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SSRQ ZH NF II/3 94-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener

Citation: SSRQ ZH NF II/3 94-1

License: CC BY-NC-SA

Gerichtsordnung und Amtsrecht der Herrschaft Greifensee

ca. 1638 – 1644.

Im ersten Teil der Ordnung wird beschrieben, wie die Gerichte in der Herrschaft Greifensee einberufen werden, wie sich die Beteiligten zu äussern haben und in welcher Reihenfolge die Geschäfte behandelt werden. In der Herrschaft Greifensee gibt es drei Gerichte, nämlich diejenigen in Greifensee und Fällanden mit je sieben Richtern sowie jenes in Uster mit acht Richtern. Daneben gibt es noch die Gerichtsherrschaft der Familie Aeppli in Maur, wo der Untervogt von Greifensee den Stab führen soll. Das Gericht soll zweimal jährlich stattfinden, nämlich im Mai und im Herbst. In die Zuständigkeit des Gerichts fallen Erb und Eigen, Käufe, Testamente und Gemächte sowie Mannrechts- und Gantbriefe. Daneben gibt es auch noch das Freigericht Nossikon mit sieben freien Richtern, das alle zwei Jahre gehalten werden soll und allein den Verkauf von vogtbaren Gütern behandelt. Dieses Gericht wurde aber schon lange nicht mehr gehalten und ist daher nur noch wenigen Leuten bekannt. Der zweite Teil behandelt Fragen des Erbrechts, des Güterrechts, des Schuldrechts und des Konkursverfahrens ausdrücklich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsbuch der Stadt Zürich, das auch für die Herrschaft Greifensee gilt. Ausserdem enthält er den Eid der Richter sowie einen ausführlichen Eid für Juden, die vor Gericht stehen.

  • Shelfmark: StAZH B III 70 a
  • Date of origin: 18. c. (Undatiert, Datierung aufgrund der Erwähnung von Landvogt Hans Konrad Bodmer (im Amt 1638-1644))
  • Transmission: Band (58 Blätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 19.5 × 22.5
  • Language: German
  • Edition

Wie die vorliegende Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseePlace: an verschiedenen Stellen betont («und nemlich so hat ein herrschafft GriffenseePlace: alle die recht, wie sie in unserer gnädigen herren statt ZürichPlace: gebraucht werden»; «der statt ZürichPlace: wie auch der herrschaft GreifenseePlace: recht, wie laut der statt grichtsbuech leüthe einanderen erben sollend»), stützt sie sich im Wesentlichen auf das Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553 beziehungsweise 1620 (StAZH B III 54 und B III 56; Edition: Schauberg, Gerichtsbuch). Die Bestimmungen bezüglich Erbrecht, Güterrecht, Schuldrecht und Konkursverfahren stimmen praktisch wörtlich mit dieser Vorlage überein und wurden daher von der Edition nicht berücksichtigt. Als originell erweisen sich indessen die einleitenden Ausführungen bezüglich der Abhaltung der Gerichte in GreifenseePlace: , UsterPlace: , FällandenPlace: und MaurPlace: . Die Anweisungen in direkter Rede geben einen interessanten Einblick, wie ein vormoderner Gerichtstag ablief und was dabei von wem wann gesagt wurde. Auf diese Weise konkretisiert die Gerichtsordnung die vielen erhaltenen Akten zu Appellationen und Weisungen aus der Landvogtei GreifenseePlace: (StAZH A 123).

Gemäss Schauberg 1842, S. 289, handelt es sich bei der Gerichtsordnung von GreifenseePlace: um eine Privatarbeit von Hans Kaspar DenzlerPerson: aus NänikonPlace: , der ab 1717 als Untervogt beziehungsweise Weibel in HutzikonPlace: tätig war und 1734 verstarb (Kunz 1948, S. 165). Zumindest inhaltlich dürfte die Ordnung jedoch in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreichen, da als amtierender Landvogt Hans Konrad BodmerPerson: erwähnt wird (im Amt 1638-1644, vgl. Dütsch 1994, S. 110). Zu dieser Datierung passt, dass hier die Familie AeppliOrganisation: als Inhaber der Gerichtsherrschaft MaurPlace: erwähnt wird, was ab 1652 nicht mehr zutrifft (Schmid 1963, S. 321).

Edition Text

Beschreibung aller alten breüchen des grichts zuͦ GriffenseePlace: , samt etlichen der fürnehmsten rechten der herrschafft GriffenseePlace:

Erstlich folgen die breüch bemeldten gerichts zuͦ GriffenseePlace:

Als namlichen des ersten, wann mann bey einanderen versamlet ist, so thut der herr landtvogt den anzug und zeiget an, worum er ein ehrsamm gricht zusammen beruffen laßen, und heißt darüber, so keiner unter den richteren nichts fürzubringen hat, den untervogt das gricht verbannen.

Darauf fraget der untervogt unter den richteren einen, welchen er will, an, nent ihn mit seinem geschlecht und nammen und sagt: «Ich frag dich oder ich frag eüch, ob es nit tagszeit zu richten seye nach der stund, die gesezt ist?»

Darüber sagt der richter, so gefraget ist: «Ja, herr, es dunkt mich, es seye wohl tagszeit zu richten nach der stund, die gesezt ist.»

Darauf fragt der untervogt noch einen anderen richter, nent ihn einfeltig mit seinem geschlecht und nammen, der[p. 2]Page breakselbig giebt einfaltig zum bescheid: «Herr, ich folge.» Alsdann sagt der undervogt: «Die fürsprechen sind eins, ist einer, der etwas anders will? 1, 2, und zum 3ten, wie recht ist.»

Und fragt darüber den ersten richter wiederum und sagt zu ihm: «Ich frag eüch weiters an, wie manns gricht verbannen soll, damit es krafft und macht habe, was mann macht?» Hierauf sagt der richter: «Herr, so dunkt mich das recht, daß ihr das gricht verbannet im nammen unserer gnädigen herrenIn the original: ugndhhrn, auch im nammen und befelch unsers gönstigen, lieben herren landtIn the original: lvogts, daß keiner den anderen hinter dem gricht saume noch irre, er thüe dann das durch seinen erlaubten fürsprechen, und ihr das gebiethet an 3 Currency: 3 shillings . Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»

Darauf fraget der untervogt den anderen richter wiederumb wie zuvor. Der giebt abermahls zum bscheid: «Herr, ich folge.» Alsdann sagt der untervogt fehrner: «Die fürsprechen sind eins, ist einer, der etwas anders will? 1, 2, 3ten, wie recht ist.»

Und staht darmit samt dem herrn landtIn the original: ldvogt und einem ehrsammen gricht auf und sagt weiters also: «So verbanne ich das gricht im nammen unserer gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn und oberen, herren burgermeisterIn the original: brgrmstr und rath der statt ZürichPlace: Organisation: , auch im nammen und aus befelch [p. 3]Page breakunsers gönstigen, lieben herren landtIn the original: lvogts, herren Hans Conrad BodmersPerson: ,1 daß keiner den anderen weder saume noch irre, weder mit worten noch mit werken, er thüe dann das durch seinen erlaubten fürsprechen, und verbiethe das an 3 Currency: 3 shillings . Wer rechts begehrt, mag wohl zu einem vorsprech stehen.» Ist dann etwer verhanden, der rechts begehrt, sagt derselb zum untervogt: «Herr, ich bitt um einen fürsprechen.» Demselben giebt der untervogt zum bscheid: «Es sey dir oder es sey eüch erlaubt.»

Alsdann sagt der, so rechtens begehrt: «Ich bitte den oder den», welchen er dann will, nennt ihn mit seinen geschlecht und nammen, darauf soll der untervogt sagen: «Ich bitten ihn auch.»

Demnach sagt der richter, so zum vorsprechen betten worden: «Herr, gebt ihr mir den (nent ihn mit seinem nammen) zum vorsprechen?»

Hierauf sagt der undervogt: «Ich erlaube eüch das recht.» Darüber sagt der fürsprech weiters: «So haltet uns recht, worzu wir recht haben, herr, erlaubet uns rath», so es ein klag ist. Ist es aber ein antwort, so sagt der: «Wir wollen auf klag losen.»

Wann aber die fürsprechen um rath bättend, sagt der undervogt allwegen: «Den rath, den hand ihr.»

[p. 4]Page break

Alsdann geht der fürsprech samt dem, so rechtens begehrt, ußen an ein sonderbahr ort und erzehlt der, so rechtens begehrt, dem fürsprech den handel einanderen nach, und worauf er dann zufusen vermeint, und kommen darnach beyd wiederum mit einaP:nderen hin ein. Der fürsprech sizt nieder und sagt: «Herr, wolt ihr loßen?»

Darauf sagt der untervogt: «Der herr landvogt und ein ehrsamm gricht wird loßen.»

Demnach fangt der fürsprech den handel auf folgend weis an. Nemlich wann er nit wohl beredt ist, so sagt er einfaltig also: «Herr landtvogt, herr der richter und ein ehrsamm gricht.» Ist er aber etwas beredter, so sagt er: «Frommer, vester, ehrenfester, vorsichtiger und wyser, insonders günstiger und lieber herr landtvogt, des gleichen herr der richter und ein ehrsamm gricht», oder: «Herr landtvogt, fromme, ehrenveste, fürsichtige, ehrsamme und wyse, besonders gönstige, liebe herren undervogt, richter und rechtsprecher, a es stehet hier zugegen der gutt freünd, wer er dann ist (nent ihn mit seinem nammen), der heißt mich dem herren landtvogt, eüch und den richteren anzeigen oder zu verstehen oder zu erkennen geben», wie daß er mit dem oder dem, wer er dann auch [p. 5]Page break ist, von deß wegen, was er dann antrifft, in spang kommen, erzehlt den handel, so guth ers kan, und die gründ, darauf der kleger zufußen begehrt, einanderen nach und sagt entlichen: «Und seye deßwegen guter hoffnung oder guter zuversicht oder er getraue, es solle also recht seyn und werden und setz ihnen hiemit die sach zum rechten, ob es nit billich sey, daß solches geschehe, so nichts weiters komt. Wann aber etwas weiters komt, so behalte ich mir vor, daßelb in rechten zu widerantworten.»

Darauf bittet der ander fürsprech auch um rath, gleich wie vorsteht, daßelbig wird ihme auch gleicher gestalt erlaubt. Darüber gehen sie beyd mit einander hinaus, und erzehlt ihme, dem fürsprechen, der so antworten muß, die sach und seine gründ auch einanderen nach und gehen darnach wiederum hinein. Und sagt der fürsprech gleicher gestalt zum untervogt wie der vorstehend richter: «Herr, wolt ihr loßen?» Darüber giebt der undervogt wiederum vorstehenden bescheid: «Der herr landtIn the original: ldvogt und ein ehrsamm gricht wird loßen.»

Alsdann fangt der fürsprech den titul gleich wie den vorstehenden an, und wann er den titul vollendet hat, sagt er: [p. 6]Page break «Herr, ihr habt gehört ein klag, die der erste fürsprech (nent ihn mit seinem geschlecht und nammen) von des klägers wegen gethan», wiederäfferet dieselbe, so ers kann, ein wenig, «und heißt hierauf der gutt freünd mich die sach also verantworten», erzehlt auch seine greünd und was er sich am rechten zu genießen verhofft einanderen nach, und sezt, gleich wie der erst richter, die sach zum rechten. Es kan sich wohl begeben, daß einer sagen soll, daß er hiemit verhoffe, sein gegentheil ihne dieser seiner unbegründten ansprach unersucht laßen und ihm aller seiner deshalben erlittenen kosten und schaden abzutragen gewiesen werden solle.

Es begiebt sich aber auch vielmahlen, daß von den partheyen mehr, als sie sich versehen, ins recht gebracht wirdt, daß sie darüber zu beyderseiths weiter raths begehrend, welches ihnen dann auch vorerzehlter maaßen erlaubt wirdt. Alsdann, nach gehabtem rath, erzehlen sie die sachen vast wiederum wie vor und was weithers vonöthen, und sezen auch gleicher gestalt die sachen zum rechten, wie vormahls, doch allwegen mit unterscheid, nach dem die sachen sind.

Wann dann der erst fürsprech sein sach zum rechten gesezt hat, so soll der untervogt zu ihm sagen: «So theillet darumb.»

[p. 7]Page break

Ists ein sach, daß beyd partheyen erscheinen, und so sagt der fürsprech: «Herr, ich begehr sieUncertain readingb eines raths.»

Ists aber, daß allein nur die kleger erscheinen und der gegentheil ausbliebe, so sagt er: «Herr, das will ich thun, herr, dieweil ich höre und verstehe, daß dem gutten freünd hiezugegen auf dießmahl niemand im rechten bescheid noch antwort giebt, so dunkt mich das recht, daß er, der gutt freünd, wer er dann ist, auf diesen heütigen tag ein tag gewehrt habe, und daß er seinem gegentheil aufs nächst gericht wohl wieder fürkünden möge, von eim biß aufs ander, vom anderen biß auffs dritt, und alsdann aber geschehe, was recht ist: Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»

Darauf fragt der untervogt die anderen richter all einanderen nach.

Die geben all zum bscheid, einer nach dem anderen: «Herr, ich folge sinemIn the original: sieUncertain readingc2

Item wann einer auf ein gantbrieff klagen muß, so sind die ersten fragen auch den vorstehenden gleich. Und wann der fürsprech den titul vollführt, so soll er dann sagen: «Es stehet hier zugegen der oder der, wer er dann ist, [p. 8]Page break der heißt mich eüch und dem rechten fürbringen, wie daß ihme auf dem (wer es dann auch ist) ein summa gelts bey haubtguth und zinß, mag sie namsen, unbezahlt ausstehen, darumb er dann seine unterpfand nach laut brieff und siegel samt auferloffnem kosten vor längst auf die gandt schlagen laßen, und die sach so weit getrieben, daß er alle erlangte recht hette, und wolte jetz under derselben ein austrag erlangen und klage hiermit auf den gantbrieff, doch wirdt der herr der richter genugsamms bericht geben können, daß alle recht vollführt seyen.»

Alsdann heißt der herr landtIn the original: ldvogt den untervogt bericht geben, ob diß ohrts halber alle recht vollführt seyen. Und wann dann der untervogt den bericht geben, daß alle recht vollführt seyen.

So sagt darauf der fürsprech weiters: «Herr der richter und ein ehrsamm gericht, dieweil ich höre und verstehe, daß durch eüch gegen dem, so die schuld schuldig ist, alle recht vollführt sind, so setze ich deß wegen dem kleger die sach zum rechten, obs nit billich seye, daß ihm auf den heütigen tag ein gantbrieff erkendt werde.»

Wann aber einer 2, 3 oder mehr partheyen fürsprech seyn muß, so soll er für die erst titulierung den titul [p. 9]Page break nit allemahl auf vorerzehlte weiß (wie es etliche im brauch allwegen zu wiederäfferen, welches nit ein zier zu reden ist) habend, sonder was er denselben gantzen tag redt und er je titulieren will, soll er einfaltig also sagen: «Herr landtIn the original: ldvogt, vor- und wohlermeldte, gönstige, liebe herren», und alsdann gestraks mit der sach fortfahren. Ist den selben weg viel anständiger als den anderen.

Und wann dann die sachen all zum rechten gsezt sind, so sagt der untervogt: «Was nit zum gericht gehöret, soll ausstahn.»

Wann dann alles ausgestanden, so hat der fürsprech die umfrag, der fragt mehrtheils den herren landtIn the original: ldvogt zum 1sten an, alsdann wiederäfferet der herr landtIn the original: ldvogt klag und antwort, erzehlt, was brieff und siegel, so vorhanden, zugebe3, woUncertain readingd was etwann durch kundtschafft erwiesen oder augenschein vielmahlen mitbringt ald was sonst etwann handgrifflich ist, und felt darüber sein meinung und urthel.

Darnach fragt der fürsprech unter den richteren weiters um, wo er will, wann dann einer zu folgen begehrt, so nüzet es nit viel, klag und antwort weittläuffig zu erzehlen, worum er folgen will, und e–endtlich letstlichUncertain reading–e4 sagen: «Und hat mir der herr landtIn the original: ldvogt hiermit wohl von der sach gerathen.»

[p. 10]Page break

Will aber einer nit folgen, sonder ist einer anderen meinung, so ist es alsdann billich, daß einer seine greünd zum 1sten fein umständtlich erzelle und erst dann sein urthel felle.

Es soll sich aber keiner schämen, wann er gleich anfangs sein recht von sich geben und er darnach etwas beßers berichtet wird, von seiner ersten meinung zustehen und der beßeren zufolgen, dann es also auf der ersten meinung wieder sein gewüßen zu verharren, weder fein noch gutt wäre.

Was aber dann unter ihnen (ob sie gleich nit einhellig sind) das mehr, soll billich gelten und aus gesprochen werden. Item wann aber die mehr gleich fallend, so hat alsdann der landtIn the original: ldtschreiber den entscheid, doch kein neüe urthel zu fellen.

Wann die urtheillen all ergangen, so heißt mann alsdann zum vordersten die, so etwann vom gricht aufgestanden, und darnach die partheyen all wiederum hinein kommen.

Und wann alles hinein ist, so sagt der untervogt zum 1sten fürsprechen, der die urthel aussprechen muß: «Ich hab [p. 11]Page break eüch von der oder der sach wegen zwüschet dem und dem des rechten angefraget, so habt ihr eines raths begehret, so theillend drum darnach ein jeder.»

Darruf sagt der fürsprech oder soll sagen: «Herr, das will ich thun, herr, ihr habt mich des rechten angefraget, so hab ich eines raths begehrt. Was mir nun gerathen ist, das ist mir wohl eidemkUncertain readingf5 und dunkt mich selbst auch. Herr, ihr habt durch klag und antwort gehört und verstanden», erzehlt dieselbige, item was brieff und siegel etwann zugiebt und was durch kundtschafft oder den augenschein beybracht und erwiesen und sonst handgreifflich ist, und sagt dann weiters: «Herr, dieweil nun der gut freünd sein sach durch brieff und siegel, kundtschafft alsCorrected from: aldg augenschein gnugsamm und dem rechten gemäß beygebracht und erwiesen, so erkenne ich mich deßen, namlichUncertain readingh daß ihn sein gegentheil um solche sein ansprach auf zihl und tag, wie dann die urthel ergangen, samt gebührenden kösten aus weisen und bezahlen oder aber, so es den anderen weg unersucht laßen solle, und so zwüschen ihnen zu reden ergangen, die zureden von oberkeits wegen aufgehebt und von des wegen zu beiderseihts bußwürdig seyn: Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»

[p. 12]Page break

Darauf fragt der untervogt die übrigen richter all einanderen nach, nennt ein jeden allein einfaltig mit seinem geschlecht und nammen.

Darüber sagen sie allsammen, je einer nach dem anderen, wann sie einhellig sind: «Herr, ich folge.» Wann aber einer oder mehr in der urthel nit mitgestimt hat, soll der oder dieselben nit also sagen, sonder einfaltig sagen: «Fahret für», dann es den anderen weg nit recht, sonder ein gleichßnerey wäre.

Wann dann ein urthel also ausgesprochen, soll der untervogt allwegen zu den partheyen sagen: «Ihr höret wohl, was eüch für ein urthel worden ist.»

Und wann dann die urthlen all ausgesprochen, so sagt der untervogt: «Wer weiter rechts begehrt, mag wohl zu einem fürsprechen stehen.»

Ist dann noch etwer vorhanden, der rechtens begehrt, der bittet vorerzelter maaßen um einen fürsprech, und wird ihme auch also erlaubt. Ist aber niemand mehr vorhanden, der rechtens begehrt, so sagt der untervogt noch einmahl: «Wer weiters rechtens begehrt», so sagt der untervogt noch einmahl, «mag wohl zu einem fürsprechen stahn», halt darmit ein wenig still und sagt dann fehrners: «1, 2 und zum 3ten», legt darmit den stab nieder, und ist das gricht aus und geendet.

[p. 13]Page break

Und also kommen alle sachen, so für gricht kommen, es seyen in aufrichtung der gmächten und mannrechten und was es sonst wolle, allwegen noch gestaltsamme und beschaffenheitt derselben in klag und antworten, auch in urthlen und aussprüchen, derselbigen vorerzehlte frommen und breüch erzehlt werden.

Es ist aber vor in der klag des ersten fürsprechen vergeßen worden, dann der fürsprech allezeit, wann der untervogt gesagt hat, «es wird der herr landtIn the original: ldvogt und ein ehrsamm gricht loßen», sagen soll: «So möchtet ihr heißen der ald der, wer er dann ist, loßen, ob er dem guten freünd im rechten bscheid und antwort geben wolle.»

Darüber soll der untervogt zu dem, so bscheid geben soll, sagen: «Wolt ihr dem guten freünd im rechten bscheid und antwort geben?» Alsdann sagt derselb, so er nach keinen fürsprechen hat: «Herr, ich bitt um einen fürsprechen», der wird im vorerzehlter gstalten erlaubt.

Wann aber ein ald dem anderen ein vortheilCorrected from: urtheli wird, mit der er beschwehrt zu seyn vermeint, sagt derselbig: «Diese urthel ist mir zu schwer, ich kan und will sie nit halten», legt darmit 10 Currency: 10 shillings ins gericht und sagt weiters: «Ich will für meine gnädigen herrenIn the original: mghhrn appellieren.»

Alsdann soll der undervogt zu dem ersten fürsprechen, [p. 14]Page break so die urthel ausgesprochen hat, sagen: «Ihr höret wohl, daß dem ein urtel worden, derren er sich beschwehrt und verhofft, beßer recht zu bekommen und die deshalben für unsere gnädigen herrenIn the original: ungndhhrn zu appellieren begehrt, so theillet6 darum darnach ein jeder.» Darüber giebt der fürsprech zur antwort: «Herr, das will ich thun, herr, weil ich höre und verstehe, daß dem ein urthel worden, derren er sich beschwehrt und deshalben für unsere gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn zu appellieren begehrt, so dunkt mich das recht, daß er nach unßers amts und grichts brauch und recht wohl möge appellieren», mag darzu setzen, «dann appellieren und bettlen ist jedermann erlaubt».

Darauf soll der untervogt die übrigen richter all einanderen nach einfaltig ein jeden mit seinem nammen fragen, die geben all zum bscheid: «Herr, ich folge.»

Alsdann sagt der untervogt weiters zum 1sten fürsprechen: «Ich frag dich weiters an, wie mann die appellation verfergen und aufrichten soll, damit es nach form rechtens geschehe und zugehe.»

Hierauf giebt der richter oder fürsprech zum bscheid: «Herr, so dunkt mich das recht, daß der, so geappelliert, die appellation innert 10 tagenDuration: 10 days beschreye, und wann er darmit fürzufahren begehrt, er es alsdan eüch als dem [p. 15]Page break richter und untervogt anzeigen und zu wüßen thun und er dann beyde fürsprechen samt dem landtIn the original: ldtschreiber auf einen bestimten tag zusammen beruffen und die apellation durch beyde fürsprechen, wie klag und antwort, auch die urthel ergangen, dem landtIn the original: ldtschreiber angeben und darüber von ihm, dem landtIn the original: ldtschreiber, nach bester form geschrieben und wider für beyde fürsprechen gebracht werden. Wann dann sie steht, wie klag und antwort, item gricht und urthel ergangen, daß sie alsdann von herrn landtIn the original: ldtvogt auf eüer als von des grichts bitt wegen gesieglet und dem, so geappelliert, in sein hand geben werden soll und er darüber mit fahren möge, so weit als er wolle oder so es ihm dann wiederrathen wird, die sach seinem gefallen gar unterlaßen: Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»

Darüber fragt der untervogt die übrigen richter wiederum all einanderen nach, wie zuvor, die geben all vorstehende antwort: «Herr, ich folge», und hat darmit ein end und wird die appellation erzehlter maaßen gestelt und verferget.

Item wann ein sach, die ziemlich wichtig und schweer ist, für den herrn landtIn the original: ldvogt und ein ehrsamm gricht komt und ihnen schweer falt zu theillen, möge[n]Restored by analogyj sie dieselbe samt einer schrifftlichen weisung gstrax für unsere gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn weisen.

[p. 16]Page break

Wie brüderen schwösteren ausrichten sollen

Wann brüderen schwösteren vor dem herrn landtIn the original: ldtvogt, seinen amtleüthen und richteren ausrichten wollen, so wird vorderst all ihr haab und guth specificierlich beschrieben. Darnach, wann mann zusammen komt, so thut ein landtIn the original: ldtvogt den anzug, gleich wie in anderen sachen, worum man bey einanderen seye, und ermahnet sie zu beyder seiths aller brüderlichen und schwägerlichen treü und liebe der gestalten, daß sie, wo immer möglich, sich freündtlich und ohne rechtsprüch mit einanderen vergleichen laßen wollen. Wann ald die schwösteren oder ihre anwalt in ihrem geheüsch zimlich hoch und dargegen die brüderen in ihrem spott eben ring daher fahren, also daß die güttigkeit kein platz haben will, so heißt mann sie zu beyderseiths ausstahn und nimt mann alsdann das gantze guth, und was sie darbey schuldig sind, für sich, und werden die heüser und gütter nach je deßen ohrt, beschaffen- und gelegenheit geschäzt und gewerdet und darüber schulden und wieder schulden gegen einanderen abzogen, und das ledig guth unter die geschwüsterte nach gebühr und billichkeit zertheilt dergstalt, daß allwegen einem bruder, damit mann bey den gütteren bleiben könne, ohngefahr 2 theil, wo einer schwöster ein theil geordnet wird.

[p. 17]Page break

Wie man ein mannrecht aufrichten soll

Wann einer sich an der frömbde hausheblich niederlaßt und sein mannrecht abholen muß, so komt mehrtheils (wann mann nit sonst gricht haltet) der herr landtIn the original: ldtvogt samt dem untervogt, schreiber und 2 richteren zusammen und wird das gricht verbannen. Des gleichen staht der, so das mannrecht begehrt, zum fürsprechen, wie vorstehet.

Und nach gehabtem rath kommen sie beyd wiederum hinein und soll also sagen (wann er den titul vollführt hat): «Es stehet hier zugegCorrection overwritten, replaces: hken der gut freünd, wer er dann ist, der heißt mich dem herren landtIn the original: ldtvogt und einem ehrsammen gricht anzeigen und zu erkennen geben, wie daß er um beßerer seiner gelegenheit willen gesinnet seye, sich an der frömbde hausheblich niederzulaßen und ihme deßhalben vonöthen eines glaubwürdigen scheins, daß er von vatter und mutter ehrlich ehrbohren, auch er und seine vorelteren sich jederzeit fromen, ehrlich und redlich gehalten, auch niemand leibeigen seye, darum dann er diese 2 ehrliche mann (welche er dann zu zeugen stelt) als 2 alte, wohlbetagte männer, [p. 18]Page break die deßen alles genugsamme wüßenschafft habend, allher für gricht citieren laßen mit freündlichIn the original: fr bitten und begehren, ihme dieselbigen zu verhören und dann ihrer außag schrifftlichen schein mitzutheillen, damit er deßelben, wo es vonnöthen, darlegen und erscheinen könne, und setze ihme hiemit die sach zum rechten, obs nit billich seye, daß solches geschehe.» Darauf wird ihme die kundtschafft zu verhören erkendt, auch an die kundschafft zeüget und dieselb verhört, wie man sonst kundtschafft verhört, doch daß sie ihre außagen mit dem eydt bestetAddition above the linelhen müßen.

Nach verhörung der kundtschafft wird ihm, dem begehrenden, das mannrecht erkendt und der fürsprüchCorrected from: fürsprechm vom undervogt gleich wie in einer anderen urthel angefragt und die urthel auszusprechen vermahnet.

Hierüber sagt der fürsprech, nachdem er also gefraget ist: «Herr, das will ich thun. Herr, ihr habt mich des rechtens angefraget, so hab ich eines raths begehrt, was mir nun gerathen ist, das dunkt mich selbs auch. Herr, dieweil ich gehört und verstanden, daß der guth freünd hie zugegen um beßer seines nutzens willen sich an der frömbde [p. 19]Page break hausheblich niderzulaßen willens und seines herkommens, auch seiner und seiner elteren verhaltens und daß er der leibeigenschafft halber gegen niemandt verhafft, vonnöhten seye eines glaubwürdigen scheins und deßen durch diese 2 ehrliche männer genugsamm erwiesen, daß er ja von seinem vatter in ehrlichemUncertain readingn stannd gezüget und gebohren und daß seine elteren und vorelteren und er sich jederzeit fromen, ehrlich und redlich, wie es redlichen leüthen zustaht, verhalten, und der leibeigenschafft halber gegen jemanden verhafftet seye, und hiermit keinen eignen nachjagenden herren nit habe. Herr, so erkenne ich mich deßen, daß ihm, dem gutten freünd, zu steüer der wahrheit deßen alles ein schrifftlicher schein vom gricht unter des herren landtIn the original: ldtvogts siegel mitgetheilt werde und der landtIn the original: lschreiber denselben nach bester formm eines mannrechts schreibe, damit er denselben, wo es vonöthen, zu seiner beförderung darlegen und erscheinen könne. Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»

Darüber wird fehrner, wie sonst in einer anderen urthel, umgfragt und gfolget, als vorsteht.

[p. 20]Page break [p. 21]Page break

Demnoch folget die gemeinen recht bemeldter herrschaft GrifenseePlace:

Und nemlich so hat ein herrschafft GriffenseePlace: alle die recht, wie sie in unserer gnädigen herrenIn the original: ugndhhrn statt ZürichPlace: gebraucht werden, bis an das blut und sind das die fürnehmsten, wie folget:

Erstlich, so geschehen alle bott auf erlaubnuß eines herren obervogts durch die undervögt und weibel in der gantzen herrschafft GrifenseePlace: , und hat sonst außerthalb dem grichtsherr zu MaurPlace: niemand gwalt, bott zu erlauben, es seye dann, daß ein herr landtIn the original: ldtvogt etwann seinen untervögten und nachgesetzten amtleüthen verwillige, kleine ald ringe botten (damit mann nit alle mahl gen GrifenseePlace: müeße) zu erlauben.7

Die ersten, stärksten bott sind, daß mann etwann ein bey tagszeitenDuration: 1 day an ein buß etwas zu erstatten bietten laßt.

Die anderen sind, daß man etwann eim 3 tagDuration: 3 days einanderen noch bieten laßt, die heißt mann die schnellen bott. Die dritten bott sind, daß man etwann eim zu 3 tagenDuration: 3 days um bietten laßt, werden die 3 tägigenDuration: 3 days bott genendt.

[p. 22]Page break

Die vierten sind, daß man eimm zu 8 tagenDuration: 8 days umb bieten laßt, heißen die 8 tägigenDuration: 8 days bott, sind die gebreüchlichsten, da unter dieseren 3 letzten allwegen 3 bott geschehen müßen.

Auf die geschehenen 3 bott geschihet das wahrnungsbott und wird darüber das fach gelt ausgeben und die ungehorsammen durch die untervögt und weibel gehorsamm gemacht.

Wann mann aber einen mit pfand antreiben will, geschihet das auch durch die untervögt, und wird daßelbig dem schuldner anfangs durch den untervogt einfaltig zu wüßen gethan, der oder der, wer er dann ist, laß ihn pfänden, steht alsdann 14 tagDuration: 14 days stille. Nach verfließung der 14 tagenDuration: 14 days geht der untervogt wiederum zum schuldner, der gibt ihm alsdann kleine pfand, mag ein hogmeßer geben, steht dann 8 tagDuration: 8 days lang still.

Wann dann die 8 tagDuration: 8 days vorbey, so geht der untervogt abermahls zum schuldner, der muß alsdann nun die schuld gnugsamme pfand geben, steht alsdann wiederum 8 tagDuration: 8 days lang still.

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Nach verfließung dieser 8 tagenDuration: 8 days wahrnet der untervogt den schuldner, daß er die gehebenen pfand innerthalb den nächsten 3en tagenDuration: 3 days ab der gant löse.

Wann dann nach den 3 tagenDuration: 3 days noch kein bezahlung beschehen, so rüfft der untervogt die pfand an einem darzu bestimten ohrt 3 tagDuration: 3 days einanderen nach auß, thut alle tagRepeated duration: 1 day ein ruff.

Ist dann noch kein bezahlung beschehen, so ist alsdann der untervogt schuldig, die pfand aus des schuldners hauß zu nemmen und dem ansprecher an sein hand zu geben.

Item wann einer vermög brieff und sieglen liegende pfand hat, so laßt der ansprecher dem schuldner die unterpfand auf ein gandt schlagen und stehet dann drüber 6 wochen und 3 tagDuration: 6 weeks 3 days still.

Nach verfließung der bestimten zeiten gehet der untervogt wiederum zum schuldner und verkündt ihm, daß er die unterpfand ab der ganth lösen solle, thut darnach auch 3 tagDuration: 3 days nach einanderen auf jeden tagRepeated duration: 1 day besonders ein ruff.

Wann dann kein zahlung erfolget, so laßt der ansprecher dem schuldner für gricht verkünden und klagt, obgleich der schuldner nit erscheindt, auf den gantbrieff.

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Alsdann wird ihm, nachdem der undervogt bericht gegeben, daß alle recht vollführt seyen, der gantbrieff erkendt, und mag er darüber die in der kirchen offentlich feil rüffen laßen oder wieters still stehen, wie er will.

Item alle verbott geschehen aus erlaubnuß eines herren landtIn the original: ldtvogts, auch durch die undervögt und weibel.

Item es hat ein herrschafft GrifenseePlace: , ußerthalb dem gricht zu MaurPlace: , so den ÄplinenOrganisation: gehört,8 3 gricht, namlich eins zu GriffenseePlace: , eins zu UsterPlace: und eins zu FällandenPlace: , derren 2, namlich zu GriffenseePlace: und FällandenPlace: , jedes 7 und das zu UsterPlace: 8 richter hat und an jedem orht der untervogt den stab führt, und sitzet ein herr landtIn the original: ldtvogt mehrthleilsCorrected from: mehrtheilso an allen grichten, wird auch keins ohne sein erlaubnuß gehalten.

Item wann es an einem gricht ein richter manglet, so hat ein herr landtIn the original: ldtvogt im nammen unserer gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn den gewalt, demselben gricht einen anderen richter fürzuschlagen, und haben die richter ihm, wann der neüwe richter unverleümbdt ist, nichts darein zu reden, sonder müßen denselben gelten laßen.

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Es geschihet aber nit bald, daß ein herr landtIn the original: ldtvogt einem gricht etwann einem wieder seinen willen hin einsezt, sonder thut solches mehrtheils mit den richteren und nach gesezten amtleüthen rath und haltet unter ihnen ein umfrag.

Es hat ein herr landtIn the original: ldtvogt, samt den richteren an jedem ohrt zu richten um eigen und erb, und all ander sachen, was es dann je für sachen sind, bis an das malefiz, doch hat es an allen 3 ohrten ein appellation und weisung für unsere gnädigen herrenIn the original: ugndhhrn.

Item es mögen die keüff vor den gerichten verfertiget werden, doch sollen keine erblehenhöff und wieder güther, so unseren gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn zinßbahr sind, vor den grichten gefertiget, sonder dieselbigen für unsere gnädigen herrenIn the original: ughhrn die rechen herrenOrganisation: gewiesen werden.

Item es mögen auch die testament und gemächt vor einem herren landtIn the original: ldtvogt und seinen amtleüthen, wie nit weniger vor den grichten aufgerichtet werden, da allwegen den ersten erben darzu verkündt werden, und mit nammen an den grichten durch den untervogt jederzeit vor bestättigung eines gmächs 3 rüeff gethan und beschehen, ob niemand hier zugegen, der solches gemächt speren und wehren wolle.

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Es werden aber auch vil gemächten von kranknen persohnen aufgericht allein in beyseyn 2 ehrlicher männeren, deren mehrtheils der untervogt und landtschreiber, wo mann die haben mag, berufft werden, welche gemächt sie aber nit bestehten, sonder wann darnach jemand darwieder seyn wurde, derren allein zügen sind.

Es mögend auch die mannrecht und gantbrieff vor dieseren 3en grichten aufgerichtet werden.

Item wann die gsetzten gricht gehalten werden, so legt jede parthey 3 Currency: 3 shillings ins gricht, und wird daßelbig jederzeit under die richter ausgetheilt. Wann aber einer ein eigen gricht haben und daßelbig kauffen will, muß er allen kosten und darneben ein gebührlich sitzgelt erlegen.

Wann ein herr landtIn the original: ldtvogt zu UsterPlace: und FellandenPlace: gesezte gricht haltet, so zahlt er die urthen, des gleichen der herren prædicanten, wann sie erscheinen, wie auch der 2 untervögten und des landtIn the original: ldtschreibers, und hat es dann unseren gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn zu verrechnen.

Item es giebt ein herr landtIn the original: ldtvogdt im nammen unserer gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn beyden grichten zu GriffenseePlace: und UsterPlace: jedem besonders jährlichRepeated duration: 1 year 4 Currency: 4 lb für ihre belohnung.9

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Item es ist neben diesen 3en grichten noch ein gricht in der herrschafft GreiffenseePlace: , das fryg gricht zu NoßikonPlace: genandt, welches alle jarRepeated duration: 1 year 2 mahl gehalten werden sollte und daran 7 freye, unpartheyische richter seyn, und darüber allein die rechtshändel von wegen der zeügen der erkaufften vogtbahren gütteren halben eröhrteret werden. Da dann geht die appellation gen GriffenseePlace: in RosengartenPlace: und da dannen wiederum gen NoßikonPlace: , und führt der undervogt zu GriffenseePlace: allwegen den stab.10 Und sind um den WildenspergPlace: , WerikonPlace: und NenikonPlace: sonderbahre gütter, welche die richter besolden sollen, welche aber, weill diß gricht jezt lange jar her nit mehr gehalten worden, nit viellen leüthen mehr bekandt sind. Es hat aber der undervogt zu GriffenseePlace: , obgleich diß gricht nit gehalten wird, nichts desto weniger zu verliechenUncertain readingp von des grichts wegen die schönste besoldung.11

Item es soll ein herr landtIn the original: ldtvogt zu GriffenseePlace: jahrlichRepeated duration: 1 year zu MaurPlace: 2 gricht halten, eins im meyenDate: May (period) und eins zu herbstzeitenDuration: fall, und der untervogt zu GriffenseePlace: den stab führen, da dann allwegen der herr landtIn the original: ldtvogt den kosten, so durch ihn und seine amtleüth, die untervögt und schreiber aufgeht, abfertiget und es dann unseren gnädigen herrenIn the original: ugdhhrn verrechnet.

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Der richteren eydt

Es sollen die richter schweeren, auf den gewohnlichen grichtstag bey zeit bey einanderen zu seyn und allda zurichten, was für sie komt, was sie recht bedunkt, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimbschen, und darum kein mieth zu nemmen dann das gewohnlich grichtgeldt, wie es von alter her kommen ist, getreülich und ohn alle gefahr.12

Welche zum ersten verfertiget werden sollen

In allen sachen soll man den gästen und frömbden vor den einheimschen richten, damit ein jeder wiederum an sein arbeit komme.13

Es hat auch ein herr landtIn the original: ldtvogt den gewalt, wann ein parthey sich aus ehehafften ursachen einer urthel beschwehrt und seiner beschwerd genugsammen grund anzeigen kan, ihm das recht wiederum aufzuthun, damit ein jeder zu billichen rechten kommen möge.14

Umb ungehorsamme der kundtschafften

Wann einem kundtschafft zusagen zum 3ten mahl gebotten wird und er alle 3 mahl verächten und un[p. 29]Page breakgehorsam ausbliebe, so soll ein herr landtIn the original: ldtvogt denselben ungehorsammen in gfängnuß legen laßen und darneben gegen ihm weiter mit straff noch gebühr verfahren.15

Beweisung aufUncertain readingq ein schuld auf einen todnen leichnamm

Wann einer ein schuld erfordert von persohnen, die tödlich abgegangen, und aber derselbig weder mit leüthen noch mit brieffen erweisen kan, daß mann ihm die schuld schuldig seye, so soll es derselb ausbringen, wie auf einen todnen leichnam recht ist, daß sein fürbringen wahr und mann ihm solche schuld schuldig seye.16

Wie man kundtschaft verhören solle

Wann man kundtschafft verhören will und an sie zeüget werden, sollen die kundtschaffter alle biß an einen ausstehen und je einer nach dem anderen in abwesen der anderen zeügen under augen beyder partheyen verhört werden, wie es vor gseßnem rath gebraucht wird.17

Der juden eydt

Item der jud soll stahn auf einer schweinhauth und soll die recht hand in das buch herrIn the original: h MoßesPerson: , da die heiligenIn the original: h 10 gebott geschrieben stehen, legen und soll man ihn also fragen:

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«Jud, du wilt ein wahrheit, darum man dich fraget, sagen? Jud, du bist deßen, so man dich zicht, unschuldig? Jud, dein sach, so du gsagt hast, ist ein wahrheit? Also helff dir gott, der berg und thal, laub und gras und alle ding geschaffen hat, und also helffen dir die heiligenIn the original: h 10 gebott, die gott der herr dem MosiPerson: gab auf dem berg SinaiPlace: , und also helff dir der hochwürdig namm אֲדֹנַיPerson: Language change: Hebrew (teütsch: der herr).»18

Wie man kösten sprechen soll

Wo sich begebe, daß ein persohn die ander unbillicher weis und gefährlich fürnemme, bekümmeret und aufzuge, so sollen alsdann die rechtsprecher der persohn, so gefahrlichUncertain readingr also umgezogen wird, ein zimmlichen und billichen kosten sprechen.19

Der stat ZürichPlace: wie auch der herrschaft GreifenseePlace: recht, wie laut der stat grichtsbuech leüthe einanderen erben sollend

[...]Editorially irrelevant20

Notes

  1. Deletion: ich.
  2. Uncertain reading.
  3. Uncertain reading.
  4. Uncertain reading.
  5. Uncertain reading.
  6. Uncertain reading.
  7. Corrected from: ald.
  8. Uncertain reading.
  9. Corrected from: urthel.
  10. Restored by analogy.
  11. Correction overwritten, replaces: h.
  12. Addition above the line.
  13. Corrected from: fürsprech.
  14. Uncertain reading.
  15. Corrected from: mehrtheils.
  16. Uncertain reading.
  17. Uncertain reading.
  18. Uncertain reading.
  1. Hans Konrad BodmerPerson: (im Amt 1638-1644, vgl. Dütsch 1994, S. 110).
  2. Schauberg 1842, S. 282, lässt dieses Wort aus.
  3. Schauberg 1842, S. 283, liest zu gebiethen und lässt das folgende Wort aus.
  4. Schauberg 1842, S. 283, liest endlich.
  5. Schauberg 1842, S. 284, liest eingedenck.
  6. Schauberg 1842, S. 286, liest urtheilet.
  7. Diese Angaben stimmen überein mit der Ordnung der Gerichtsherrschaft MaurPlace: von 1604 (SSRQ ZH NF II/3 91-1).
  8. Für die Gerichtsherrschaft der Familie AeppliOrganisation: in MaurPlace: ist eine eigene Ordnung erhalten (SSRQ ZH NF II/3 91-1).
  9. Diese Angaben stimmen überein mit der Ordnung über die Abhaltung der Gerichte in GreifenseePlace: und UsterPlace: von 1569 (SSRQ ZH NF II/3 82-1).
  10. Diese Angaben stimmen überein mit der Offnung von NossikonPlace: (SSRQ ZH NF II/3 23-1).
  11. Schauberg 1842, S. 292, liest hier: Es hat aber der untervogt zu GreiffenseePlace: , obgleich dis gericht nicht mehr gehalten wird, nichts desto weniger zu verliehren, sonder von des gerichts wegen, die schönste besoldung.
  12. Dieser Artikel ist angelehnt an den Eid des Schultheissen, der Fürsprecher, des Schreibers und des Weibels im Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 8-10.
  13. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 21).
  14. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 21).
  15. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 25).
  16. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 27).
  17. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28).
  18. Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit den Gerichtsbüchern der Stadt ZürichPlace: von 1527 und 1553/1620 (SSRQ ZH NF I/1/3 134-1; Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28). Zum Judeneid der Stadt ZürichPlace: und seiner Anlehnung an die Rechtssammlung des Schwabenspiegels vgl. Gilomen 2009a, S. 185-186, mit Anm. 129.
  19. Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichPlace: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28).
  20. Die nachfolgenden Artikel werden hier nicht ediert, da sie mit den Gerichtsbüchern der Stadt ZürichPlace: von 1553 beziehungsweise 1620 weitgehend übereinstimmen (Schauberg 1842, S. 289-290).