener, Baumeister Senn, Ulrich Legler, Landvogt von Gaster und Gams, und Jakob Feldmann, Landvogt von Werdenberg-Wartau, folgende Ordnung erlassen:

1. Jede Gemeinde muss die Zäune und Gräben machen und unterhalten.

2. Wer Zäune aufbricht, wird bestraft.

3. Zaunfrevler soll man anzeigen.

4. Die Zäune sollen jährlich durch die sogenannten Zaunpfänder besichtigt werden. Wer die Zäune nicht unterhält, wird bestraft.

5. Wenn die Zäunung als gut befunden wird und dennoch Vieh durch die Zäune bricht, erhält der Gutbesitzer keinen Schadenersatz.

6. Ausserdem werden die Beträge bei Pfändung von Vieh, das auf die Güter der anderen Gemeinde läuft, geregelt.

Ulrich Legler, Landvogt von Gaster und Gams, und Jakob Feldmann, Landvogt von Werdenberg-Wartau, siegeln.

  • Signatur: OGA Gams Nr. 105
  • Originaldatierung: 17. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

Ein Gutsbesitzer, in dessen Gut fremdes Vieh eindringt, hat das Recht, das Tier zu beschlagnahmen. Der Besitzer muss das Tier gegen eine bestimmte Pfandsumme wieder auslösen. Vgl. dazu die Abmachungen über PfändungenBegriff: von fremden ViehBegriff: : SSRQ SG III/4 184-1, Art. 7; OGA Grabs O 0004; StASG AA 2a U 11; EKGA Salez 32.01.51, Herstellungswirtschaft, Landwirtschaft, 12.05.1545; OGA Buchs U 04; OGA Sax 02.02.1689; OGA Gams Nr. 62a; Nr. 173.

Editionstext


In dem sich ir streith, gespan und1 mißverstandt erhebdt und zue gedragen entzwüschendth den ehrsahmen,
fromen, für nemen und weißen, den drey gemäinden
GambsOrganisation: , GrabßOrganisation: und BuxOrganisation: , um und von wegen der
zünungenBegriff: , midt welchen sie an ein anderen stoßent,
die jeder willen so beschaffen, daß jeder zeitß vichBegriff:
uff daß andere gegangen und deme noch in gettohnBegriff: ,
auch umb den forstBegriff: spenigkeidth erhalten worden.
Deme vor zeboutenUnsichere Lesunga2 und daß mehrere gspahn vermitler werde, haben sich die drey gemäinden
mit zue thuohn und uß ercantnuß der herren ehren
gesanten
Begriff:
volgedter maßen mit ein anderen
verglichen und deme noch ze kommen zue gesagt
und versprochen. Nämlich und deß ersten solle
jede gemeinth verschaffen, daß die zünyBegriff: und grabenBegriff: ,
welche sie zue machen schuldig, mit erstenUnsichere Lesungb3 fritbarBegriff:
gemacht und fritbar erhalten werden.
Zum
anderen, demnach solle keiner deß anderen däillß
zünungenBegriff: gefohrlich uffbrechenBegriff: . Dan im fahll einer
zünnig uff breche und schaden geschechen wurde, soll
ein solcher den schaden abdragen, daß forstgeltBegriff: geben und die zünnig wider zue machen.

Dritenß sol jeder den, so er gesechen, zünBegriff: uff brechenBegriff:
oder schedigen, den selben zur oberigkeithlicher
stroff leidtenBegriff: , angeben und nit verschwigen, bey
seinem eith.
Vierdtens söllendt die zun pfenderBegriff:
solche zünBegriff: von jor zue jorWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr, von zeit zue zeit,
besichtigen und die fällbaren häisen zünen. [fol. 1v]Seitenumbruch
Da wan einer geheißen zünen und frit machen, ers aber
nit thedtte, soll ein solcher von schaden von seiner
sum seilligkeithBegriff: wegen erleitenBegriff: , den selben sambt
dem banferdth lohnBegriff: entrichten.
Wan dan schließlichen
die züniBegriff: werschafftBegriff: er kenth werdedth und nichtß
desto weniger schaden solte geschechen, da solle in solchem
fahll den schaden sambdt banferdth geltBegriff: an in selbst
haben oder erlegen und leydenBegriff: , der will, durch desen
lantwehreBegriff: daß vichBegriff: gbrochen wäre, ohn allein soll
sonst bewüste c–schaderßez haabenUnsichere Lesung–c, vor deren kein gewerBegriff:
zemachen, hierin uß geschloßen und uß bedingdt sein.

Wan den nun hier durch guedte nachbahrschafftBegriff: gesucht
und gfunden worden, so ist darbey auch erlüterdt, von
GambßerOrganisation: vichBegriff: durch GambßerOrganisation: weriBegriff: uff der BuxerOrganisation: oder
GraberKorrigiert: GrabserOrganisation: d güödterBegriff: giengen und in gethonBegriff: oder gforstedtBegriff:
wurden, sollen die von GambßOrganisation: , waß tradthBegriff: ist, den
GrabserOrganisation: vom roßBegriff: ein halben batzenWährung: 0.5 Batzen , von haupt
rindtvich
Begriff:
ein crützerWährung: 1 Kreuzer , von einem schaffBegriff: ein pfenigWährung: 1 Pfennig .
Wan es aber gfridtedt ist, von einem roßBegriff: drey batzenWährung: 3 Batzen ,
von einem haubt vichBegriff: ein batzenWährung: 1 Batzen , von einem schweinBegriff:
ein halb batzenWährung: 0.5 Batzen , von einer geißBegriff: ein batzenWährung: 1 Batzen und von
einem schaffBegriff: , so nit ein sugendteßBegriff: stuckh ist, j crützerWährung: 1 Kreuzer
geben.
Inß gegendäill, wan GraberKorrigiert: Grabsere durch GrabserOrganisation:
zünngAuffällige Schreibung uff der GambserßOrganisation: gienge und in gethon
wurdt, sollendt die von GrabßOrganisation: solchen eingKorrigiert: einigf und nit
mehr geben. Darbey seye zue wüßen, daß RuffersOrt: Auffällige Schreibung4
und GambserOrganisation: wißen, wan sie frit habenBegriff: , den
felderenBegriff: sollenth glich geachtedth werden.
[fol. 2r]Seitenumbruch
Waß BuxerOrganisation: und GambserOrganisation: wyßen anlangdt, soll
der forstBegriff: , wan sie frit haben, solle sein vom roßBegriff:
ein batzenWährung: 1 Batzen , vom rindtBegriff: ein halb batzenWährung: 0.5 Batzen und darwider
nützig handlen, auch darbey ver bliben. In crafft
dißes brieffß und deßen uhrkundth, uß bitt der
geschoßen
Begriff:
von denHinzufügung oberhalb der Zeileg drey gemeinden, so wohren ammanBegriff:
KeßlerPerson: , aman LiederlyPerson: , Hanß GandtenbeinPerson: , Christen
Schwendener
Person:
und bumeisterBegriff: SehnPerson: , die woll geachte,
ehrenveste und weiße heren, her Ulrich LeglerPerson: ,
landtvogt zue GambßOrt: , und her Jocob FeldmanPerson: , lantvogt
zue WerdenbergOrt: , ihr eigne secredth insigill hie in gedrucht, doch hocher oberigkeith und inen in allweg
ohn schädlich, so geschechen, den 3. octhober 1638Originaldatierung: 3.10.1638.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
Daß ist ein abgschrifft
vom banferth brieffBegriff:
von den drei gemäindten
GambßOrganisation: , GrabßOrganisation: und
BuxOrganisation:
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] 1638; Nro 105

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  2. Unsichere Lesung.
  3. Unsichere Lesung.
  4. Korrigiert: GrabserOrganisation: .
  5. Korrigiert: Grabser.
  6. Korrigiert: einig.
  7. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. «nd» oder «ud» wird häufig wie «id» wiedergegeben und wird im Folgenden nicht speziell vermerkt.
  2. Hier wird es sich wohl um einen Verschrieb für vorbeugen handeln.
  3. Hier wird es sich wohl um einen Verschrieb für ehesten handeln.
  4. Hier wird es sich wohl um einen Verschrieb für RäfisOrt: handeln.