SSRQ ZH NF II/3 44-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener
Citation: SSRQ ZH NF II/3 44-1
License: CC BY-NC-SA
Urteil in einem Streit zwischen den Amtleuten von Greifensee und Grüningen über die Gerichtszugehörigkeit
1498 May 16.
Metadata
- Shelfmark: StAZH C III 8, Nr. 1
- Date of origin: 1498 May 16 Transmission: Original
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 40.0 × 12.0 (Plica: 2.0 cm)
- 1 seal:
- Stadt ZürichPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, damaged
- Language: German
Comments
Wie es in der Urkunde heisst, wurde diese auf Verlangen der Leute aus GreifenseePlace: ausgestellt; in das Archiv des RechenratsOrganisation: dürfte sie gelangt sein, weil diesem die Oberaufsicht über die Ämter und Vogteien zukam. Ihr Text stimmt teilweise wörtlich überein mit einem Eintrag im Ratsmanual vom gleichen Datum (SSRQ ZH NF II/3 43-1). Sie stammt aber nicht vom gleichen Schreiber und berichtet ausführlicher von den Argumenten der beiden Parteien, insbesodere jenen der Leute aus GreifenseePlace: . Diese beriefen sich darauf, Bürger der Stadt ZürichPlace: zu sein, weswegen sie nicht zu den Landtagen nach GrüningenPlace: berufen werden dürften, sondern direkt dem Ratsgericht unterstellt sein sollten. Diese eigentümliche Interpretation beruhte vermutlich darauf, dass einigen Leuten aus der Herrschaft GreifenseePlace: während des Alten Zürichkriegs das Bürgerrecht geschenkt worden war (Koch 2002, S. 270-271, S. 290, S. 308; Largiadèr 1922, S. 23-24). Bereits im Rahmen des Waldmannhandels hatten die Leute von GreifenseePlace: darauf beharrt, dass ihren Vorfahren in der WasserkirchePlace: einst eine Sonderstellung gewährt worden sei (SSRQ ZH NF II/3 38-1).
Dass die Einwohner des Städchens GreifenseePlace: besondere Privilegien genossen, zeigt sich auch daran, dass sie dem Vogt keine Garben abgeben mussten (SSRQ ZH NF II/3 67-1).
Edition Text
Regest