SSRQ ZH NF I/1/11 75-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 75-1
Licence : CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft
1774 février 10.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.14, Nr. 40
- Date : 1774 février 10 Tradition : Druckschrift, 7 S.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 17.5 × 22.0
- Langue : allemand
-
Edition
- SBPOZH, Bd. 4, Nr. 26 B, S. 212-215
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1029, Nr. 1806
Commentaires
Im Jahre 1770 kam es zwischen den MüllernOrganisation : und BäckernOrganisation : der Stadt ZürichLieu : zu Konflikten, die im Zusammenhang mit den gemeinsam organisierten Käufen auf dem Kornmarkt standen. Mit der Müllerordnung vom 11. Oktober 1770 setzte der RatOrganisation : der Auseinandersetzung ein Ende, indem er den städtischen MüllernOrganisation : den Einkauf von Getreide im Kornhaus sowie den Mehlhandel verbot (StAZH III AAb 1.13, Nr. 75). Daraufhin reagierten die MüllerOrganisation : , indem sie am 5. Februar 1772 zunächst einen Vergleich der neuen Müllerordnung mit früheren Ordnungen anstellten (StAZH A 77.1). Anlass zur Kritik gab dabei hauptsächlich die neue Regelung, dass der Mahllohn, falls er in Bargeld statt in Naturalienform (2 Immi pro Mütt Getreide) bezahlt wurde, ab einem Preis von 8 Gulden pro Mütt Getreide nicht mehr proportional ansteigen sollte, sondern dann auf 20 Schilling festgelegt wurde. Allerdings hatte der Rat in der Müllerordnung von 1770 die bestehende Praxis legalisiert, dass die MüllerOrganisation : für ihren Lohn von 2 Immi das leicht grössere Vierlingsmass verwenden durften, was in Wirklichkeit 2 1/14 Immi entsprach. Damit war eine stillschweigende Erhöhung des Mahllohns erfolgt. Da die Kunden jedoch im 18. Jahrhundert grundsätzlich die Möglichkeit hatten, den Mahllohn in Geld zu bezahlen, verlor der maximale Lohn von 20 Schilling in Zeiten der Inflation, wie dies in den Jahren 1770/1771 der Fall war, an Wert (zur Teuerung von 1770/1771 vgl. Erläuterungen zur Feilerordnung 1770: SSRQ ZH NF I/1/11 68-1). Kritisiert wurde ausserdem das Verbot des zweizügigen Mahlens, da mit dem einzügigen Mahlen nur dunkleres Mehl produziert werden könne, was dazu führte, dass die Kunden das gewünschte Mehl anderweitig, beispielsweise bei den Landbäckern besorgen würden.
Im Anschluss an ihre Beschwerden befragte die KornhauskommissionOrganisation : am 25. März 1772 die MüllerOrganisation : und verfasste am 27. Juni 1772 ein Gutachten, worin vorgeschlagen wurde, dass, falls der Preis pro Mütt Getreide auf 6 Gulden fallen sollte, die KornhauskommissionOrganisation : den Mahllohn neu festlegen würde (StAZH A 77.1; StAZH B III 325, S. 144-151). Diese Vorschläge fanden Eingang in die gedruckte Verordnung vom 2. Juli 1772 (StAZH III AAb 1.14, Nr. 16).
Als am 28. September 1773 der Getreidepreis tatsächlich auf 6 Gulden pro Mütt fiel, trug der RatOrganisation : der KornhauskommissionOrganisation : auf, ein erneutes Gutachten betreffend Mahllohn auszuarbeiten (StAZH B II 962, S. 120). Die KornhauskommissionOrganisation : liess am 27. November 1773 verlauten, dass sie vor Abfassung des Gutachtens zunächst die MüllerOrganisation : diesbezüglich befragen wollte (StAZH A 77.1).
Am 4. Dezember 1773 verfasste die KornhauskommissionOrganisation : schliesslich ein Gutachten, worin im ersten Teil mehrere Artikel für eine Ordnung der Landmüller und Landbäcker vorgeschlagen wurden (StAZH A 77.2; StAZH B III 325, S. 218-223). Grund dafür waren die von der KornhauskommissionOrganisation : am 4. November 1772 angesprochenen Missbräuche auf der Landschaft. So wurde den Landleuten mit Bohnen gemischtes Getreidemehl (schwarzes Mehl) für den Preis von reinem Mehl (weisses Mehl) sowie dunkles Brot für den Preis von Weissbrot verkauft. Des Weiteren betrogen die Müller ihre Kunden auf der Landschaft absichtlich, indem sie das Mehl statt mit den vorgesehenen Gewichten mit Volumenmassen abmassen. Dies kam insbesondere in den Orten vor, in denen es keine öffentlichen Mehlwaagen gab (StAZH B III 325, S. 204-205). Die obrigkeitlichen Bemühungen der Verpflichtung der MüllerOrganisation : , auf Gewicht zu mahlen, bestanden seit dem 16. Jahrhundert und fanden im 18. Jahrhundert auch Eingang in die obrigkeitlichen Mehlproben (vgl. Mehlprobe von 1778: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 81).
Der RatOrganisation : hiess die Vorschläge am 10. Februar 1774 gut und verordnete den Druck der vorliegenden Ordnung (StAZH B II 964, S. 69-71). Im zweiten Teil des Gutachtens vom 4. Dezember nannten die Verordneten der KornhauskommissionOrganisation : Gründe, die für und gegen die Wiedereinführung des Mehlhandels für die StadtmüllerOrganisation : sprachen. Dafür sprach unter anderem, dass mit der Einfrierung des Mahllohns ab 8 Gulden pro Mütt Getreide die MüllerOrganisation : finanziell schlechter dastehen würden.
Der RatOrganisation : besprach den zweiten Teil des Gutachtens am 15. Februar 1774 und verordnete, dass zwar die Bestimmungen betreffend Mahllohn von 1770 weiterhin Gültigkeit haben sollten, aber dass den StadtmüllernOrganisation : der Mehlhandel wieder erlaubt sein solle (StAZH B II 964, S. 77-78). Bevor aber eine Ordnung erlassen werden könne, musste die KornhauskommissionOrganisation : in einem weiteren Gutachten Vorschläge für genaue Regelungen bezüglich des Mehlverkaufs der StadtmüllerOrganisation : ausarbeiten, was am 19. Februar 1774 geschah (StAZH A 77.1). Die Vorschläge beinhalteten unter anderem den Gebrauch von Waagen sowohl beim Verkauf des reinen Getreidemehls (weisses Mehl) wie auch des mit Bohnenmehl gemischten Getreidemehls (schwarzes Mehl). Die Vorschläge wurden schliesslich vom RatOrganisation : angenommen und in der gedruckten Müllerordnung vom 28. Februar 1774, die im Anhang die vorliegende Ordnung der Landmüller und Landbäcker enthält, aufgeführt (StAZH III AAb 1.14, Nr. 39).
Zu den MüllernOrganisation : und BäckernOrganisation : in ZürichLieu : vgl. Brühlmeier 2013; Klaassen 1996, S. 27-49; Giger 1990.
Texte édité
Ordnung
uͤber den
Maͤhl- und Brod-Verkauf
auf der Landschaft
Wir Burgermeister, Klein und
Grosse Raͤthe, so man nennet
die Zweyhundert der Stadt
ZuͤrichLieu : Organisation : etcAbréviation Unseren gnaͤdigen Gruß, goͤnstigen Willen, und alles Guts zuvor.
Demnach wir die Zeit har wieder alles Vermuthen
und Erwartung in Erfahrung gebracht haben,
was gestalten sint Publication Unserer in Anno
1770Date : 1770Changement de police aus Landesvaͤterlichen Betrachtungen, bestimmten
Muͤller- und Beken-Ordnung1 Unsere Lieben Angehoͤrige
auf der Landschaft durch eingeschliechene Mißbraͤuche in
Absicht des Gewichts und der Qualitaͤt des in den Muͤllenen erkaufenden Maͤhls eben nicht gebuͤhrender massen
gehalten, sonder anstatt mit weissem, uͤberhaupt mit
schwarzem Maͤhl versehen werden; So haben Wir Uns
allerdings bemuͤßiget gesehen, auf diese Unordnung die
gehoͤrige Aufmerksamkeit zu wenden, und zu derselben
Abschaffung in Beherzigung des daher fuͤr den Landmann entspringenden Nachtheils, in sorgfaͤltige Berathung zu tretten, wie Wir dann zu derselben Erleichterung und ersprießlichem Trost uͤber den Verkauf des
Maͤhls und auch des Brods in den Muͤllenen und Bekereyen auf der Landschaft nachfolgende ernstgemeinte Ver[p. 4]Saut de pageordnung getroffen und durch derselben offentliche Verkuͤndung ab allen Canzlen Unsers ganzen Landes eingefuͤhrt
haben wollen; Und ist zwar
Der MuͤllerenOrganisation : halber auf der Landschaft Unser Obrigkeitliche Wille und Befehl, daß
1. Der Maler-Lohn vom Muͤtt auf den sechszehenden Theil, also einen Vierling an FruchtMesure de volume : 1 un quart grain , oder an
Geld auf so viele Batzen, als der Muͤtt KernenMesure de volume : 1 muid épeautre Gulden kostet, so lange bis der Preiß des Kernens auf 8 Unité monétaire : 8 florins
steiget, vest gesezet seyn; Fahls er aber uͤber 8 Unité monétaire : 8 florins zu stehen kommt, alsdann der Maaler-Lohn nicht hoͤher steigen, sonder auf 8 BazenUnité monétaire : 8 batz/bache verbleiben; Danne
2. Bey dem Maͤhl-Handel das ungewisse Maͤs voͤllig abgeschaffet, und dargegen das weniger trugliche und
weit sicherere Gewicht in allen Muͤhlenen eingefuͤhrt, zu
diesem Ende
3. Alle MuͤllereOrganisation : angehalten werden sollen, sich ordentliche Kennel-Waagen und gefochtene Gewichte anzuschaffen, und sie in guter Ordnung zu erhalten; allermassen Unserem Oberkeitlich gesetzten Waradein obliegen
wird, je zu drey JahrenDurée répétée : 3 années in alle Land-Muͤllenen hinzukehren, um daselbst Waag und Gewichte genau zu besichtigen und zu fechten.
4. Ist hiermit einer jeden Gemeind auferlegt, zu
Erprobung des Maͤhls sich auf ihre Kosten mit einem
dazu verfertigten Stahel zu versehen.
5. Es solle zwar das zweyzuͤgige Mahlen weiters [p. 5]Saut de page
gestattet, hergegen aber auch der Unterscheid von schwarzem und weissem Maͤhl angenohmen, deme zufolg
6. Der Preiß des Pfunds weissen MaͤhlsPoid : 1 livre farine auf einen HallerUnité monétaire : 1 maille unter der Helfte des weissen Brodschlags,
und des Pfunds schwarzen MaͤhlsPoid : 1 livre farine auf einen HallerUnité monétaire : 1 maille unter der halben Schazung des schwarzen Brods, so lange
der Preiß der Kernens zwischen 5 Unité monétaire : 5 florins und 6 Unité monétaire : 6 florins giltet,
bestimmt, mithin wenn selbiger uͤber 6 Unité monétaire : 6 florins steiget, den
Preiß des Pfunds weissen und schwarzen MaͤhlsPoid : 1 livre farine billigmaͤßig zu stipulieren, Uns vorbehalten seyn, immittelst den
MuͤllerenOrganisation : gaͤnzlich obliegen solle, bestaͤndig beyde Gattungen Maͤhls zum Verkauf in Bereitschaft zu haben.
In Ansehung der Land-Beken
Ist auch ihretwegen Unsere Willens-Meynung,
daß sie in Absicht auf ihr Gebaͤck ebenfalls der doppelten Schatzung von schwarzem und weissem Brod unterworfen, und stets mit beyden Gattungen versehen seyn,
zumalen das schwarze Brod um den fuͤnften Theil wolfeiler als das weisse Brod von ihnen verkauft werden
solle.
Damit nun diesere Verordnung den behoͤrigen Nachdruck erhalten, und dieselbe in Zukonft getreu und puͤnctlich befolget werde, so ergehet hiemit an saͤmtlich Unsere
Ober- und Landvoͤgte der besondere Hochoberkeitliche Auftrag, auf die Handhabe derselben, als welche mit dem
ersten Brachmonats diß lauffenden Jahrs in ExecutionChangement de police [p. 6]Saut de page
zu sezen ist, ein besonders wachsames Auge zu richten,
in diesem Absehen dann aus jeder Gemeind einen angesehenen, redlichen und herzhaften Mann zu bestellen,
durch selbigen jaͤhrlichDurée répétée : 1 année sechsmal in den Muͤllenen ihrer
Amts-Bezirken, das zu verkaufende Maͤhl probieren,
auch Waag und Gewichte visitiren, und von dem Erfolg ihrer Verrichtungen, gleich von denen zu Besichtigung des Pfister-Gebaͤks bestellten Brodwaͤgern geschehen solle, sich jedes JahrDurée répétée : 1 année einmal einen grundlichen und
unpartheyischen Bericht erstatten zu lassen, mithin bey
etwa sich ereignender Klag, die Uebertrettere dieser bestgemeinten Verordnung zu gebuͤhrender Verantwortung
und ohngeschonter ernstlichen Strafe zu ziehen. Wobey
Wir Uns zu maͤnniglich versehen, es werde jeder durch
Erstattung seiner theuren Pflichten und Redlichkeit in
seinem Beruf sich hievor zu verwahren wohl wissen.
Geben Donnstags den 10. Hornungs, nach der
heilwerthen Geburt Christi unsers einigen Erloͤsers, gezehlt, Eintausend, Siebenhundert, Siebenzig und Vier
JahreDate : 10.02.1774.
Canzley der Stadt
ZuͤrichLieu : Organisation : .
Bestimmung des Maler-Lohns an Geld
Nach dem vestgesetzten Grundsatz, daß dem MuͤllerOrganisation :
vom MuͤttMesure de volume : 1 muid farine der sechszehnde Theil, oder ein VierlingMesure de volume : 1 un quart farine gebuͤhre; und der Werth desselben nach dem Mittel-Kernen-Schlag, an Geld bezahlt werden koͤnne.
Kernen-Schlag | Muͤlli-Lohn vom Muͤtt. | |||
| | | HlrHaller | |
3Unité monétaire : 3 florins . | " | " " " " " | 7Unité monétaire : 7 sous/sols . | 6Unité monétaire : 6 mailles . |
3Unité monétaire : 3 florins . | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | " " " " " | 8Unité monétaire : 8 sous/sols . | 1 ½Unité monétaire : 1.5 mailles . |
3Unité monétaire : 3 florins . | 20Unité monétaire : 20 sous/sols . | " " " " " | 8Unité monétaire : 8 sous/sols . | 9Unité monétaire : 9 mailles . |
3Unité monétaire : 3 florins . | 30Unité monétaire : 30 sous/sols . | " " " " " | 9Unité monétaire : 9 sous/sols . | 4 ½Unité monétaire : 4.5 mailles . |
4Unité monétaire : 4 florins . | " | " " " " " | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | " |
4Unité monétaire : 4 florins . | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | " " " " " | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | 7 ½Unité monétaire : 7.5 mailles . |
4Unité monétaire : 4 florins . | 20Unité monétaire : 20 sous/sols . | " " " " " | 11Unité monétaire : 11 sous/sols . | 3Unité monétaire : 3 mailles . |
4Unité monétaire : 4 florins . | 30Unité monétaire : 30 sous/sols . | " " " " " | 11Unité monétaire : 11 sous/sols . | 10 ½Unité monétaire : 10.5 mailles . |
5Unité monétaire : 5 florins . | " | " " " " " | 12Unité monétaire : 12 sous/sols . | 6Unité monétaire : 6 mailles . |
5Unité monétaire : 5 florins . | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | " " " " " | 13Unité monétaire : 13 sous/sols . | 1 ½Unité monétaire : 1.5 mailles . |
5Unité monétaire : 5 florins . | 20Unité monétaire : 20 sous/sols . | " " " " " | 13Unité monétaire : 13 sous/sols . | 9Unité monétaire : 9 mailles . |
5Unité monétaire : 5 florins . | 30Unité monétaire : 30 sous/sols . | " " " " " | 14Unité monétaire : 14 sous/sols . | 4 ½Unité monétaire : 4.5 mailles . |
6Unité monétaire : 6 florins . | " | " " " " " | 15Unité monétaire : 15 sous/sols . | " |
6Unité monétaire : 6 florins . | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | " " " " " | 15Unité monétaire : 15 sous/sols . | 7 ½Unité monétaire : 7.5 mailles . |
6Unité monétaire : 6 florins . | 20Unité monétaire : 20 sous/sols . | " " " " " | 16Unité monétaire : 16 sous/sols . | 3Unité monétaire : 3 mailles . |
6Unité monétaire : 6 florins . | 30Unité monétaire : 30 sous/sols . | " " " " " | 16Unité monétaire : 16 sous/sols . | 10 ½Unité monétaire : 10.5 mailles . |
7Unité monétaire : 7 florins . | " | " " " " " | 17Unité monétaire : 17 sous/sols . | 6Unité monétaire : 6 mailles . |
7Unité monétaire : 7 florins . | 10Unité monétaire : 10 sous/sols . | " " " " " | 18Unité monétaire : 18 sous/sols . | 1 ½Unité monétaire : 1.5 mailles . |
7Unité monétaire : 7 florins . | 20Unité monétaire : 20 sous/sols . | " " " " " | 18Unité monétaire : 18 sous/sols . | 9Unité monétaire : 9 mailles . |
7Unité monétaire : 7 florins . | 30Unité monétaire : 30 sous/sols . | " " " " " | 19Unité monétaire : 19 sous/sols . | 4 ½Unité monétaire : 4.5 mailles . |
8Unité monétaire : 8 florins . | " | " " " " " | 20Unité monétaire : 20 sous/sols . | " |
Wann der Kernen-Schlag hoͤher gehet, wird dem MuͤllerOrganisation : fuͤr den
Vierling Muͤlli-Lohn nicht mehr als 20 SchillingUnité monétaire : 20 sous/sols bezahlt.
Résumé