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SSRQ ZH NF I/1/11 63-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 63-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft

1768 September 17.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Ordnung betreffend Wundärzte auf der Landschaft mit 17 Artikeln. Zunächst wird festgelegt, dass alle Personen, die auf zürcherischem Gebiet die Wundarztkunst ausüben wollen, von den verordneten Examinatoren geprüft und von ihnen das Meisterrecht erhalten müssen (1). Geregelt werden die Anmeldungsformalitäten, die Zulassungsbedingungen, die Örtlichkeiten und die Gebühren für die Ablegung der Prüfung (2, 3). Falls ein Examinator für die Prüfung nicht verfügbar ist oder sich ein angehender Wundarzt aus triftigen Gründen nach seinen Wanderjahren als Geselle nicht sofort dem Examen unterziehen kann, ist der Obmann befugt, das Examen für kurze Zeit zu verschieben (4). Examinierte Wundärzte dürfen weder mit unexaminierten Ärzten noch mit ungelernten Personen (Stümplern) zusammenarbeiten. Erlaubt ist aber, dass examinierte Meister bei kleineren Verletzungen zu Rate gezogen werden dürfen. Bei grösseren und gefährlicheren Angelegenheiten müssen die Geschworenen Meister zur genaueren Untersuchung beigezogen und danach ein gründlicher Bericht vorgelegt werden (5). Grundsätzlich müssen die Geschworenen Meister bei allen wichtigen Vorfällen, Unglücksfällen und verdächtigen Todesfällen eine Untersuchung vornehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für entlegene Orte oder falls ein Landwundarzt vom Bürgermeister oder einem Vogt zur eigenständigen Behandlung verordnet wurde (6). Des Weiteren wird das Verfahren erläutert, wenn ein Patient während seiner Behandlung einen anderen Wundarzt wählen möchte. Abwerbungen von Patienten sind jedoch nicht erlaubt (7). Grundsätzlich ist es allen Wundärzten verboten, Gesinde oder Kunden anzustellen, Patienten zu verleumden oder sie in ihrer Ehre anzugreifen (8). Es folgen Bestimmungen bezüglich der Anstellung von Lehrlingen. Dazu zählen die Probezeit, das Lehrgeld, die Dauer und die fachlichen Inhalte der Lehre, die Pflichten des Meisters, der Lehrabschluss, die anschliessende Wanderschaft als Geselle und die Rückerstattung des Lehrgelds in Todesfällen (9, 10). Ausserdem wird verordnet, dass die Freistellung eines Lehrlings maximal für drei Monate erlaubt ist. Die freigestellte Zeit muss an die Wanderzeit angehängt werden. Der Meister darf in dieser Zeit keinen neuen Lehrling annehmen (11). Dispensierungen der Wanderzeit können von den Geschworenen Meistern aus wichtigen Gründen erlassen werden. Die Gesellenjahre müssen in einem solchen Fall bei einem Wundarzt in der Stadt verbracht werden (12). Berufliche Streitigkeiten zwischen zwei Meistern oder Schelthändel sollen einem Geschworenen Meister zur Schlichtung innerhalb von vierzehn Tagen angezeigt werden, ansonsten droht eine Geldbusse (13). Ungelernte Wundärzte (Stümpler), die andere Wundärzte beruflich beeinträchtigen, müssen von den Meistern vermahnt und gegebenenfalls dem Obmann angezeigt werden (14). Landmeistern ist es gemäss den alten Urkunden nicht erlaubt, in der Stadt die Wundarztkunst auszuüben oder Medikamente zu lagern (15). Allen Wundärzten auf der Landschaft muss bei Ablegung ihres Examens eingeschärft werden, dass sie ihre Patienten nach bestem Wissen und Gewissen versorgen müssen. Arme Patienten, die eine langwierige und kostspielige Therapie erwartet, müssen spätestens nach dem Anlegen des dritten Verbands der Wundgschau gemeldet werden, sodass für das Almosenamt nicht zu hohe Kosten entstehen (16). Schliesslich wird verordnet, dass allen Landmeistern nach dem Examen die vorliegenden Artikel vorgelesen werden und sie darauf ein Handgelübde leisten sollen. Urteilssprüche der Geschworenen Meister unterstehen dem Appellationsrecht an die Zürcher Obrigkeit (17).

Edition Text

Erneuerte Ordnung fuͤr die Wund-Aerzte der Landschaft ZuͤrichPlace: , Auf Hoch-Oberkeitlichen Befehl zum Druk befoͤrdert

Woodcut ANNOFont change 1768Date: 1768.

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[Marginal note on the right margin":] Befugsame, die Wund-Arzney-Kunst auszuuͤben.

§. 1. Es solle keiner befuͤgt seyn, auf Unseren Gnaͤdigen Hohen HerrenIn the original: UnGndHHrrn Landschaft und Gebieth, in einige Weise die Kunst der Wund-Arzney zu uͤben, er habe denn zuvor, um seine dißfaͤhlige Wissenschaft und erlernte Geschiklichkeit, vor denen hierzu verordneten Herren ExaminatoribusFont change verzuͤgliche Rechnung abgelegt, und von denenselben daruͤber die Befugsame und das Meister-Recht erhalten.

[Marginal note on the right margin":] ExamenFont change der angehenden Land-Wund-Aerzten.

§. 2. Ein jeder angehender Wund-Arzt, wenn er gesinnet ist, sein ExamenFont change zu leisten, solle sich hierum bey einem jeweiligen Herrn Gesellschafts-Obmann anmelden, dieser ihme hierzu den Tag bestimmen, und sodann den CandidatFont changeen, um die zu vernamsende Stunde, zu dem vordersten Herrn ExaminatoriFont change, oder ersten Stadt-PhysicoFont change, hinweisen; zuvor aber und ehe einem, besonders wann er die Kunst aussert Lands erlernet, der Zugang zu dem ExamenFont change vergoͤnstiget wird, solle er sein ehrliches Harkommen, redliches Lehrnen und Wohlverhalten, auch daß er die bestimmten Wanders-Jahre vollstaͤndig und aussert seinem [p. 4]Page break Vaterland zugebracht habe, foͤrmlich bescheinen und darthun.

[Marginal note on the left margin:] PraestandaFont change der zu examinirFont changeenden Land-Wundaͤrzten.

§. 3. Wann ein ExaminandusFont change, nachdem er auch denen saͤmtlichen uͤbrigen Herren ExaminatoribusFont change dieß sein Vorhaben in ihren Haͤuseren persoͤnlich eroͤfnet haben wird, sich zu gesezter Zeit und Stunde auf dem Gesellschafts-Haus zum Schwarzen-GartenPlace: , als woselbst die ExaminaFont change vorgenommen werden, einfindet, so hat er foͤrdersamt das bestimmte ExamenFont change-Gelt zu erlegen, namentlich, fuͤr jeden Herrn ExaminatorFont changeen und ihren beysizenden SecretariumFont change zwey PfundCurrency: 2 lb , und eben so viel dem Stubenverwalter; und wann er dann auf die an ihne beschehenden Fragen solch vernuͤgliche Antworten giebet, daß ihme das Meister-Recht ertheilt wird, so hat er annoch darfuͤr, fahls er die Profeßion allhier oder auf hiesiger Landschaft erlehrnet, sechs PfundCurrency: 6 lb , und im Fahl es ausserhalb geschehe, zehen PfundCurrency: 10 lb , und uͤber das an einem sogenannten Gesellen-Becher drey PfundCurrency: 3 lb zu bezahlen; worbey die fernere Meinung ist, daß, wann einer wegen seinen schlechten Antworten in seinem Begehren ab- und zu besserer Erlehrnung seiner Kunst angewiesen wurde, solle er, so oft das beschaͤhe, den halben TheilAmount: 0.5 der jezbenannten Koͤsten, und erst wann ihm das ExamenFont change abgenommen wurde, die ganzen ExamenFont change-Koͤsten entrichten.

[Marginal note on the left margin:] Ausuͤbung der ChirurgieFont change vor aus |Page breakgestandenen ExamenFont change.

§. 4. Wann einer sich um das ExamenFont change anmelden wurde, und entwder denen Herren ExaminatoribusFont change dem[p. 5]Page breakselben sogleich zu entsprechen, aus erheblichen Ursachen nicht fuͤglich waͤre; oder aber wenn einem nach absolvierten Wanders-Jahren nach der Froͤmde zuruͤkgekommenen aus triftigen Gruͤnden unmoͤglich fiele, dasselbe also gleich zu prestierFont changeen, inzwischen aber den Anlaß haͤtte, ChirurgicaFont change zu tractieren, mag ein solcher sich hierum bey einem Herrn Obmann anmelden, und dieser ihme auf eine kurze Zeit, in so fern namlich das Vorschuͤzende von Erheblichkeit ist, die Bewilligung darzu ertheilen; wann dann aber die vergoͤnstigte Zeit verflossen, solle er sich ohnfehlbar dem ExaminiFont change unterziehen, und solches leisten, in wiedrigemfahl aber nach Gestaltsame der Sache gebuͤßt werden.

[Marginal note on the right margin":] Zuzug eines Mit-Meisters, und in welchen Faͤhlen die Geschwornen-Meistere zu berufen sind.

§. 5. Ein examinierter Wund-Arzt solle mit Unexaminierten oder Stuͤmplern weder zum Verbinden noch in einigen Profeßions-Geschaͤften nicht die geringste Gemeinschaft machen, bey fuͤnf PfundCurrency: 5 lb Buß; so aber einer bey Vorfallenheiten, welche ihme aber allein zu uͤbernemmen zu schwer fielen, Hilf und Rath vonnoͤthen haͤtte, solle er einen ehrlichen, examinierten der Kunst faͤhigen Meister zu sich ziehen, und sie dann beyde gemeinsamlich dem Patienten beholfen und berathen seyn, auch dieser Zuzug eines Mit-Meisters auf alle und jede von Streit-Haͤndeln entstehende geringere Verlez- und Beschaͤdigungen sich beziehen. Wann aber ein Schaden recht bedenklich und gefaͤhrlich seyn wurde, besonders wann selbiger von hart- und gewaltthaͤtigen Mißhandlungen harruͤhrte, so solle ein [p. 6]Page break jeder pflichtig seyn, einen, oder so es die Noth erforderte, mehrere zu diesem Ende bestellte Geschworne-Meistere zu sich zu berufen, damit der Zustand grundlich untersucht, denen Patienten, so es betrift, mit Rath und That nach Nothdurft beygesprungen, und allenfahls die Sach an ein Recht kaͤme, durch ihne oder sie dem Richter ein grundlich-pflichtmaͤßiger Bericht vorgelegt werden koͤnne: Und welcher sich hierinfahls uͤbersehen wurde, der solle um fuͤnf PfundCurrency: 5 lb Gelts gebuͤßt werden.

[Marginal note on the left margin:] Wan den Land-ChirurgisFont change verbotten ist, sich gebrauchen zu lassen.

§. 6. Dieweilen vorbenannte Geschworne-Meistere Hoch-Oberkeitlich bestimmt und verordnet sind, bey wichtigen Vorfallenheiten, Ungluͤks- gewaltthaͤtig- und verdaͤchtigen Todes-Faͤhlen, nach aufhabenden theuren Pflichten, die erforderliche VisitationFont changeen und Untersuchungen vorzunehmen: So bleibet allen und jeden ChirurgisFont change auf der Landschaft gaͤnzlich verbotten und untersagt, auf einige Weise sich zu derley Geschaͤften gebrauchen zu lassen; es waͤre dann sach, daß in Faͤhlen, wo wegen Entlegenheit der Orten und danahen zu befoͤrchtenden Gefahr des Verzugs oder grossen Umkoͤsten, ein solcher weiter hierzu von einem regierenden Herren Burgermeister, Herrn Ober- oder Landvogt des Orts, wegen seiner vorzuͤglichen Geschiklichkeit, befelchnet wurde.

[Marginal note on the left margin:] Verband einer Wunden, und |Page breakwie und auf was Weise ein Patient sich einem andern ChirurgoFont change anvertrauen doͤrfe.

§. 7. Kein Meister ist befuͤgt, weder durch sich selbs, die Seinigen, einem andern uͤber sein Verband [p. 7]Page break zu gehen, vielweniger Patienten, sie gebrauchind ein Verband oder nicht, abwendig zu machen, bey fuͤnf PfundenCurrency: 5 lb Buß: Wann aber ein Patient zu seinem ChirurgoFont change keine Lust mehr haͤtte, so mag er wohl einem andern ehrlichen Meister sich anvertrauen, und dieser den Patienten uͤbernehmen, in der Meinung, jedoch daß, ehe solches Plaz haben moͤge, der erstere Arzt dem Patienten ohne Anstand einen ContoFont change zu zustellen angehalten, da danne er in Gefolg dessen um seine billichmaͤßige Anforderung vernuͤglich ausgerichtet werden, und von da an des Patienten halber keine weitere Verantwortung haben solle: Wann aber der Patient sich des ContensFont change, als waͤre er uͤbersezt, beschwehrte, soll ein solches vor der hierinfaͤhligen CompetenzFont change ausfuͤndig gemacht werden, in der Zeit aber der andere ChirurgusFont change den Patienten wohl uͤbernehmen moͤgen.

[Marginal note on the right margin":] Verbott des Gesinds und Kunden halber, und im Fahl ein ChirurgusFont change den andern verlaͤumden wurde.

§. 8. Es solle keiner dem anderen auf seine Werkstatt Gesind oder Kund anstellen, vielweniger bey den Patienten oder anderwerts verkleineren, verlaͤumden oder an Ehren angreiffen, werder durch sich selbst, noch durch andere Leuthe, bey Straf von zweyCurrency: 2 lb bis vier PfundCurrency: 4 lb Buß.

[Marginal note on the right margin":] Lehr-Knaben.

§. 9. So einer einen Lehr-Knaben angenommen, solle derselbe nach verflossener Probier-Zeit, von vier WochenDuration: 4 weeks, von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren vorgestellt, und von denselben aufgedungen [p. 8]Page break werden; darfuͤr hat er zu bezahlen, zwey PfundCurrency: 2 lb fuͤnf SchillingCurrency: 5 shillings Einschreibgelt, ferner den Geschwornen-Meisteren und ihrem Schreiber jedem ein PfundCurrency: 1 lb , und zehen SchillingCurrency: 10 shillings dem Stubenverwalter: Von der Zeit an, daß der Knab eingeschrieben, solle er drey JahreDuration: 3 years lang lehrnen, waͤhrend dieser Zeit bey seinem Lehrmeister sich aufhalten, essen und schlafen, von demselben in der Wund-Arzney und Barbier-Kunst getreulich unterrichtet, zur Gottesforcht, Lesung nuzlicher Buͤcher, und allem Guten eyfrig angehalten, mit Speis und Trank ehrlich versorget, und zu keinen schweren Dienst- oder Guͤtter-Arbeiten, sonder einig zu Profeßions-Geschaͤften gebraucht und gezogen werden; nach verflossenen Lehr-Jahren aber von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren wiederum vorgestellt, und von ihnen dannzumahl, fahls darwieder weder von eint- noch anderer Seite Einwendung gemacht werden, gegen bezahlend sechs PfundenCurrency: 6 lb denen Geschwornen-Meisteren und SecretarioFont change, zwey PfundCurrency: 2 lb in die Gesellen-Lad, ein PfundCurrency: 1 lb in die AnatomieOrganisation: Font change, (worbey es den Verstand hat, daß keiner, der seine Kunst in hiesiger Stadt erlehrnt, zu dem Examine ChirurgicoFont change hinzugelassen werden moͤge, er habe dann von dem DemonstratoreFont change AnatomiaeFont change einen Schein aufzuweisen, daß er waͤhrend seiner Lehr-Zeit das Collegium anatomicumFont changeOrganisation: fleißig besucht habe,) und zehen SchillingCurrency: 10 shillings dem Stubenverwalter, ledig gesprochen, mit einem ordentlichen Lehr-Brief versehen, zu einer dreyjaͤhrigenDuration: 3 years Wanderschaft angewiesen, und ihme das Plus ultraFont change mithin die gute Anwendung derselben, und daß er sich befleisse, sich [p. 9]Page break in den Stand zu sezen, seiner Zeit dem nothleidenden Neben-Menschen kunstmaͤßig beholfen zu seyn, freund- ernstlich eingeschaͤrft werden, wo es uͤbrigens darbey sein weiter unabgeaͤndertes Verbleiben hat, daß kein Meister nicht befuͤgt ist, zu gleicher Zeit zweyAmount: 2 froͤmde Lehr-Knaben, wohl aber einen neben seinem eignen Sohn oder Soͤhnen zu haben.

[Marginal note on the right margin":] Lehr-Gelt.

§. 10. Die einte Helfte des Lehr-Gelts, darum man uͤbereingekommen, solle gleich nach dem Aufdingen, und die andere nach Verfluß der Lehr-Zeit bezahlt werden; wann aber der Lehrling in der ersten oder anderen Helfte der Lehrzeit weglaufen, oder auch absterben wurde, solle der Meister uͤber seine zumachen habende Forderung an den Lehr-Lohn in billichem Zihl und Maaß mit des Lehrknaben Eltern oder Vogt handeln; wann aber in der zweyten Helfte der Lehr-Zeit der Meister abgehen oder sterben wurde, sollen die Hinterlassenen des Meisters verbunden seyn, den Lehrknaben, mit Vorwuͤssen seiner Eltern oder Vogt, einem andern, dem Verstorbenen an Wissenschaft gleich qualificiertFont changeen Meister in die Lehre zu verdingen.

[Marginal note on the right margin":] Ledigsprechung eines Lehr-Knaben vor Beendigung der Lehr-Jahren.

§. 11. So es sich zutruge, daß ein Lehrmeister das Ansuchen thaͤte, seinen Lehrknaben vor beendigten Lehr-Jahren ledig zu sprechen, und sich dabey funde, daß ein Abschlag dieses Begehrens dem Knaben an einem wirklich bevorstehenden Gluͤk hinderlich seyn wurde, mag in solchem fahl, wann es nicht mehr als zweyDuration: 2 months [p. 10]Page break oder drey MonateDuration: 3 months antrifft, wohl willfahret werden, in der Meinung jedoch, daß der Lehrmeister bis nach exspiriertFont change voͤlligem TerminFont change der drey JahrenDuration: 3 years sich keinen anderen Lehrling einschreiben zu lassen befuͤgt seye, und die nachgelassene Lehrzeit dem fruͤhzeitig ledig-gesprochenen zur Wanderszeit geschlagen werden solle.

[Marginal note on the left margin:] Wanders-Zeit eines abgedungenen Lehr-Knaben.

§. 12. Ein abgedungener Lehr-Knab solle an eine dreyjaͤhrigeDuration: 3 years Wanders-Zeit gebunden seyn: wann aber einem aus wichtigen Gruͤnden zuschwer fallen moͤchte, sein Vatterland zu verlassen, moͤgen die Geschwornen-Meistere einen solchen, nach Maßgeb seiner Gruͤnden, hierinn wohl dispensierFont changeen, in der Meinung, daß derselbe gahalten seyn solle, seine Gesellen-Jahre allhier in der Stadt bey einem ihme beliebigen ChirurgoFont change zu zubringen; waͤre es aber sach, daß einem vor Antritt, oder waͤhrend der Wanders-Zeit, sein Vater, auch ein Schaͤrer, mit Tod abgienge, oder dergestalten unvermoͤgenlich wurde, daß seine Barbier-Stube in Abwesenheit des Sohns muͤßte beschlossen werden, so moͤgen und sollen die Geschwornen-Meistere ihne ohne einige Koͤsten aller Wanderschaft wohl dispensierFont changeen.

[Marginal note on the left margin:] Entstehende Streitigkeiten und Scheltungen in Profeßionen-Sachen.

§. 13. Wann zweyAmount: 2 Meister miteinander wegen Professions-Sachen in Streitigkeiten verfielen, oder daß einer den andern deßwegen schelten thaͤte, sollen sie hierum keinen anderen Richter suchen, als die Geschwornen-Meistere; und ein Gescholtener die Scheltung laͤnger als 14. TagDuration: 14 days unangezeiget auf sich behielte, ist er zur Buß verfallen ein PfundCurrency: 1 lb zehen SchillingCurrency: 10 shillings .

[p. 11]Page break
[Marginal note on the right margin":] Stuͤmpler.

§. 14. Ein jeder Meister solle schuldig und verbunden seyn, wo er in seiner Nachbarschaft einen Stuͤmpler erfuhre, der ihme oder einem andern ehrlichen Meister in Profeßions-Sachen, von was Gattung die immer seyen, Ungelegenheit zu machen und Schaden zu zufuͤgen sich unterstuhnde, denselben von solchem Beginnen abzumahnen; im fahl aber ein solcher sich hieran nicht kehren, und in seiner Unbefugsame fuͤrfahren wurde, ihne unverzogenlich einem jeweiligen Herren Obmann zu laiden und anzuzeigen, welcher ihme dann die noͤthige Hilfs-Hand zu biethen, und den Stuͤmpler zur Gebuͤhr zu bringen, sich angelegen seyn lassen wird.

[Marginal note on the right margin":] Verbott, daß kein Land-Meister die ChirurgieFont change in hiesiger Stadt uͤben doͤrfe.

§. 15. Kein Land-Meister ist befuͤgt, in hiesiger Stadt die ChirurgieFont change, noch was darzu gehoͤret und darvon abhanget, in einige Weg zu uͤben, noch darinn Niederlag von MedicamentFont changeen zu haben; deßnahen soll sich auch keiner naͤher, als eine StundeDuration: 1 hour von der Stadt, haushablich niederlassen moͤgen, nach Sage der alten Briefen andCorrected from: unda Siegeln.

[Marginal note on the right margin":] Den Land-ChirurgisFont change einzuschaͤrfende Obligenheiten.

§. 16. Alle Land-ChirurgiFont change sollen freund- ernstlich erinneret seyn, besonderbar aber denen neu- angehenden, bey Anlaß ihrer ExamenFont change eingeschaͤrft werden, die ihnen sich anvertrauenden Patienten nach ihrem besten Wissen und Gewissen und christlichen Pflichten zu besorgen, auch in ihren Forderungen sich einer anstaͤn[p. 12]Page breakdigen und billichmaͤßigen Bescheidenheit zu befleissen; besonderbar aber bey Vorfallenheiten, da es arme betrift, und da sie sehen, daß keine oder nur eine langwirrige und kostbare das Vermoͤgen der Patienten uͤbersteigende Cur zu verhoffen, solche Leuthe, je nach bewandten Umstaͤnden, gerade nach ersten oder zweyten, laͤngstens aber nach appliciertFont changeen dritten Verband, um LoblichesIn the original: Lobl Allmosen-AmtOrganisation: allzuhohe ContiFont change und Koͤsten abzuheben, an LoblicheIn the original: Lobl Wund-GeschauOrganisation: und in die Haͤnde der Oberkeitlichen Aerzten zu verweisen und transportierFont changeen zu lassen.

[Marginal note on the left margin:] Appellation.Font change

§. 17. Endlichen aber sollen vorstehende Artikul allen und jeden Land-Meisteren nach ihren wohl abgelegten ExaminibusFont change vorgelesen, und von ihnen auf derselben geflissen und genaue Erfuͤllung das Hand-Geluͤbd geleistet werden. Uebrigens maͤnniglich der durch einen Urtheils-Spruch der Geschwornen-Meisteren beschwert zu seyn vermeinte, die AppellationFont change an Unsere Gnaͤdigen Hohen HerrenIn the original: GnHHerrn die Raͤthe fernerhin offen gelassen bleiben.

Geben und von Unseren Gnaͤdigen Hohen Herren In the original: UnGnHHerrnBurgermeister und Kleinen RaͤthenOrganisation: ratificiertFont change Samstags den 17. SeptembrisFont change, nach der Heilwerthen Geburth Christi gezehlt Eintausend, Siebenhundert, Sechzig und Acht JahreDate of origin: 17.9.1768.

Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .

Notes

  1. Corrected from: und.