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SSRQ ZH NF I/1/11 63-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 63-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft

1768 September 17.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Ordnung betreffend Wundärzte auf der Landschaft mit 17 Artikeln. Zunächst wird festgelegt, dass alle Personen, die auf zürcherischem Gebiet die Wundarztkunst ausüben wollen, von den verordneten Examinatoren geprüft und von ihnen das Meisterrecht erhalten müssen (1). Geregelt werden die Anmeldungsformalitäten, die Zulassungsbedingungen, die Örtlichkeiten und die Gebühren für die Ablegung der Prüfung (2, 3). Falls ein Examinator für die Prüfung nicht verfügbar ist oder sich ein angehender Wundarzt aus triftigen Gründen nach seinen Wanderjahren als Geselle nicht sofort dem Examen unterziehen kann, ist der Obmann befugt, das Examen für kurze Zeit zu verschieben (4). Examinierte Wundärzte dürfen weder mit unexaminierten Ärzten noch mit ungelernten Personen (Stümplern) zusammenarbeiten. Erlaubt ist aber, dass examinierte Meister bei kleineren Verletzungen zu Rate gezogen werden dürfen. Bei grösseren und gefährlicheren Angelegenheiten müssen die Geschworenen Meister zur genaueren Untersuchung beigezogen und danach ein gründlicher Bericht vorgelegt werden (5). Grundsätzlich müssen die Geschworenen Meister bei allen wichtigen Vorfällen, Unglücksfällen und verdächtigen Todesfällen eine Untersuchung vornehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für entlegene Orte oder falls ein Landwundarzt vom Bürgermeister oder einem Vogt zur eigenständigen Behandlung verordnet wurde (6). Des Weiteren wird das Verfahren erläutert, wenn ein Patient während seiner Behandlung einen anderen Wundarzt wählen möchte. Abwerbungen von Patienten sind jedoch nicht erlaubt (7). Grundsätzlich ist es allen Wundärzten verboten, Gesinde oder Kunden anzustellen, Patienten zu verleumden oder sie in ihrer Ehre anzugreifen (8). Es folgen Bestimmungen bezüglich der Anstellung von Lehrlingen. Dazu zählen die Probezeit, das Lehrgeld, die Dauer und die fachlichen Inhalte der Lehre, die Pflichten des Meisters, der Lehrabschluss, die anschliessende Wanderschaft als Geselle und die Rückerstattung des Lehrgelds in Todesfällen (9, 10). Ausserdem wird verordnet, dass die Freistellung eines Lehrlings maximal für drei Monate erlaubt ist. Die freigestellte Zeit muss an die Wanderzeit angehängt werden. Der Meister darf in dieser Zeit keinen neuen Lehrling annehmen (11). Dispensierungen der Wanderzeit können von den Geschworenen Meistern aus wichtigen Gründen erlassen werden. Die Gesellenjahre müssen in einem solchen Fall bei einem Wundarzt in der Stadt verbracht werden (12). Berufliche Streitigkeiten zwischen zwei Meistern oder Schelthändel sollen einem Geschworenen Meister zur Schlichtung innerhalb von vierzehn Tagen angezeigt werden, ansonsten droht eine Geldbusse (13). Ungelernte Wundärzte (Stümpler), die andere Wundärzte beruflich beeinträchtigen, müssen von den Meistern vermahnt und gegebenenfalls dem Obmann angezeigt werden (14). Landmeistern ist es gemäss den alten Urkunden nicht erlaubt, in der Stadt die Wundarztkunst auszuüben oder Medikamente zu lagern (15). Allen Wundärzten auf der Landschaft muss bei Ablegung ihres Examens eingeschärft werden, dass sie ihre Patienten nach bestem Wissen und Gewissen versorgen müssen. Arme Patienten, die eine langwierige und kostspielige Therapie erwartet, müssen spätestens nach dem Anlegen des dritten Verbands der Wundgschau gemeldet werden, sodass für das Almosenamt nicht zu hohe Kosten entstehen (16). Schliesslich wird verordnet, dass allen Landmeistern nach dem Examen die vorliegenden Artikel vorgelesen werden und sie darauf ein Handgelübde leisten sollen. Urteilssprüche der Geschworenen Meister unterstehen dem Appellationsrecht an die Zürcher Obrigkeit (17).

Edition Text


Erneuerte
Ordnung
fuͤr die
Wund-Aerzte der Landschaft ZuͤrichPlace: ,
Auf
Hoch-Oberkeitlichen Befehl
zum Druk befoͤrdert

Woodcut
ANNOFont change 1768Date: 1768.
[p. 2]Page break [p. 3]Page break
[Marginal note on the right margin":]
Befugsame, die
Wund-Arzney-Kunst
auszuuͤben.

§. 1.
Es solle keiner befuͤgt seyn, auf UnGndHHrrnUnseren Gnaͤdigen Hohen Herren
Landschaft und Gebieth, in einige Weise die
Kunst der Wund-Arzney zu uͤben, er habe
denn zuvor, um seine dißfaͤhlige Wissenschaft und erlernte Geschiklichkeit, vor denen hierzu verordneten
Herren ExaminatoribusFont change verzuͤgliche Rechnung abgelegt,
und von denenselben daruͤber die Befugsame und das
Meister-Recht erhalten.
[Marginal note on the right margin":]
ExamenFont change
der angehenden
Land-
Wund-
Aerzten.

§. 2.
Ein jeder angehender Wund-Arzt, wenn er gesinnet ist, sein ExamenFont change zu leisten, solle sich hierum
bey einem jeweiligen Herrn Gesellschafts-Obmann
anmelden, dieser ihme hierzu den Tag bestimmen,
und sodann den CandidatFont changeen, um die zu vernamsende
Stunde, zu dem vordersten Herrn ExaminatoriFont change, oder
ersten Stadt-PhysicoFont change, hinweisen; zuvor aber und ehe
einem, besonders wann er die Kunst aussert Lands
erlernet, der Zugang zu dem ExamenFont change vergoͤnstiget
wird, solle er sein ehrliches Harkommen, redliches
Lehrnen und Wohlverhalten, auch daß er die bestimmten
Wanders-Jahre vollstaͤndig und aussert seinem [p. 4]Page break
Vaterland zugebracht habe, foͤrmlich bescheinen und
darthun.
[Marginal note on the left margin:]
PraestandaFont change der zu examinirFont changeenden Land-
Wundaͤrzten.

§. 3.
Wann ein ExaminandusFont change, nachdem er auch denen
saͤmtlichen uͤbrigen Herren ExaminatoribusFont change dieß sein
Vorhaben in ihren Haͤuseren persoͤnlich eroͤfnet haben
wird, sich zu gesezter Zeit und Stunde auf dem Gesellschafts-Haus zum Schwarzen-GartenPlace: , als woselbst die ExaminaFont change vorgenommen werden, einfindet,
so hat er foͤrdersamt das bestimmte ExamenFont change-Gelt zu
erlegen, namentlich, fuͤr jeden Herrn ExaminatorFont changeen
und ihren beysizenden SecretariumFont change zwey PfundCurrency: 2 lb , und
eben so viel dem Stubenverwalter; und wann er dann
auf die an ihne beschehenden Fragen solch vernuͤgliche
Antworten giebet, daß ihme das Meister-Recht ertheilt wird, so hat er annoch darfuͤr, fahls er die
Profeßion allhier oder auf hiesiger Landschaft erlehrnet, sechs PfundCurrency: 6 lb , und im Fahl es ausserhalb geschehe, zehen PfundCurrency: 10 lb , und uͤber das an einem sogenannten Gesellen-Becher drey PfundCurrency: 3 lb zu bezahlen; worbey die fernere Meinung ist, daß, wann einer wegen seinen schlechten Antworten in seinem Begehren
ab- und zu besserer Erlehrnung seiner Kunst angewiesen wurde, solle er, so oft das beschaͤhe, den halben TheilAmount: 0.5 der jezbenannten Koͤsten, und erst wann
ihm das ExamenFont change abgenommen wurde, die ganzen
ExamenFont change-Koͤsten entrichten.
[Marginal note on the left margin:]
Ausuͤbung
der ChirurgieFont change vor aus
|Page breakgestandenen
ExamenFont change.

§. 4.
Wann einer sich um das ExamenFont change anmelden wurde, und entwder denen Herren ExaminatoribusFont change dem[p. 5]Page breakselben sogleich zu entsprechen, aus erheblichen Ursachen nicht fuͤglich waͤre; oder aber wenn einem nach
absolvierten Wanders-Jahren nach der Froͤmde zuruͤkgekommenen aus triftigen Gruͤnden unmoͤglich
fiele, dasselbe also gleich zu prestierFont changeen, inzwischen aber
den Anlaß haͤtte, ChirurgicaFont change zu tractieren, mag ein
solcher sich hierum bey einem Herrn Obmann anmelden, und dieser ihme auf eine kurze Zeit, in so
fern namlich das Vorschuͤzende von Erheblichkeit ist,
die Bewilligung darzu ertheilen; wann dann aber
die vergoͤnstigte Zeit verflossen, solle er sich ohnfehlbar dem ExaminiFont change unterziehen, und solches leisten, in
wiedrigemfahl aber nach Gestaltsame der Sache gebuͤßt werden.
[Marginal note on the right margin":]
Zuzug eines Mit-
Meisters,
und in welchen Faͤhlen die Geschwornen-
Meistere zu
berufen sind.

§. 5.
Ein examinierter Wund-Arzt solle mit Unexaminierten oder Stuͤmplern weder zum Verbinden noch
in einigen Profeßions-Geschaͤften nicht die geringste
Gemeinschaft machen, bey fuͤnf PfundCurrency: 5 lb Buß; so aber
einer bey Vorfallenheiten, welche ihme aber allein zu
uͤbernemmen zu schwer fielen, Hilf und Rath vonnoͤthen haͤtte, solle er einen ehrlichen, examinierten der
Kunst faͤhigen Meister zu sich ziehen, und sie dann beyde gemeinsamlich dem Patienten beholfen und berathen
seyn, auch dieser Zuzug eines Mit-Meisters auf alle
und jede von Streit-Haͤndeln entstehende geringere
Verlez- und Beschaͤdigungen sich beziehen. Wann
aber ein Schaden recht bedenklich und gefaͤhrlich seyn
wurde, besonders wann selbiger von hart- und gewaltthaͤtigen Mißhandlungen harruͤhrte, so solle ein [p. 6]Page break
jeder pflichtig seyn, einen, oder so es die Noth erforderte, mehrere zu diesem Ende bestellte Geschworne-Meistere zu sich zu berufen, damit der Zustand
grundlich untersucht, denen Patienten, so es betrift,
mit Rath und That nach Nothdurft beygesprungen,
und allenfahls die Sach an ein Recht kaͤme, durch
ihne oder sie dem Richter ein grundlich-pflichtmaͤßiger Bericht vorgelegt werden koͤnne: Und welcher
sich hierinfahls uͤbersehen wurde, der solle um fuͤnf
Pfund
Currency: 5 lb
Gelts gebuͤßt werden.
[Marginal note on the left margin:]
Wan den
Land-ChirurgisFont change verbotten ist,
sich gebrauchen zu lassen.

§. 6.
Dieweilen vorbenannte Geschworne-Meistere
Hoch-Oberkeitlich bestimmt und verordnet sind, bey
wichtigen Vorfallenheiten, Ungluͤks- gewaltthaͤtig-
und verdaͤchtigen Todes-Faͤhlen, nach aufhabenden
theuren Pflichten, die erforderliche VisitationFont changeen und
Untersuchungen vorzunehmen: So bleibet allen und
jeden ChirurgisFont change auf der Landschaft gaͤnzlich verbotten
und untersagt, auf einige Weise sich zu derley Geschaͤften gebrauchen zu lassen; es waͤre dann sach,
daß in Faͤhlen, wo wegen Entlegenheit der Orten
und danahen zu befoͤrchtenden Gefahr des Verzugs
oder grossen Umkoͤsten, ein solcher weiter hierzu von
einem regierenden Herren Burgermeister, Herrn
Ober- oder Landvogt des Orts, wegen seiner vorzuͤglichen Geschiklichkeit, befelchnet wurde.
[Marginal note on the left margin:]
Verband einer Wunden, und
|Page breakwie und auf
was Weise
ein Patient
sich einem
andern ChirurgoFont change anvertrauen
doͤrfe.

§. 7.
Kein Meister ist befuͤgt, weder durch sich selbs,
die Seinigen, einem andern uͤber sein Verband [p. 7]Page break
zu gehen, vielweniger Patienten, sie gebrauchind ein
Verband oder nicht, abwendig zu machen, bey fuͤnf
Pfunden
Currency: 5 lb
Buß: Wann aber ein Patient zu seinem
ChirurgoFont change keine Lust mehr haͤtte, so mag er wohl einem andern ehrlichen Meister sich anvertrauen, und
dieser den Patienten uͤbernehmen, in der Meinung,
jedoch daß, ehe solches Plaz haben moͤge, der erstere
Arzt dem Patienten ohne Anstand einen ContoFont change zu
zustellen angehalten, da danne er in Gefolg dessen
um seine billichmaͤßige Anforderung vernuͤglich ausgerichtet werden, und von da an des Patienten halber keine weitere Verantwortung haben solle: Wann
aber der Patient sich des ContensFont change, als waͤre er uͤbersezt, beschwehrte, soll ein solches vor der hierinfaͤhligen CompetenzFont change ausfuͤndig gemacht werden, in der
Zeit aber der andere ChirurgusFont change den Patienten wohl
uͤbernehmen moͤgen.
[Marginal note on the right margin":]
Verbott
des Gesinds
und Kunden halber,
und im
Fahl ein
ChirurgusFont change
den andern
verlaͤumden
wurde.

§. 8.
Es solle keiner dem anderen auf seine Werkstatt
Gesind oder Kund anstellen, vielweniger bey den
Patienten oder anderwerts verkleineren, verlaͤumden
oder an Ehren angreiffen, werder durch sich selbst,
noch durch andere Leuthe, bey Straf von zweyCurrency: 2 lb bis
vier PfundCurrency: 4 lb Buß.
[Marginal note on the right margin":]
Lehr-
Knaben.

§. 9.
So einer einen Lehr-Knaben angenommen, solle
derselbe nach verflossener Probier-Zeit, von vier WochenDuration: 4 weeks, von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren vorgestellt, und von denselben aufgedungen [p. 8]Page break
werden; darfuͤr hat er zu bezahlen, zwey PfundCurrency: 2 lb fuͤnf
Schilling
Currency: 5 shillings
Einschreibgelt, ferner den Geschwornen-
Meisteren und ihrem Schreiber jedem ein PfundCurrency: 1 lb ,
und zehen SchillingCurrency: 10 shillings dem Stubenverwalter: Von
der Zeit an, daß der Knab eingeschrieben, solle er
drey JahreDuration: 3 years lang lehrnen, waͤhrend dieser Zeit bey
seinem Lehrmeister sich aufhalten, essen und schlafen,
von demselben in der Wund-Arzney und Barbier-
Kunst getreulich unterrichtet, zur Gottesforcht, Lesung nuzlicher Buͤcher, und allem Guten eyfrig angehalten, mit Speis und Trank ehrlich versorget,
und zu keinen schweren Dienst- oder Guͤtter-Arbeiten, sonder einig zu Profeßions-Geschaͤften gebraucht
und gezogen werden; nach verflossenen Lehr-Jahren
aber von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren wiederum vorgestellt, und von ihnen dannzumahl, fahls darwieder weder von eint- noch anderer
Seite Einwendung gemacht werden, gegen bezahlend
sechs PfundenCurrency: 6 lb denen Geschwornen-Meisteren und
SecretarioFont change, zwey PfundCurrency: 2 lb in die Gesellen-Lad, ein
Pfund
Currency: 1 lb
in die AnatomieOrganisation: Font change, (worbey es den Verstand
hat, daß keiner, der seine Kunst in hiesiger Stadt
erlehrnt, zu dem Examine ChirurgicoFont change hinzugelassen
werden moͤge, er habe dann von dem DemonstratoreFont change
AnatomiaeFont change einen Schein aufzuweisen, daß er waͤhrend
seiner Lehr-Zeit das Collegium anatomicumFont changeOrganisation: fleißig besucht habe,) und zehen SchillingCurrency: 10 shillings dem Stubenverwalter, ledig gesprochen, mit einem ordentlichen Lehr-
Brief versehen, zu einer dreyjaͤhrigenDuration: 3 years Wanderschaft
angewiesen, und ihme das Plus ultraFont change mithin die gute
Anwendung derselben, und daß er sich befleisse, sich [p. 9]Page break
in den Stand zu sezen, seiner Zeit dem nothleidenden Neben-Menschen kunstmaͤßig beholfen zu seyn,
freund- ernstlich eingeschaͤrft werden, wo es uͤbrigens
darbey sein weiter unabgeaͤndertes Verbleiben hat,
daß kein Meister nicht befuͤgt ist, zu gleicher Zeit
zweyAmount: 2 froͤmde Lehr-Knaben, wohl aber einen neben
seinem eignen Sohn oder Soͤhnen zu haben.
[Marginal note on the right margin":]
Lehr-
Gelt.

§. 10.
Die einte Helfte des Lehr-Gelts, darum man
uͤbereingekommen, solle gleich nach dem Aufdingen,
und die andere nach Verfluß der Lehr-Zeit bezahlt
werden; wann aber der Lehrling in der ersten oder
anderen Helfte der Lehrzeit weglaufen, oder auch absterben wurde, solle der Meister uͤber seine zumachen
habende Forderung an den Lehr-Lohn in billichem
Zihl und Maaß mit des Lehrknaben Eltern oder Vogt
handeln; wann aber in der zweyten Helfte der Lehr-
Zeit der Meister abgehen oder sterben wurde, sollen
die Hinterlassenen des Meisters verbunden seyn, den
Lehrknaben, mit Vorwuͤssen seiner Eltern oder Vogt,
einem andern, dem Verstorbenen an Wissenschaft gleich
qualificiertFont changeen Meister in die Lehre zu verdingen.
[Marginal note on the right margin":]
Ledigsprechung eines
Lehr-Knaben vor Beendigung
der Lehr-
Jahren.

§. 11.
So es sich zutruge, daß ein Lehrmeister das Ansuchen thaͤte, seinen Lehrknaben vor beendigten Lehr-
Jahren ledig zu sprechen, und sich dabey funde, daß
ein Abschlag dieses Begehrens dem Knaben an einem
wirklich bevorstehenden Gluͤk hinderlich seyn wurde,
mag in solchem fahl, wann es nicht mehr als zweyDuration: 2 months [p. 10]Page break
oder drey MonateDuration: 3 months antrifft, wohl willfahret werden,
in der Meinung jedoch, daß der Lehrmeister bis nach
exspiriertFont change voͤlligem TerminFont change der drey JahrenDuration: 3 years sich keinen
anderen Lehrling einschreiben zu lassen befuͤgt seye, und
die nachgelassene Lehrzeit dem fruͤhzeitig ledig-gesprochenen zur Wanderszeit geschlagen werden solle.
[Marginal note on the left margin:]
Wanders-
Zeit eines
abgedungenen Lehr-
Knaben.

§. 12.
Ein abgedungener Lehr-Knab solle an eine dreyjaͤhrigeDuration: 3 years Wanders-Zeit gebunden seyn: wann aber einem aus wichtigen Gruͤnden zuschwer fallen moͤchte,
sein Vatterland zu verlassen, moͤgen die Geschwornen-
Meistere einen solchen, nach Maßgeb seiner Gruͤnden,
hierinn wohl dispensierFont changeen, in der Meinung, daß derselbe gahalten seyn solle, seine Gesellen-Jahre allhier
in der Stadt bey einem ihme beliebigen ChirurgoFont change zu
zubringen; waͤre es aber sach, daß einem vor Antritt,
oder waͤhrend der Wanders-Zeit, sein Vater, auch ein
Schaͤrer, mit Tod abgienge, oder dergestalten unvermoͤgenlich wurde, daß seine Barbier-Stube in Abwesenheit des Sohns muͤßte beschlossen werden, so
moͤgen und sollen die Geschwornen-Meistere ihne ohne
einige Koͤsten aller Wanderschaft wohl dispensierFont changeen.
[Marginal note on the left margin:]
Entstehende Streitigkeiten und
Scheltungen in Profeßionen-
Sachen.

§. 13.
Wann zweyAmount: 2 Meister miteinander wegen Professions-Sachen in Streitigkeiten verfielen, oder daß einer den andern deßwegen schelten thaͤte, sollen sie hierum keinen anderen Richter suchen, als die Geschwornen-Meistere; und ein Gescholtener die Scheltung
laͤnger als 14. TagDuration: 14 days unangezeiget auf sich behielte, ist
er zur Buß verfallen ein PfundCurrency: 1 lb zehen SchillingCurrency: 10 shillings .
[p. 11]Page break
[Marginal note on the right margin":]
Stuͤmpler.

§. 14.
Ein jeder Meister solle schuldig und verbunden
seyn, wo er in seiner Nachbarschaft einen Stuͤmpler
erfuhre, der ihme oder einem andern ehrlichen Meister in Profeßions-Sachen, von was Gattung die immer seyen, Ungelegenheit zu machen und Schaden zu
zufuͤgen sich unterstuhnde, denselben von solchem Beginnen abzumahnen; im fahl aber ein solcher sich hieran nicht kehren, und in seiner Unbefugsame fuͤrfahren
wurde, ihne unverzogenlich einem jeweiligen Herren
Obmann zu laiden und anzuzeigen, welcher ihme
dann die noͤthige Hilfs-Hand zu biethen, und den
Stuͤmpler zur Gebuͤhr zu bringen, sich angelegen seyn
lassen wird.
[Marginal note on the right margin":]
Verbott,
daß kein
Land-Meister die ChirurgieFont change in
hiesiger
Stadt uͤben doͤrfe.

§. 15.
Kein Land-Meister ist befuͤgt, in hiesiger Stadt
die ChirurgieFont change, noch was darzu gehoͤret und darvon
abhanget, in einige Weg zu uͤben, noch darinn Niederlag von MedicamentFont changeen zu haben; deßnahen soll sich
auch keiner naͤher, als eine StundeDuration: 1 hour von der Stadt,
haushablich niederlassen moͤgen, nach Sage der alten
Briefen andCorrected: unda Siegeln.
[Marginal note on the right margin":]
Den Land-
ChirurgisFont change
einzuschaͤrfende Obligenheiten.

§. 16.
Alle Land-ChirurgiFont change sollen freund- ernstlich erinneret seyn, besonderbar aber denen neu- angehenden,
bey Anlaß ihrer ExamenFont change eingeschaͤrft werden, die ihnen sich anvertrauenden Patienten nach ihrem besten
Wissen und Gewissen und christlichen Pflichten zu besorgen, auch in ihren Forderungen sich einer anstaͤn[p. 12]Page breakdigen und billichmaͤßigen Bescheidenheit zu befleissen;
besonderbar aber bey Vorfallenheiten, da es arme betrift, und da sie sehen, daß keine oder nur eine langwirrige und kostbare das Vermoͤgen der Patienten
uͤbersteigende Cur zu verhoffen, solche Leuthe, je nach
bewandten Umstaͤnden, gerade nach ersten oder
zweyten, laͤngstens aber nach appliciertFont changeen dritten Verband, um LoblLobliches Allmosen-AmtOrganisation: allzuhohe ContiFont change und
Koͤsten abzuheben, an LoblLobliche Wund-GeschauOrganisation: und in
die Haͤnde der Oberkeitlichen Aerzten zu verweisen
und transportierFont changeen zu lassen.
[Marginal note on the left margin:]
Appellation.Font change

§. 17.
Endlichen aber sollen vorstehende Artikul allen
und jeden Land-Meisteren nach ihren wohl abgelegten ExaminibusFont change vorgelesen, und von ihnen auf derselben geflissen und genaue Erfuͤllung das Hand-Geluͤbd
geleistet werden. Uebrigens maͤnniglich der durch einen Urtheils-Spruch der Geschwornen-Meisteren beschwert zu seyn vermeinte, die AppellationFont change an Unsere
GnHHerrnGnaͤdigen Hohen Herren die Raͤthe fernerhin offen gelassen bleiben.

Geben und von UnGnHHerrnUnseren Gnaͤdigen Hohen Herren Burgermeister
und Kleinen Raͤthen
Organisation:
ratificiertFont change Samstags den
17. SeptembrisFont change, nach der Heilwerthen Geburth
Christi gezehlt Eintausend, Siebenhundert,
Sechzig und Acht Jahre
Date of origin: 17.9.1768
.
Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .

Notes

  1. Corrected: und.